TE Bvwg Erkenntnis 2018/7/17 W146 2171379-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 17.07.2018
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Entscheidungsdatum

17.07.2018

Norm

BDG 1979 §103
BDG 1979 §43 Abs1
BDG 1979 §43 Abs2
BDG 1979 §92 Abs1 Z4
BDG 1979 §93 Abs1
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W146 2171379-2/6E

Im NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Stefan Huber als Vorsitzender sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Josef Schmidlechner und Ing. Johann Pürstinger als Beisitzer über die Beschwerde des Disziplinaranwaltes für den Bereich der österreichischen Postbus AG gegen das Disziplinarerkenntnis der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Finanzen, Senat XII, vom XXXX , Zahl: XXXX , mit dem eine Geldstrafe in der Höhe von fünf Monatsbezügen verhängt wurde, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 04.07.2018 zu Recht erkannt:

A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der bekämpfte Bescheid

insofern abgeändert, als über XXXX gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG iVm § 92 Abs. 1 Z 4 BDG 1979 die Disziplinarstrafe der Entlassung verhängt wird.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Mit Schreiben des Personalamts der Österreichischen Postbus Aktiengesellschaft vom 06.07.2017 wurde bei der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Finanzen, Senat XII, eine Disziplinaranzeige eingebracht. Darin wird im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschuldigte am 15.05.2017 anlässlich einer Kursfahrt mit dem Mercedes Integro, amtliches Kennzeichen XXXX , mit zumindest 15 Fahrgästen, gegen 06:30 Uhr auf der XXXX straße XXXX , Strkm XXXX , im Gemeindegebiet von XXXX , Richtung XXXX , in einer langgezogenen Linkskurve rechts über den Asphaltrand hinausgefahren und in der Folge zwei Leitpflöcke gerammt habe. Er habe den Bus nach ca. 75 Metern Fahrt in der angrenzenden Wiese ca. 1 Meter vor der dann beginnenden Leitschiene wieder auf die Straße gelenkt. Die Fahrt habe er ohne anzuhalten, ohne Verständigung der Polizei vom Verkehrsunfall mit Sachschaden fortgesetzt und somit durch Verlassen der Unfallstelle Fahrerflucht begangen.

Bis zur Anhaltung durch die Polizei um 10:41 Uhr habe der Beschuldigte den Omnibus weiter im Linienverkehr (mit Fahrgästen) gelenkt. Bei dieser Anhaltung in XXXX habe die Untersuchung der Atemluft einen Alkoholgehalt von 0,47mg/l ergeben.

Aufgrund der verstrichenen Zeit zwischen dem Verkehrsunfall mit Sachschaden und der Anhaltung durch die Polizei sei eine Rückrechnung durch die Amtsärztin der BH XXXX veranlasst worden, welche einen Blutalkoholgehalt von 1,39 Promille für 06.30 Uhr ergeben habe.

Die Alkoholisierung des Beschuldigten sei aufgrund des positiv verlaufenen Alkotests mittels Alkomat und der Rückrechnung durch die Amtsärztin erwiesen.

Mit Bescheid vom 31. Mai 2017 der Bezirkshauptmannschaft XXXX , ZI. XXXX , sei dem Beschuldigte die Lenkerberechtigung für die Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2, A, B, C, C1, D, D1, BE, C1E, CE, DE, D1E und F bis einschließlich 15.03.2018 entzogen sowie eine Nachschulung innerhalb der festgesetzten Entziehungszeit angeordnet worden.

Die Bezirkshauptmannschaft XXXX habe weiters ein Verwaltungsstrafverfahren, ZI. XXXX , eingeleitet und legte dem Beamten folgende Verwaltungsübertretungen zur Last: § 5 Abs. 1, § 99 Abs. 1a StVO 1960, § 4 Abs. 1 lit a, § 99 Abs. 2 lit a StVO 1960 und § 4 Abs. 5, § 99 Abs. 3 lit b StVO 1960.

Die Staatsanwaltschaft XXXX habe das Verfahren zur GZ XXXX gegen den Beschuldigten wegen § 177 Abs. 1 StGB eingestellt.

Der Beschuldigte sei für die Dauer seines Führerscheinentzuges (also für 10 Monate) in seiner Verwendung als Buslenker für die ÖBB-Postbus GmbH nicht einsetzbar. Seine Dienste müssten durch andere Lenker (zT auf Überstundenbasis) übernommen werden, was für die ÖBB-Postbus GmbH einen beträchtlichen Mehraufwand und finanziellen Schaden bedeute.

Als Omnibuslenker treffe den Beschuldigten eine erhöhte Verantwortung im Straßenverkehr, weshalb durch sein Verhalten das Vertrauen seiner Vorgesetzten in seine treue und gewissenhafte Diensterbringung unwiederbringlich zerstört sei.

Auch das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben sei durch die beschriebene Tat grundlegend erschüttert.

Das ohne Ausnahme einzuhaltende Alkoholverbot als Omnibuslenker gehöre zum Kernbereich der Dienstpflichten eines Beamten, dessen Einhaltung es neben der Gewährleistung der Sicherheit auch bedürfe, um einen reibungslosen Dienstbetrieb aufrecht zu erhalten.

Jeder Unfall mit Sachschaden sei von Mitarbeitern unverzüglich an die Polizei und auch den direkten Vorgesetzten zu melden. Dieses Vorgehen ergebe sich aus dem Gesetz und auch einer Dienstanweisung im Lenkerhandbuch.

Der Beschuldigte habe somit gegen seine in § 43 BDG normierte Dienstpflicht, seinen Dienst unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu und gewissenhaft zu erbringen und in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibe und auch die Pflicht seinen Vorgesetzten zu unterstützen und Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nichts anderes bestimmt sei, zu befolgen (§ 44 Abs. 1 BDG), verstoßen und werde daher nach den §§ 91 BDG zu bestrafen sein.

Am 12.07.2017 fasste die Disziplinarkommission einen Einleitungsbeschluss (dem Beschuldigten am 19.07.2017 zugestellt) mit folgendem Spruch:

"OMont XXXX

Omnibuslenker in der Verkehrsstelle XXXX , Lenkdienst Gaming, derzeit suspendiert

wird beschuldigt,

er habe,

am 15. März 2017 in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand den Omnibus Mercedes Integro, amtliches Kennzeichen XXXX in Betrieb gesetzt, in weiterer Folge gelenkt sowie anlässlich einer Kursfahrt mit zumindest 15 Fahrgästen gegen 6:30 Uhr auf der XXXX straße XXXX , Strkm XXXX , im Gemeindegebiet von XXXX , Richtung XXXX , einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verursacht, die Fahrt ohne anzuhalten, ohne Verständigung der Polizei vom Verkehrsunfall mit Sachschaden fortgesetzt und somit durch Verlassen der Unfallstelle Fahrerflucht begangen.

Überdies habe er bis zur Anhaltung durch die Polizei um 10:41 Uhr den Omnibus weiter im Linienverkehr (mit Fahrgästen) gelenkt, wobei bei Anhaltung in XXXX , Eislaufplatz, eine Untersuchung der Atemluft zu diesem Zeitpunkt einen Alkoholgehalt von 0,47 mg/l ergab, weshalb ihm mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft XXXX vom 31. Mai 2017, GZ XXXX , die für die Ausübung seines zugewiesenen Arbeitsplatzes als Berufskraftfahrer (Omnibuslenker) unbedingt erforderliche Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2, A, B, C, C1, D, D1, BE, C1E, CE, DE, D1E und F bis einschließlich 15. März 2018, demnach für zehn Monate ab Tatbegehung, entzogen wurde.

Es besteht dadurch der Verdacht, dass OMont XXXX die Dienstpflichten eines Beamten nach den Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, nämlich

seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nichts anderes bestimmt ist, zu befolgen (§ 44 Abs. 1 BDG 1979),

seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen (§ 43 Abs. 1 BDG 1979)

und

in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt (§ 43 Abs. 2 BDG 1979),

schuldhaft verletzt und dadurch Dienstpflichtverletzungen im Sinne des § 91 BDG 1979 begangen habe."

Am 18.08.2017 fand die Disziplinarverhandlung vor der Disziplinarkommission statt. In der Verhandlung bekannte sich der Beschuldigte vollinhaltlich schuldig.

Der Beschuldigte gab an, dass er am Vorabend des 14. Mai 2017 mit seinen Feuerwehrkollegen alkoholische Getränke zu sich genommen habe. Er habe darüber aber kaum mehr eine Erinnerung. Es müsste sich um eine relativ große Menge an alkoholischen Getränken gehandelt haben. Es seien einige Biere gewesen. Wieviel es genau gewesen seien, wisse er nicht mehr. Unter Umständen seien auch weiße Spritzer dabei gewesen. Das Trinken der alkoholischen Getränke dürfte er zwischen 22:00 Uhr und 23:00 Uhr beendet haben. Er sei dann zu Fuß nach Hause gegangen.

Am nächsten Tag sei er um ca. 04:45 Uhr aufgestanden. Er sei zwar etwas müde gewesen, habe aber nicht das Gefühl gehabt aufgrund seines Alkoholkonsums beeinträchtigt zu sein. Deswegen habe er seinen Dienst angetreten.

Der Dienstbeginn sei um 5:30 Uhr gewesen. Gegen 6:00 Uhr habe der Beschuldigte den Autobus in Bewegung gesetzt.

Gegen 6:30 Uhr sei der Unfall mit Sachschaden an den Leitpflöcken gewesen. Für den Beschuldigten sei es eigentlich kein Sachschaden gewesen. Es komme hin und wieder vor, dass man auf das Bankett gerate. Deswegen sei es kein Vorgang gewesen, der ihn sehr beunruhigt hätte, für ihn sei es wichtiger gewesen, dass er seinen Kurs fortsetze und die beförderten Fahrgäste in die Arbeit kommen. Deswegen sei er weitergefahren.

Sein Mobiltelefon sei nicht aufgeladen gewesen und habe er aus diesem Grund zu diesem Zeitpunkt weder die Polizei noch eine Straßendienststelle verständigt.

Als er um ca. 10:40 Uhr in XXXX von der Polizei aufgehalten worden sei, habe er eigentlich nicht gedacht, dass er hinsichtlich seines Alkoholkonsums und des Restalkohols Probleme habe. Letztendlich sei er doch sehr überrascht gewesen, dass er eine derart hohe Restalkoholisierung aufgewiesen habe.

Bei der Befahrung des Banketts habe er sehr wohl gemerkt, dass er diese Begrenzungspflöcke gerammt habe. Er sei jedoch nicht stehen geblieben, da er nichts tun habe können. Er habe Fahrgäste gehabt - Schüler und andere Leute, die zur Arbeit gemusst hätten - deswegen habe er seine Fahrt fortgesetzt.

Jetzt im Nachhinein wisse er, dass es richtig gewesen wäre, wenn er stehen geblieben wäre.

Der Disziplinaranwalt verwies in seinem Schlussplädoyer auf die hohe Alkoholisierung des Beschuldigten. Überdies sei die Aussage des Beschuldigten, er habe seine körperliche Beeinträchtigung nicht gemerkt, nicht glaubwürdig. Weiters verwies er auf die hohe Dauer des Führerscheinentzuges, die schon allein eine Entlassung rechtfertige.

Der Verteidiger des Beschuldigten verwies auf die vorhandenen Milderungsgründe und die Tatsache, dass es sich bei dem Beschuldigten um eine einmalige Verfehlung - bei einer 30 Jahre langen Tätigkeit als Buslenker - gehandelt habe.

Nach Beratung verkündete der Senatsvorsitzende das Erkenntnis, sprach den Beschuldigten schuldig im Sinne der im Einleitungsbeschluss angeführten Verfehlungen und verhängte die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in der Höhe von 5 Monatsgehältern.

Mit Schriftsatz vom 19.09.2017 brachte der Rechtsvertreter des Beschuldigten Beschwerde ein.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.11.2017 wurde der Beschwerde gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben, da aufgrund des anhängigen verwaltungsstrafrechtlichen Verfahrens bei der BH XXXX kein Disziplinarkenntnis erlassen hätte werden dürfen.

Am 18.01.2018 fand eine weitere Disziplinarverhandlung vor der Disziplinarkommission statt. Dabei gab der Beschuldigte an, dass die Mitarbeiter der Straßenmeisterei Waidhofen davon ausgehen würden, dass kein Schaden entstanden sei.

Weiters führte er aus, dass die gehäuften Schadensverursachungen von Omnibussen im Zeitraum 2005-2017 daher herrühren könnten, dass der Beschuldigte unter Umständen Verursachungen von Kollegen auf sich genommen habe. Außerdem sei die Höhe der Schadensverursachungen im Vergleich zu anderen Kollegen nicht auffällig. Er fahre jährlich zwischen 50.000 und 60.000 km mit den Autobussen.

Nach Beratung verkündete der Senatsvorsitzende das Erkenntnis, sprach den Beschuldigten wiederum schuldig im Sinne der im Einleitungsbeschluss angeführten Verfehlungen und verhängte die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in der Höhe von 5 Monatsgehältern.

Der Spruch der schriftlichen Ausfertigung lautet wie folgt:

"OMont XXXX

Omnibuslenker in der Verkehrsstelle XXXX , Lenkdienst XXXX , derzeit suspendiert

ist

schuldig.

Er hat

1. am 15. Mai 2017 in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand den Omnibus Mercedes Integra, amtliches Kennzeichen XXXX , in Betrieb gesetzt und in weiterer Folge zur Durchführung von Kursfahrten gelenkt,

2. am 15. Mai 2017 gegen 6:30 Uhr anlässlich einer Kursfahrt mit zumindest 15 Fahrgästen auf der XXXX straße XXXX , Strkm XXXX , im Gemeindegebiet von XXXX , Richtung XXXX mit seinem Omnibus einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verursacht, sein Kraftfahrzeug nicht angehalten, sondern ohne Verständigung der Polizei vom Verkehrsunfall mit Sachschaden fortgesetzt und somit durch Verlassen der Unfallstelle Fahrerflucht begangen sowie bis zur Anhaltung durch die Polizei um 10:41 Uhr in XXXX den Omnibus weiter im Linienverkehr (mit Fahrgästen) gelenkt sowie

3. durch die darauf erfolgte Entziehung seiner Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2, A, B, C, C1, D, D1, BE, C1E, CE, DE, D1E und F aufgrund des Urteils des Landesverwaltungsgerichtes XXXX vom XXXX , die für die Ausübung seines zugewiesenen Arbeitsplatzes als Berufskraftfahrer (Omnibuslenker) unbedingt erforderliche Lenkberechtigung bis einschließlich 15. Jänner 2018, demnach für 8 Monate ab Tatbegehung, verloren.

OMont XXXX hat dadurch die Dienstpflichten eines Beamten nach dem Beamtendienstrechtsgesetz 1979, BGBl. 333/1979 i.d.g.F, (BDG 1979), nämlich

hinsichtlich des Spruchpunktes 1.

seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen (§ 44 Abs. 1 BDG 1979),

hinsichtlich des Spruchpunktes 2.

seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen (§43 Abs. 1 BDG 1979)

sowie hinsichtlich aller Spruchpunkte

in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt (§ 43 Abs. 2 BDG 1979)

schuldhaft verletzt und dadurch Dienstpflichtverletzungen im Sinne des § 91 BDG 1979 begangen.

Es wird daher über ihn gemäß § 126 Abs. 2 iVm § 92 Abs. 1 Z 3 BDG 1979 die

Disziplinarstrafe der

Geldstrafe

in der Höhe von 5 Monatsbezügen

verhängt.

Gemäß § 127 Abs. 2 BDG 1979 wird die Abstattung der Geldstrafe in 36 Monatsraten bewilligt.

Verfahrenskosten sind keine angefallen."

Begründend wird darin ausgeführt, dass sich der Beschuldigte in der mündlichen Verhandlung vom 18.01.2018 bezüglich der Anschuldigungen des Einleitungsbeschlusses voll geständig und einsichtig zeigte.

Am vorliegenden Sachverhalt bestehe aufgrund der nachvollziehbaren Aussagen des Beschuldigten in der mündlichen Verhandlung, der vorliegenden Unterlagen, des Urteils des Landesverwaltungsgerichtes XXXX vom XXXX sowie des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft XXXX vom XXXX kein Zweifel.

Im Hinblick auf die rechtskräftige verwaltungsbehördliche Verurteilung des Beschuldigten sei zu prüfen gewesen, ob trotz verwaltungsstrafrechtlicher Verurteilung ein disziplinärer Überhang im Sinne des § 95 BDG 1979 vorliege, da die Verwaltungsstrafbehörde nicht den spezifischen dienstrechtlichen Aspekt, nämlich das Sicherstellen der Funktionsfähigkeit des Dienstbetriebes der Österreichischen Postbus AG, entsprechend berücksichtige.

Überdies enthalte die Bestimmung des § 43 Abs. 2 BDG 1979 mit ihrem Abstellen auf das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung des Amtes einen spezifisch dienstrechtlichen Aspekt, welcher nicht vom Verwaltungsstrafrecht umfasst sei. Ein disziplinärer Überhang sei zweifellos gegeben, da bei den verfahrensgegenständlichen Vorfällen ein konkreter Imageverlust für das Unternehmen Österreichische Postbus GmbH festgestellt werden habe müssen und durch den Führerscheinverlust des Beschuldigten der Dienstbetrieb erheblich gestört worden sei.

Lenker von Bussen dürften schon von Gesetzes wegen ihr Fahrzeug bei einem Alkoholgehalt des Blutes von mehr als 0,1 mg/l (0,1 Promille) oder wenn der Alkoholgehalt der Atemluft mehr als 0,05 mg/l betrage, nicht in Betrieb nehmen und lenken. Die Österreichische Postbus GmbH schreibe ihren Lenkern für die Inbetriebnahme des Fahrzeuges eine 0,0 Promillegrenze vor und beschränke damit den Alkoholkonsum vor Dienstantritt.

Aufgrund der Verantwortung des Beschuldigten und den Ergebnissen der Untersuchung seiner Atemluft auf Alkoholgehalt könne davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte bei Inbetriebnahme des Linienbusses eine beträchtliche Restalkoholisierung von mehr als 1,39 Promille Blutalkohol-Konzentration aufgewiesen habe.

Zur subjektiven Tatseite der Dienstpflichtverletzungen sei auszuführen, dass der Beschuldigte zur Zeit seines - ohne Zweifel exzessiven - Alkoholkonsums damit rechnen habe müssen, bis zum Zeitpunkt des Dienstantrittes nicht voll dienstfähig zu sein.

Das ohne Ausnahme einzuhaltende absolute Alkoholverbot als Omnibuslenker gehöre zum Kernbereich der Dienstpflichten eines Beamten, dessen Einhaltung es neben der Gewährleistung der Verkehrssicherheit auch bedürfe, um einen reibungslosen Dienstbetrieb aufrecht erhalten zu können.

Das Lenken eines Omnibusses im Linienverkehr in alkoholisiertem Zustand stelle für jeden Omnibuslenker die wohl schwerwiegendste Dienstpflichtverletzung dar, da er durch dieses Verhalten seine Fahrgäste in unverantwortlicher Weise gefährde.

Aufgrund der oben beschriebenen Handlungen habe der Beschuldigte schwerste Dienstpflichtverletzungen zu verantworten, wobei er der Österreichischen Postbus GmbH einen überaus schweren Vertrauensschaden zugefügt habe und nicht nur das Ansehen des Unternehmens, sondern auch wesentliche Interessen des Dienstes, insbesondere an einem ungestörten Betrieb, massiv beeinträchtigt habe.

Aufgrund der regelmäßigen Schulungen habe es dem Beschuldigten bewusst sein müssen, dass der Verlust der Lenkerberechtigung zu einer Gefährdung bzw. Vernichtung seiner beruflichen Existenz führen könne.

Er habe durch seine Handlungsweise das in ihn gesetzte Vertrauen gröblich missbraucht und seine Lenkberechtigung durch intensiven Alkoholkonsum leichtfertig aufs Spiel gesetzt.

Überdies ergebe sich aus dem Gesetz und den für alle Omnibuslenker verbindlichen Vorschriften (Weisungen) im Lenkerhandbuch, dass jeder Unfall mit Sachschaden von Mitarbeitern unverzüglich an die Polizei und auch den direkten Vorgesetzten zu melden sei.

Der Beschuldigte habe mit der ihm angelasteten Handlungsweise gegen die ihm auferlegten Dienstpflichten in drastischer Weise verstoßen und damit das ihm vom unmittelbaren Dienstgeber und der Österreichischen Postbus AG entgegengebrachte Vertrauen auf das Gröbste verletzt.

Der Unrechtsgehalt der dem Beschuldigten angelasteten Dienstpflichtverletzungen sei als besonders schwerwiegend einzustufen, weil jeder Beamte wissen müsse, dass er derart elementare dienstliche Weisungen zu befolgen habe.

Trotz der vorgesehenen Kontrollen sei die Österreichische Postbus AG, als personalintensives Personenbeförderungsunternehmen, gerade in Zeiten des verstärkten Wettbewerbs auf die Zuverlässigkeit ihrer Mitarbeiter angewiesen, um das Vertrauen der Allgemeinheit und im Besonderen der Kunden in die rechtmäßige Aufgabenerfüllung ihrer Mitarbeiter aufrechtzuerhalten.

Das Verhalten des Beschuldigten sei in jedem Fall geeignet, das Vertrauen der Kunden - auch der potenziellen - in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben durch die Mitarbeiter des Unternehmens erheblich zu beeinträchtigen sowie berechtigten Unmut in der Bevölkerung zu erregen.

Der Besitz einer aufrechten Lenkerberechtigung sei für die Verwendung als Omnibuslenker und die Durchführung der geforderten und bezahlten Dienstleistungen essentiell. Die Ausübung dieser dienstlichen Tätigkeit sei während des Zeitraumes der Entziehung der Lenkerberechtigung nicht möglich. Der vorliegende völlige Verlust der Dienstfähigkeit für die Dauer des Führerscheinentzuges sei von so langer Dauer, dass schon aus diesem Grund die Fortsetzung des Dienstverhältnisses nur schwer zumutbar erscheine.

Mit Dienstrechts-Novelle 2009 sei in das BDG 1979 gegenüber der bisherigen Rechtslage ein zusätzliches Strafzumessungskriterium eingefügt worden, nämlich dass bei der Zumessung der Disziplinarstrafe nicht mehr nur Rücksicht darauf zu nehmen sei, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich sei, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten, sondern auch darauf, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich sei, um der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken (Generalprävention).

Gerade generalpräventive Aspekte - die Stärkung der Rechtstreue der Mitarbeiter - einer disziplinären Bestrafung müssten im gegenständlichen Fall besonders hervorgehoben und betont werden. So würde die äußerst negative Beispielswirkung eines solchen dienstlichen Verhaltens innerhalb der Kollegenschaft klar auf der Hand liegen.

Der Senat sehe den in Spruchpunkt 1. dargestellten Weisungsverstoß - die Inbetriebnahme und das Lenken eines Omnibusses im Linienverkehr in einem stark alkoholisierten Zustand - als die schwerwiegendste Dienstpflichtverletzung an. Das damit im Zusammenhang stehende Verursachen eines Verkehrsunfalles mit Sachschaden, die begangene Fahrerflucht sowie die Entziehung der Lenkerberechtigung im Ausmaß von acht Monaten müssten als Erschwernisgründe nach § 93 Abs. 2 BDG 1979 gewertet werden.

Der Beschuldigte habe durch die ihm zur Last gelegten Verfehlungen unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass er gegenüber der ihn treffenden Treueverpflichtung, die die Grundlage der besonderen Vertrauensstellung darstelle, eine ablehnende bzw. indifferente Einstellung besitze. Aufgrund dieses Verhaltens werde der Dienstbetrieb erheblich und in unzumutbarer Weise beeinträchtigt.

Die dem Beschuldigten angelasteten Dienstpflichtverletzungen - insbesondere die Nichtbefolgung rechtswirksam erteilter dienstlicher Weisungen von größter Tragweite und Wichtigkeit - würden den Kernbereich der Dienstpflichten eines Omnibuslenkers treffen und rechtfertigten grundsätzlich schon aufgrund von Art und Schwere der Pflichtverletzungen die Disziplinarstrafe der Entlassung.

Da der Beschuldigte durch seine Handlungsweise eine solche Geringschätzung im Umgang mit den elementarsten Dienstpflichten an den Tag gelegt habe, sei aus der Sicht des Dienstgebers das Vertrauen in den Mitarbeiter auf das schwerste erschüttert, wenn nicht unwiederbringlich zerstört.

So könne konsequenterweise angesichts der Art und Schwere der vorliegenden Dienstpflichtverletzungen, eine andere Strafe als jene der Entlassung nur schwer argumentiert werden.

Mildernd seien die Schuldeinsicht des Beschuldigten, seine disziplinäre Unbescholtenheit, der Umstand, dass seine Tathandlungen mit seinem sonstigen Verhalten in auffallendem Widerspruch stehen sowie - mit Einschränkungen - seine langjährigen entsprechenden dienstlichen Leistungen gewertet worden. Wobei bei der Gewichtung des Milderungsgrundes der langjährigen Dienstleistung zu berücksichtigen sei, dass entsprechende dienstliche Leistungen die ureigensten dienstlichen Pflichten eines Beamten darstellen und dementsprechend weniger schwer wiegen würden.

Als erschwerend hätten die Mehrzahl an Dienstpflichtverletzungen, die lange Dauer der schuldhaft herbeigeführten Dienstunfähigkeit sowie die, gerade für einen Omnibuslenker, auffällige Sorglosigkeit im Zusammenhang mit dem Umgang mit Alkohol im Straßenverkehr gewertet werden müssen.

In diesem Zusammenhang müsse darauf hingewiesen werden, dass aufgrund des hohen Gefährdungspotenzials die dienstliche Funktion des Beschuldigten eine besonders gewissenhafte Pflichterfüllung verlange.

Trotz der Schwere der vorliegenden Dienstpflichtverletzungen, die aus gutem Grund zum Antrag des Disziplinaranwaltes auf Entlassung geführt hätten und infolge des Vertrauensverlustes eine Entlassung rechtfertigen würden, werde im gegenständlichen Fall auf Basis der oben dargestellten Milderungsgründe davon Abstand genommen.

Neben der objektiven Schwere der zweifellos unternehmensschädigenden Dienstpflichtverletzungen würden spezialpräventive Aspekte und generalpräventive Überlegungen die Verhängung der höchstmöglichen Geldstrafe, das seien fünf Monatsbezüge, erfordern.

Mit Schriftsatz vom 19.02.2018 brachte der Disziplinaranwalt Beschwerde gegen das verfahrensgegenständliche Erkenntnis ein. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Schuldspruch von der Disziplinarkommission grundsätzlich zu Recht gefällt worden sei. Sie habe jedoch bei der Strafbemessung die tatsächliche Schwere der Dienstpflichtverletzung sowie die Auswirkungen auf die Betriebsabläufe und das Image der ÖBB-Postbus GmbH im Kernbereich der geschäftlichen Tätigkeit (zuverlässige Personenbeförderung im Linienverkehr) und vor allem die Gefährdung der Sicherheit und der körperlichen Unversehrtheit der Fahrgäste und anderer Verkehrsteilnehmer nicht entsprechend berücksichtigt. Bei der Bewertung der Erschwerungs- und Milderungsgründe als auch bei der Berücksichtigung der spezial- und generalpräventiven Aspekte habe die Disziplinarkommission offensichtlich eine unrichtige Gewichtung (entgegen der Rechtsprechung des VwGH) vorgenommen, sodass anstelle der in diesem Fall erforderlichen Disziplinarstrafe der Entlassung eine Geldstrafe verhängt worden sei. Außerdem seien ausschlaggebende Umstände zum Teil gar nicht sowie offenkundige Widersprüche in der Beschuldigtenverantwortung nicht entsprechend berücksichtigt worden, die ebenfalls die Notwendigkeit einer Entlassung untermauert hätten.

Die Disziplinarkommission sei damit bei der Strafbemessung einem Rechtsirrtum erlegen und es liege daher Rechtswidrigkeit des Inhalts vor.

Die beiliegende Abfrage des Promillerechners der deutschen Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA), auf welche das österreichische Gesundheitsministerium verweise, ergebe bei einer Konsumation von 11 Flaschen Bier (je 1/2 Liter) zwischen 18:00 und 23:00 Uhr einen Rest-Promillewert von 1,26 für den Zeitraum 6:00 bis 7:00 Uhr - also fast jenen Wert, den der Beschuldigte laut Rückrechnung der Bezirkshauptmannschaft XXXX um 6:30 Uhr aufgewiesen habe (1,39 Promille). Selbst wenn der Beschuldigte einen angeblichen Gewichtsverlust von 30 kg binnen dem letzten Jahr vorgebracht habe, so veranschauliche das gewählte Beispiel den in jeder Hinsicht absolut verwerflichen Umgang mit Alkohol vor dem Lenkdienstantritt. Die Rechtfertigung mit der Gewichtsabnahme lasse auch den Schluss zu, dass der Beschuldigte schon früher Alkohol in einer derartigen Menge konsumiert und anschließend ein Fahrzeug gelenkt habe. Die vorliegende eklatant fehlerhafte Selbsteinschätzung lasse eine künftig ähnliche Dienstpflichtverletzung befürchten. Weiters hätte der Beschuldigte beim Abkommen von der Fahrbahn erkennen müssen, dass er die Dienstausübung nicht gefahrlos für sich, die Kunden und anderen Verkehrsteilnehmer durchführen könne und hätte das Lenken umgehend einstellen müssen. Vielmehr habe er in der Verhandlung vor der Disziplinarkommission die nicht tragbare Argumentation abgegeben, dass es für ihn eigentlich kein Sachschaden gewesen sei und kein Vorfall, der ihn sehr beunruhigt hätte. Die Formulierung "sehr beunruhigt" lasse aber den Schluss zu, dass subjektives Unbehagen aufgrund des Geschehensverlaufs doch vorhanden gewesen sei. Und alleine schon dieses Unbehagen hätte den Beschuldigten zu anderen Verhaltensweisen anhalten müssen. Außerdem stehe diese Aussage im Widerspruch mit der zu Protokoll gegebenen Angabe, wonach der Beschuldigte "damit gekämpft habe, das Fahrzeug zurück auf die Fahrbahn zu bringen".

Dem Landesverwaltungsgericht sei hier vollinhaltlich beizupflichten, wenn es den hohen Grad an Verantwortungslosigkeit hervorhebe und das große Gefahrenpotential betone. Es sei hier jedoch von einem nicht nur schweren, sondern einem nicht wieder gut zu machenden Vertrauensschaden auszugehen.

Zudem habe laut Stellungnahme vom 8. August 2017 lediglich die Absicht bestanden, die Straßenmeisterei von dem Sachschaden zu verständigen.

Zudem diene das absolute Alkoholverbot gerade dazu, den Kernbereich der Geschäftstätigkeit der ÖBB-Postbus GmbH gefahrlos auszuüben und als sicherer Geschäftspartner im bestehenden und hart umkämpften Wettbewerb aufzutreten und weiter bestehen zu können. An dieser Stelle sei eine weitere Konsequenz der Dienstpflichtverletzung festzuhalten, nämlich, dass ein Kursausfall im Ausschreibungsgebiet (infolge abzuziehenden Lenkers) mit Pönalzahlung durch den Auftraggeber der Linie bedroht sei. Gegenständlich sei es zwangsläufig zu einem Kursausfall gekommen (siehe auch Einvernahmeprotokoll vom 18.5.2018 letzter Absatz), welcher durch kostenpflichtige Abvermietung an ein Fremdunternehmen kompensiert habe werden müssen. Die gesetzlich notwendige Entgeltfortzahlung trotz eigenverschuldeter Dienstunfähigkeit verschärfe zudem den Kostenfaktor im Rahmen der laufenden Teilnahme an Ausschreibungen. Unabhängig von einem allfälligen Vermögensschaden, sei der Image- bzw. Vertrauensschaden bei Dienstpflichtverletzungen dieser Art im Kernbereich der Postbus-Leistungen derart schwerwiegend, dass schon aus diesem Grund nur die höchste Disziplinarstrafe in Betracht komme und erforderlich sei, um anderen Beamten klar vor Augen zu führen, dass derartiges Verhalten - auch bei langjähriger Zugehörigkeit - zum Ausschluss aus dem Unternehmen führe.

Der zusätzliche Verlust der Lenkerberechtigung führe bei Buslenkern - im Unterschied etwa zu Exekutivbeamten - dazu, dass diese schlicht unverwendbar seien, weil deren Tätigkeitsbereich keine Ausweichung auf den Innendienst oder Mitfahren (wie bei der "Streife") umfasse. Auch unter diesem Aspekt sei zu sagen, dass allein deswegen die Fortsetzung des Dienstverhältnisses nicht zumutbar sei.

Durch ein derartiges Verhalten sei das Vertrauen des Dienstgebers unwiederbringlich zerstört und könne eine andere Strafe als die der Entlassung nicht argumentiert werden. Denn wie im Disziplinarerkenntnis ausgeführt werde, sei die angelastete Dienstpflichtverletzung im ureigensten Kernbereich der Dienstpflichten eines Omnibuslenkers angesiedelt und es könne daher nur mit einer Entlassung das Auslangen gefunden werden.

Bei Beurteilung der Schwere einer Dienstpflichtverletzung gemäß § 93 Abs 1 BDG 1979 falle weiters als gravierend ins Gewicht, wenn ein Beamter - wie gegenständlich - durch die ihm vorgeworfene Dienstpflichtverletzungen gerade jene Werte verletze, deren Schutz ihm in seiner Stellung oblag (Hinweis E 20. November 2001, 2000/09/0021). Daran habe sich auch durch die Dienstrechts-Novelle 2008 nichts geändert (VwGH 03.10.2013, 2013/09/0080). Der Gesetzgeber wolle damit dem Aspekt der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und dem dafür erforderlichen Ansehen der Beamtenschaft Rechnung tragen (RV 1 BlgNR, 24. GP, Seite 5). Es sei Wesenskern der Berufspflichten eines Omnibuslenkers, gerade besonders für den Schutz und die Einhaltung der Vorschriften zum nicht alkoholisierten Lenken eines Kraftfahrzeuges Bedacht zu nehmen.

Die Disziplinarkommission habe in zutreffender Weise auf die Bedeutung des generalpräventiven Aspekts im gegenständlichen Fall hingewiesen und es sei diesbezüglich noch hinzuzufügen, dass bei den privatrechtlich beschäftigten Lenkern der ÖBB-Postbus GmbH ein derartiges Verhalten unweigerlich die sofortige und gerechtfertigte Beendigung des Dienstverhältnisses durch Entlassung zur Folge hätte ("Das Fahren eines Autobusses nach Alkoholgenuss bildet demnach selbst bei bisher untadeligem Verhalten des AN einen Entlassungsgrund (OGH 90bA 34/95)" (Pfeil in ZellKomm2 § 27 AngG Rz 49)). Auch in dieser Hinsicht ist die Entlassung notwendig, um Unruhen innerhalb der Belegschaft vorzubeugen.

Die gesetzliche Normierung der Disziplinarstrafe der Entlassung bezwecke, dass sich auch die Dienstbehörde von einem Beamten, der sich infolge seines Fehlverhaltens - wie hier gegenständlich - untragbar gemacht habe, unter Auflösung des Beamtenverhältnisses durch Entlassung trennen könne. Das gegenständliche schwerwiegende Fehlverhalten des Beschuldigten sei für einen Dienstgeber eines Buslenkers nicht duldbar und bedürfe einer eindeutig abschreckenden Außenwirkung, die nur mit einer Entlassung erreicht werden könne.

Mildernd würden in gegenständlicher Disziplinarangelegenheit die Schuldeinsicht des Beschuldigten, seine disziplinäre Unbescholtenheit, der Umstand, dass seine Tathandlungen mit seinem sonstigen Verhalten in auffallendem Widerspruch stünden sowie - mit Einschränkungen - seine langjährige entsprechende Dienstleistung gewertet. Wobei bei der Gewichtung des Milderungsgrundes der langjährigen Dienstleistung berücksichtigt worden sei, dass entsprechende dienstliche Leistungen die ureigensten Pflichten eines Beamten darstellen und dementsprechend weniger schwer wiegen würden.

Dazu sei ergänzend anzumerken, dass die Schuldeinsicht bei der gegebenen erdrückenden Sach- und Beweislage wohl das Mindeste darstelle, dass man von einem Beamten, der eben zu korrekter Dienstleistung verpflichtet sei, erwarten könne. Dem Milderungsgrund der Schuldeinsicht könne daher nur minimale Bedeutung beigemessen werden.

Bezüglich der sonstigen Dienstleistungen des Beschuldigten sei ergänzungsbedürftig, dass der Beschuldigte durch aktenkundige Unfälle Sachbeschädigungen eigenverschuldet verursacht habe, welche allein im Zeitraum 2005 - 2017 einen Schadensbetrag von ca. 10.000.- Euro ausmachen würden. Insofern der Beschuldigte in der mündlichen Verhandlung dahingehend zu relativieren versuchte, als er fremdverursachte Schäden auf sich genommen habe, so gilt es klarzustellen, dass die vom Beschuldigten selbst vorgenommenen Schadensmeldungen - wie aus der beiliegenden Aufstellung unzweifelhaft hervorgehe - je nach Verschulden in nachvollziehbarer Weise gesondert bewertet worden seien: "E" stehe für Eigenverschulden, "U" stehe für unbekanntes Verschulden, "sRepKosten" stehe für Reparaturkosten und sVorsorgeKosten" stehe für Stehkosten infolge vorübergehender Nichteinsetzbarkeit; bei XXXX habe der eigene Bus keinen Schaden gehabt, daher seien keine Reparaturkosten angefallen. Der Fall sei allerdings erfasst worden, weil ein Dritter beteiligt gewesen sei. Bei XXXX sei zwar am eigenen Bus ein Schaden entstanden, dieser sei aber bei einer Bussanierung mitrepariert worden, weshalb die Werkstatt keine eigenen Kosten verzeichnet habe und deshalb mit null Euro Niederschlag gefunden hätten. Betreffend der vom Beschuldigten angesprochenen Schadensfälle, welche er "auf sich genommen" habe, sei demnach auf die mit "U" gekennzeichneten Fälle zu verweisen, welche außerdem Schäden in ähnlicher Höhe an vom Beschuldigten gelenkten Bussen aufweisen würden. Insofern kann diesem Milderungsgrund keine Bedeutung zugemessen werden. Von einem Beamten sei nämlich ohnehin zu erwarten, dass dieser bei der Dienstausübung keine Dienstpflichtverletzungen begehe und er zu einer korrekten Dienstleistung verpflichtet sei (VwGH 98/09/0118). Im Übrigen bilde dieser Milderungsgrund eine Einheit mit jenem, wonach seine Tathandlungen mit seinem sonstigen Verhalten in auffallendem Widerspruch stünden und könne daher keinesfalls zweimal Niederschlag finden.

Betreffend das dienstliche Verhalten habe die Disziplinarkommission ebenso den aktenkundigen Umstand unberücksichtigt lassen, wonach der Beschuldigte weitere Weisungsverstöße während der anhängigen disziplinären Angelegenheit zu verantworten habe. Konkret sei dem Beschuldigten nach dem gegenständlichen Vorfall vom 15. Mai 2017 mündlich die Weisung erteilt worden, sämtliche behördliche Unterlagen, welche den gegenständlichen Vorfall betreffen würden, umgehend nach Erhalt vorzulegen. Erst nach schriftlicher Wiederholung vom 19. Juni 2017 habe der Beschuldigte am 22. Juni 2017 ein Schreiben der Staatsanwaltschaft XXXX vom 7. Juni 2017 sowie ein Schreiben der Bezirkshauptmannschaft XXXX vom 30. Mai 2017 und einen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft XXXX vom 31. Mai 2017 vorgelegt. Das Erkenntnis des LVwG XXXX vom 29. August 2017 habe er erst am 6. Oktober 2017 nach abermalig gesonderter mündlicher Aufforderung durch seine Disponentin vorgelegt. Mit schriftlicher Weisung vom 29. November 2017 habe der Beschuldigte abermals gesondert aufgefordert werden müssen, neu hervorgekommene Schriftstücke umgehend vorzulegen, bis er wieder erst am 4. Dezember 2017 das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft XXXX vom 21. November 2017 vorlegt habe. In diesem Zusammenhang habe der Beschuldigte fortdauernd die dienstlichen Interessen seinen privaten untergereiht - und dies zu einem Zeitpunkt, wo ein die disziplinäre Angelegenheit wegen der schwersten Dienstpflichtverletzung schon anhängig gewesen sei. Seine Rechtfertigung dazu in der mündlichen Verhandlung vom 18. Jänner 2018, wonach er zugegeben habe, bei der Kooperation säumig gewesen zu sein, lasse eine fortwährend gleichgültige Einstellung gegenüber den dienstlichen Interessen bzw. rechtlich geschützten Werten erkennen. Dieser Umstand wäre vielmehr als erschwerend zu berücksichtigen gewesen.

Als erschwerend sei die Mehrzahl an Dienstpflichtverletzungen, die überaus lange Dauer der schuldhaft herbeigeführten Dienstunfähigkeit sowie die, gerade für einen Omnibuslenker, auffällige Sorglosigkeit im Zusammenhang mit dem Umgang mit Alkohol im Straßenverkehr gewertet worden.

In diesem Zusammenhang sei auch darauf hingewiesen, dass aufgrund des hohen Gefährdungspotenzials die dienstliche Funktion des Beschuldigten eine besonders gewissenhafte Pflichterfüllung verlange.

Als Erschwerungsgründe hätten jedoch auch der exzessive Genuss von Alkohol, der die noch am nächsten Tag festgestellte hochgradige Alkoholisierung bewirkt habe und der somit erfolgte Verstoß gegen das Verbot der Dienstverrichtung im alkoholisierten Zustand sowie die konkrete Gefährdung der Fahrgäste, überwiegend Schulkinder, durch den Beschuldigten sowie die Weiterführung der Fahrt im alkoholisierten Zustand, trotz Abkommens von der Fahrbahn und Rammung von Leitpfosten berücksichtigt werden müssen. Weiters hätte erschwerend berücksichtigt werden müssen, dass die Alkoholbeeinträchtigung bei Dienstantritt, also ca. 1 Stunde vor dem Verkehrsunfall mit Sachschaden und dem Zeitpunkt für die durchgeführte Rückrechnung, und Fahrt zum Dienstantritt noch höher gewesen sei. Der auch nicht berücksichtigte - aber aus den Aktenbestandteilen hervorgehende - Umstand, wonach der Beschuldigte am Vorabend ca. 1 km zu Fuß zu einer "Feier" gegangen sei, erhärte zudem den verwerflichen Verdacht, dass er den entsprechenden Alkoholkonsum schon vorab beabsichtigt habe. Letztlich sei erschwerend zu werten, dass die Tat auch außerdienstlich begangen werden könne, aber während der Dienstzeit bzw. am Arbeitsplatz begangen worden sei (VwGH 25.6.1980, 1362/77) und den Kernbereich der geschäftlichen Tätigkeit der ÖBB- Postbus GmbH beträfe.

Seitens der Disziplinarkommission sei zwar festgestellt worden, dass aufgrund der Schwere der vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen aus spezial- und generalpräventiven Überlegungen die Verhängung der Disziplinarstrafe der Entlassung erforderlich gewesen wäre.

Obwohl die Erschwerungsgründe bei weitem gewichtiger zu werten gewesen wären, sei rechtswidrig aufgrund der festgestellten Milderungsgründe von der Disziplinarstrafe der Entlassung abgesehen worden. Von der Verhängung der höchsten Disziplinarstrafe könne allerdings unter den gegebenen Umständen nur dann abgesehen werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe erheblich überwiegen würden (BVwG 24.05.2016, W208 2123085-1).

Die Disziplinarkommission habe zwar als Milderungs- und Erschwerungsgründe benannte Fakten aufgelistet, aber habe trotz Beurteilung als schwerwiegendste Dienstpflichtverletzungen nicht nachvollziehbar begründet, warum bei der Strafbemessung (nach Argumentation für eine Entlassung) eine Geldstrafe als ausreichend erachtet worden sei. Vielmehr stehe diese kurze Endbeurteilung im krassen Widerspruch zur übrigen Begründung (ua. "... treffen den Kernbereich der Dienstpflichten eines Omnibuslenkers und rechtfertigen grundsätzlich schon aufgrund von Art und Schwere der Pflichtverletzungen die Disziplinarstrafe der Entlassung" bzw. ". ...aus gutem Grund zum Antrag des Disziplinaranwaltes auf Entlassung geführt") und habe selbst festgehalten, dass eine Argumentation gegen eine (einstimmigkeitsabhängige) Entlassung kaum möglich scheine. Das Ermessen sei hier unsachlicherweise in Anspruch genommen worden. Stattdessen hätte eine Entlassung die erforderliche Strafe sein müssen.

Eine Entlassung könne gemäß VwGH allein schon aus generalpräventiven Gründen erfolgen. Dies sei vor allem bei objektiv besonders schweren Delikten der Fall, die geeignet seien, das Ansehen des Beamtentums in der Öffentlichkeit grundlegend zu schädigen oder die innerhalb der Dienststelle negative Vorbildwirkung hätten. Dies treffe - wie gegenständlich musterhaft - vor allem auf schwere Verstöße gegen § 43 Abs. 2 BDG zu, wo ein besonderer Funktionsbezug bestehe (VwGH 2008/09/0223).

Die Entscheidung der Disziplinarkommission sei damit mit wesentlichen Mängeln behaftet. Würden die angeführten wesentlichen Mängel nicht vorliegen, so hätte die belangte Behörde insgesamt zu dem Schluss kommen müssen, dass aufgrund der objektiven Schwere der Dienstpflichtverletzung und der als überwiegend zu wertenden Erschwerungsgründe sowie insbesondere aus generalpräventiven Gründen die Verhängung der Disziplinarstrafe der Entlassung gerechtfertigt und diese notwendig sei, um nicht nur den Beschuldigten selbst, sondern auch andere Mitarbeiter von der Begehung derartiger Dienstpflichtverletzungen abzuhalten.

Trotz hinzukommender Erschwerungsmomente (Weisungsverstöße iZm Beibringung von verwaltungsstrafrechtlichen Unterlagen, inzwischen weggefallene Kreditverpflichtung, Schadensverursachungen durch Verkehrsunfälle und notwendiger Abvermietung infolge Kursausfall, etc.) habe die Disziplinarkommission abermals - wie schon beim 1. Rechtsgang - zur Geldstrafe iHv 5 Monatsbezügen gegriffen, obwohl sie abermals "die schwerwiegendste Dienstpflichtverletzung" (Disziplinarerkenntnis, Seite 9, Absatz 1) angenommen habe und "eine andere Strafe als jene der Entlassung nur schwer argumentieren" habe können (Disziplinarerkenntnis, Seite 9, Absatz 4). Dies untermauere die Rechtswidrigkeit des nunmehr bekämpften Erkenntnisses und zeige auf, dass diesmal umso mehr die Entlassung als angemessene Sanktion zu verhängen gewesen wäre.

Mit Schriftsatz vom 21.02.2018 teilte die Disziplinarkommission dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass das oben angeführte Disziplinarerkenntnis am 24.01.2018 vom Disziplinaranwalt übernommen worden sei. Die Beschwerde sei bei der Disziplinarkommission am 19.02.2018 fristgerecht eingelangt. In einem wurde der Verwaltungsakt vorgelegt. Am 21.02.2018 langte der Verfahrensakt beim BVwG ein.

Am 04.07.2018 fand eine Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, bei der der Beschuldigte gehört wurde.

Dabei gab er an, dass er auf gerader Strecke von der Straße abgekommen und aufs Bankett gefahren sei. Warum wisse er nicht. Er habe sich bei Dienstantritt müde gefühlt. Es sei ein Fehler gewesen sich nicht krank zu melden. Auch bei Übermüdung dürfe man nicht mit dem Bus fahren.

Der Beschuldigte habe nach dem Vorfall schon daran gedacht alkoholisiert zu sein, er habe aber die Fahrgäste zum Fahrziel bringen wollen.

Zwei Mädchen, die sich im Bus befunden hätten, hätten sich furchtbar aufgeregt und ihre Eltern angerufen und den Vorfall gemeldet. Die anderen Fahrgäste hätten dies nicht als so furchtbar empfunden.

Auf die Frage, warum der Beschuldigte sich nicht ein Handy bei den Fahrgästen ausgeborgt habe, um den Vorfall zu melden, gab er an, er wisse die Telefonnummer nicht auswendig, wo er anrufen hätte sollen. Auf Vorhalt, die Polizei habe die Telefonnummer 133, gab der Beschuldigte an, so etwas melde man nicht der Polizei, sondern der Straßenmeisterei. Auf Vorhalt des Laienrichters, dies sei Fahrerflucht, dies müsse man der Polizei melden, gab der Beschuldigte an, er empfindet das nicht so; er hätte dies zu Mittag seiner Disponentin melden wollen.

Es sei ein Fehler gewesen, seiner Disponentin nicht alle behördlichen Schriftstücke unverzüglich, sondern erst nach Weisung, vorzulegen.

Der Disziplinaranwalt führte in seinem Schlussplädoyer Folgendes aus:

"Wir sprechen hier in diesem Fall von der schwersten Dienstpflichtverletzung, der sich ein Omnibusfahrer schuldig machen kann. Der Beschuldigte hat mit einer hochgradigen Alkoholisierung seinen Dienst angetreten und in weiterer Folge einen Verkehrsunfall mit Sachschaden und Fahrerflucht begangen. Wenn auch die Folgen dieses Unfalls zu keinen körperlichen Schäden der Fahrgäste geführt haben, so hat es aber weitreichende Schäden für die Postbus AG gegeben, so z.B. der Imageschaden. Es sind auch hohe Kosten angefallen einerseits für die Vertretung des Beschuldigten. Es mussten andere Lenker herangezogen werden bzw. für seine Kursfahrten auch andere Unternehmen angemietet werden. Lenker von Bussen dürfen schon von Gesetzes wegen mit einem Alkoholgehalt von 0,1 Promille nicht mehr lenken. Der Lenker hatte schon bei Dienstantritt nachgewiesener Maßen einen Alkoholgehalt von 1,39 Promille Alkohol im Blut. Die österreichische Post AG hat für ihre Lenker ein absolutes Alkoholverbot ausgesprochen. Das heißt, dass der Dienst ohne Alkoholeinfluss angetreten werden muss und das soll sicherstellen, dass Lenker auch im Vorfeld des Dienstantrittes keinen Alkohol zu sich nehmen. Bei den vom Beschuldigten begangenen Verfehlungen ist jedenfalls die Gefährdung der Gesundheit der Fahrgäste, überwiegend Schulkinder, zu beurteilen. Bezüglich des Alkoholisierungsgrades bei Dienstantritt ergibt sich zur Veranschaulichung nach dem Promillerechner der deutschen Bundeszentrale zur gesundheitlichen Aufklärung, auf welchen auch das österreichische Gesundheitsministerium verweist, bei einem Restpromillewert von 1,26 Promille zwischen 06:00 Uhr und 07:00 Uhr in der Früh die Konsumation von 11 halbe Liter Bier in der Zeit von 18:00 Uhr bis 23:00 Uhr des Vortages. Es ist daher kaum glaubwürdig, dass der Beschuldigte diese hohe Alkoholisierung weder in der Früh bei Dienstantritt noch im Zuge des Unfalls bemerkt haben kann. Für die österreichische Postbus AG ist so ein Vorfall aber auch im Hinblick auf die Konkurrenzsituation mit privaten Busunternehmen äußerst schädigend, da ein großer Anteil der Argumentation der Postbus AG verlässliche Fahrer sind. Dem Beschuldigten wurde auch für die Dauer von 8 Monaten der Führerschein entzogen, was zu einem gänzlichen Verlust der Arbeitsfähigkeit geführt hat. Da es in dem Bereich der Postbus AG keinen anderen Einsatzbereich für solche Buslenker gibt, schon aus diesem Grund ist es für den Dienstgeber vollkommen unzumutbar, das Dienstverhältnis fortzusetzen, da die ausschließliche Tätigkeit im Lenken von Omnibussen besteht. Neben den spezialpräventiven Aspekten ist in diesem Fall der generalpräventive Aspekt von besonderer Bedeutung, da auch den anderen Mitarbeitern vor Augen geführt werden muss, dass solche Dienstpflichtverletzungen seitens des Unternehmens nicht geduldet werden können und dies nur durch den Ausspruch einer Entlassung verdeutlicht werden kann. Eine Besonderheit ergibt sich im Bereich der Postbus AG dadurch, dass es Bedienstetengruppen mit unterschiedlichen Dienstrechten gibt. Bei privatrechtlichen Dienstverhältnissen wäre in einem solchen Fall sofort die Entlassung ausgesprochen worden. Es ist für alle anderen Mitarbeiter, aber auch für die Öffentlichkeit unverständlich, dass die Bedienstetengruppe der Beamten in einem solchen Fall anders behandelt werden soll. Dies würde auch zu einer massiven Störung des Betriebsklimas führen. Sehr geehrter Vorsitzender, sehr geehrte Senatsmitglieder, Sie müssen heute entscheiden, ob sich die Kunden der österreichischen Postbus AG darauf verlassen können, dass seitens des Unternehmens, seitens der Disziplinarbehörden alles getan wird, dass Sie Ihre Kinder guten Gewissens den Lenkern der Postbusse anvertrauen können. Bei Ihre Entscheidung wird man auch daran denken müssen, dass es sich bei den Postbuskunden vor allem um Kinder und Jugendliche handelt und ich glaube wir können uns selbst sehr gut in die Lage der Eltern versetzen, da auch wir Kinder und Enkelkinder haben, die mit den Postbussen zur Schule gebracht werden müssen. Ich beantrage daher den Beschuldigten gem. § 126 Abs. 2 BDG schuldig zu sprechen und die Disziplinarstrafe der Entlassung auszusprechen und damit das erstinstanzliche Urteil bezüglich der Strafe aufzuheben."

Der Rechtsvertreter des Beschuldigten brachte in seinem Schlusswort Folgendes vor:

"Der Schlussvortrag bezieht sich als solchen auf den Schuldspruch der Kommission. Das ist hier nicht wesentlich. Wesentlich ist die Strafbemessung. Diese hat die Kommission umfassend und gut begründet vorgenommen. Im Besonderen hat die Kommission berücksichtigt, dass Herr Musil ein Arbeitsleben lange, nämlich seit 1984, eine tadellose Dienstleistung erbracht hat, seinen ohne Zweifel schweren Fehler eingesehen und auch zugestanden hat, weshalb in diesem besonderen Fall eine hohe Geldstrafe zu verhängen war, die auch akzeptiert wurde, nicht aber eine Entlassung. Mit dieser Strafbemessung setzt sich in Wahrheit die Beschwerde des Disziplinaranwaltes nicht auseinander. Der Senat möge der Beschwerde bitte nicht Folge geben und das Erkenntnis der Kommission bestätigen."

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Zum Beschuldigten

XXXX ist ein der Österreichischen Postbus AG gemäß § 17 Abs. 1a Z 3 Poststrukturgesetz (PTSG) zur dauernden Dienstleistung zugewiesener Beamter und wurde bis zu seiner Suspendierung am 31.05.2017 bei der ÖBB-Postbus GmbH als Omnibuslenker in der Verkehrsstelle XXXX , Lenkdienst XXXX , verwendet.

Der Beschuldigte ist am XXXX geboren, steht seit XXXX im Postautodienst und wurde am XXXX zum Beamten ernannt.

Laut Dienstbeschreibung war die Zusammenarbeit des Beschuldigten mit seiner direkten Disponentin problemlos. Vom zuständigen Verkehrsleiter gab es keine Veranlassung Ermahnungen auszusprechen. Kundenbeschwerden über die dienstliche Leistung des Beschuldigten liegen keine auf und sind keine bekannt.

Das Monatsbruttoeinkommen des Beschuldigtes betrug vor der Suspendierung 2.880,47 €. Er ist geschieden und hat keine Sorgepflichten und keine Kreditverpflichtungen. Er ist Eigentümer eines Einfamilienhauses, wobei XXXX ein XXXX eingeräumt wurde.

Zum Sachverhalt

Die Beschwerde wurde fristgerecht eingebracht und ist zulässig.

Der Beschuldigte hat die im Einleitungsbeschluss und im Disziplinarerkenntnis angeführten Tathandlungen gesetzt.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Person des Beschuldigten ergeben sich aus den im Akt einliegenden Unterlagen und seinen eigenen glaubhaften Aussagen.

Der für die Entscheidung relevante Sachverhalt ergibt sich aus der vorgelegten lückenlosen und ausreichend dokumentierten Aktenlage, dem angefochtenen Bescheid, dem Inhalt der dagegen eingebrachten Beschwerde und aus den Ausführungen der Parteien im Zuge der mündlichen Verhandlung. Die Richtigkeit des von der Disziplinarkommission zu den einzelnen Anschuldigungspunkten festgestellten Sachverhalts wurde zudem von den Parteien auch gar nicht bestritten. Die Beschwerde des Disziplinaranwaltes richtet sich gegen die Strafbemessung und damit gegen die Höhe der verhängten Disziplinarstrafe.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 135a Abs. 3 BDG sieht vor, dass bei einer durch die Disziplinaranwältin bzw. den Disziplinaranwalt erhobenen Beschwerde oder wenn die Disziplinarstrafe der Entlassung oder der Verlust aller aus dem Dienstverhältnis fließender Rechte und Ansprüche verhängt wurde, die Entscheidung des BVwG durch einen Senat zu erfolgen hat. Gegenständlich liegt daher eine Senatszuständigkeit vor. Gemäß § 135b Abs. 4 BDG war der Vertreter der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer von der Gewerkschaft der Post- und Fernmeldebediensteten nominiert.

Zu A)

Gesetzliche Grundlagen

Die anzuwendenden Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. 333, idF BGBl: I Nr. 210/2013 (BDG) lauten:

§ 43. (1) Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.

(2) Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.

§ 44. (1) Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist.

...

§ 91. Der Beamte, der schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt, ist nach diesem Abschnitt zur Verantwortung zu ziehen.

§ 92. (1) Disziplinarstrafen sind

1. der Verweis,

2. die Geldbuße bis zur Höhe eines halben Monatsbezuges,

3. die Geldstrafe in der Höhe von einem Monatsbezug bis zu fünf Monatsbezügen,

4. die Entlassung.

...

§ 93. (1) Das Maß für die Höhe der Strafe ist die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dabei ist darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehun

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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