TE Bvwg Beschluss 2018/7/9 W151 2188364-1

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Veröffentlicht am 09.07.2018
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Entscheidungsdatum

09.07.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
GSVG §194
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
VwGVG §33

Spruch

W 151 2188364-1/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Doris KOHL, MCJ über die Beschwerde XXXX, vertreten durch Mag. Andreas Maschinda, Steuerberater, Business Center Altes Parkhotel, Moritschstraße 2, 9500 Villach, gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft vom 08.01.2018, beschlossen:

A)

I. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 12.02.2018 wird gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

II. Die Beschwerde wird gemäß § 414 ASVG iVm § 7 VwGVG idgF als verspätet zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsbegründung:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (in der Folge: belangte Behörde oder SVA) vom 08.01.2018 wurde für das Kalenderjahr 2015 die monatliche Beitragsgrundalge XXXXals Beschwerdeführer (im Folgenden: BF oder Beschwerdeführer) in der Kranken- und Pensionsversicherung in Höhe von € 1593,05 festgestellt. Weiters wurde festgestellt, dass der monatlich zu zahlende Beitrag für das Kalenderjahr 2015 in der Pensionsversicherung € 294,71 und in der Krankenversicherung €

121,87 beträgt.

In der Rechtsmittelbelehrung wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er in dieser Verwaltungssache innerhalb der unerstreckbaren Frist von 4 Wochen ab der Zustellung des Bescheides Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erheben könne.

2. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer über seine steuerliche Vertretung mittels RsB-Brief am 11.01.2018 zugestellt.

3. Mit der durch die steuerliche Vertretung am 12.02.2018 postalisch expedierten Beschwerde wurde der Bescheid bekämpft und gleichzeitig ein Wiedereinsetzungsantrag wegen Fristversäumung gestellt. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die zuverlässige Kanzleikraft einem Irrtum hinsichtlich der Fristen unterlegen sei und die vierwöchige gegenständliche Frist mit der Einmonatsfrist des Steuerrechts verwechselt habe. Durch das falsche Bescheiddatum (08.01.2017 statt 08.01.2018) sei es möglicherweise zu einer "Ablenkung" gekommen und läge folglich nur ein Versehen minderen Grades vor.

4. Die belangte Behörde legte am 07.03.2018 den Akt dem Bundesverwaltungsgericht vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft vom 08.01.2018 wurde dem Beschwerdeführer über seine steuerliche Vertretung mittels RsB-Brief am 11.01.2018 zugestellt. Die darin enthaltene Rechtsmittelbelehrung war korrekt und besagte, dass der BF in dieser Verwaltungssache innerhalb der unerstreckbaren Frist von 4 Wochen ab der Zustellung des Bescheides Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erheben könne. Der Rückschein befindet sich im Akt. Die Frist zur Erhebung des Rechtsmittels endete somit am 08.02.2018. Der Bescheid enthielt als Datum den 08.01.2017, richtigerweise handelt es sich um den 08.01.2018, wobei hier lediglich ein unwesentlicher Schreibfehler vorliegt.

Mit Schreiben vom 12.02.2018, welches durch die steuerliche Vertretung am selben Tag zur Post gegeben wurde, wurde der Bescheid bekämpft und gleichzeitig ein Wiedereinsetzungsantrag gestellt. Das Aufgabekuvert befindet sich im Akt und enthält dieses Datum. Die Beschwerde wurde somit nach Fristende eingebracht, was vom BF auch nicht bestritten wurde, zumal auch ein Wiedereinsetzungsantrag gestellt wurde. Durch die Verwechslung der Fristen der Mitarbeiterin der steuerlichen Vertretung des BF liegt kein Versehen minderen Grades vor. Die Fristversäumnis ist dem BF zuzurechnen.

Es liegt kein Wiedereinsetzungsgrund vor und erweist sich die Beschwerde daher als verspätet.

2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsakt des Beschwerdeführers. Der BF hat nicht bestritten, dass die Beschwerde verfristet eingebracht wurde, im Akt befinden sich auch der Zustellnachweis an seine steuerliche Vertretung und das Aufgabekuvert für die Beschwerde, die die Verfristung belegen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl. I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zum Spruchteil A)

3.1. Abweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Rechtsgrundlagen und Judikatur

Gemäß § 7 Abs 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde beim BVwG vier Wochen.

Gemäß § 32 Abs 2 AVG enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.

Gemäß § 33 Abs 1 VwGVG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn diese Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist versäumt hat und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

Gemäß § 33 Abs 3 VwGVG ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den Fällen des Abs 1 binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen.

§ 10 AVG lautet:

"Vertreter

§ 10. (1) Die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter können sich, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch eigenberechtigte natürliche Personen, juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. Vor der Behörde kann eine Vollmacht auch mündlich erteilt werden; zu ihrer Beurkundung genügt ein Aktenvermerk. Schreitet eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person ein, so ersetzt die Berufung auf die ihr erteilte Vollmacht deren urkundlichen Nachweis.

(2) Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis richten sich nach den Bestimmungen der Vollmacht; hierüber auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Die Behörde hat die Behebung etwaiger Mängel unter sinngemäßer Anwendung des § 13 Abs 3 von Amts wegen zu veranlassen.

(3) Als Bevollmächtigte sind solche Personen nicht zuzulassen, die unbefugt die Vertretung anderer zu Erwerbszwecken betreiben.

(4) Die Behörde kann von einer ausdrücklichen Vollmacht absehen, wenn es sich um die Vertretung durch amtsbekannte Angehörige (§ 36a), Haushaltsangehörige, Angestellte oder durch amtsbekannte Funktionäre von beruflichen oder anderen Organisationen handelt und Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis nicht obwalten.

(5) Die Beteiligten können sich eines Rechtsbeistandes bedienen und auch in seiner Begleitung vor der Behörde erscheinen.

(6) Die Bestellung eines Bevollmächtigten schließt nicht aus, dass der Vollmachtgeber im eigenen Namen Erklärungen abgibt."

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) und der Verfassungsgerichtshof (VfGH) haben dazu ausgeführt:

In seiner Entscheidung vom 30.05.2017, Ra 2017/19/0113, führte der Verwaltungsgerichthof im Wesentlichen aus, dass nach der zu § 71 Abs. 1 AVG ergangenen und - insoweit auf § 33 Abs 1 VwGVG 2014 übertragbaren - Rechtsprechung das Verschulden des Vertreters dem Verschulden des vertretenen Wiedereinsetzungswerbers gleichzusetzen sei. Es habe dieselben Rechtswirkungen wie das Verschulden der Partei. Der Machtgeber müsse sich das Verschulden des Machthabers zurechnen lassen. Das Verschulden, welches den Bevollmächtigten der Partei trifft, sei so zu behandeln, als wäre es der Partei selbst unterlaufen, gleichgültig ob der Wiedereinsetzungswerber von einem Rechtsanwalt oder sonst einer Vertrauensperson vertreten werde.

"Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Verschulden des Vertreters einer Partei an der Fristversäumung dem Verschulden der Partei selbst gleichzuhalten, nicht jedoch ein Verschulden anderer Personen. Wer einen Wiedereinsetzungsantrag auf das Verschulden einer Hilfsperson stützt, hat schon im Antrag darzulegen, aus welchen Gründen ihn selbst kein die Wiedereinsetzung ausschließendes Verschulden trifft" (VwGH 15.10.2009, 2008/09/0225 mwN).

Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist als Ereignis iSd § 71 Abs 1 Z 1 AVG (und somit auch iSd § 33 Abs 1 VwGVG) jedes Geschehen anzusehen, ohne Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt; auch ein "Rechtsirrtum" oder ein Irrtum über die richtige Einbringungsstelle kann ein maßgebliches "Ereignis" sein (VwGH 21.4.2005, 2004/20/0435, mwN). Ein Ereignis ist dann unabwendbar, wenn es durch einen Durchschnittsmenschen objektiv nicht verhindert werden konnte. Es ist als unvorhergesehen zu werten, wenn die Partei es tatsächlich nicht miteinberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwarten konnte (VwGH 17.02.1994, 93/16/0020).

Ein Verschulden der Partei hindert die Wiedereinsetzung nur dann nicht, wenn es sich dabei lediglich um einen minderen Grad des Versehens (leichte Fahrlässigkeit) handelt. Eine solche liegt dann vor, wenn der Partei ein Fehler unterläuft, der gelegentlich auch einer sorgfältigen Person unterlaufen kann (zB VwGH 20.06.2002, 2002/20/0230), wobei an einen rechtskundigen Parteienvertreter ein höherer Sorgfaltsmaßstab anzulegen ist (zB VwGH 22.01.2003, 2002/04/0136).

Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinne des § 1332 ABGB zu verstehen. Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, das heißt die im Verkehr mit Gerichten oder Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben (VwGH 14.07.1993, 93/03/0136 u.a.).

3.2. In der Sache:

Im vorliegenden Fall ist die Beschwerde verspätet eingebracht worden, da die Kanzleibedienstete Fristen verwechselt hat.

Aus diesem Umstand ist das im Wiedereinsetzungsantrag monierte Versehen minderen Grades nicht erkennbar, sondern ist vielmehr davon auszugehen, dass die Kanzleibedienstete vom Steuerberater, somit einem rechtskundigen Parteienvertreter weder ausreichend geschult wurde noch deren Handlungen einer ausreichenden Kontrolle unterzogen wurden. Auch der als Schreibfehler klar erkennbare Irrtum der Behörde beim falschen Bescheiddatum lässt keinen Rückschluss zu, warum die Kanzleikraft deswegen eine falsche Fristenberechnung vorgenommen haben sollte. Vielmehr mangelte es an einer ausreichenden Schulung und einer überwachenden Kontrolle der vom Steuerberater delegierten Handlungen.

Nach der oben dargelegten Judikatur ist folglich das Handeln des Steuerberaters als Parteienvertreter für den BF diesem als Vertretenen zuzurechnen.

Daher war der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Versäumung der Frist zur Erhebung einer Beschwerde abzuweisen.

Eine mündliche Verhandlung konnte daher unterbleiben, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint.

3.3. Zu Spruchpunkt II.: Zurückweisung der Beschwerde

Gemäß § 194 GSVG i.V.m. § 414 ASVG kann gegen Bescheide der SVA Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.

Gemäß § 7 Abs. 4 erster Satz VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, gegen Weisungen gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 4 B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG vier Wochen.

Gemäß § 32 Abs. 1 AVG wird bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll.

Gemäß Abs. 2 leg. cit. enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

Der Bescheid der SVA vom 08.01.2018 wurde dem Beschwerdeführer über seine steuerliche Vertretung mittels RsB-Brief am 11.01.2018 zugestellt.

Der letzte Tag für die fristgerechte Einbringung der Beschwerde wäre der 08.02.2018 gewesen, sodass die am 12.02.2018 postalisch eingebrachte Beschwerde als verspätet erweist und deshalb zurückzuweisen ist, zumal auch der vom Beschwerdeführer eingebrachte Antrag auf Wiedereinsetzung in der vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist abzuweisen war.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Verspätung, Wiedereinsetzung, Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W151.2188364.1.00

Zuletzt aktualisiert am

14.08.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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