TE Bvwg Beschluss 2018/7/23 W258 2150467-1

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Veröffentlicht am 23.07.2018
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Entscheidungsdatum

23.07.2018

Norm

AVG §13 Abs7
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §17
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
VwGVG §7 Abs2
WaffG §18 Abs2

Spruch

W258 2150467-1/11E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. Gerold PAWELKA-SCHMIDT über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch Prof. Dipl.-Ing. Mag. Andreas Rippel, Rechtsanwalt in 1130 Wien, Maxingstraße 34, gegen den Bescheid des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport vom 20.12.2016, GZ S90931/327-Recht/2016, wegen einer waffenrechtlichen Angelegenheit den Beschluss:

A) Das Verfahren wird eingestellt.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer (in Folge als "BF" bezeichnet) stellte am 19.05.2016 an das Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport einen Antrag auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß § 18 Abs 2 WaffG zum Erwerb und Besitz eines halbautomatischen Gewehrs "Schmeisser AR15 Ultramatch", Kaliber 5,56x45mm, der mit Bescheid vom 20.12.2016 abgewiesen worden ist.

Die gegen den Bescheid erhobene und mittels Beschwerdevorlage vom 17.03.2017 hg vorgelegte Beschwerde zog der BF mit Schriftsatz vom 11.07.2018 zurück.

Das Bundesverwaltungsgericht hat über die Beschwerde des BF bislang nicht entschieden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der zu Punkt I. geschilderte Verfahrensgang steht fest.

2. Beweiswürdigung:

Beweise wurden aufgenommen durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt. Die Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Verwaltungsakt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchpunkt A)

Gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 13 Abs 7 AVG, der gemäß § 17 VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwenden ist, können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Eine Zurückziehung eines Anbringens ist grundsätzlich bis zur Entscheidung der Behörde (VwGH 7.11.1997, 96/19/3024) und auch noch bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Beschwerdeverfahren möglich (vgl bspw VwGH 6.7.2016, Ra 2016/08/0041).

Die Zurückziehung eines Anbringens führt aus Sicht der Behörde zum Erlöschen der Entscheidungspflicht (zB VwGH 10.10.1997, 96/02/0144) und damit aus der Sicht des Beschwerdeführers zum Verlust des Erledigungsanspruchs. Geht der Erledigungsanspruch verloren, ist das Verfahren mit Beschluss einzustellen (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) § 28 VwGVG Anm 5; VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).

Der BF zog seine Beschwerde mit Schriftsatz vom 11.07.2018 zurück. Zu diesem Zeitpunkt hatte das Bundesverwaltungsgericht noch nicht über die Beschwerde entschieden. Damit erlosch der Erledigungsanspruch des BF, weshalb das Verfahren mit Beschluss einzustellen war.

Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, wenn Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur lösenden Rechtsfrage fehlt.

Die zeitlichen Grenzen und die rechtliche Wirkung der Zurückziehung einer Beschwerde im verwaltungsgerichtlichen Verfahren wurden vom Verwaltungsgerichtshof bereits geklärt (siehe dazu die jeweils in der Begründung zu Spruchpunkt A zitierten Entscheidungen).

Mangels Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Ausnahmebewilligung - Kriegsmaterial, Beschwerdezurückziehung,
Gegenstandslosigkeit, halbautomatisches Gewehr,
Verfahrenseinstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W258.2150467.1.00

Zuletzt aktualisiert am

13.08.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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