TE Bvwg Erkenntnis 2018/7/19 W187 2189441-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 19.07.2018
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Entscheidungsdatum

19.07.2018

Norm

APAG §29 Abs1
APAG §3 Abs4
APAG §35 Abs1
APAG §35 Abs3
APAG §36 Abs2
APAG §37 Z1
APAG §38 Abs1
A-QSG 2005 §14
A-QSG 2005 §15 Abs1 Z1
A-QSG 2005 §15 Abs1 Z2
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W187 2189441-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hubert REISNER als vorsitzenden Richter, Mag. Klaus HOCHSTEINER und Mag. Kristina HOFER als beisitzende Richter über die Beschwerde der XXXX gegen den Bescheid der Abschlussprüferaufsichtsbehörde APAB, Brucknerstraße 8/6, 1040 Wien, vom 1. Februar 2018, QS41/17-09/TS, zu Recht erkannt:

A)

Das Bundesverwaltungsgericht weist die Beschwerde der CASH-FLOW Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft m.b.H. vom 7. März 2018 gemäß § § 37 Z 1 APAG ab.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE

I. Verfahrensgang

1. Am 7. Juli 2017 beantragte die XXXX die Durchführung einer Qualitätssicherungsprüfung gemäß § 29 Abs 1 APAG unter Angabe zu ihrem Betrieb. In diesem Antrag erstattete sie einen Dreiervorschlag, in dem sie drei mögliche Qualitätsprüfer vorschlug. Sie legte auch den Bescheid des Arbeitsausschusses für externe Qualitätsprüfungen vom 17. Mai 2010, QP 66/10-10, bei, in dem der Beschwerdeführerin gemäß §§ 14 und 15 Abs 1 Z 1 lit a iVm Z 2 lit a A-QSG die erfolgreiche Teilnahme an der externen Qualitätsprüfung bescheinigt wurde. Diese Bescheinigung war bis 17. Mai 2016 befristet.

2 Am 7. Juli 2017 beantrage die Beschwerdeführerin die Durchführung einer Qualitätssicherungsprüfung gemäß § 29 Abs 1 APAG.

3. Mit Bescheid vom 17. Juli 2017, QS 41/17-02/TS, bestellte die APAB die XXXX (verantwortlicher Qualitätssicherungsprüfer XXXX ),

XXXX , zum Qualitätssicherungsprüfer der Beschwerdeführerin.

4. Am 27. November 2017 übermittelte der Qualitätssicherungsprüfer der APAG den Bericht über die durchgeführte Qualitätssicherungsprüfung.

5. Mit E-Mail vom 30. Jänner 2018 hielt die APAB der Beschwerdeführerin vor, dass sie beabsichtige, der Beschwerdeführerin gemäß § 38 Abs 1 APAG eine Reihe von näher genannten Maßnahmen vorzuschreiben. Mit E-Mail vom 30. Jänner 2018 verzichtete die Beschwerdeführerin auf eine Stellungnahme zu diesem Vorhalt.

6. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 2. Februar 2018, QS 41/17-09/TS, bescheinigte die APAB gemäß §§ 35 Abs 1 iVm Abs 3 APAG der Beschwerdeführerin die erfolgreiche Teilnahme an der Qualitätssicherungsprüfung. Sie befristete die Bescheinigung gemäß § 35 Abs 3 iVm 37 Z 1 APAG mit 18 Monaten ab dem Tag der Ausstellung, somit bis zum 1. August 2019. Das nächste Qualitätssicherungsprüfungsverfahren muss daher bis zum 1. August 2019 abgeschlossen sein. Weiters erlegte die APAB der Beschwerdeführerin die Maßnahme auf, bis 30. April 2018 Anpassungen der Qualitätssicherungsmaßnahmen des Prüfungsbetriebs und gegebenenfalls deren Dokumentation zur Behebung näher genannter Mängel zu treffen. Begründend führt die APAB im Wesentlichen aus, dass im Prüfungsbetrieb der Beschwerdeführerin keine wesentlichen Mängel aufgetreten sind. Die Befristung begründet sie mit dem Umstand, dass alle sechs Jahre Qualitätssicherungsprüfungen durchzuführen sind. Sind jedoch mehr als zwölf Monate seit dem Erlöschen der Gültigkeit der Bescheinigung nach § 35 Abs 3 APAG, vormals § 15 Abs 2 A-QSG, vergangen und wird neuerlich eine Bescheinigung erteilt, ist diese gemäß § 37 Z 1 APAG auf einen Zeitraum von höchstens 18 Monaten zu befristen. Im Übrigen begründet sie die Anordnung von Maßnahmen gemäß § 38 APAG mit den Ergebnissen des Prüfberichts. Dieser Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 7. Februar 2018 nachweislich zugestellt.

7. Mit Schreiben vom 7. März 2018 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen diesen Bescheid. Darin wird ausgeführt, dass sich die Beschwerde gegen die im angefochtenen Bescheid angeordnete Frist von 18 Monaten für die neuerliche Durchführung einer Qualitätssicherungsprüfung richte. Sie ist im Wesentlichen damit begründet, dass die Bestimmung des § 37 APAG, die die Befristung von 18 Monaten vorsehe, nicht sachgerecht und somit gesetz- bzw verfassungswidrig sei. Eine Gleichbehandlung der in § 37 Z 1 bis 6 aufgezählten Tatsachen sei sachlich nicht gerechtfertigt. Während es für die Fälle der Z 2 bis 5, Widerruf, Entzug, amtswegige Löschung, durchaus nachvollziehbar sei, eine kurze Frist zu setzen, sei das für die Fälle der Z 1 und wohl auch Z 6 nicht angemessen. Bei den Fällen der Z 2 bis 5 liege ein Ereignis vor, das eine rasche weitere Überprüfung indiziere. Das bloße Erlöschen einer Bescheinigung durch Zeitablauf stehe aber in keinem Zusammenhang mit einem Ereignis, das eine solche Maßnahme rechtfertigen könne.

Die Konsequenz, die Befristung der neuerlichen Bescheinigung auf 18 Monate, sei aber für alle Fälle dieselbe. Eine neuerliche Qualitätssicherungsprüfung sei eine erhebliche Kostenbelastung. Speziell im Falle des Prüfbetriebs der Beschwerdeführerin, die die Gemeinkosten auf lediglich einen Prüfungsfall umlegen könne, bedeute die dadurch ausgelöste Kostenbelastung de facto ein Berufsverbot.

Die Beschwerdeführerin beantragt, die Frist von 18 Monaten durch eine entsprechend längere Frist zu ersetzen.

Weiters beabsichtige die Beschwerdeführerin, die genannte Gesetzesbestimmung in Hinblick auf die Verletzung verfassungsrechtlich gewährleisteter Rechte überprüfen zu lassen. Auf die Gewährung der aufschiebenden Wirkung verzichtet die Beschwerdeführerin ausdrücklich.

Die APAB legte die Beschwerde zusammen mit ihrem Verfahrensakt am 18. März 2018 dem Bundesverwaltungsgericht vor und wies darauf hin, dass sie von einer Beschwerdevorentscheidung Abstand genommen habe und keine Aktenbestandteile von der Akteneinsicht ausgenommen seien.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen

1. Feststellungen (Sachverhalt)

1.1 Mit Bescheid vom 17. Mai 2010, QP 66/10-10, bescheinigte der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen der Beschwerdeführerin gemäß §§ 14 und 15 Abs 1 Z 1 lit a iVm Z 2 lit a A-QSG die erfolgreiche Teilnahme an der externen Qualitätsprüfung. Diese Bescheinigung war bis 17. Mai 2016 befristet. (Verfahrensakt der belangten Behörde)

1.2 Am 7. Juli 2017 beantrage die Beschwerdeführerin die Durchführung einer Qualitätssicherungsprüfung gemäß § 29 Abs 1 APAG. (Verfahrensakt der belangten Behörde)

2. Beweiswürdigung

Dieser Sachverhalt ergibt sich schlüssig aus den jeweils in Klammern genannten Quellen. Diese finden sich im Verfahrensakt der belangten Behörde, den sie zusammen mit der Beschwerde vorgelegt hat. Die herangezogenen Beweismittel sind daher echt. Ihre inhaltliche Richtigkeit steht außer Zweifel. Widersprüche traten nicht auf.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1 Anzuwendendes Recht

3.1.1 Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes - BVwGG, BGBl I 2013/10 idgF, lauten:

"Einzelrichter

§ 6. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Senate

§ 7. (1) Die Senate bestehen aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Für jeden Senat sind mindestens ein Stellvertreter des Vorsitzenden und mindestens zwei Ersatzmitglieder (Ersatzbeisitzer) zu bestimmen.

(2) ..."

3.1.2 Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - VwGVG, BGBl I 2013/33 idgF, lauten:

"Anwendungsbereich

§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.

...

Verhandlung

§ 24. (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(2) ...

(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

(5) ...

...

Erkenntnisse

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) ..."

3.1.3 Die einschlägigen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Aufsicht über Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften (Abschlussprüfer-Aufsichtsgesetz - APAG), BGBl I 2016/83 idgF, lauten:

Errichtung der Abschlussprüferaufsichtsbehörde

§ 3. (1) ...

(4) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt über Beschwerden gegen Bescheide der APAB durch Senat, ausgenommen in Verwaltungsstrafsachen gemäß § 65 Abs. 1 und in Fällen des § 26 Abs. 4 und 6.

(5) ...

Bescheinigung

§ 35. (1) Die APAB hat die bei ihr eingelangten schriftlichen Prüfberichte innerhalb einer Frist von acht Wochen nach Einlangen auszuwerten und unter Berücksichtigung des Vorschlags der Qualitätsprüfungskommission gemäß § 13 mit Bescheid über die Erteilung oder Versagung einer Bescheinigung zu entscheiden. Bezieht sich ein Prüfbericht auf mehrere Antragsteller, ist über die Erteilung oder Versagung einer Bescheinigung für jeden Antragsteller gesondert zu entscheiden. Die APAB hat die erfolgreiche Teilnahme an der Qualitätssicherungsprüfung zu bescheinigen, wenn

1. keine wesentlichen Prüfungshemmnisse vorgelegen sind,

2. keine wesentlichen Mängel in der Qualitätssicherung des Abschlussprüfers oder der Prüfungsgesellschaft festgestellt worden sind, die die Qualitätssicherung als unangemessen oder unwirksam erscheinen lassen und

3. bei der Durchführung der Qualitätssicherungsprüfung nicht schwerwiegend gegen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verstoßen wurde.

(2) ...

(3) Die Bescheinigung ist bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die nächste Qualitätssicherungsprüfung durchzuführen ist, zu befristen. Werden in der Qualitätssicherungsprüfung Mängel festgestellt, kann die APAB eine Verkürzung der Frist für die nächste Qualitätssicherungsprüfung anordnen. Die Frist muss mindestens 18 Monate betragen. Wurde die Qualitätssicherungsprüfung nicht früher als drei Monate vor Fristablauf der letzten Bescheinigung abgeschlossen, ist als neuer Fristbeginn der Tag nach dem Fristablauf der letzten Bescheinigung anzusetzen. In der Bescheinigung ist auch der Zeitpunkt, bis zu dem die nächste Qualitätssicherungsprüfung abgeschlossen sein muss, anzugeben. Die Bescheinigung ist unverzüglich dem überprüften Abschlussprüfer oder der überprüften Prüfungsgesellschaft zu übermitteln und unbeschadet der Verantwortlichkeit gemäß § 52 Abs. 6 von Amts wegen in das öffentliche Register einzutragen. Wurde nach Fristablauf einer Bescheinigung keine neue Bescheinigung erlangt, dürfen bei noch nicht abgeschlossenen Abschlussprüfungsaufträgen ab dem Erlöschen der Bescheinigung keine weiteren Abschlussprüfungshandlungen gesetzt werden.

(4) ...

Vorläufige Bescheinigung bei Neuaufnahme eines Prüfungsbetriebes

§ 36. (1) ...

(2) Bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 und nach Vorliegen aller erforderlichen Unterlagen gemäß den §§ 52 bis 54 hat die APAB dem Antragsteller eine vorläufige Bescheinigung zu erteilen und den Abschlussprüfer oder die Prüfungsgesellschaft in das öffentliche Register einzutragen. Diese vorläufige Bescheinigung ist auf 18 Monate befristet.

(3) ...

Erteilung einer Bescheinigung bei Wiederaufnahme eines Prüfungsbetriebes

§ 37. Wird nach Ablauf von zwölf Monaten nach

1. Erlöschen der Gültigkeit der Bescheinigung gemäß § 35 Abs. 3 oder

2. Erlöschen der Bescheinigung gemäß § 42 oder

3. Widerruf der Bescheinigung gemäß § 40 oder

4. Entzug der Bescheinigung gemäß § 41 oder

5. amtswegiger Löschung einer Eintragung eines Abschlussprüfers oder einer Prüfungsgesellschaft aus dem öffentlichen Teil des öffentlichen Registers, weil die Rechte aus einer gemäß § 35 erteilten Bescheinigung vom Abschlussprüfer oder von der Prüfungsgesellschaft nicht mehr ausgeübt wurden oder nicht mehr ausgeübt werden konnten oder

6. Verzicht auf eine gemäß § 35 erteilte Bescheinigung,

neuerlich eine Bescheinigung erteilt, ist diese auf einen Zeitraum von höchstens 18 Monaten zu befristen."

3.2 Formale Voraussetzungen

3.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht erkennt gemäß § 6 BVwGG grundsätzlich durch Einzelrichter. Gemäß § 3 Abs 4 APAG erkennt es über Beschwerden gegen Bescheide der APAB durch Senat. Daher erkennt es im vorliegenden Verfahren durch einen nach § 7 Abs 1 BVwGG gebildeten Senat.

3.2.2 Der angefochtene Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 7. Februar 2018 zugestellt. Sie hat die Beschwerde am 7. März 2018 bei der APAB eingebracht. Die Beschwerde wurde rechtzeitig eingebracht.

3.3 Zu Spruchpunkt A) - Inhaltliche Beurteilung der Beschwerde

3.3.1 Die Beschwerde richtet sich ausdrücklich nur gegen die Befristung der Bescheinigung im angefochtenen Bescheid. Die übrigen Punkte des Spruchs des angefochtenen Bescheids bleiben daher aufrecht und sind nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht (VwGH 29. 5. 2018, Ro 2018/03/0015). "Sache" des Beschwerdeverfahrens ist daher nur die Befristung der Bescheinigung, da die einzelnen Spruchpunkte mit Ausnahme der - nicht angefochtenen - Bescheinigung über die Durchführung der Qualitätsprüfung unabhängig voneinander Bestand haben können.

3.3.2 Es steht fest, dass die Beschwerdeführerin zumindest von 17. Mai 2010 bis 17. Mai 2016 über eine aufrechte Bescheinigung zur Bestätigung von Abschlussprüfungen verfügte. Den gegenständlichen Antrag auf Durchführung einer Durchführung einer Qualitätssicherungsprüfung brachte die Beschwerdeführerin am 7. Juli 2017 bei der APAB ein. Den angefochtenen Bescheid erließ die APAB am 2. Februar 2018. Daraus ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin von 18. Mai 2016 bis 1. Februar 2018 nicht über eine aufrechte Bescheinigung verfügte. Dieser Zeitraum ist jedoch länger als zwölf Monate.

3.3.3 Gemäß § 37 Z 1 APAG ist eine Bescheinigung mit 18 Monaten zu befristen, wenn die Bescheinigung seit mehr als zwölf Monaten erloschen ist. Dieser Fall liegt bei der Beschwerdeführerin vor. Die gesetzliche Anordnung ist zwingend. Daher kommt der APAB auch kein Ermessen zu, eine mehr als zwölf Monate nach dem Erlöschen einer Bescheinigung neuerlich erteilte Bescheinigung mit einer längeren Frist als 18 Monate zu befristen. Wirtschaftliche Erwägungen im Betrieb der Beschwerdeführerin spielen dabei nach den Anordnungen des Gesetzes keine Rolle. Die Entscheidung der APAB, die Bescheinigung gemäß § 37 Z 1 APAG mit 18 Monaten zu befristen, ist daher gesetzmäßig und die Beschwerde abzuweisen.

3.3.4 Das Bundesverwaltungsgericht kann die Erwägungen der Beschwerdeführerin nicht teilen, dass die unterschiedlichen Tatbestände, die zu einer Befristung führen, eine derartige Ungleichbehandlung darstellen. Allen gemeinsam ist, dass der Prüfbetrieb mehr als zwölf Monate nicht prüfen konnte, weil er über keine aufrechte Bescheinigung verfügte. Auch ist die vorläufige Bescheinigung bei Neuaufnahme eines Betriebs, der die Untätigkeit eines Betriebs über einen längeren Zeitraum ähnlich ist, mit 18 Monaten zu befristen. Sie unterscheiden sich nur im Grund, der zu der Nichterteilung von Bestätigungsvermerken im genannten Zeitraum geführt hat. Insofern wird jede Nichtausübung der Tätigkeit über einen bestimmten Zeitraum hinaus gleich behandelt. Das Bundesverwaltungsgericht sieht sich daher nicht veranlasst, einen Gesetzesprüfungsantrag beim Verfassungsgerichtshof einzubringen.

3.4 Zum Entfall der mündlichen Verhandlung

3.4.1 Weder die Beschwerdeführerin noch die belangte Behörde haben eine mündliche Verhandlung beantragt, obwohl sie in der Beschwerde bzw anlässlich der Aktenvorlage dazu Gelegenheit gehabt hätten. Gemäß § 24 Abs 1 VwGVG muss das Bundesverwaltungsgericht jedoch grundsätzlich eine mündliche Verhandlung durchführen.

3.4.2 Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann eine mündliche Verhandlung ungeachtet eines Parteienantrags entfallen, wenn eine mündliche Verhandlung eine weitere Klärung der Rechtsfrage nicht erwarten lässt. Die Parteien haben die Tatsachen nicht bestritten, sodass sich die Entscheidung auf die Lösung einer reinen Rechtsfrage beschränkt. Das Unterbleiben einer Verhandlung beeinträchtigt die aus Art 6 EMRK und Art 47 GRC erfließenden Rechte in diesem Fall nicht (zB VwGH 12. 12. 2017, Ra 2015/05/0043; Reisner in Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2 [2017], § 24 Rz 19).

3.4.3 Die gegenständliche Entscheidung beruht auf Tatsachen, die unstrittig feststehen und sich ausschließlich aus dem Akteninhalt ergeben. Sie wurden auch von den Verfahrensparteien nicht bestritten. Eine ergänzende Erörterung von Tatsachen war daher nicht erforderlich, um den entscheidungsrelevanten Sachverhalt festzustellen. Das betrifft insbesondere die Befristung der Bescheinigung des Betriebs der Beschwerdeführerin, den Ablauf dieser Befristung und die Zeit, in der der Betrieb der Beschwerdeführerin eine Bescheinigung fehlte. Damit steht der entscheidungsrelevante Sachverhalt alleine aufgrund der Aktenlage fest und bedarf keiner weiteren Erörterung, sodass die mündliche Verhandlung mangels Möglichkeit der Klärung des Sachverhalts entfallen kann (zB VwGH 17. 2. 2015, Ra 2014/09/0007; 19. 12. 2017, Ra 2017/09/0003; 9. 5. 2018, Ra 2018/03/0046; Reisner in Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2 [2017], § 24 Rz 34).

3.5 Zu Spruchpunkt B) - Unzulässigkeit der Revision

3.5.1 Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

3.5.2 Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auch fehlen die Voraussetzungen für eine Revision, weil sich die vorliegende Entscheidung auf den klaren Wortlaut des Gesetzes stützen kann, selbst wenn dazu noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ergangen ist (zB VwGH 27. 8. 2014, Ra 2014/05/00071; 3. 12. 2016, Ra 2016/05/0076

Schlagworte

Aufsicht, Aufsichtsbehörde, Befristung, Bescheinigungspflicht,
Ermessen, Frist, Gleichbehandlung, Kontrollbericht, Kontrolle,
Mängelbehebung, Prüfung, Qualitätsmanagement, sachlicher Grund,
Ungleichbehandlung, Vorschreibung, wirtschaftliche Gründe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W187.2189441.1.00

Zuletzt aktualisiert am

14.08.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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