Entscheidungsdatum
23.07.2018Norm
AuslBG §4Spruch
W167 2195129-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daria MACA-DAASE als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Mag. Benjamin NADLINGER und Mag. Johannes DENK als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, StA. Mongolei, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz vom XXXX, betreffend die Abweisung des Antrags auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Verfahrensgang und Feststellungen:
Der Entscheidung wird folgender Sachverhalt zugrunde gelegt:
1. Am 08.02.2018 beantragte der mongolische Staatsangehörige die Verlängerung der Beschäftigungsbewilligung als Küchengehilfe bei der XXXX.
2. Mit Bescheid vom XXXX wies das AMS den Antrag ab. Begründend führte das AMS zusammen gefasst im Wesentlichen aus, dass trotz Aufforderung kein Nachweis für einen rechtmäßigen Aufenthalt bzw. eine aktuelle Bestätigung über den eingebrachten Verlängerungsantrag sowie eine aktuelle Inskriptionsbestätigung vorgelegt hätte und daher die gesetzlichen Voraussetzungen des § 4 Absatz 1 Ziffer 1 AuslBG nicht gegeben seien.
3. Dagegen erhob der mongolische Staatsangehörige rechtzeitig Beschwerde und führte aus, dass der Antrag für die Aufenthaltsbewilligung bei der MA35 noch im Gange sei, die erforderlichen Unterlagen würden nachgereicht.
4. Das AMS legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt und Stellungnahme dazu dem Bundesverwaltungsgericht vor.
5. Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte dem Beschwerdeführer (mongolischer Staatsangehörige) die Stellungnahme des AMS und forderte ihn auf einen Nachweis über den rechtmäßigen Aufenthalt bzw. eine Bestätigung der Aufenthaltsbehörde über den eingebrachten Verlängerungsantrag der Aufenthaltsbewilligung Studierende und Inskriptionsbestätigungen für das Wintersemester 2017/18 und das Sommersemester 2018 vorzulegen. Bis dato ist keine Vorlage erfolgt und auch keine Stellungnahme abgegeben worden. Auch der Arbeitgeber (GmbH) wurde über die Beschwerde unter Anschluss der erforderlichen Unterlagen informiert. Von ihm langte keine Stellungnahme ein.
2. Beweiswürdigung:
Verfahrensgang und Feststellungen ergaben sich aus dem Verwaltungs- und Gerichtsakt.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zu A) Abweisung der Beschwerde
3.1.1. Maßgebliche Bestimmung/en:
Gemäß § 4 Absatz 1 Ziffer 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) ist einem Arbeitgeber auf Antrag eine Beschäftigungsbewilligung für den im Antrag angegebenen Ausländer zu erteilen, wenn die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes die Beschäftigung zulässt (Arbeitsmarktprüfung), wichtige öffentliche und gesamtwirtschaftliche Interessen nicht entgegenstehen und der Ausländer über ein Aufenthaltsrecht nach dem NAG oder dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, verfügt, das die Ausübung einer Beschäftigung nicht ausschließt [....].
Gemäß § 39 Absatz 2 erster Satz AVG hat die Behörde, soweit die Verwaltungsvorschriften hierüber keine Anordnung enthalten, von Amts wegen vorzugehen und unter Beobachtung der in diesem Teil enthaltenen Vorschriften den Gang des Ermittlungsverfahrens zu bestimmen.
3.1.2. Maßgebliche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH):
Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass die Verpflichtung zur amtswegigen Feststellung des Sachverhalts die Behörde trifft und von dieser nicht auf die Parteien überwälzt werden kann. Allerdings befreit die Offizialmaxime die Parteien nicht davon, durch substantiiertes Vorbringen zur Ermittlung des Sachverhaltes beizutragen, wenn es einer solchen Mitwirkung bedarf. Eine solche Mitwirkungspflicht ist dann anzunehmen, wenn der behördlichen Ermittlung faktische Grenzen gesetzt sind, die Behörde also nicht (mehr) in der Lage ist, von sich aus und ohne Mitwirkung der Partei tätig zu werden bzw. sich relevante Daten amtswegig zu verschaffen, bzw. wenn die im Hinblick auf den gesetzlichen Tatbestand erforderlichen Feststellungen ein entsprechendes Vorbringen und "Bescheinigungsanbieten" der Partei voraussetzen. Jedenfalls ist es gemäß § 39 Abs. 2 AVG Aufgabe der Behörde, der Partei mitzuteilen, welche Angaben noch benötigt werden, sowie sie aufzufordern, für ihre Angaben Beweise anzubieten und damit insofern wiederum eine Mitwirkungspflicht der Partei auszulösen. Die Mitwirkungspflicht der Partei geht keinesfalls so weit, dass sich die Behörde die Durchführung eines ordnungsgemäßen Verfahrens ersparen könnte, zu der sie gemäß § 39 Abs. 2 AVG von Amts wegen verpflichtet ist (vgl. zu all dem Hengstschläger/Leeb, AVG, § 39 Rz. 9 ff, und die dort wiedergegebene hg. Rechtsprechung) (VwGH 22.10.2013, 2012/10/0150)
Jedenfalls ist es gemäß § 39 Abs. 2 AVG Aufgabe der Behörde, der Partei mitzuteilen, welche Angaben noch benötigt werden, sowie sie aufzufordern, für ihre Angaben Beweise anzubieten und damit insofern wiederum eine Mitwirkungspflicht der Partei auszulösen. (vgl. VwGH 22.10.2013, 2012/10/0150)
3.1.3. Für den Beschwerdefall bedeutet das:
Jedenfalls die geforderten Inskriptionsbestätigungen zum Nachweis der Studientätigkeit des Beschwerdeführers kann sich das Bundesverwaltungsgericht nicht amtswegig beschaffen. Der Beschwerdeführer wurde daher vom Bundesverwaltungsgericht schriftlich aufgefordert die seit der Antragstellung im Februar 2018 noch ausständigen Unterlagen, u.a. auch die Inskriptionsbestätigungen, vorzulegen. Auf diese Aufforderung gab es überhaupt keine Stellungnahme von ihm.
Da der Beschwerdeführer nicht im Verfahren mitwirkt, kann auch das Bundesverwaltungsgericht - wie bereits das AMS vor ihm -nicht beurteilen, ob die Voraussetzung des § 4 Absatz 1 Ziffer 1 AuslBG vorliegt, weshalb auch keine Prüfung der weiteren Voraussetzungen vorzunehmen ist.
Daher war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
3.2. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Beschäftigungsbewilligung, Nachweismangel, StudiumEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W167.2195129.1.00Zuletzt aktualisiert am
13.08.2018