Entscheidungsdatum
10.07.2018Norm
BBG §42Spruch
L515 2181523-1/9E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über den Antrag von XXXX, am XXXX geb., vom 06.07.2018 auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Führung des Beschwerdeverfahrens gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice vom 02.11.2017, XXXX beschlossen:
A) Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird gemäß § 8a Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
1. Die antragstellende Partei brachte am 29.11.2016 einen Antrag auf die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmitte" in den Behindertenpass ein.
2. Der oa. Antrag wurde mit im Spruch genannten Bescheid abgewiesen.
3. Eine eingebrachte Beschwerde wurde mit ho. Erkenntnis vom 22.5.2018, L515 2181523-1/4E abgewiesen. Dieses Erkenntnis wurde der antragstellenden Partei spätestens am 29.5.2018 zugestellt.
4. Am 6.7.2018 stellte die antragstellende Partei beim ho. Gericht einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur weiteren Führung des oa. Beschwerdeverfahrens.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der verfahrensrelevante Sachverhalt ergibt sich aus dem Verfahrensgang.
2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden unbedenklichen Verwaltungs-verfahrensaktes.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im gegenständlichen Fall nicht inhaltlich über die Beschwerden entschieden wird, liegt die Zuständigkeit des Einzelrichters vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A) Rechtsgrundlagen
§ 8a. (1) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist einer Partei
Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Juristischen Personen ist Verfahrenshilfe sinngemäß mit der Maßgabe zu bewilligen, dass an die Stelle des Bestreitens der Kosten der Führung des Verfahrens ohne
Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts das Aufbringen der zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel durch die Partei oder die an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten tritt.
(2) - (10) ...
Gegenständlich ergibt sich Folgendes:
Beim ho. Gericht ist kein Beschwerdeverfahren (mehr) anhängig, da dies mit unter Punkt I.3. genannten Erkenntnis rechtskräftig abgeschlossen wurde, liegen die sich aus § 8a Abs. 1 VwGVG ergebenden Prozessvoraussetzungen nicht vor, weshalb der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenshilfe zurückzuweisen war.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10/1985, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass sich zum einen der Wortlaut der hier anzuwendenden Bestimmungen, insbesondere des § 8a VwGVG als eindeutig darstellt und das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der Rechtsprechung des VwGH, abgeht.
Schlagworte
Prozessvoraussetzung, Rechtskraft, VerfahrenshilfeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:L515.2181523.1.01Zuletzt aktualisiert am
16.08.2018