Entscheidungsdatum
19.07.2018Norm
BRPG §10Spruch
W227 2194460-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Karin WINTER über die Be-schwerde von XXXX gegen den Bescheid des Landesschulrates für Oberösterreich vom 29. März 2018, Zl. A3-205-1/2-2018, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
I. Verfahrensgang
1. Am 12. Februar 2018 entschied die Prüfungskommission der Höheren Technischen Bundeslehranstalt (HTBLA) XXXX , dass der Beschwerdeführer die im Prüfungsgebiet "Deutsch" am 9. Februar 2018 abgelegte Teilprüfung der Berufsreifeprüfung nicht bestanden habe, weil das Prüfungsergebnis mit der Note "Nicht genügend" festgesetzt worden sei.
2. Gegen diese Entscheidung erhob der Beschwerdeführer frist- und formgerecht Widerspruch, den er im Wesentlichen folgendermaßen begründete:
Die Teilprüfung "Deutsch" sei nicht nach den neuesten Richtlinien zur Berufsreifeprüfung für die standardisierte kompetenzorientierte Reifeprüfung abgehalten worden. Schon aufgrund der Aufgabenstellung zur mündlichen Prüfung sei erkennbar, dass die neueste Prüfungsordnung nicht berücksichtigt worden sei. Ein Großteil der mündlichen Prüfung sei zur Überprüfung der Rechtschreibung und Grammatik verwendet worden, obwohl dies in der neuen Prüfungsordnung nicht vorgesehen sei.
Zur Präsentation (monologischer Anteil der Prüfung) sei es am Anfang der Prüfung nicht gekommen, da sofort mit einer Überprüfung gestartet worden sei. Zu den eigentlichen Themen "offener Brief und Kommentar" habe er lediglich am Ende der Prüfung und nicht in einem umfangreichen Ausmaß Stellung nehmen können. Daher sei es ihm unmöglich gewesen, den schriftlichen Teil der Berufsreifeprüfung "Deutsch" zu "kompensieren".
3. Nach Vorlage der erforderlichen Unterlagen der Schule und Einholung der Stellungnahmen der Prüferin, der fachkompetenten Beisitzerin sowie des Vorsitzenden, erstellte der Landesschulinspektor am 12. März 2018 ein Gutachten.
4. Zu diesen Beweismittel äußerte sich der Beschwerdeführer zusammengefasst dahingehend:
Er sei nicht zum monologischen Sprechen gekommen, da jeder Punkt in einen dialogischen Diskurs gemündet hätte. Es sei auch kein monologisches Sprechen, wenn der Monolog an verschiedenen Stellen mit laufenden Fragestellungen unterbrochen werde. Er habe auch keine Chance bekommen, die Aufgabe 5 (Erklärung des Begriffs "psychologische Obsoleszenz") im Sinne einer monologischen Interpretation zu lösen. Es sei ihm auch nicht bewusst gewesen, dass Notizen darüber entscheiden würden, ob er ein monologisches Sprechen abhalten dürfe oder nicht. Das Wort "kompensieren" sei im Sinne von ausgleichen, wettmachen oder gutmachen zu verstehen. Seiner Meinung nach bestünden grammatikalische Strukturen der Berufsreifeprüfung nicht darin, die Beistrichregeln, Rechtschreibung oder Relativsätze abzufragen, da diese nicht Teil der Argumentationskette bei der Berufsreifeprüfung wären.
5. Dazu erstellte der Landesschulinspektor am 27. März 2018 ein Ergänzungsgutachten.
6. Mit dem angefochtenen Bescheid wies der Landesschulrat für Oberösterreich den Widerspruch gemäß § 10 Berufsreifeprüfungsgesetz (BRPG) i.V.m. § 71 Abs. 4 und 6 sowie § 42 Schulunterrichtsgesetz (SchUG) ab und setzte die Beurteilung des Prüfungsgebietes "Deutsch" mit "Nicht genügend" fest.
Begründend führte er im Wesentlichen Folgendes aus:
Der Beschwerdeführer habe wesentliche Teile der Aufgaben in drei von vier Kompetenzbereichen nicht erfüllt.
Die schriftliche Arbeit sei "ganz eindeutig" negativ zu beurteilen, weil diese gravierende Mängel in der Sprachrichtigkeit, insbesondere auch in der Lexikalik, Grammatik und Sprachstruktur aufweise. Dadurch würden sich wiederum sinnstörende Bezüge ergeben, weshalb die inhaltliche Bearbeitung massiv beeinträchtigt würde.
Bei der mündlichen Prüfung habe der Beschwerdeführer bei den Aufgaben 2, 4 und 5 schon die Möglichkeit gehabt, in monologischer Form die Textsortenkriterien des offenen Briefes und des Kommentars zu erläutern und darüber hinaus noch alternative richtige Lösungsvorschläge zu präsentieren. Es sei aus den Unterlagen aber ersichtlich, dass der Beschwerdeführer den monologischen Anteil der Prüfung in der Vorbereitungszeit gar nicht bearbeitet habe. Die in der Vorbereitungszeit angefertigten Notizen würden gravierende Mängel bezüglich der Analyse des schriftlichen Teils enthalten. Es habe ebenfalls festgestellt werden können, dass die Aufgabe 2 nur teilweise habe bewältigt werden können, weil die Aufgabenstellung nicht im Sinne der geforderten Textsortenkriterien gelöst worden sei. Auch die Aufgabe 5 sei nur unzureichend gelöst worden, da weder der korrekte Zusammenhang zwischen psychologischer Obsoleszenz und Manipulation durch die Werbung erkannt worden sei, noch eine eigene Meinung habe geäußert werden können. Nach fachlicher Überprüfung habe außerdem festgestellt werden können, dass es dem Beschwerdeführer bei der mündlichen Prüfung nicht gelungen sei, die Eigenständigkeit im Denken sowie die geforderte Ausdrucks- und Diskursfähigkeit unter Beweis zu stellen. Die mündliche Prüfung habe sich im Sinne der Durchführungsbestimmungen zur Berufsreifeprüfung zu Recht auf die schriftliche Prüfung bezogen und sich daher mit den grammatikalischen Strukturen auseinandergesetzt. Dadurch würden sich auch die logisch stringenten Bezüge der Argumentationskette im Sinne des Erreichens des Lernziels einer Ausdrucks- und Diskursfähigkeit dokumentieren lassen. Der mündliche Prüfungsteil sei daher zu Recht mit "Nicht genügend" beurteilt worden.
7. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, in der er zusammengefasst zusätzlich Folgendes vorbringt:
Er habe in der Vorbereitungszeit deswegen keine Notizen in schriftlicher Form gemacht, weil er sich mündlich ausreichend für einen Monolog habe vorbereiten können und er sich aufgrund seiner schriftlichen Schwäche keine weitere Blöße in der Rechtschreibung und Formulierung habe leisten wollen.
Auch er gehe davon aus, dass der mündliche Prüfungsteil der Teilprüfung aus "Deutsch" der Berufsreifeprüfung im Unterschied zur Prüfungsordnung der Reife- und Diplomprüfung an Berufsbildenden höheren Schulen keine Kompensationsprüfung darstelle.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
Der am XXXX geborene und damit eigenberechtigte Beschwerdeführer legte am 9. Februar 2018 die Teilprüfung im Prüfungsgebiet "Deutsch" an der HTBLA XXXX ab.
Die dabei erbrachten Leistungen im schriftlichen und mündlichen Prüfungsteil sind jeweils mit "Nicht genügend" zu beurteilen.
2. Beweiswürdigung
Die Feststellungen basieren auf dem Akteninhalt. Dass die Leistungen des Beschwerdeführers mit "Nicht genügend" zu beurteilen sind, ergibt sich aus den nachvollziehbaren Unterlagen der Schule und den schlüssigen Gutachten des Landesschulinspektors vom 12. und 27. März 2018, die der Beschwerdeführer nicht entkräften konnte.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt A)
3.1.1. § 3 Abs. 1 Z 1 BRPG lautet:
"Die Berufsreifeprüfung umfaßt folgende Teilprüfungen:
1. Deutsch: eine fünfstündige schriftliche Klausurarbeit mit den Anforderungen einer Reifeprüfung einer höheren Schule und eine mündliche Prüfung bestehend aus einer Präsentation der schriftlichen Klausurarbeit und Diskussion derselben;"
Dazu führt der Durchführungserlass RS Nr. 14/2011 (abgedruckt in Jonak/Kövesi, Das Österreichische Schulrecht, 14. Auflage, Anm. 3a zu § 3 BRPG) Folgendes aus:
"Die Teilprüfung Deutsch setzt sich aus einem schriftlichen und einem mündlichen Prüfungsteil zusammen. Die beiden Prüfungsteile (schriftlich und mündlich) sind vorerst (vom Vorsitzenden auf Vorschlag des Prüfers) getrennt zu beurteilen. Die mündliche Prüfung bezieht sich auf die Klausurarbeit und hat sich mit dem Thema dieser Arbeit auf höherem Niveau auseinanderzusetzen. Dabei sind die vom Prüfungskandidaten bei der Lösung der Aufgaben erwiesene Kenntnis des Prüfungsgebietes, die dabei gezeigte Einsicht in die Zusammenhänge zwischen verschiedenen Sachgebieten des Prüfungsgebietes, die Eigenständigkeit im Denken und in der Anwendung des Inhaltes des Prüfungsgebietes und die Erreichung der Bildungs- und Lehraufgabe sowie der Lernziele des betreffenden Prüfungsgebietes und die im Rahmen der Präsentation und Diskussion nachgewiesenen Kompetenzen in der Ausdrucks- und Diskursfähigkeit in der deutschen Sprache zu beurteilen. Danach ist unter Abwägen der erbrachten Leistungen die Gesamtbeurteilung festzulegen. Diese kann (muss aber nicht zwingend) auch bei negativer Beurteilung eines der beiden Prüfungsteile insgesamt positiv oder negativ sein."
Nach § 10 BRPG sind auf das Verfahren betreffend die Zulassung zur Berufsreifeprüfung, die Anerkennung von Prüfungen und den Widerspruch gegen eine nicht bestandene Teilprüfung der Berufsreifeprüfung die §§ 70 und 71 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, mit der Maßgabe anzuwenden, dass ein Widerspruch innerhalb von zwei Wochen mit einem begründeten Widerspruchsantrag beim Vorsitzenden der Prüfungskommission einzubringen ist.
3.1.2. Für den vorliegenden Fall bedeutet das Folgendes:
Zunächst räumt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde selbst seine schriftlichen Schwächen ein, wenn er vorbringt, er habe in der Vorbereitungszeit deswegen keine Notizen in schriftlicher Form gemacht, weil er sich aufgrund seiner schriftlichen Schwäche keine weitere Blöße in der Rechtschreibung und Formulierung habe leisten wollen.
Weiters besteht - entgegen der Annahme des Beschwerdeführers - die mündliche Prüfung gerade nicht bloß aus einem Monolog, sondern - wie § 3 Abs. 1 Z 1 BRPG klar normiert - aus einer Präsentation der schriftlichen Klausurarbeit und Diskussion derselben. Damit sollen die Kompetenzen in der Ausdrucks- und Diskursfähigkeit in der deutschen Sprache beurteilt werden (vgl. den oben wieder gegebenen Durchführungserlass RS Nr. 14/2011).
Aus den Unterlagen der Schule kommt deutlich hervor, dass auch diese Kompetenzen beim Beschwerdeführer nicht vorliegen.
Der Landesschulrat für Oberösterreich kam damit zu Recht zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer die Teilprüfung im Prüfungsgebiet "Deutsch" nicht bestanden hat.
Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
Eine mündliche Verhandlung (sie wurde nicht beantragt) konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen, weil eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt (vgl. VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018; 01.09.2016, 2013/17/0502; VfGH 18.06.2012, B 155/12; EGMR Tusnovics v. Austria, 07.03.2017, 24.719/12). Abgesehen davon ist das Schulrecht nicht von Art. 6 EMRK und auch nicht von Art. 47 GRC erfasst (vgl. VfGH 10.03.2015, E 1993/2014).
3.2. Zu Spruchpunkt B)
3.2.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
3.2.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass die mündliche Prüfung aus einer Präsentation der schriftlichen Klausurarbeit und Diskussion derselben besteht, entspricht der klaren Gesetzeslage (vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 27.02.2018, 2018/05/0011, m.w.N.).
3.3. Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Berufsreifeprüfung, mündliche Prüfung, negative Beurteilung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W227.2194460.1.00Zuletzt aktualisiert am
16.08.2018