TE Vwgh Erkenntnis 1999/12/23 99/06/0174

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Veröffentlicht am 23.12.1999
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark;
L82000 Bauordnung;
L82006 Bauordnung Steiermark;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §8;
BauG Stmk 1995 §38;
BauRallg;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten und Dr. Köhler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Brandtner, über die Beschwerde des Dr. G in G, vertreten durch Dr. F, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid der Berufungskommission der Landeshauptstadt Graz vom 11. Oktober 1999, GZ A 17 - C - 27.609/1999 - 1, betreffend die Zurückweisung eines Antrages auf Entziehung einer Benützungsbewilligung (mitbeteiligte Partei: B Aktiengesellschaft in W), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Auf Grund des Vorbringens in der Beschwerde, des vorgelegten, angefochtenen Bescheides und des ebenfalls vorgelegten Bescheides vom 9. März 1977 geht der Verwaltungsgerichtshof von folgendem Sachverhalt aus:

Der Beschwerdeführers ist Eigentümer einer Liegenschaft in Graz, auf welcher sich unter anderem das Haus A-Straße 23 befindet. Die mitbeteiligte Partei, eine Handelsgesellschaft, ist Mieterin von Geschäftsräumlichkeiten in diesem Haus.

Mit Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz vom 9. März 1977 wurde der mitbeteiligten Partei (damals B-Warenhandelsgesellschaft m.b.H.) die baubehördliche Bewilligung zu Umbauarbeiten in diesem Gebäude A-Straße 23 erteilt, wobei unter anderem vorgeschrieben wurde, dass 38 Parkplätze als Kundenparkplätze auszubauen und zu kennzeichnen seien.

Mit der an die erstinstanzliche Baubehörde gerichteten Eingabe vom 24. Juli 1999 beantragte der Beschwerdeführer, der mitbeteiligten Partei die Benützungsbewilligung für das Geschäftslokal im Haus A-Straße 23 zu entziehen und begründete dies damit, dass die mitbeteiligte Partei die Erfüllung der Auflage verhindere, auf der Liegenschaft des Beschwerdeführers 38 weitere Parkplätze zu errichten. Da das Ausmaß der Liegenschaft des Beschwerdeführers ebenerdig nur für 14 Parkplätze ausreiche, sei die Errichtung einer Tiefgarage notwendig, die die mitbeteiligte Partei "mit allen Mitteln" verhindere.

Die Behörde erster Instanz wies das Begehren mit Bescheid vom 17. August 1999 gemäß § 38 des Steiermärkischen Baugesetzes 1995, LGBl. Nr. 59 (Stmk. BauG), zurück.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer Berufung, die mit dem angefochtenen Bescheid als unbegründet abgewiesen wurde. Aufs Wesentlichste zusammengefasst wurde dies (mit näheren Ausführungen) damit begründet, dass dem Beschwerdeführer die Antragslegitimation mangle, weil ihm die baurechtlichen Vorschriften kein entsprechendes subjektiv-öffentliches Recht einräumten.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer vertritt die Auffassung, dass er als grundbücherlicher Eigentümer der Liegenschaft (die aus mehreren Grundstücken bestehe) "in jedem Bauverfahren betreffend diese Grundstücke Parteistellung" habe. Bei der Benützungsbewilligung handle es sich um einen Bescheid mit dinglicher Wirkung. Da die mitbeteiligte Partei die Auflage zur Herstellung von 38 Parkplätzen als Kundenparkplätze nicht erfüllt habe, könne und dürfe eine Benützungsbewilligung für das Geschäftslokal der mitbeteiligten Partei nicht aufrecht erhalten werden, "weil die Wirkung des Bescheides mit der Baubewilligung vom 9.3.1977, aufrecht ist, als dinglich erlassen, auch gegen Dritte wirkt, an der Sache selbst, der Liegenschaft (...) bleibt, sodass" der Beschwerdeführer "sehr wohl berechtigt ist, den Entzug der Benützungsbewilligung" zu beantragen.

Diese Auffassung trifft nicht zu. Das vom Beschwerdeführer behauptete subjektiv-öffentliche Antragsrecht auf Widerruf dieser Benützungsbewilligung ist in den hier maßgeblichen baurechtlichen Vorschriften (Stmk. BauG) weder ausdrücklich vorgesehen (was der Beschwerdeführer auch gar nicht behauptet), noch ist es daraus, wie die belangte Behörde zutreffend erkannt hat, ableitbar (vgl. in diesem Zusammenhang zum Begehren eines Grundeigentümers bzw. Miteigentümers, eine Benützungsbewilligung zu versagen, die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid genannten, zur Steiermärkischen Bauordnung ergangenen hg. Erkenntnisse vom 17. Februar 1994, Zl. 94/06/0003, Slg. 14006/A, und vom 15. Dezember 1994, Zl. 94/06/0219). Insbesondere verschafft das Grundeigentum für sich allein oder auch in Verbindung mit der der mitbeteiligten Partei erteilten Baubewilligung vom 9. März 1977 (welcher Bescheid auch, wie sich aus dem Verteiler ergibt, dem Beschwerdeführer als Grundeigentümer zugestellt wurde) nicht die behauptete Antragslegitimation.

Daraus ergibt sich, dass das Begehren des Beschwerdeführers zutreffend zurückgewiesen wurde.

Da die dem Beschwerdeführer eingeräumten prozessualen Rechte nicht weiter reichen, als die ihm durch das Gesetz gewährleistete Sphäre materieller Rechte (siehe beispielsweise das hg. Erkenntnis vom 27. September 1971, Slg. 8070/A, oder auch das hg. Erkenntnis vom 20. Oktober 1994, Zl. 93/06/0115, mwN.), das behauptete Antragsrecht aber, wie gesagt, zutreffend verneint wurde, ist auf seine Einwände formeller Natur nicht weiter einzugehen.

Da sich schon aus dem Vorbringen der Beschwerde ergibt, dass das Begehren des Beschwerdeführers zutreffend zurückgewiesen wurde, war die Beschwerde ohne weiteres Verfahren und ohne weitere Kostenbelastung für den Beschwerdeführer in nichtöffentlicher Sitzung gemäß § 35 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 23. Dezember 1999

Schlagworte

Baurecht Grundeigentümer Rechtsnachfolger Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Parteien BauRallg11/1 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999060174.X00

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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