Entscheidungsdatum
10.07.2018Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W 199 2114355-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Michael SCHADEN als Einzelrichter über die Beschwerde von der Revisorin des Oberlandesgerichtes Wien gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 07.09.2015, Zl. Jv 6678/15w-33 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird teilweise stattgegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass die Gebühren des Zeugen hinsichtlich der Entschädigung für Zeitversäumnis ("Verdienstentgang für einen Arbeitstag") mit 113,60 Euro anstelle von 1000 Euro bestimmt werden, sodass die Summe der bestimmten Gebühren 474,20 Euro beträgt.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Herr XXXX (in der Folge: Zeuge) wurde mit Ladung vom 7.8.2015 als Zeuge zu einer Hauptverhandlung vor dem Landesgericht für Strafsachen Wien am 4.9.2015 (11 Uhr) geladen.
Für die Teilnahme an der Verhandlung am 4.9.2015 von 11 bis 13 Uhr machte er mit e-mail vom 5.9.2015 (nach Weiterleitung am 7.9.2015 im Präsidium des Landesgerichtes für Strafsachen Wien eingelangt) Zeugengebühren von insgesamt 1375,02 Euro geltend. Er beantragte ua. eine Entschädigung für Zeitversäumnis von 1000 Euro und übermittelte dazu eine Vertragskopie ("Einzelauftrag für freie Mitarbeiter"; zum Inhalt dieses Vertrage su.).
2. Mit dem angefochtenen Bescheid bestimmte der Präsident des Landesgerichtes für Strafsachen Wien - die belangte Behörde - die Gebühren des Zeugen für die Teilnahme an der Verhandlung mit insgesamt 1360,60 Euro. Im Spruch des Bescheides sind mehrere Posten tabellarisch aufgeschlüsselt, die Gebühr für den Posten "Verdienstentgang für einen Arbeitstag" wird - antragsgemäß - mit 1000 Euro bestimmt. (Gegen die übrigen Posten erhebt die Beschwerde keine Bedenken; sie sind daher für das Beschwerdeverfahren nicht von Bedeutung.)
Begründend gibt die belangte Behörde den Verfahrensgang wieder und führt ua. aus, durch den vorgelegten Einzelauftrag seien Grund und Höhe des Anspruchs ausreichend bescheinigt worden.
Dieser Bescheid wurde dem Zeugen am 15.9.2015 zugestellt.
3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, fristgerechte Beschwerde der Revisorin des Oberlandesgerichtes Wien vom 19.9.2015, die sich dagegen wendet, dass die Entschädigung für Zeitversäumnis mit 1000 Euro bestimmt wird. Der Zeuge habe einen Einzelauftrag der XXXX vorgelegt, in dem bestätigt werde, dass er vom 15.6.2015 bis zum Projektende ein Tageshonorar von 1000 Euro erhalte. Weiters sei festgehalten, dass etwa fünf Beratertage erforderlich seien. Der Vertrag sei mit 31.8.2015 sowie mit 1.9.2015 von beiden Vertragspartnern unterzeichnet worden (dies könne mit dem Auftragsdatum ab 15.6. nicht in Einklang gebracht werden). Der Zeuge habe aber bereits am 7.8.2015 die Zeugenladung für den 4.9.2015 erhalten bzw. sei sie an diesem Tag zugestellt worden), er habe somit bereits bei Vertragsunterzeichnung von der Zeugenladung gewusst. (Dem vorgelegten Akt ist nicht zu entnehmen, wann die Ladung vom 7.8.2015 zugestellt worden ist.) Aus dem vorgelegten Vertrag gehe somit nur eine allgemeine Vereinbarung hervor, die fünf Beratertage beinhalte. Ein tatsächlicher Verdienstentgang für den 4.9.2015 sei nicht "vorgelegt" worden. Es werde auch nicht bestätigt, dass genau am Tag der Zeugenaussage Beratungsgespräche vereinbart gewesen seien, die infolge der Zeugenladung hätten abgesagt werden müssen. Somit sei nicht nachvollziehbar, dass dem Zeugen tatsächlich ein Verdienstentgang "und dann in dieser Höhe" entstanden sei. Diesbezügliche Bestätigungen habe der Zeuge nicht beigebracht.
Die beschwerdeführende Revisorin beantragt (sinngemäß), den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass die Gebühren im Umfang von 1000 Euro (gemeint: der Antrag auf Gebühren hinsichtlich der Entschädigung für Zeitversäumnis) abgewiesen würden.
4. Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte dem Zeugen und dem Angeklagten des Grundverfahrens am 17.9.2015 die Beschwerde (iSd § 10 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Art. 1 BG BGBl. I 33/2013 [in der Folge: VwGVG]) und räumte ihnen eine Frist für allfällige Stellungnahmen ein. Am 1.10.2015 teilte der Angeklagte des Grundverfahrens mit, er schließe sich den Ausführungen der Beschwerde an.
5. Mit Schreiben vom 15.5.2018 (zugestellt am 22.5.2018) forderte das Bundesverwaltungsgericht den Zeugen auf, innerhalb zweier Wochen eine detaillierte Aufgliederung jener Tätigkeiten zu übermitteln, die er infolge der Erfüllung seiner Zeugenpflicht am 4.9.2015 versäumt habe und die ihm ein Einkommen gebracht hätten, ebenso diesbezüglich geeignete Bescheinigungsmittel.
Mit Schreiben vom 27.5.2018 gab der Zeuge an, er könne "aufgrund des fehlenden Zugriffs auf die damaligen Auftragsunterlagen" den konkreten Nachweis nicht mehr erbringen und bitte "alternativ" um eine Pauschalentschädigung für Zeitversäumnis für acht Stunden in Höhe von 113,60 Euro. Er übermittelte eine Bestätigung (ein ausgefülltes Formblatt), wonach er seit 2013 als Interimmanager und Unternehmensberater selbständig erwerbstätig sei und anlässlich der Teilnahme an der Verhandlung am 4.9.2015 einen Verdienstentgang (gehabt) habe sowie sich mit der Pauschalentschädigung von 14,20 Euro je Stunde einverstanden erkläre.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der Zeuge ist selbständig erwerbstätig und konnte auf Grund seiner Teilnahme an der Verhandlung am 4.9.2015 seiner Erwerbstätigkeit nicht nachgehen. Dadurch ist ihm ein Verdienstentgang entstanden.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Zeuge geplant hatte, am 4.9.2015 Beratungsleistungen aus dem von ihm in Kopie vorgelegten "Einzelauftrag für freie Mitarbeiter" zu erbringen, die auf Grund der Befolgung seiner Zeugenpflicht ersatzlos entfallen sind, sowie, dass ihm dadurch ein Einkommen entgangen wäre.
2. Beweiswürdigung:
Der Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und dem Akt des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht.
Gemäß § 19 Abs. 2 Gebührenanspruchsgesetz BGBl. 136/1975 (in der Folge: GebAG) hat der Zeuge die Umstände, die für die Gebührenbestimmung bedeutsam sind, zu bescheinigen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bedeutet "bescheinigen", dass der Organwalter, der über den Anspruch zu entscheiden hat, von der Richtigkeit des Anspruches nicht überzeugt zu sein braucht, sondern ihn nur für wahrscheinlich halten muss (VwGH 18.9.2000, 96/17/0360; 8.9.2009, 2008/17/0235; 20.6.2012, 2010/17/0099).
Die Feststellung, dass der Zeuge selbständig erwerbstätig ist und dass er auf Grund seiner Teilnahme an der Verhandlung am 4.9.2015 einen Verdienstentgang hatte, beruht auf der Bestätigung, die er am 27.5.2018 übermittelt hat.
Der Zeuge hat zu dem behaupteten Verdienstentgang von 1000 Euro nur eine Vertragskopie ("Einzelauftrag für freie Mitarbeiter") vorgelegt. Die Beschwerde weist zu Recht darauf hin, dass der Zeuge bereits bei Vertragsunterzeichnung von seiner Zeugenladung gewusst haben muss, da er den Vertrag am 31.8.2015 unterschrieben hat. Zwar ist dem Akt nicht zu entnehmen, wann die Ladung zugestellt worden ist, doch ist, da sie mit 7.8.2015 genehmigt worden ist, davon auszugehen, dass sie am 31.8.2015 bereits zugestellt war, auch wenn dies in Hamburg geschehen ist. - In dem Vertrag (der nur zwei Seiten umfasst und auf eine am 13.10.2014 geschlossene Grundsatzvereinbarung verweist) wird für die Leistungserbringung nur ein Zeitraum "vom 15.06 bis zum Projektende" genannt. Weiters ist angegeben, dass für die zu erbringenden Beratungsleistungen "[n]ach jetzigem Kenntnisstand [...] ca. 5 Beratertage" erforderlich seien und dass der Auftragnehmer (der Zeuge) ein Honorar auf Tagessatzbasis in Höhe von 1000 Euro zuzüglich Umsatzsteuer erhalte.
Anhand dieses Vertrages lässt sich somit weder nachvollziehen, ob der Zeuge am 4.9.2015 tatsächlich Beratungsleistungen auf Grund des Auftrags erbracht hätte, noch, ob sie gegebenenfalls tatsächlich ersatzlos entfallen oder aber zu einer anderen Zeit erbracht worden sind. Darüber hinaus hat der Zeuge in seiner Stellungnahme vom 27.5.2018 selbst eingeräumt, er könne "den konkreten Nachweis nicht mehr erbringen".
Folglich hat er die Höhe seines Verdienstentganges nicht bescheinigt.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Dies ist bei Rechtssachen nach dem GebAG der Fall, wie sich aus § 1 Z 5 lit. c und § 6 Abs. 1 des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes BGBl. 288/1962 (GEG) ergibt.
3.2. Gemäß § 1 VwGVG idF BG BGBl. I 122/2013 ist das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch das VwGVG geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens bereits kundgemacht waren, unberührt. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG - wie die vorliegende - das AVG mit Ausnahme seiner §§ 1 bis 5 und seines IV. Teiles, die Bestimmungen weiterer, hier nicht relevanter Verfahrensgesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, welche die Verwaltungsbehörde in jenem Verfahren angewandt hat oder anzuwenden gehabt hätte, das dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - und somit auch das Bundesverwaltungsgericht - über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder seine Feststellung durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Verwaltungsbehörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde "unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens" widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Verwaltungsbehörde ist dabei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von der das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine andere als die Zuständigkeit des Einzelrichters ist für die vorliegende Rechtssache nicht vorgesehen, daher ist der Einzelrichter zuständig.
Zu A)
1. Die einschlägigen Vorschriften des GebAG lauten:
"Anspruch
§ 1. (1) Natürliche Personen, die als Zeuginnen, Zeugen, Sachverständige, Dolmetscherinnen, Dolmetscher, Geschworene, Schöffinnen und Schöffen in gerichtlichen Verfahren und in einem Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft (§ 103 Abs. 2 StPO) tätig sind, haben Anspruch auf Gebühren nach diesem Bundesgesetz. Dies gilt nicht für dem Gericht oder der Staatsanwaltschaft vom Bundesministerium für Justiz oder in dessen Auftrag von der Justizbetreuungsagentur gemäß § 75 Abs. 4 ASGG oder § 126 Abs. 2a StPO zur Verfügung gestellte Dolmetscherinnen und Dolmetscher.
[...]
Zeugen
Begriff. Anspruchsberechtigung
§ 2. (1) Als Zeuge im Sinn dieses Bundesgesetzes ist jede Person anzusehen, die innerhalb oder außerhalb eines förmlichen gerichtlichen Beweisverfahrens zu Beweiszwecken, aber nicht als Sachverständiger, Partei oder Parteienvertreter gerichtlich vernommen oder durch einen gerichtlich bestellten Sachverständigen der Befundaufnahme beigezogen wird.
[...]
Umfang der Gebühr
§ 3. (1) Die Gebühr des Zeugen umfasst
1. [...]
2. die Entschädigung für Zeitversäumnis, soweit er durch die Befolgung der Zeugenpflicht einen Vermögensnachteil erleidet.
[...]
Anspruchsvoraussetzungen
§ 4. (1) Der Anspruch auf die Gebühr steht dem Zeugen zu, der auf Grund einer Ladung vom Gericht vernommen worden ist. [...]
Ausmaß der Entschädigung für Zeitversäumnis
§ 18. (1) Als Entschädigung für Zeitversäumnis gebühren dem Zeugen
1. 14,20 € für jede, wenn auch nur begonnene Stunde, für die dem Zeugen eine Entschädigung für Zeitversäumnis zusteht,
2. anstatt der Entschädigung nach Z 1
a) beim unselbständig Erwerbstätigen der tatsächlich entgangene Verdienst,
b) beim selbständig Erwerbstätigen das tatsächlich entgangene Einkommen,
c) anstatt der Entschädigung nach den Buchstaben a) oder b) die angemessenen Kosten für einen notwendigerweise zu bestellenden Stellvertreter,
d) die angemessenen Kosten für eine notwendigerweise beizuziehende Haushaltshilfskraft.
(2) Im Falle des Abs. 1 Z 1 hat der Zeuge den Grund des Anspruches, im Falle des Abs. 1 Z 2 auch dessen Höhe zu bescheinigen.
Geltendmachung der Gebühr
§ 19. (1) [...]
(2) Soweit in diesem Abschnitt nicht anderes bestimmt ist und nicht feste Gebührensätze bestehen, hat der Zeuge die Umstände, die für die Gebührenbestimmung bedeutsam sind, besonders durch Vorlage einer Bestätigung über den Verdienstentgang oder die Entlohnung eines Stellvertreters oder einer Hilfskraft, gegebenenfalls durch Vorlage einer von der zuständigen Dienststelle ausgestellten Bestätigung über die Höhe der sonst zustehenden Reisegebühren (§ 3 Abs. 2), zu bescheinigen.
[...]"
2.1. Die vorliegende Beschwerde wendet sich dagegen, dass dem Zeugen eine Entschädigung für Zeitversäumnis von 1000 Euro zuerkannt wird. Hinsichtlich der übrigen zuerkannten Zeugengebühren erhebt die Beschwerde keine Einwände.
2.2. Nach den Feststellungen ist der Zeuge selbständig erwerbstätig, konnte auf Grund seiner Teilnahme an der Verhandlung am 4.9.2015 seiner Erwerbstätigkeit nicht nachgehen und hat dadurch einen Verdienstentgang erlitten.
Es konnte allerdings nicht festgestellt werden, dass er geplant hatte, am 4.9.2015 Beratungsleistungen aus dem von ihm in Kopie vorgelegten "Einzelauftrag für freie Mitarbeiter" zu erbringen, die auf Grund der Befolgung seiner Zeugenpflicht ersatzlos entfallen sind, sowie, dass ihm dadurch ein Einkommen entgangen wäre.
Somit hat der Zeuge zwar den Grund, nicht jedoch die Höhe seines Anspruches bescheinigt. Daher steht ihm gemäß § 18 Abs. 2 GebAG nur eine Entschädigung für Zeitversäumnis im Ausmaß des in § 18 Abs. 1 Z 1 GebAG genannten Pauschalbetrages zu. Da er, um seine Zeugenpflicht zu erfüllen, am 4.9.2015 von seinem Arbeitsort abwesend war und für diesen Tag einen Verdienstentgang behauptet und bescheinigt hat, gebührt ihm eine Pauschalentschädigung für acht Stunden zu je 14,20 Euro, somit 113,60 Euro.
2.3. Da der angefochtene Bescheid aus diesem Grund mit Rechtswidrigkeit belastet ist, war er dahingehend abzuändern, dass die Gebühren des Zeugen hinsichtlich der Entschädigung für Zeitversäumnis ("Verdienstentgang für einen Arbeitstag") mit 113,60 Euro anstelle von 1000 Euro bestimmt werden, sodass die Summe der bestimmten Gebühren 474,20 Euro beträgt.
3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Sie kann gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (MRK) noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegensteht.
Eine mündliche Verhandlung konnte daher unterbleiben, da der Sachverhalt feststeht, eine weitere Klärung der Rechtssache durch eine Verhandlung nicht zu erwarten ist und dem auch die oben genannten Vorschriften nicht entgegenstehen.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Schlagworte
Bescheinigungspflicht, Mehrbegehren, Pauschalentschädigung, Revisor,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W199.2114355.1.00Zuletzt aktualisiert am
16.08.2018