TE Bvwg Erkenntnis 2018/7/10 I420 2142064-1

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Veröffentlicht am 10.07.2018
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Entscheidungsdatum

10.07.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
MOG 2007 §6
Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008 §6 Abs1
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

I420 2142064-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Magdalena HONSIG-ERLENBURG als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, BNr. XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 28.04.2016, AZ II/4-DZ/15-2909454010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer) stellte einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2015, wobei er die Gewährung von Direktzahlungen beantragte.

2. Mit Schreiben der Agrarmarkt Austria (in der Folge: AMA) vom 04.05.2015 wurde dem Beschwerdeführer - nach Durchführung einer Vor-Ort-Kontrolle am 22. und 23.04.2015 am Betrieb des Zuchtverbandes der "XXXX" - mitgeteilt, dass das Rind mit der Ohrmarkennummer XXXX vom Beschwerdeführer nicht fristgerecht an die AMA-Rinderdatenbank gemeldet worden sei.

3. Mit dem angefochtenen Bescheid gewährte die AMA Direktzahlungen in der Höhe von EUR 8.422,21. Dieser Betrag war um EUR 41,99 gekürzt, da ein CC-Verstoß begangen worden sei. Aus dem Anhang "Cross Compliance-Berechnung (Berechnungsdatum 07.03.2016)" geht hervor, dass im Zuge einer Vor-Ort-Kontrolle am 23.04.2015, betreffend den Betrieb des Beschwerdeführers ein Verstoß im Bereich Rinderkennzeichnung, Meldung Gesundheit festgestellt worden sei. Aufgrund dieses Verstoßes ergebe sich ein Kürzungsprozentsatz von insgesamt einem Prozent.

4. Mit Beschwerde vom 01.06.2016 trat der Beschwerdeführer der CC-Kürzung im angefochtenen Bescheid entgegen. Begründend führte er aus, dass im Anhang "Cross Compliance Berechnung" als Datum der Vorortkontrolle der 23.04.2015 angeführt sei, an diesem Datum habe seines Wissens jedoch keine Vorortkontrolle auf seinem Betrieb stattgefunden. Somit könne aufgrund der Vorortkontrolle auch keine Vergehen seinerseits festgestellt werden. Aufgrund von Versäumnissen des Rinderzuchtverbandes sei es zu einem Meldeverzug für das Tier mit der Ohrmarkennummer XXXX gekommen. Es liege jedoch kein Verschulden des Beschwerdeführers vor, weshalb eine CC-Kürzung ungerechtfertigt sei.

5. Die AMA legte den Verfahrensakt vor.

6. Mit als "Nachreichung zur Beschwerdevorlage vom 12.12.2016" bezeichnetem Begleitschreiben vom 19.01.2017 übermittelte die AMA einen so genannten "Report - Direktzahlungen 2015 Berechnungsstand:

07.11.2016". Aus dem Begleitschreiben zu diesem Report geht hervor, dass der übermittelte Report ausschließlich zu dem Zweck der Änderung der Zahl der Zahlungsansprüche von einer Angabe mit zwei Kommastellen auf eine Angabe mit vier Kommastellen ergangen sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Beschwerdeführer stellte einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2015, wobei er die Gewährung von Direktzahlungen beantragte.

Am 22. und 23.04.2015 fand am Betrieb des Zuchtverbandes der "XXXX" eine Vor-Ort-Kontrolle statt, bei der die Einhaltung der Meldeverpflichtungen kontrolliert wurde. Im Zuge dieser Kontrolle wurden bei etlichen Rindern Meldeverstöße festgestellt. Eines dieser Rinder wurde zum Zeitpunkt der Kontrolle vom Beschwerdeführer (Ohrmarkennummer XXXX) gehalten, wobei der Beschwerdeführer mit Schreiben der AMA vom 04.05.2015 über die nicht fristgerechte Meldung informiert wurde. Das Zugangs- sowie Abgangsdatum vom 04.02.2015 bzw. vom 04.03.2015 wurde am 28.04.2015 nachgemeldet.

2. Beweiswürdigung:

Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und insbesondere aus dem Kontrollbericht der Vor-Ort-Kontrolle vom 29.04.2015 betreffend die Kontrolle am 22. und 23.04.2015.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung:

Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EU) 1307/2013:

"Artikel 21

Zahlungsansprüche

(1) Die Basisprämienregelung kann von Betriebsinhabern in Anspruch genommen werden, die

a) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung durch Zuweisung gemäß Artikel 20 Absatz 4, durch Erstzuweisung nach Maßgabe der Artikel 24 oder Artikel 39, durch Zuweisung aus der nationalen Reserve oder den regionalen Reserven gemäß Artikel 30 oder durch Übertragung gemäß Artikel 34 erhalten [...].

(2) Die Gültigkeit der im Rahmen der Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 erhaltenen Zahlungsansprüche läuft am 31. Dezember 2014 ab.

[...]."

"Artikel 32

Aktivierung von Zahlungsansprüchen

(1) Eine Stützung im Rahmen der Basisprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche mittels Anmeldung gemäß Artikel 33 Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen gemäß Artikel 11 sowie linearen Kürzungen gemäß Artikel 7, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.

(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Begriff "beihilfefähige Hektarfläche"

a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs, [...].

Artikel 33

Anmeldung der beihilfefähigen Hektarflächen

(1) Für die Zwecke der Aktivierung von Zahlungsansprüchen nach Artikel 32 Absatz 1 meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen die angemeldeten Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung des Beihilfeantrags gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 liegen darf.

[...]."

Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549, im Folgenden:

VO (EU) 1306/2013:

"Artikel 59

Allgemeine Kontrollgrundsätze

(1) Vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen umfasst das von den Mitgliedstaaten eingerichtete System gemäß Artikel 58 Absatz 2 systematische Verwaltungskontrollen sämtlicher Beihilfe- und Zahlungsanträge. Dieses System wird durch Vor-Ort-Kontrollen ergänzt.

(2) Für die Vor-Ort-Kontrollen zieht die zuständige Behörde aus der Grundgesamtheit der Antragsteller eine Kontrollstichprobe; diese umfasst gegebenenfalls einen Zufallsanteil, um eine repräsentative Fehlerquote zu erhalten, und einen risikobasierten Anteil, der auf die Bereiche mit dem höchsten Fehlerrisiko gerichtet ist.

(3) Die zuständige Behörde erstellt über jede Vor-Ort-Kontrolle einen Bericht.

(4) Alle im Unionsrecht für Agrarbeihilfen und die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums vorgesehenen Vor-Ort-Kontrollen werden, wenn sich dies anbietet, gleichzeitig durchgeführt.

[...]

(7) Ein Beihilfe- oder Zahlungsantrag wird abgelehnt, wenn der Begünstigte oder sein Vertreter die Durchführung einer Vor-Ort-Kontrolle verhindert, ausgenommen im Falle höherer Gewalt oder bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände."

Gemäß Art. 93 VO (EG) 1306/2013 muss ein Betriebsinhaber, der Direktzahlungen bezieht, die in Anhang II angeführten Grundanforderungen an die Betriebsführung nach Unionsrecht und die auf nationaler Ebene aufgestellten Standards für die Erhaltung von Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand erfüllen (Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen = "Cross Compliance"). Dies betrifft die Bereiche Umweltschutz, Klimawandel und guter landwirtschaftlicher Zustand der Flächen, Gesundheit von Mensch, Tier und Pflanzen, Tierschutz.

Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000, im Folgenden VO (EU) 1760/2000, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.07.2000 lautet:

"(1) Tierhalter - mit Ausnahme der Transporteure - müssen folgende Anforderungen erfüllen:

-

Sie halten ein Register auf dem neuesten Stand,

-

sie teilen der zuständigen Behörde ab dem Zeitpunkt, zu dem die elektronische Datenbank voll betriebsfähig ist, die genauen Daten jeder Umsetzung von Tieren in den oder aus dem Betrieb sowie die Daten aller Tiergeburten und Todesfälle bei Tieren im Betrieb innerhalb einer vom Mitgliedstaat festgesetzten Frist von drei bis sieben Tagen nach dem betreffenden Ereignis mit. Die Kommission kann jedoch auf Antrag eines Mitgliedstaats nach dem Verfahren des Artikels 23 Absatz 2 festlegen, unter welchen Umständen die Mitgliedstaaten die Höchstfrist verlängern können, und spezifische Regeln für die Bewegungen von Rindern vorsehen, die im Sommer an verschiedenen Orten in den Bergen weiden sollen.

(2) Die Tierhalter ergänzen gegebenenfalls unter Berücksichtigung von Artikel 6 die Pässe unmittelbar nach jedem Zugang von Tieren in den Betrieb und unmittelbar vor jedem Abgang von Tieren aus dem Betrieb und tragen dafür Sorge, dass der Pass das betreffende Tier stets begleitet.

(3) Die Tierhalter legen der zuständigen Behörde auf Anfrage alle Informationen über Herkunft, Kennzeichnung und gegebenenfalls Bestimmung von Tieren vor, die sie besessen, gehalten, befördert, vermarktet oder geschlachtet haben.

(4) Das Register erhält die von der zuständigen Behörde genehmigte Form, wird manuell oder digital auf dem neuesten Stand gehalten und ist der zuständigen Behörde für einen von ihr festzulegenden Zeitraum, zumindest jedoch für drei Jahre, auf ihr Verlangen hin jederzeit zur Einsicht offen zulegen."

§ 6 Abs. 1 der Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008, BGBl. II Nr. 201/2008 i.d.F. BGBl. II Nr. 66/2010, lautet:

"Meldungen durch den Tierhalter

(1) Innerhalb von sieben Tagen sind zu melden:

1. Tiergeburten, Todesfälle (Schlachtungen und Verendungen) von kennzeichnungspflichtigen Tieren sowie Umsetzungen von Tieren in den oder aus dem Betrieb unter Angabe der für den Tierpass nötigen, ergänzenden Daten,

2. Umsetzungen von Tieren zwischen Betrieben eines Tierhalters in verschiedenen Gemeinden unter Angabe der für den Tierpass nötigen, ergänzenden Daten,

3. der Auftrieb auf Almen/Weiden, wenn es zu einer Vermischung von Rindern mehrerer Tierhalter kommt,

4. der Auftrieb auf Almen/Weiden in einer anderen Gemeinde, wenn für die Almen/Weiden eigene Betriebsnummern gemäß LFBIS-Gesetz, BGBl. Nr. 448/1980, in der jeweils geltenden Fassung, vorhanden sind oder die Flächenangaben zu den Almen/Weiden im Sammelantrag gemäß der INVEKOS-CC-V 2010, BGBl. II Nr. 492/2009 anderer Bewirtschafter enthalten sind."

3.2. Rechtliche Würdigung:

Im vorliegenden Fall wurden dem Beschwerdeführer seitens der AMA die gewährten Direktzahlungen mit der Begründung gekürzt, er habe gegen die Bestimmungen zur Rinderkennzeichnung verstoßen.

Die Verpflichtung zur Kennzeichnung ergibt sich aus Art. 7 Abs. 1 VO (EG) 1760/2000, wonach Tierhalter ein Register auf dem neuesten Stand führen müssen und der zuständigen Behörde (in Österreich die AMA) jede Umsetzung von Tieren in einer vom Mitgliedstaat festgesetzten Frist von sieben Tagen (vgl. § 6 Abs. 1 Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008) gemeldet werden muss.

Die oben angeführte VO (EU) 1760/2000 normiert einen Ausnahmetatbestand für Transporteure. Dieser Ausnahmetatbestand trifft im gegenständlichen Fall jedoch nicht zu, da von der Ausnahmeregelung überhaupt nur für Viehhändler (also im gegenständlichen Fall überhaupt nur für den Zuchtverband) Gebrauch gemacht werden kann, wenn keine - auch nur kurzfristige - Einstallung erfolgt. Eine derartige Einstallung ist im gegenständlichen Fall jedoch erfolgt. Somit war eine ordnungsgemäße Meldung innerhalb von 7 Tagen durchzuführen. Der Einwand des Beschwerdeführers, der Zuchtverband habe die Meldungsverzögerung verschuldet, verhilft dem Beschwerdeführer nicht zum Erfolg, trifft ihn selber doch die Verpflichtung zur Meldung. Da das betreffende Tier aber nicht innerhalb der 7-tägigen Meldefrist, sondern mit Verzug gemeldet wurde, erfolgte die Meldung nicht rechtzeitig.

Hinsichtlich des Einwandes, dass auf dem Betrieb des Beschwerdeführers am 23.04.2015 keine Vor-Ort-Kontrolle stattgefunden habe, ist auszuführen, dass die Vor-Ort-Kontrolle zwar nicht am Betrieb des Beschwerdeführers stattgefunden hat, der AMA der vorliegende CC-Verstoß jedoch aufgrund der Vor-Ort-Kontrolle beim Zuchtverband der "XXXX" bekannt geworden ist. Dem Beschwerdeführer ist unter Bezugnahme auf das betroffene Tier ein Schreiben bezüglich der Einhaltung der Meldefristen übermittelt worden, aus dem der Verstoß gegen die Rinderkennzeichnungsbestimmungen ersichtlich gewesen ist. Gemäß Art. 38 VO (EU) 640/2014 gelten Verstöße als festgestellt, sofern sie sich als Folge jedweder Kontrolle nach Maßgabe dieser Verordnung ergeben oder der zuständigen Kontrollbehörde bzw. Zahlstelle auf andere Weise zur Kenntnis gelangt sind.

Somit war spruchgemäß zu entscheiden.

3.3. Zur Unzulässigkeit der Revision (Spruchpunkt B):

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Rechtslage erscheint so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann (ständige Rechtsprechung, VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053 und zuletzt VwGH 02.08.2017, Ra 2017/05/0101).

Schlagworte

Berechnung, Cross Compliance, Direktzahlung, Fahrlässigkeit,
Fristablauf, Fristüberschreitung, Fristversäumung,
Kennzeichnungspflicht, Kontrolle, Kürzung, Mehrfachantrag-Flächen,
Meldefehler, Meldepflicht, Meldeverstoß, Prämiengewährung,
Prämienzahlung, Rechtzeitigkeit, Rinderdatenbank, Rinderprämie,
Verschulden, verspätete Meldung, Verspätung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:I420.2142064.1.00

Zuletzt aktualisiert am

16.08.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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