TE Bvwg Beschluss 2018/7/17 W181 2193202-1

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Veröffentlicht am 17.07.2018
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Entscheidungsdatum

17.07.2018

Norm

AVG §53a Abs2
B-VG Art.133 Abs4
GebAG §27
GebAG §28 Abs2
GebAG §32 Abs1
GebAG §33 Abs1
GebAG §35 Abs1
GebAG §36
GebAG §39 Abs2
GebAG §6
RGV §10 Abs3 Z2
VwGVG §17

Spruch

W181 2193202-1/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald PERL als Einzelrichter über den gebührenrechtlichen Antrag des Sachverständigen XXXX beschlossen:

A)

Die gebührenrechtlichen Ansprüche von XXXX als Sachverständiger werden gemäß § 17 VwGVG iVm § 53a Abs. 2 AVG mit

€ 630,00 (inkl. USt)

bestimmt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Der Antragsteller, ein Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, wurde mit Schriftsatz des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX , zum Zweck der Verteidigung und Ergänzung des von ihm im Auftrag der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (BVA) am 05.10.2017 erstatteten Gutachtens zur öffentlichen mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht am XXXX geladen.

2. In der Folge fand am XXXX die öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, im Rahmen derer der Antragsteller zu dem von ihm erstatteten Gutachten ergänzend befragt wurde.

3. Am XXXX langte die vom Antragsteller betreffend seine Teilnahme an der Verhandlung vom XXXX gelegte Honorarnote ein:

1 Tag Verdienstentgang am XXXX € 182.416,57 : 200 Arbeitstage = €

912,08-€ 912,08

2 Stunden Aktenstudium und Vorbereitung für die Gerichtsverhandlung à € 120,---€ 240,---

Ersatz der Fahrtkosten XXXX - 1030 Wien, Erdbergstraße 192-196-

205 km je Fahrtstrecke, gesamt 410 km x € 0,42 = € 172,20-€ 172,20

Gesamt-€ 1.324,28

4. Das Bundesverwaltungsgericht hielt dem Antragsteller sodann mit Schreiben vom XXXX mit der Möglichkeit zur Stellungnahme binnen 14 Tagen vor, dass das Gebührenanspruchsgesetz (GebAG) für die Teilnahme und Erörterung bzw. Ergänzung des Gutachtens des Sachverständigen im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom XXXX keinen Ersatz des Verdienstentganges, sondern lediglich den Ersatz der Gebühr für Mühewaltung iSd § 35 Abs. 1 bzw. Abs. 2 GebAG vorsehe, dieser Anspruch jedoch nur in einem entsprechend niedrigeren Verhältnis zu der Gebühr für die Grundleistung bestimmt werden könne. Diesbezüglich wurde der Antragsteller seitens des Bundesverwaltungsgerichts um Bekanntgabe der für die Erstellung des Gutachtens vom 05.10.2017 erhaltenen Gebühr ersucht. Desgleichen informierte das Bundesverwaltungsgericht den Antragsteller, dass für das Aktenstudium und die Vorbereitung zur mündlichen Verhandlung gemäß § 36 GebAG lediglich ein Betrag von € 44,90 zuerkannt werden könne und darüber hinaus aufgrund von Erhebungen der Verrechnungsstelle lediglich 406 km anstelle der beantragten 410 km ersetzt werden können.

5. Das Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX wurde dem Antragsteller nachweislich am XXXX zugestellt. Eine Stellungnahme langte in weiterer Folge nicht ein.

6. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX wurde der Antragsteller mit der Möglichkeit zur Stellungnahme binnen 14 Tagen ergänzend aufgefordert, bekanntzugeben, ob er - mangels eines entsprechenden Ausweises der Umsatzsteuer in der von ihm am XXXX gelegten Honorarnote - die Befreiung von der Umsatzsteuer iSd der "Kleinunternehmerregelung" gemäß § 6 Abs. 1 Z 27 UstG in Anspruch nehme und daher keine Umsatzsteuer verrechne.

7. Am XXXX langte die vom Antragsteller zwischenzeitig verbesserte Honorarnote betreffend seine Teilnahme an der Verhandlung vom XXXX ein:

Honorarnote

Reisekosten § 27, § 28 GebAG-

406 km à € 0,42-€ 170,52

Zeitversäumnis § 33 Abs. 1 GebAG-

5 begonnene Stunden à € 28,20-€141,00

Aktenstudium § 36 GebAG-

für den ersten Band € 7,60 bis € 44,90-€ 44,90

Mühewaltung § 35 Abs. 1 GebAG Teilnahme an Verhandlung(en)-

5 begonnene Stunde(n) à € 33,80-€ 169,00

Zwischensumme-€ 525,42

20 % Umsatzsteuer-€ 105,08

Gesamtsumme -€ 630,50

Gesamtsumme gerundet nach § 39 Abs. 2 GebAG-€ 630,00

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (im Folgenden: BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 53a AVG haben nichtamtliche Sachverständige für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren im Umfang der sinngemäß anzuwendenden §§ 24 bis 37 und 43 bis 49 und 51 GebAG. Die Gebühr ist gemäß § 38 GebAG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen herangezogen hat.

§ 53a Abs. 2 AVG bestimmt weiters, dass die Gebühr von der Behörde, die den Sachverständigen herangezogen hat, zu bestimmen ist.

Zu A)

Gemäß § 24 GebAG umfasst die Gebühr des Sachverständigen

1. den Ersatz der notwendigen Kosten, die durch die Reise an den Ort der Befund- oder Beweisaufnahme, durch den Aufenthalt an diesem Ort und durch die Rückreise verursacht werden;

2. den Ersatz der Kosten für die Beiziehung von Hilfskräften und der sonstigen durch seine Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren verursachten notwendigen Kosten;

3. die Entschädigung für Zeitversäumnis;

4. die Gebühr für Mühewaltung einschließlich der Gebühr für die Teilnahme an einer Verhandlung und der Gebühr für Aktenstudium.

1. Zu den beantragten Reisekosten:

Gemäß §§ 6 iVm 27 Abs. 1 GebAG umfasst der Ersatz der notwendigen Reisekosten die Kosten der Beförderung des Sachverständigen mit einem Massenbeförderungsmittel oder mit einem anderen Beförderungsmittel und die Entschädigung für zu Fuß zurückgelegte Wegstrecken (Kilometergeld); er bezieht sich, vorbehaltlich des § 4, auf die Strecke zwischen dem Ort der Vernehmung des Sachverständigen und seiner Wohnung oder Arbeitsstätte, je nachdem, wo der Sachverständige die Reise antreten oder beenden muss.

Gemäß § 28 Abs. 2 GebAG sind die Kosten für die Benützung eines eigenen Kraftfahrzeuges stets zu ersetzen. Als Ersatz dieser Kosten gebührt die nach der Reisegebührenvorschrift 1955 (RGV) vorgesehene Vergütung.

Gemäß § 10 Abs. 3 Z 2 RGV beträgt die Entschädigung für die Benützung eines eigenen Kraftfahrzeuges bei Personen- und Kombinationskraftwagen je Fahrkilometer € 0,42.

Die PKW-Fahrt von XXXX , nach 1030 Wien, Erdbergstraße 192-196, am XXXX beträgt auf der längsten Route 203 km, weshalb dem Antragsteller pro Strecke PKW-Kosten in Höhe von € 85,26, in Summe daher € 170,52, gebühren.

2. Zum geltend gemachten Verdienstentgang:

§ 35 GebAG normiert für die Teilnahme des Sachverständigen an einer Verhandlung Folgendes:

"Gebühr für die Teilnahme an einer Verhandlung

§ 35 (1) Für die Zeit der Teilnahme an einer Verhandlung, einem gerichtlichen Augenschein oder einer im Auftrag des Gerichts durchgeführten Ermittlung hat der Sachverständige, soweit er für diese Zeit nicht eine Gebühr für Mühewaltung nach Abs. 2 oder § 34 geltend macht, Anspruch auf eine besondere Gebühr für Mühewaltung für jede, wenn auch nur begonnene Stunde in der Höhe von 33,80 €, handelt es sich aber um eine Tätigkeit nach § 34 Abs. 3 Z 1, in der Höhe von 22,70 €; fällt die Teilnahme in die Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr oder auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, so erhöht sich die besondere Gebühr für Mühewaltung für jede, wenn auch nur begonnene Stunde auf 52,50 €, handelt es sich aber um eine Tätigkeit nach § 34 Abs. 3 Z 1, auf 37,40 €.

(2) Ergänzt der Sachverständige das schriftlich erstattete Gutachten in der Verhandlung oder gibt er darüber wesentliche Aufklärungen oder Erläuterungen, so hat er Anspruch auf eine weitere Gebühr für Mühewaltung; sie ist in einem je nach der aufgewendeten Zeit und Mühe entsprechend niedrigeren Verhältnis zu der Gebühr für die Grundleistung nach richterlichem Ermessen zu bestimmen."

Laut Protokoll der mündlichen Verhandlung vom XXXX , hat diese um 12:52 Uhr begonnen und endete um 17:00 Uhr. Der Antragsteller (s. hiezu Seite 9 der Niederschrift) wurde ab 14:24 Uhr zu dem von ihm im Auftrag der BVA erstatteten schriftlichen Gutachten vom 05.10.2017 befragt bzw. wurde dieses ergänzend erörtert. Um 15:15 Uhr wurde der Antragsteller aus dem Verhandlungssaal entlassen (s. hiezu Seite 14 der Niederschrift).

Dem Antragsteller ist - wie beantragt - für seine Teilnahme an der mündlichen Verhandlung vom XXXX in der Zeit von 12:52 Uhr bis 17:00 Uhr eine Gebühr für Mühewaltung iSd § 35 Abs. 1 GebAG für insgesamt fünf begonnene Stunden à € 33,80, sohin insgesamt

€ 169 zuzuerkennen.

3. Zum beantragten Aktenstudium:

Liegt zwischen der Erstellung des schriftlichen Gutachtens und der Verhandlung ein längerer Zeitraum, hat der Sachverständige einen Anspruch auf eine Gebühr für das Aktenstudium iSd § 36 GebAG (vgl. OLG Innsbruck SV 2008/1, 34). Je nach Schwierigkeit und Umfang der Akten gebührt dem Sachverständigen gemäß § 36 GebAG für das Studium des ersten Aktenbandes ein Betrag von € 7,60 bis € 44,90, für das Studium jedes weiteren Aktenbandes jeweils bis zu 39,70 € mehr. Die Zeit der Vorbereitung einer Gutachtensergänzung ist nur dann mit der Mühewaltungsgebühr zu entlohnen, wenn es sich nicht nur um das Studium der Akten und des eigenen Gutachtens handelt, sondern vorab übermittelte Fragen samt Beilagen vorzubereiten sind (OLG Wien SV 2008/2, 90).

Aufgrund des Umstandes, dass dem Antragsteller im Vorfeld der mündlichen Verhandlung vom XXXX keine im Zusammenhang mit dem von ihm erstellten Gutachten stehenden Fragen zur Vorbereitung übermittelt wurden und auch in der Ladung des Antragstellers, XXXX , vom XXXX lediglich darauf verwiesen wurde, dass der Zweck die Verteidigung und Ergänzung des von ihm erstatteten Gutachtens vom 05.10.2017 ist, ist die Zeit der Vorbereitung zur Gutachtensergänzung aufgrund des zwischen Gutachtenserstellung und mündlicher Verhandlung liegenden Zeitraums von vier Monaten ausschließlich mit der Gebühr für das Aktenstudium iSd § 36 GebAG im Ausmaß von € 44,90 zu entlohnen.

4. Zur beantragten Zeitversäumnis

Gemäß § 32 Abs. 1 GebAG hat der Sachverständige für die Zeit, die er wegen seiner Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren außerhalb seiner Wohnung oder seiner gewöhnlichen Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit besonders aufwenden muss, Anspruch auf eine Entschädigung für Zeitversäumnis im Ausmaß von € 22,70, handelt es sich aber um eine Tätigkeit nach § 34 Abs. 3 Z 1, von € 15,20 für jede, wenn auch nur begonnene, Stunde. Liegt der Ort, der für die Bestimmung der Reisekosten maßgebend ist, mehr als 30 km vom Ort der Tätigkeit des Sachverständigen im gerichtlichen Verfahren entfernt, so erhöht sich die Entschädigung für Zeitversäumnis auf € 28,20.

Für die Zeit, welche der Sachverständige über die Aufnahme des Befundes und die Erstattung des Gutachtens hinaus für das Gericht besonders aufwenden muss, soll er, sofern er diese Zeit außerhalb seiner Wohnung oder gewöhnlichen Arbeitsstätte verbringen muss, entschädigt werden (vgl. Krammer/Schmidt, Sachverständigen- und DolmetscherG, GebührenanspruchsG3 Rz 1 zu § 32).

Die Fahrt zum Ort der Verhandlung vom XXXX beträgt insgesamt 2 Stunden und 14 Minuten. Sohin erscheint die Geltendmachung der Zeitversäumnis iSd §§ 32 Abs. 1 iVm 33 Abs. 1 GebAG für fünf begonnene Stunden à € 28,20, sohin insgesamt € 141,00 gerechtfertigt.

5. Zur beantragten Umsatzsteuer

Wird ein inländischer Sachverständiger im gerichtlichen Auftrag tätig, so unterliegt die dafür zustehende Gebühr der Umsatzsteuer, weil es sich dabei um Umsätze handelt, welche aus einer im Inland gegen Entgelt ausgeübten Tätigkeit resultieren (§ 1 Abs. 1 Z 1 UStG 1994). Lediglich Umsätze von Kleinunternehmern (das sind jene, deren Umsätze im Veranlagungszeitraum € 30.000 nicht überschreiten) sind gemäß § 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994 steuerbefreit. Auf die Anwendung dieser Bestimmung kann der Unternehmer aber auch verzichten (Krammer/Schmidt, Sachverständigen und DolmetscherG GebührenanspruchsG3 Rz 8 f zu § 31 GebAG).

In der vom Antragsteller verbessert nachgereichten Honorarnote, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am XXXX , weist diese neben der nunmehr explizit angeführten Umsatzsteuer in Höhe von € 105,08 auch die UID-Nummer des Antragstellers aus. Die Bestimmung der Gebühren des Antragstellers hat sohin inklusive Umsatzsteuer zu erfolgen.

Es ergibt sich daher folgende Gebührenberechnung im gegenständlichen Verfahren:

ANTRAG FÜR NICHTAMTLICHE SACHVERSTÄNDIGE

Honorarnote vom XXXX

Teilnahme an der Verhandlung vom XXXX

(Verteidigung und Ergänzung des Gutachtens vom 05.10.2017)

Reisekosten § 27, § 28 GebAG-

406 km à € 0,42-€ 170,52

Zeitversäumnis § 32, § 33 Abs. 1 GebAG-

5 begonnene Stunde(n) à € 28,20-€ 141,00

Aktenstudium § 36 GebAG-

für den ersten Band € 7,60 bis € 44,90-€ 44,90

Mühewaltung § 35 Abs. 1 GebAG Teilnahme an Verhandlung(en)-

5 begonnene Stunde(n) à € 33,80-€ 169,00

Zwischensumme-€ 525,42

20 % Umsatzsteuer-€ 105,08

Gesamtsumme-€ 630,50

Gesamtsumme abgerundet gemäß § 39 Abs. 2 GebAG-€ 630,00

Es war daher die Gebühr des Sachverständigen antragsgemäß mit €

630,00 zu bestimmen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die im gegenständlichen Fall anzuwendenden Normen sind derart klar, dass sie keiner weiteren Auslegung bedürfen.

Schlagworte

Aktenstudium, Gebührenfestsetzung, Mühewaltung, mündliche
Verhandlung, nichtamtlicher Sachverständiger, Reisekostenvergütung,
Sachverständigengebühr, Umsatzsteuerpflicht, Verdienstentgang,
Zeitversäumnis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W181.2193202.1.00

Zuletzt aktualisiert am

13.08.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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