Entscheidungsdatum
23.07.2018Norm
AsylG 2005 §3Spruch
W227 2152288-1/15E
W227 2152293-1/11E
W227 2152291-1/12E
Gekürzte Ausfertigung des am 6. Juli 2018 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Karin WINTER über die Beschwerde der syrischen Staatsangehörigen XXXX , geb. XXXX , XXXX , geb. XXXX und XXXX , geb. XXXX , die Bescheide des BFA vom 27. Februar 2017, Zlen. (1.) XXXX , (2.) XXXX und (3.) XXXX , wegen § 3 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) nach einer mündlichen Verhandlung am 6. Juli 2018 zu Recht:
A)
Den Beschwerden wird stattgegeben und (1.) XXXX , (2.) XXXX sowie
(3.) XXXX gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG) der Status von Asylberechtigten zuerkannt.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wird festgestellt, dass (1.) XXXX , (2.) XXXX sowie (3.) XXXX kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 6. Juli 2018 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da
ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde
sowie
auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die beschwerdeführende Partei am 6. Juli 2018 ausdrücklich verzichtet wurde.
Schlagworte
Asylgewährung, Flüchtlingseigenschaft, gekürzte Ausfertigung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W227.2152291.1.00Zuletzt aktualisiert am
13.08.2018