TE Bvwg Erkenntnis 2018/7/10 W227 2131828-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 10.07.2018
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

10.07.2018

Norm

AVG §68
B-VG Art.133 Abs4
UG §63 Abs8
UG §78 Abs2
VwGVG §14
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W227 2131828-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Karin WINTER über die Beschwerde von Mag. XXXX , BA, gegen den Bescheid des Rektorats der Universität Wien vom 27. April 2016, Zl. 44581 2015, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung wird bestätigt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE

I. Verfahrensgang

1. Nach Abschluss seines Diplomstudiums Lehramt in den Unterrichtsfächern "Geschichte und Sozialkunde und Religionspädagogik", war der Beschwerdeführer u.a. zu den Lehramtsstudien in den Unterrichtsfächern "Geschichte, Sozialkunde, Politische Bildung und Deutsch" und "Katholische Religion und Deutsch" an der Universität Wien zugelassen.

2. Am 17. August 2015 beantragte er die Zulassung zum Erweiterungsstudium Bachelor Lehramt im Unterrichtsfach "Deutsch".

Am selben Tag wurde er vom Referat Studienzulassung (per E-Mail) darüber belehrt, dass ein Erweiterungsstudium mit dem beantragten Unterrichtsfach "Deutsch" unzulässig sei, da er bereits zu einer anderen Lehramt-Kombination im Diplomstudienplan mit demselben Unterrichtsfach, nämlich "Deutsch" zugelassen sei.

3. In Folge erging weder eine bescheidmäßige Erledigung noch erhob der Beschwerdeführer eine Säumnisbeschwerde.

4. Am 13. Jänner 2016 beantragte der Beschwerdeführer erneut die Zulassung zum Erweiterungsstudium im Unterrichtsfach "Deutsch", zu dem er (zunächst) am 15. Jänner 2016 zugelassen wurde.

5. Am 3. März 2016 wurde die Zulassung von Amts wegen beendet.

6. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Rektorat der Universität Wien den Antrag des Beschwerdeführers vom 13. Jänner 2016 unter Hinweis auf § 2 Abs. 10 studienrechtlicher Teil der Satzung, MBl vom 3. Dezember 2014, 6. Stück, Nr. 29, und § 63 Abs. 8 Universitätsgesetz 2002 (UG) mit der Begründung ab, dass eine aufrechte Zulassung zum Lehramtsstudium im Unterrichtsfach "Deutsch" bestehe und eine erneute Zulassung als Erweiterungsstudium nicht mehr zulässig sei.

7. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer die vorliegende fristgerechte Beschwerde, in der er zusammengefasst Folgendes vorbringt:

Die amtswegige Abmeldung sei nichtig, weil eine Zulassung bereits rechtskräftig sei und damit res judicata vorläge.

Auch sei der Abweisungsbescheid eine Fehlinterpretation der Satzung, weil das beantragte Erweiterungsstudium-Unterrichtsfach "Deutsch" nur in jenen Unterrichtsfächer-Kombinationen vorkomme, für welche er es nicht beantragt habe; demgegenüber habe er das Erweiterungsstudium nur für das bereits abgeschlossene Lehramtsstudium "Geschichte und Sozialkunde und Religionspädagogik" und darin käme kein Unterrichtsfach "Deutsch" vor.

Schließlich sei § 63 Abs. 8 UG auf seinen Fall nicht anwendbar.

8. Mit (auf das Gutachten des Senates der Universität Wien vom 24. Juni 2016 gestützter) Beschwerdevorentscheidung vom 27. Juni 2016 wies das Rektorat der Universität Wien die Beschwerde als unbegründet ab. Begründend führte das Rektorat zusammengefasst Folgendes aus:

Der Beschwerdeführer sei zum Unterrichtsfach "Deutsch" im Lehramtsstudium zugelassen, und zwar in den Kombinationen "Geschichte, Sozialkunde und Politische Bildung" als auch "Religionspädagogik". Angestrebt werde eine weitere Zulassung zum Unterrichtsfach "Deutsch" als Erweiterungsstudium zur Erlangung einer zusätzlichen Qualifikation, nämlich eines weiteren Unterrichtsfachs.

Lehramtsstudien seien nach der Nomenklatur des Universitätsgesetzes (§ 51 Abs. 1 Z 2 UG) ordentliche Studien; Spezifikum der Lehramtsstudien sei die Kombinationspflicht von jeweils zwei Unterrichtsfächern, wobei ein Unterrichtsfach in verschiedenen Kombinationen studiert werden könne. Auch ein Erweiterungsstudium sei laut Satzung der Universität Wien zu den ordentlichen Studien zu zählen und diene dem Erwerb einer Zusatzqualifikation für Absolventen und Studierende von Lehramtsstudien.

§ 63 Abs. 8 UG normiere ein Verbot einer Zulassung für "dasselbe Studium" und erkläre eine Doppelzulassung für nichtig. Zur Nichtigerklärung sei ausdrücklich das Rektorat berufen. Aus dem Verbot der Doppelzulassung an unterschiedlichen Universitäten ergebe sich im Wege eines Umkehrschlusses zwangsläufig ein Verbot der Zulassung zum selben Studium an derselben Universität.

Da eine Zulassung zum Lehramtsstudium im Unterrichtsfach "Deutsch" bestehe, sei eine weitere Zulassung im Wege eines Erweiterungsstudiums unzulässig. Eine nochmalige Zulassung wäre ein mit Nichtigkeit bedrohter Fehler, der vom Rektorat von Amts wegen zu beheben sei. Mit dem angefochtenen Bescheid sei genau die vom Gesetzgeber gewollte Rechtsfolge herbeigeführt worden.

Die Beschwerde sei daher als unbegründet abzuweisen.

9. Der Beschwerdeführer stellte einen Vorlageantrag, in dem er Folgendes geltend macht:

Das Rechtsgutachten des Senates sei dem Beschwerdeführer nicht zur Stellungnahme übermittelt worden, weshalb mangelndes Parteiengehör vorliege. Hätte er das Gutachten des Senates erhalten, hätte er ein Vorbringen zu dessen rechtlichen Erwägungen erstatten können.

Ungeachtet dessen erweise sich die rechtliche Beurteilung des Rektorats als verfehlt. Es gehe offenbar davon aus, dass Studienidentität immer schon dann gegeben sei, wenn zwei ordentliche Studien "kollidieren". Indessen komme es zur Beantwortung der Frage, ob "dasselbe Studium" vorliege, wohl auf inhaltliche Kriterien an:

Während das Erweiterungsstudium ein Bachelorstudium sei, seien die zugelassenen Lehramtsstudien Kombinationsstudien, die zum Erwerb des akademischen Grades eines Magisters führten. Schon hier bestehe dem Grunde nach nicht nur inhaltlich, sondern auch umfänglich ein gravierender Unterschied. Flankierend komme hinzu, dass verschiedene Zugangsvoraussetzungen zu erfüllen seien: für Lehramtsstudien nach dem UniStG sei die Reifeprüfung Zulassungsvoraussetzung, für das Erweiterungsstudium indessen ein abgeschlossenes oder laufendes Lehramtsstudium.

Werde ein Ergänzungsstudium zu einem laufenden Lehramtsstudium mit den gleichen Fächern beantragt, dann möge ihm der "Ergänzungscharakter" fehlen. Eine Doppelzulassung zu ein- und denselben Fächern wäre widersinnig.

Der Beschwerdeführer habe jedoch ausdrücklich die Zulassung zum Erweiterungsstudium Unterrichtsfach "Deutsch" ergänzend zu seinem bereits im Jahre 2000 abgeschlossenen Lehramtsstudium "Geschichte und Sozialkunde und Religionspädagogik" beantragt.

Es handle sich demnach um ein eigenständiges Ergänzungsstudium zur Erlangung einer echten Zusatzqualifikation zu einem bereits abgeschlossenen Studium. Inhaltlich handle es sich demnach auch nicht um "dasselbe Studium" wie im oben aufgezeigten ersten Fall eines Ergänzungsstudiums zu einem laufenden Lehramtsstudium mit den gleichen Fächern, sodass dem Antrag auf Zulassung Folge zu geben gewesen wäre.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

Der Beschwerdeführer schloss am 4. Mai 2000 das Diplomstudium Lehramt in den Unterrichtsfächern "Geschichte, Sozialkunde und Religionspädagogik" ab.

Danach wurde er zu folgenden Lehramtsstudien (nach dem UniStG) an der Universität Wien zugelassen:

* "UF Geschichte, Sozialkunde, Polit. Bildg." und "UF Deutsch" (seit 1. März 2013)

* "UF Katholische Religion" und "UF Deutsch" (seit 1. Oktober 2004)

* "UF Katholische Religion" und "UF Chemie" (seit 1. März 2004)

Die Zulassungen zu diesen Lehramtsstudien sind nach wie vor aufrecht.

Am 17. August 2015 beantragte er die Zulassung zum Erweiterungsstudium Bachelor Lehramt mit dem Unterrichtsfach "Deutsch". Am selben Tag wurde er vom Referat Studienzulassung darüber belehrt, dass ein Erweiterungsstudium mit dem beantragten Unterrichtsfach "Deutsch" unzulässig sei, da er bereits zu einer anderen Lehramt-Kombination im Diplomstudienplan mit demselben Unterrichtsfach "Deutsch" zugelassen sei.

Am 13. Jänner 2016 beantragte der Beschwerdeführer erneut die Zulassung zum Erweiterungsstudium im Unterrichtsfach "Deutsch", zu dem er zunächst am 15. Jänner 2016 zugelassen wurde.

Am 3. März 2016 wurde diese Zulassung von Amts wegen beendet.

2. Beweiswürdigung

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt und sind unstrittig.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zur Abweisung der Beschwerde (Spruchpunkt A)

3.1.1. Gemäß § 63 Abs. 8 UG ist die gleichzeitige Zulassung für dasselbe Studium an mehr als einer Universität oder Pädagogischen Hochschule in Österreich unzulässig. Weitere Zulassungen für dasselbe Studium an anderen Universitäten oder Pädagogischen Hochschulen leiden im Sinne des § 68 Abs. 4 Z 4 AVG an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler und sind vom Rektorat von Amts wegen für nichtig zu erklären. Beim Lehramtsstudium Sekundarstufe (Allgemeinbildung) liegt dasselbe Studium vor, wenn ein Unterrichtsfach oder eine Spezialisierung ident ist.

Gemäß 78 Abs. 2 UG ist die Anerkennung von Prüfungen, die entgegen der Bestimmungen des § 63 Abs. 8 und 9 an einer anderen Universität oder Pädagogischen Hochschule abgelegt wurden, ausgeschlossen.

§ 2 Abs. 10 studienrechtlicher Teil der Satzung, MBl. vom 3. Dezember 2014, 6. Stück, Nr. 29, lautet:

"(10) Ein Lehramtsstudium, das vollständig absolviert wurde oder zu dem eine aufrechte Zulassung besteht, kann von den Studierenden um ein drittes Unterrichtsfach erweitert werden, das für alle an der Universität Wien vertretenen Unterrichtsfächer in Form eines Bachelor-Erweiterungsstudiums und eines Master-Erweiterungsstudiums nach den jeweils geltenden Studienvorschriften in den Curricula absolviert werden kann. Erweiterungsstudien sind ordentliche Studien. Im Erweiterungsstudium des Bachelorstudiums sind die Regelungen des Curriculums über die Studieneingangs- und Orientierungsphase (einschließlich Anerkennungsmöglichkeit) zu beachten. Die Belegung des Master-Erweiterungsstudiums erfordert den Abschluss des entsprechenden Unterrichtsfachs auf Bachelorniveau und den Abschluss eines Bachelor- oder Diplomstudiums für das Lehramt. Im Master-Erweiterungsstudium ist keine wissenschaftliche Abschlussarbeit abzufassen. Die vollständige Absolvierung aller Studienleistungen des jeweiligen Erweiterungsstudiums wird von der Universität durch eine Bestätigung der oder des Studienpräses beurkundet, wenn das jeweilige Bachelor- oder Masterstudium für das Lehramt erfolgreich abgeschlossen ist. Die Verleihung eines weiteren akademischen Grades ist nicht vorgesehen. Nähere Festlegungen sind in den Curricula der Lehramtsstudien zu treffen."

3.1.2. Zunächst ist festzuhalten, dass die amtswegige Löschung der Zulassung zum Erweiterungsstudium Bachelor Lehramt im Unterrichtsfach "Deutsch" vom Beschwerdeführer nicht bekämpft wurde und somit nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist (vgl. dazu auch VwGH 21.01.2016, Ra 2015/12/0027). Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Folgenden somit ausschließlich mit der Rechtmäßigkeit der Abweisung des Antrags des Beschwerdeführers vom 15. Jänner 2016 auf Zulassung zum Erweiterungsstudium Bachelor Lehramt im Unterrichtsfach "Deutsch" zu befassen.

Weiters liegt - im Gegensatz zum Vorbringen des Beschwerdeführers - keine entschiedene Sache vor, da durch die amtswegige Nichtigerklärung nach § 63 Abs. 8 zweiter Satz UG die Zulassung zum Erweiterungsstudium Bachelor Lehramt im Unterrichtsfach "Deutsch" ex tunc vernichtet wurde (vgl. dazu Perthold-Stoitzner [Hrsg], UG3 [2016], § 63, Rz 13).

Zum Einwand im Vorlageantrag, dem Beschwerdeführer sei keine Möglichkeit zur Stellungnahme gewährt worden, ist festzuhalten, dass das Gutachten des Senats vom 24. Juni 2016 in der mit dem Vorlageantrag bekämpften Beschwerdevorentscheidung wortwörtlich übernommen wurde. Damit ist die im Verfahren vor dem Rektorat der Universität Wien allenfalls erfolgte Verletzung des Parteiengehörs durch die mit dem Vorlageantrag an das Bundesverwaltungsgericht verbundene Möglichkeit einer Stellungnahme saniert (vgl. dazu auch VwGH 08.08.2017, Ra 2017/19/0082, m.w.N.).

Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, dass das Erweiterungsstudium Bachelor Lehramt mit dem Unterrichtsfach "Deutsch" nicht "dasselbe Studium" sei, wie seine zwei Diplom-Lehramtsstudien jeweils in Kombination mit dem Unterrichtsfach "Deutsch" ist Folgendes entgegenzuhalten:

Bereits zum UniStG sprach der Verwaltungsgerichtshof aus, dass innerhalb eines Lehramtsstudium nach dem UniStG in Bezug auf die beiden zu wählenden Unterrichtsfächer jedenfalls "dasselbe Studium" vorliegt (vgl. dazu VwGH 27.02.2006, 2005/10/0069, wonach die beiden gewählten Unterrichtsfächer nach dem UniStG grundsätzlich gleichwertig sind und somit davon auszugehen ist, dass nach einem Wechsel auch nur eines der beiden Unterrichtsfächer von einer Fortführung desselben [Lehramts-]Studiums nicht mehr gesprochen werden kann).

Dazu hat nun auch der Gesetzgeber mit BGBl. I Nr. 129/2017 zu § 63 Abs. 8 letzter Satz UG klarstellend - im Hinblick auf das Verbot der gleichzeitigen Zulassung für "dasselbe Studium" an mehr als einer Universität in Österreich - normiert, dass beim Lehramtsstudium Sekundarstufe (Allgemeinbildung) "dasselbe Studium" vorliegt, wenn ein Unterrichtsfach oder eine Spezialisierung ident ist.

Erfolgt eine Zulassung entgegen dieser Bestimmung, ist sie gemäß § 63 Abs. 8 zweiter Satz UG (zwingend) vom Rektorat dieser Universität oder jener/jenen Universität/Universitäten, an der/denen die Zulassung später erfolgt ist, für nichtig zu erklären, wobei im Übrigen die Regelungen des § 68 AVG zur Anwendung gelangen (vgl. dazu Perthold-Stoitzner [Hrsg], UG3 [2016], § 63, Rz 13). Darüber hinaus besteht gemäß § 78 Abs. 2 letzter Satz UG auch ein Verbot der Anerkennung von Prüfungen, die entgegen der Bestimmungen des § 63 Abs. 8 UG an einer anderen Universität abgelegt wurden.

Dass zwar der Wortlaut des § 63 Abs. 8 UG ein Verbot der gleichzeitigen Zulassung für "dasselbe Studium" an mehr als einer Universität normiert, jedoch ein Verbot einer weiteren Zulassung zum selben Studium an derselben Universität nicht ausdrücklich benennt, schadet nicht. So kann bereits aus dem Zweck der Norm entnommen werden, dass mit dieser Regelung einerseits der Prüfungstourismus und andererseits das parallele Absolvieren desselben Studiums verhindert werden soll, um das Sammeln von akademischen Graden ("Titelsammeln") zu unterbinden (vgl. dazu Perthold-Stoitzner [Hrsg], UG3 [2016], § 63, Rz 13; vgl. dazu auch Perthold-Stoitzner, in "Dasselbe Studium"? Vielfalt und Gleichheit im Hochschulrecht, zfhr 2009, S. 48).

Zusammengefasst bedeutet dies für den vorliegenden Fall: Da der Beschwerdeführer bereits zu zwei Diplom-Lehramtsstudien (nach dem UniStG), jeweils in Kombination mit dem Unterrichtsfach "Deutsch" zugelassen ist, steht dies einer weiteren Zulassung zum Erweiterungsstudium Bachelor Lehramt im Unterrichtsfach "Deutsch" entgegen (vgl. nochmals § 63 Abs. 8 letzter Satz UG, wonach der Begriff "dasselbe Studium" bereits erfüllt ist, wenn ein Unterrichtsfach - wie im vorliegenden Fall "Deutsch" - ident ist).

Dem Einwand des Beschwerdeführers, das Erweiterungsstudium sei ein Bachelorstudium, während die zugelassenen Lehramtsstudien Kombinationsstudien darstellten, die zum Erwerb des akademischen Grades eines Magisters führten, ist Folgendes zu erwidern:

Der Begriff "dieses Studiums" ist im materiellen Sinn zu verstehen. Es wird daher von einem gleichzeitigen Angebot "dieses Studiums" in unterschiedlichen Formen - unbeachtlich, ob "dieses Studium" als Bachelor-, Master-, oder Diplomstudium geführt wird - ausgegangen (vgl. VwGH 23.05.2017, Ro 2016/10/0039; dazu auch Perthold-Stoitzner [Hrsg], UG3 [2016], § 63, Rz 13.). Schließlich geht auch der Beschwerdeführer im Vorlageantrag selbst davon aus, dass der Begriff "dasselbe Studium" wohl auf inhaltliche Kriterien abstelle. Somit geht das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass hier nicht "dasselbe Studium" aufgrund der unterschiedlichen Form vorliege, ins Leere. Damit erübrigt sich eine weitere Auseinandersetzung mit dem Argument des Beschwerdeführers im Vorlageantrag, dass verschiedene Zugangsvoraussetzungen zu den jeweiligen Studien nötig seien.

Wenn der Beschwerdeführer im Vorlageantrag weiters ausführt, dass es sich bei einem Ergänzungsstudium um eine "echte Zusatzqualifikation" handle, ist dem entgegenzuhalten, dass doch gerade der Zweck eines Lehramtsstudiums die Vermittlung fachwissenschaftlicher, fachdidaktischer und schulpraktischer Kompetenzen ist, die für den Unterricht des jeweiligen Faches unabdingbar sind. Diese Kompetenzen werden jedoch bereits im Rahmen seiner beiden zugelassenen Lehramt-Kombinationsstudien, jeweils mit dem Unterrichtsfach "Deutsch" gelehrt, weshalb damit keine weitere Qualifikation erlangt würde.

Abgesehen davon steht es dem Beschwerdeführer frei, sich hinsichtlich seiner beiden Lehramt-Kombinationsstudien, jeweils mit den Unterrichtsfächern "Deutsch", zu exmatrikulieren und einen neuen Antrag auf Zulassung zum Erweiterungsstudiums Bachelor Lehramt im Unterrichtsfach "Deutsch" zu stellen, um eine "echte Zusatzqualifikation" zu seinem abgeschlossenen Diplomstudium Lehramt in den Unterrichtsfächern "Geschichte, Sozialkunde und Religionspädagogik" zu erlangen.

Die Beschwerde ist somit abzuweisen und die Beschwerdevorentscheidung ist zu bestätigen.

3.1.3. Eine Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen, weil der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht strittig ist und die Lösung der Rechtssachen von Rechtsfragen abhängt, wofür eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt (vgl. VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018; 01.09.2016, 2013/17/0502; VfGH 18.06.2012, B 155/12; EGMR Tusnovics v. Austria, 07.03.2017, 24.719/12).

3.2. Zur Unzulässigkeit der Revision (Spruchpunkt B)

3.2.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

3.2.2. Die Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass hier § 63 Abs. 8 erster Satz UG erfüllt ist, entspricht der oben angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.

3.3. Somit ist spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Bachelorstudium, Beschwerdevorentscheidung, Erweiterungsstudium,
Lehramtsausbildung, Lehramts-Kombinationsstudium, Studienzulassung -
Antrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W227.2131828.1.00

Zuletzt aktualisiert am

13.08.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten