Entscheidungsdatum
10.07.2018Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
I420 2142124-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Magdalena HONSIG-ERLENBURG als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, BNr. XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 28.04.2016, AZ II/4-DZ/15-2854898010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. XXXX (in der Folge: BF) stellte einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2015 und beantragte die Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisprämie sowie die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015.
2. Mit Datum vom 29.09.2015 fand auf dem Betrieb des BF eine Vor-Ort-Kontrolle der beantragten Flächen sowie der Einhaltung der Bestimmungen der Cross Compliance durch die Agrarmarkt Austria (in der Folge: AMA) statt. Dabei wurden Abweichungen der beantragten von der ermittelten Fläche festgestellt. Ferner wurden Auffälligkeiten im Bereich "Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat (NIT)" vermerkt. Es wurde festgestellt, dass das Fassungsvermögen von Behältern bzw. Flächen zur Lagerung von Wirtschaftsdünger zu gering sei.
3. Mit Schreiben der AMA vom 23.12.2015 informierte die AMA die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde von den festgestellten Verstößen gegen die Cross Compliance.
4. Mit Bescheid der AMA vom 28.04.2016, AZ II/4-DZ/15-2854898010, gewährte die AMA Direktzahlungen in der Höhe von EUR 4.337,56. Dieser Betrag war um EUR 30,28 gekürzt, da ein CC-Verstoß begangen worden sei. Aus dem Anhang "Cross Compliance-Berechnung (Berechnungsdatum 07.03.2016)" geht hervor, dass im Zuge einer Vor-Ort-Kontrolle am 29.09.2015, betreffend den Betrieb des BF ein Verstoß im Bereich Düngerlagerung bzw. Umwelt festgestellt worden sei. Aufgrund dieses Verstoßes ergebe sich ein Kürzungsprozentsatz von insgesamt einem Prozent.
5. Mit Beschwerde vom 21.06.2016 trat der BF der CC-Kürzung im angefochtenen Bescheid entgegen und ersuchte um Berücksichtigung der angefügten Unterlagen. Diesen ist zu entnehmen, dass die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde das gegen den BF eingeleitete Strafverfahren wegen Übertretung der WRG 1959 eingestellt habe, da ausreichend Grubenraum nachgewiesen worden sei. Daher werde die Vor-Ort-Kontrolle beeinsprucht und als nicht korrekt eingestuft.
6. Im Rahmen der Beschwerde-Vorlage führte die AMA im Wesentlichen aus, dass laut Kontrollbericht der Vor-Ort-Kontrolle für die Jauche nur 80 m² und somit eine Lagerkapazität von 86,30% zur Verfügung stehen würden. Für diesen Verstoß sei ein Kürzungsprozentsatz von 1% vergeben worden. Der festgestellte Verstoß sei bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde angezeigt worden, in der Folge habe diese der AMA die Strafverfügung vom 14.01.2016 und eine Niederschrift über die Vernehmung des Beschuldigten vom 21.02.2016 übermittelt. Der BF habe bei der Vor-Ort-Kontrolle selbst angeführt, dass das fehlende Ausmaß an Lagerkapazität voraussichtlich durch eine zukünftige Verpachtung einer leerstehenden Gülle- bzw. Jauchengrube in der Nachbarschaft erreicht werde. Für die AMA sei nicht nachvollziehbar, dass der BF - trotz der festgestellten zu geringen Lagerkapazität der Jauchengrube - die weiteren vor der Bezirksverwaltungsbehörde bekannt gegebenen Gruben bei der Vor-Ort-Kontrolle nicht erwähnt habe. Vielmehr sei davon auszugehen, dass es sich dabei um die erst nach der Vor-Ort-Kontrolle zugepachteten Gruben handeln würde. Da für den Zeitpunkt des Verstoßes der Zeitpunkt der Vor-Ort-Kontrolle maßgeblich sei, könnten im Nachhinein zur Verfügung stehende Lagerungsmöglichkeiten von der AMA nicht berücksichtigt werden. Zudem habe die Bezirksverwaltungsbehörde der AMA mit Schreiben vom 23.11.2016 mitgeteilt, dass seitens des BF keine Nachweise über weitere Lagerkapazitäten vorgelegt worden seien.
7. Mit als "Nachreichung zur Beschwerdevorlage vom 13.12.2016" bezeichnetem Begleitschreiben vom 19.01.2017 übermittelte die AMA einen so genannten "Report - Direktzahlungen 2015 Berechnungsstand:
07.11.2016". Aus dem Begleitschreiben zu diesem Report geht hervor, dass der übermittelte Report ausschließlich zu dem Zweck der Änderung der Zahl der Zahlungsansprüche von einer Angabe mit zwei Kommastellen auf eine Angabe mit vier Kommastellen ergangen sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der Beschwerdeführer stellte einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2015 und beantragte die Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisprämie sowie die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015.
Mit Datum vom 29.09.2015 fand auf dem Betrieb des BF eine Vor-Ort-Kontrolle der beantragten Flächen sowie der Einhaltung der Bestimmungen der Cross Compliance durch die AMA statt. Dabei wurden Auffälligkeiten im Bereich "Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat (NIT)" festgestellt.
Konkret wurde bei der Anforderung 3 (Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat - Düngerlagerung) festgestellt, dass das Fassungsvermögen von Behältern bzw. Flächen zur Lagerung von Wirtschaftsdünger zu gering ist. Es wurde festgestellt, dass für die Jauche nur 80 m² und somit eine Lagerkapazität von lediglich 86,30% zur Verfügung stehen. Den schriftlichen Anmerkungen des Kontrollorgans ist zu entnehmen, dass der BF selbst angibt, dass das fehlende Ausmaß an Lagerkapazität durch eine zukünftige Verpachtung einer leerstehenden Gülle- bzw. Jauchengrube in der Nachbarschaft erreicht wird.
Der Kontrollbericht wurde dem BF mit Schreiben der AMA vom 09.11.2015 übermittelt.
Es stehen für die Jauche eine Lagerkapazität von lediglich 86,30% zur Verfügung.
2. Beweiswürdigung:
Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und insbesondere aus dem Kontrollbericht der Vor-Ort-Kontrolle am 29.09.2015.
Im vorliegenden Fall wurde dem BF beschwerdewesentlich seitens der AMA zum Vorwurf gemacht, nicht genügend Lagerkapazität für die Jauche aufzuweisen. Dieser Feststellung wurde vom BF nicht substantiiert entgegengetreten, zumal er keine Vereinbarungen bzw. keinen Pachtvertrag für zusätzliche Lagerkapazität für den Wirtschaftsdünger, welche bereits zum Zeitpunkt der Vor-Ort-Kontrolle rechtsgültig abgeschlossen waren, vorlegen konnte. Darüber hinaus gab der BF laut Kontrollbericht selbst an, dass das fehlende Ausmaß an Lagerkapazität erst durch eine zukünftige Verpachtung einer leerstehenden Gülle- bzw. Jauchengrube in der Nachbarschaft erreicht werden wird. Dem Kontrollbericht und insbesondere der darin befindlichen schriftlichen Anmerkung des Kontrollorgans trat der BF im behördlichen Verfahren bzw. im Beschwerdeschriftsatz nicht entgegen.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß § 6 MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.
Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992 können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einer speziellen Regelung besteht gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
Gemäß § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. 33/2013 idF BGBl. Nr. 122/2013, sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen, was gegenständlich zutrifft.
3.2. Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung:
Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EU) 1307/2013:
"Artikel 21
Zahlungsansprüche
(1) Die Basisprämienregelung kann von Betriebsinhabern in Anspruch genommen werden, die
a) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung durch Zuweisung gemäß Artikel 20 Absatz 4, durch Erstzuweisung nach Maßgabe der Artikel 24 oder Artikel 39, durch Zuweisung aus der nationalen Reserve oder den regionalen Reserven gemäß Artikel 30 oder durch Übertragung gemäß Artikel 34 erhalten [...].
(2) Die Gültigkeit der im Rahmen der Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 erhaltenen Zahlungsansprüche läuft am 31. Dezember 2014 ab.
[...]."
"Artikel 32
Aktivierung von Zahlungsansprüchen
(1) Eine Stützung im Rahmen der Basisprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche mittels Anmeldung gemäß Artikel 33 Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen gemäß Artikel 11 sowie linearen Kürzungen gemäß Artikel 7, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.
(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Begriff "beihilfefähige Hektarfläche"
a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs, [...].
Artikel 33
Anmeldung der beihilfefähigen Hektarflächen
(1) Für die Zwecke der Aktivierung von Zahlungsansprüchen nach Artikel 32 Absatz 1 meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen die angemeldeten Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung des Beihilfeantrags gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 liegen darf."
"Artikel 52
Allgemeine Vorschriften
(1) Die Mitgliedstaaten können den Betriebsinhabern unter den in diesem Kapitel festgelegten Bedingungen eine gekoppelte Stützung gewähren (in diesem Kapitel im Folgenden "gekoppelte Stützung").
[...]."
Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549:
"TITEL VI
CROSS-COMPLIANCE
KAPITEL I
Geltungsbereich
Artikel 91
Allgemeiner Grundsatz
(1) Erfüllt ein in Artikel 92 genannter Begünstigter die Cross-Compliance-Vorschriften gemäß Artikel 93 nicht, so wird gegen ihn eine Verwaltungssanktion verhängt.
(2) Die Verwaltungssanktion gemäß Absatz 1 findet nur dann Anwendung, wenn der Verstoß das Ergebnis einer Handlung oder Unterlassung ist, die unmittelbar dem betreffenden Begünstigten anzulasten ist, und mindestens eine der beiden folgenden zusätzlichen Bedingungen erfüllt ist:
a) Der Verstoß betrifft die landwirtschaftliche Tätigkeit des Begünstigten;
b) die Fläche des Betriebs des Begünstigten ist betroffen.
[...].
Artikel 92
Betroffene Begünstigte
Artikel 91 gilt für Begünstigte, die Direktzahlungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, Zahlungen gemäß den Artikeln 46 und 47 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und die jährlichen Prämien gemäß Artikel 21 Absatz 1 Buchstaben a und b sowie den Artikeln 28 bis 31, 33 und 34 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 erhalten.
[...].
Artikel 93
Cross-Compliance-Vorschriften
(1) Die in Anhang II aufgeführten Cross-Compliance-Vorschriften umfassen die Grundanforderungen an die Betriebsführung gemäß Unionsrecht und die auf nationaler Ebene aufgestellten Standards für die Erhaltung von Flächen in gutem landwirtschaftlichem und ökologischem Zustand und betreffen die folgenden Bereiche:
a) Umweltschutz, Klimawandel und guter landwirtschaftlicher Zustand der Flächen,
b) Gesundheit von Mensch, Tier und Pflanzen,
c) Tierschutz.
(2) Die in Anhang II genannten Rechtsakte über die Grundanforderungen an die Betriebsführung gelten in der zuletzt in Kraft getretenen Fassung und im Falle von Richtlinien so, wie sie von den Mitgliedstaaten umgesetzt wurden.
[...]."
"Artikel 97
Anwendung von Verwaltungssanktionen
(1) Werden die Cross-Compliance-Vorschriften in einem bestimmten Kalenderjahr (im Folgenden "betreffendes Kalenderjahr") zu irgendeinem Zeitpunkt nicht erfüllt und ist dieser Verstoß dem Begünstigten, der den Beihilfe- oder den Zahlungsantrag in dem betreffenden Kalenderjahr gestellt hat, unmittelbar anzulasten, so wird die Verwaltungssanktion gemäß Artikel 91 verhängt.
[...]."
"Artikel 99
Berechnung der Verwaltungssanktion
(1) Zur Anwendung der Verwaltungssanktion gemäß Artikel 91 wird der Gesamtbetrag der in Artikel 92 genannten Zahlungen, der dem betroffenen Begünstigten gewährt wurde bzw. zu gewähren ist, für die Beihilfeanträge, die er in dem Kalenderjahr, in dem der Verstoß festgestellt wurde, eingereicht hat oder einreichen wird, gekürzt oder gestrichen.
Bei der Berechnung dieser Kürzungen und Ausschlüsse werden Schwere, Ausmaß, Dauer und wiederholtes Auftreten der Verstöße sowie die Kriterien nach den Absätzen 2, 3 und 4 berücksichtigt.
(2) Bei einem Verstoß aufgrund von Fahrlässigkeit beträgt die Kürzung höchstens 5 %, im Wiederholungsfall höchstens 15 %.
[...].
(3) Bei vorsätzlichen Verstößen beträgt die Kürzung grundsätzlich nicht weniger als 20 % und kann bis zum vollständigen Ausschluss von einer oder mehreren Beihilferegelungen gehen und für ein oder mehrere Kalenderjahre gelten.
[...]."
Zu den in Art. 93 Abs. 2 VO (EU) 1306/2013 verwiesenen Rechtsakten zählen gemäß Anhang II VO (EU) 1306/2013 die Art. 4 und 5 der Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen, ABl. L 375 vom 31.12.1991, S. 1.
Die angeführten Bestimmungen wurden in Österreich durch das Aktionsprogramm Nitrat 2012, veröffentlicht im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 04.05.2012, Nr. 087, umgesetzt.
Gemäß § 6 Abs. 1 AP Nitrat 2012 hat die Lagerkapazität von Behältern zur Lagerung von Wirtschaftsdünger und für die Lagerung von Stallmist auf technisch dichten Flächen mit geregeltem Abfluss der Sickersäfte in eine flüssigkeitsdichte Gülle-, Jauche- oder Sammelgrube für jeden Betrieb einen Lagerungszeitraum von mindestens sechs Monaten abzudecken. Sofern die Lagerkapazität diesen Zeitraum nicht abdeckt, ist das Vorhandensein von ausreichendem Lagerraum über bestehende Betriebskooperationen, Güllebanken, Biogasanlagen oder andere umweltgerechte Verwertungen nachzuweisen. In diesem Ausmaß darf die Lagerkapazität verringert werden. Sie hat jedoch auch in diesen Fällen mindestens zwei Monate zu betragen.
Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, ABl. L 181 vom 20.6.2014, S. 48, im Folgenden VO (EU) 640/2014:
"Artikel 38
Allgemeine Vorschriften betreffend Verstöße
(1) "Wiederholtes Auftreten" eines Verstoßes liegt vor, wenn dieselbe Anforderung oder derselbe Standard mehr als einmal innerhalb eines zusammenhängenden Zeitraums von drei Kalenderjahren nicht eingehalten wurde, sofern der Begünstigte auf den vorangegangenen Verstoß hingewiesen wurde und er je nach Fall die Möglichkeit hatte, die erforderlichen Maßnahmen zur Abstellung des vorangegangenen Verstoßes zu ergreifen. Für den Zweck der Bestimmung des wiederholten Auftretens eines Verstoßes sind die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 festgestellten Verstöße zu berücksichtigen, und ist insbesondere der in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 aufgeführte GLÖZ 3 der GAB 2 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 in ihrer am 21. Dezember 2013 gültigen Fassung gleichzusetzen.
(2) Das "Ausmaß" eines Verstoßes wird insbesondere unter Berücksichtigung der Tatsache bestimmt, ob der Verstoß weitreichende Auswirkungen hat oder auf den Betrieb selbst begrenzt ist.
(3) Die "Schwere" eines Verstoßes hängt insbesondere davon ab, welche Bedeutung den Auswirkungen des Verstoßes unter Berücksichtigung der Ziele der betreffenden Anforderung oder des betreffenden Standards beizumessen ist.
(4) Ob ein Verstoß von "Dauer" ist, richtet sich insbesondere danach, wie lange die Auswirkungen des Verstoßes andauern oder welche Möglichkeiten bestehen, diese Auswirkungen mit angemessenen Mitteln abzustellen.
(5) Für die Zwecke dieses Kapitels gelten Verstöße als "festgestellt", sofern sie sich als Folge jedweder Kontrollen nach Maßgabe der vorliegenden Verordnung ergeben oder der zuständigen Kontrollbehörde bzw. Zahlstelle auf andere Weise zur Kenntnis gelangt sind.
Artikel 39
Berechnung und Anwendung von Verwaltungssanktionen bei Fahrlässigkeit
(1) Ist der festgestellte Verstoß auf Fahrlässigkeit des Begünstigten zurückzuführen, so wird eine Kürzung vorgenommen. Diese Kürzung beläuft sich in der Regel auf 3 % des Gesamtbetrags der Zahlungen und jährlichen Prämien gemäß Artikel 92 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.
Auf der Grundlage des bewertenden Teils des Kontrollberichts, in dem die zuständige Kontrollbehörde die Bedeutung der Verstöße bewertet, und unter Berücksichtigung der Kriterien gemäß Artikel 38 Absätze 1 bis 4 kann die Zahlstelle jedoch beschließen, den genannten Prozentsatz auf 1 % des in Unterabsatz 1 genannten Gesamtbetrags zu verringern oder auf 5 % dieses Betrags zu erhöhen oder aber keine Kürzung vorzunehmen, wenn die Vorschriften über die betreffende Anforderung oder den betreffenden Standard einen Ermessensspielraum lassen, den festgestellten Verstoß nicht weiterzuverfolgen, oder wenn die Förderung gemäß Artikel 17 Absätze 5 und 6 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 gewährt wird.
[...].
Artikel 40
Berechnung und Anwendung von Verwaltungssanktionen bei vorsätzlichen Verstößen
Ist der festgestellte Verstoß vom Begünstigten vorsätzlich begangen worden, so ist der in Artikel 39 Absatz 1 genannte Gesamtbetrag in der Regel um 20 % zu kürzen.
Auf der Grundlage des bewertenden Teils des Kontrollberichts, in dem die zuständige Kontrollbehörde die Bedeutung der Verstöße bewertet, und unter Berücksichtigung der Kriterien gemäß Artikel 38 Absätze 1 bis 4 kann die Zahlstelle jedoch beschließen, den genannten Prozentsatz auf nicht weniger als 15 % des genannten Gesamtbetrags zu verringern oder auf bis zu 100 % dieses Betrags zu erhöhen."
Gemäß § 24 Horizontale GAP-Verordnung, BGBl. II Nr. 100/2015, ist die AMA zuständig für die Kontrolle der Einhaltung der Nitrat-Richtlinie (GAB 1).
3.3. Rechtliche Würdigung:
Mit dem Antragsjahr 2015 wurde die Einheitliche Betriebsprämie von der Basisprämie und mehreren ergänzenden Zahlungen, insb. der Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden (= Ökologisierungszahlung bzw. "Greeningprämie"), abgelöst. Darüber hinaus kann seither eine gekoppelte Stützung gewährt werden.
Im vorliegenden Fall beklagt der BF die Kürzung aufgrund eines Verstoßes gegen die Bestimmungen der Cross Compliance.
Seit Einführung der Cross Compliance im Rahmen der Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik im Jahr 2005 ist die Gewährung von Direktzahlungen mit der Einhaltung von primär umweltbezogenen Mindeststandards verknüpft. Die Cross Compliance umfasst gemäß Art. 92 VO (EU) 1306/2013 aktuell die Bezieher von Direktzahlungen gemäß der VO (EU) 1307/2013. Anhang I der zuletzt genannten VO listet u.a. auf die Basisprämienregelung, die Greeningprämie sowie die gekoppelte Stützung.
Teil der Cross Compliance sind gemäß Anhang II VO (EU) 1306/2013 die Art. 4 und 5 Rl 91/676/EWG (Nitrat-Richtlinie), die in Österreich durch das Aktionsprogramm Nitrat 2012 umgesetzt wurden (vgl. ausführlich zum AP Nitrat 2012 als Teil der Cross Compliance: BVwG 15.05.2017, W113 2133945-1).
Konkret macht die AMA dem BF zum Vorwurf, dass entgegen § 6 Abs. 1 AP Nitrat 2012 nicht die erforderliche Jauchelager-Kapazität erreicht wird.
Diesem Vorwurf tritt der BF in der Sache auch nicht substantiiert entgegen. Sein Vorbringen zielt vielmehr offensichtlich auf die Aufhebung der Kürzung analog zum durchgeführten Verwaltungsstrafverfahren ab.
Dem kann nicht gefolgt werden. Der Konzeption der Cross Compliance ist immanent, dass es zu einem Nebeneinander von Fachrecht und Durchführung des Marktordnungsrechts kommt. Daraus folgt weiters, dass es zum einen zur Verhängung einer Verwaltungsstrafe durch die zuständige Fachbehörde, zum anderen zur Kürzung der landwirtschaftlichen Unionsbeihilfen kommen kann; vgl. umfassend zur landwirtschaftlichen Cross Compliance Queisner, Rahmenbedingungen für eine umweltgerechte Landwirtschaft im Europarecht - Zugleich ein Beitrag zur Reform der GAP, Cross Compliance und Klimaschutz (2013) bzw. Art. 65 ff. VO (EU) 809/2014 sowie jüngst BVwG 15.05.2017, W187 2113671-1.
Bei seinem Verweis auf das Verwaltungsstrafverfahren und die dort ausgesprochene Einstellung des gegen ihn eingeleiteten Verwaltungsstrafverfahren übersieht der BF, dass seitens der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde lediglich die Umstände des Einzelfalles dahingehend berücksichtigt wurden, als sie die zur Last gelegte Übertretung nicht mit der für ein Strafverfahren notwendigen Sicherheit beweisen konnte, sodass im Zweifel zu Gunsten des Beschuldigten entschieden wurde. Insbesondere führte die Bezirksverwaltungsbehörde aus, dass ihr keine Nachwiese über weitere Lagerkapazitäten vorliegen und auch kein Lokalaugenschein durchgeführt worden ist. Somit wird die Beurteilung des festgestellten Verstoßes durch die AMA dem Grunde nach nicht in Zweifel gezogen.
Unabhängig davon begegnet die seitens der AMA vorgenommene Bewertung des Verstoßes keinerlei Bedenken. Die AMA führte berechtigterweise aus, dass nach Art. 38 Abs. 5 VO (EU) Nr. 640/2014 für den Zeitpunkt des Verstoßes der Zeitpunkt der Vor-Ort-Kontrolle maßgeblich ist, sodass im Nachhinein zur Verfügung stehende Lagerungsmöglichkeiten von der AMA nicht berücksichtigt werde können. Da vom BF zum Zeitpunkt der Vor-Ort-Kontrolle lediglich Maßnahmen für die ausreichende Lagerkapazität (durch einen künftigen Pachtvertrag) angekündigt wurden (siehe Kontrollbericht) und seitens des BF auch keine Nachweise für weitere Lagerkapazitäten vorgelegt wurden, konnten diese zukünftigen Maßnahmen bei der Bewertung der Kontrollfeststellung 2015 nicht einfließen.
Vor diesem Hintergrund erscheint es keineswegs verfehlt, dass seitens der AMA von einem CC-Verstoß ausgegangen wurde. Ferner erscheint die Vergabe des Regelkürzungsprozentsatzes gerechtfertigt. Seitens der AMA wurde der Verstoß nach Maßgabe von Ausmaß, Schwere und Dauer gewichtet. Die vorgenommene Gewichtung mit einem Kürzungsprozentsatz von 1% erscheint nachvollziehbar und bewegt sich innerhalb des Spielraumes, der der AMA vom Gesetzgeber eingeräumt wurde.
Die Entscheidung der AMA erfolgte daher zu Recht, weshalb die Beschwerde gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG als unbegründet abzuweisen war.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gegenständlich abgesehen werden, da das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betrifft und die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten wurden. Das Gericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art 6 Abs. 1 MRK oder Art 47 GRC bedeutet hätte (VwGH 20.03.2014, 2013/07/0146).
3.4. Zur Unzulässigkeit der Revision (Spruchpunkt B):
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Rechtslage erscheint so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann (ständige Rechtsprechung, VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053 und zuletzt VwGH 02.08.2017, Ra 2017/05/0101).
Schlagworte
Aktionsprogramm Nitrat, Berechnung, Bewertung, Cross Compliance,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:I420.2142124.1.00Zuletzt aktualisiert am
16.08.2018