Entscheidungsdatum
16.07.2018Norm
AVG §13 Abs7Spruch
W123 2197298-2/17E
W123 2197298-3/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Michael ETLINGER gemäß § 292 Abs. 1 BVergG betreffend das Vergabeverfahren "A11-Karawankenautobahn-Neubau 2. Röhre Karawankentunnel" des Auftraggebers Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft (ASFINAG), Rotenturmstraße 5-9, A-1010 Wien, eingeleitet über die Anträge der Bietergemeinschaft bestehend aus: XXXX GmbH, XXXX 2. XXXX m.b.H.,
XXXX 3. XXXX GmbH, XXXX , WOLF THEISS Rechtsanwälte GmbH & Co KG, Schubertring 6, A-1010 Wien, vom 04.06.2018 wie folgt beschlossen:
A) Die Verfahren werden gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 29.04.2015 (Fr 2014/20/0047-11) die §§ 28 Abs. 1 und 31 Abs. 1 VwGVG dahingehend ausgelegt, dass eine Einstellung von Verfahren nach Rückziehung einer Beschwerde (hier: Nachprüfungsantrag) nicht formlos durch Aktenvermerk erfolgen könne, sondern durch gesonderten, verfahrensbeendenden Beschluss zu erledigen ist.
Die Antragsteller haben mit Schriftsatz vom 12.07.2018 den Antrag auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung zurückgezogen und ersuchten um anteilige Rückerstattung der entrichteten Pauschalgebühr gemäß § 318 Abs. 1 Z 7 BVergG. Das Nachprüfungsverfahren ist somit beendet.
Auch das Verfahren über den Ersatz der Pauschalgebühr ist einzustellen, da kein Fall des § 319 Abs. 1 BVergG vorliegt.
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf die grundsätzliche Bedeutung einer zu lösenden Rechtsfrage vor.
Zur Begründung darf insbesondere auf den zuvor angeführten Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen werden.
Schlagworte
Antragszurückziehung, Beschwerdezurückziehung, Bietergemeinschaft,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W123.2197298.3.00Zuletzt aktualisiert am
17.08.2018