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E000 EU- Recht allgemein;Norm
11997E010 EG Art10;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten und Dr. Köhler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Brandtner, über die Beschwerde der R in S, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in K, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 25. Mai 1998, GZ 03-12.10 S 72-98/56, betreffend Einwendungen in einem Bauverfahren (mitbeteiligte Parteien: 1. E Bauträger GmbH in S, vertreten durch Dr. H und DDr. S, Rechtsanwälte in G, 2. Gemeinde Seiersberg, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- und der erstmitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 12.860,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren der erstmitbeteiligten Partei wird abgewiesen.
Begründung
Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom 10. Juni 1996 wurde der erstmitbeteiligten Partei aufgrund ihres Ansuchens vom 11. März 1996 die Baubewilligung für die Errichtung eines Neubaus bzw. eines Zubaues eines Geschäftslokales und einer Tiefgarage für 41 PKW zum bestehenden Wohnhaus in der A-Gasse 3 sowie von 24 Abstellplätzen und einer Lärmschutzwand auf dem Bauplatz bestehend aus den Grundstücken Nr. 356/5 und 356/17, EZ 377 und 2193, KG S., nach Einholung unter anderem eines lärmtechnischen Gutachtens vom 15. März 1996 und eines medizinischen Gutachtens vom 12. April 1996 und Abhaltung einer mündlichen Verhandlung am 13. Mai 1996 unter Vorschreibung von Auflagen erteilt. Die dagegen von der Beschwerdeführerin erhobene Berufung wurde vom Gemeinderat der mitbeteiligten Gemeinde mit Bescheid vom 8. Juli 1996 als unbegründet abgewiesen und der erstinstanzliche Bescheid vollinhaltlich bestätigt. Die dagegen von der Beschwerdeführerin erhobene Vorstellung wurde von der belangten Behörde mit Bescheid vom 9. Dezember 1996 als unbegründet abgewiesen. Der Verwaltungsgerichtshof hob mit Erkenntnis vom 26. Juni 1997, Zl. 97/06/0037, den Bescheid der belangten Behörde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes auf, da die Beschwerdeführerin im vorangegangenen Verwaltungsverfahren rechtzeitig Einwendungen hinsichtlich ihres subjektiv-öffentlichen Nachbarrechtes auf Übereinstimmung des Vorhabens mit dem Flächenwidmungsplan, so weit damit ein Immissionsschutz verbunden ist, erhoben hatte und die belangte Behörde nicht erkannt hatte, dass das Gutachten des medizinischen Sachverständigen - welches lediglich auf den Immissionsschutz für Industrie- und Gewerbegebiet Bezug genommen hatte - keine taugliche Entscheidungsgrundlage für die Beurteilung der Zulässigkeit des Bauvorhabens im allgemeinen Wohngebiet bzw. im Kerngebiet darstellte.
Mit Bescheid vom 20. August 1997 hob die belangte Behörde im fortgesetzten Verfahren den Bescheid des Gemeinderates vom 8. Juli 1996 auf und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die mitbeteiligte Gemeinde. Nach Einholung eines lärmtechnischen Gutachtens vom 8. September 1997 und einer ergänzenden Stellungnahme des medizinischen Sachverständigen vom 15. September 1997 erging der Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde vom 14. November 1997, mit dem die Berufung der Beschwerdeführerin neuerlich abgewiesen wurde. Der Spruch lautete auszugsweise folgendermaßen:
" Der Berufung ... gegen den Baubewilligungsbescheid des
Bürgermeisters .... vom 10.06.1996, ... , mit welchem der .... die
Bewilligung zur Errichtung eines Neubaues bzw. Zubaues eines
Geschäftslokales und Tiefgarage für 41 PKW, auf den Grundstücken
... erteilt wurde, wird gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1991 keine Folge
gegeben, der erstinstanzliche Bescheid vollinhaltlich bestätigt und die Berufung als unbegründet abgewiesen."
Begründend wurde ausgeführt, dass nach dem ergänzenden Gutachten des medizinischen Sachverständigen an keinem der gemessenen Immissionsorte eine dem Wohncharakter des Gebietes widersprechende Belästigung der Bewohnerschaft durch Immissionen verursacht werde.
In der dagegen erhobenen Vorstellung wendete die Beschwerdeführerin unter anderem ein, dass zwar mit dem Bescheid der erstinstanzlichen Behörde vom 10. Juni 1996 auch die Genehmigung für 24 Abstellplätze erteilt worden sei, nicht jedoch im Spruch des nunmehr bekämpften Bescheides des Gemeinderates vom 14. November 1997. Darin werde zwar der erstinstanzliche Bescheid vollinhaltlich bestätigt, aber nicht mehr die Bewilligung für 24 PKW-Abstellplätze angeführt. Weiters habe sie nicht nur ihr Nachbarrecht im Sinne von § 26 Abs. 1 Z. 1 Stmk. Baugesetz, sondern auch das des § 26 Abs. 1 Z. 3 Stmk. Baugesetz angesprochen, sodass auch die Einhaltung des wahrgenommenen Schalls auf einem solchen Pegel, der nicht gesundheitsgefährdend sei und bei dem zufrieden stellende Wohn- und Arbeitsbedingungen sichergestellt seien, ein Beweisthema gewesen sei, zu dem die Sachverständigen jedoch nicht vernommen worden seien. Ferner seien insbesondere das lärmtechnische Gutachten sowie das Gutachten des medizinischen Sachverständigen nicht schlüssig, da daraus nicht erkennbar sei, von welcher Anzahl von Abstellplätzen die Gutachter und schließlich die Behörde ausgegangen seien. Im Übrigen sei jedenfalls die im geplanten Objekt beinhaltete Tiefgarage hinsichtlich eines Teils der Parkplatzflächen nicht im Kern-, Büro- und Geschäftsgebiet gelegen, sondern im allgemeinen Wohngebiet. Bei einer solchen Mischausweisung seien im allgemeinen Wohngebiet die Grenze des zulässigen Immissionsmaßstabes tagsüber 55 dB, wobei im Ergänzungsgutachten vom 8. September 1997 ein Widmungsmaß tagsüber von 60 dB ausgewiesen werde. Daher sei das Bauvorhaben im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - etwa des Erkenntnisses vom 9. März 1993, Zl. 92/06/0235 - unzulässig. Weiters sei eine Überschreitung des Widmungsmaßes durch den angefochtenen Bescheid aufgetreten. Es sei aufgrund der Unschlüssigkeit
bzw. Unvollständigkeit der Gutachten bzw. Ergänzungsgutachten nicht auszuschließen, dass das Summenmaß über dem Istmaß gelegen sei, wobei dieses Istmaß mit 57 dB schon 2 dB über dem Widmungsmaß für allgemeines Wohngebiet gelegen sei.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 25. Mai 1998 wies die belangte Behörde die Vorstellung als unbegründet ab. Begründend führte sie zunächst aus, dass hinsichtlich der fraglichen Bewilligung für 24 PKW-Abstellplätze die Berufungsbehörde den angefochtenen erstinstanzlichen Bescheid vollinhaltlich bestätigt habe. Da die Berufungsbehörde bloß ausgesprochen habe, dass die Berufung als unbegründet abzuweisen sei, sei dies als mit dem erstinstanzlichen Bescheid übereinstimmend zu betrachten, an dessen Stelle nun der Bescheid der Berufungsbehörde getreten sei. Demnach sei davon auszugehen, dass auch die 24 PKW-Abstellplätze von der Baubewilligung mitumfasst seien. Hinsichtlich des Vorbringens der Beschwerdeführerin, wonach sie nicht nur das Nachbarrecht gemäß § 26 Abs. 1 Z. 1 Stmk. Baugesetz sondern auch das des § 26 Abs. 1 Z. 3 leg. cit. geltend gemacht habe, sei auszuführen, dass sie nie Einwendungen konkret hinsichtlich des Schallschutzes gemacht habe. Ihre sonstigen Einwendungen hinsichtlich unzumutbarer Lärm- und Schadstoffimmissionen und zu erwartender Gesundheitsschädigungen könnten nicht ohne weiteres auf Einwendungen im Sinne von Z. 3 leg. cit. ausgedehnt werden. Im Übrigen sei das Ergebnis auch unter Bedachtnahme auf Einwendungen hinsichtlich des Schallschutzes dasselbe gewesen, da aus den eingeholten Gutachten mit hinreichender Deutlichkeit hervorgehe, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auch insoweit nicht verletzt sein könne. Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach aus den Gutachten nicht hervorgehe, von welcher Anzahl von Abstellplätzen die Gutachter und schließlich die Behörde ausgegangen seien, wenn sie zum Schluss gekommen seien, dass keine dem Wohncharakter des Gebietes widersprechende Belästigung der Bewohnerschaft bzw. dem Gebietscharakter widersprechende Belästigungen vorlägen, führte die belangte Behörde aus, dass die Ausführungen der Beschwerdeführerin nicht geeignet seien, die lärmtechnischen Gutachten zu entkräften. Denn die Zahl der angenommenen Fahrtbewegungen entspräche den Angaben der Parkplatzlärmstudien des bayrischen Landesamtes für Umweltschutz. Diese Studie sei eine wesentliche technische Grundlage für die Berechnung von Lärmimmissionen auch auf Parkplätzen. Die dem Gutachten zugrunde gelegte Zahl der Fahrtbewegungen könnte somit als realistisch und repräsentativ angesehen werden. Die Anzahl der Abstellplätze in der Tiefgarage sei laut Planungsunterlagen mit 41 Stellplätzen und jene für den Kundenparkplatz mit 24 Stellplätzen projektgemäß festgelegt, die Anzahl der Fahrtbewegungen am Kundenparkplatz seien mit 2,2 Bewegungen je Stellplatz und Stunde angenommen und entsprächen somit einer maximalen Auslastung eines Kundenparkplatzes bei Einkaufszentren. Unter Hinweis auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - so etwa das Erkenntnis vom 21. September 1995, Zl. 93/07/0005 - seien die eingeholten Gutachten als schlüssig und widerspruchsfrei zu bezeichnen, da bloße Behauptungen nicht geeignet seien, ein mit den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen nicht im Widerspruch stehendes Gutachten in seiner Beweiskraft zu entkräften. Zum Vorbringen hinsichtlich des Widmungsmaßes sei auszuführen, dass die für die beiden Baulandkategorien anzuwendenden Widmungsmaße, die gleichzeitig die Richtwerte für zumutbare Immissionen darstellten, durch das beantragte Bauvorhaben weder bei Tag noch bei Nacht überschritten würden. Es käme im Vergleich zum vorhandenen Istmaß lediglich zu einer Anhebung um 1 dB, was - bedingt durch den gleichartigen Charakter der Geräusche aus der Ist-Situation, Verkehrslärm und den PKW-Zufahrten zur Tiefgarage - subjektiv als geringfügig nicht wahrgenommen werden könne. Die durch das Bauvorhaben zu erwartenden Geräuschimmissionen lägen auch an diesem Immissionsort unter dem Widmungsmaß. Der Beschwerdeführerin sei weiters auf ihr Vorbringen, wonach die Gutachten den Mischausweisungen nicht ausreichend Rechnung tragen würden, entgegenzuhalten, dass der Mischausweisung im Immissionsgutachten insofern ausreichend Rechnung getragen worden sei, als aus der Zusammenstellung der Verhältnisse bei Tag und bei Nacht sowohl die derzeitigen Verhältnisse im Istmaß als auch das Immissionsmaß an allen untersuchten Immissionspunkten dargestellt seien. Die für diese Baulandkategorien angegebenen Richtwerte für zumutbare Immissionen von 55 bzw. 45 dB für allgemeines Wohngebiet und 60 bzw. 50 dB für Kern-, Büro- und Geschäftsgebiet seien dem Immissionsgutachten zugrunde gelegt und ausreichend berücksichtigt worden. Daraus gehe hervor, dass die Gutachten von der richtigen Grundlage ausgegangen seien, und auch aus dem medizinischen Gutachten, welches auf Basis des Immissionsgutachtens erstellt worden sei, gehe hervor, dass das Bauvorhaben sowohl im allgemeinen Wohngebiet als auch im Kern-, Büro- Geschäftsgebiet medizinisch zulässig sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und in einer Gegenschrift ebenso wie die erstmitbeteiligte Partei die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Zunächst ist zu dem Vorbringen, der angefochtene Bescheid sei mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet, weil auf unzureichender medizinischer Gutachtensbasis entschieden worden sei, weil das von den Behörden zugrunde gelegte Gutachten Richtlinien der EG nicht berücksichtigt habe, Folgendes auszuführen:
Der Verwaltungsgerichtshof geht zunächst davon aus, dass ungeachtet des Umstandes, dass das beschwerdegegenständliche Projekt bereits Gegenstand des hg. Erkenntnisses vom 26. Juni 1997, Zl. 97/06/0037, war, eine allfällige auf Grund von Gemeinschaftsrecht gebotene Anwendung von Gemeinschaftsrecht nicht ausgeschlossen wäre. Ein aufhebendes Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes entfaltet gemäß § 63 Abs. 1 VwGG nur insoweit bindende Wirkung, als der Verwaltungsgerichtshof darin eine Rechtsauffassung explizit geäußert hat. Wenn der Verwaltungsgerichtshof - wie in diesem Fall - einen bestimmten Grund für die Aufhebung des bei ihm angefochtenen Bescheides herangezogen hat, ist damit zu anderen Rechtsfragen keine Aussage getroffen und insoweit auch keine Bindungswirkung gegeben (zur allfälligen Problematik der Präklusion siehe unten).
Die Beschwerdeführerin bringt vor, das Gutachten baue ausschließlich auf dem Schadstoffgutachten des Sachverständigen Univ. Doz. Dr. S. vom 9. April 1996 auf. Darin seien die eingewendeten gesundheitsschädlichen Schadstoffbelastungen nicht nach in Österreich geltenden gesetzlichen Grundlagen ermittelt worden. So seien sowohl die Richtlinie 85/203/EWG vom 7. März 1985 über Luftqualitätsnormen für Stickstoffdioxid als auch frühere Richtlinien über Grenzwerte und Leitwerte der Luftqualität für Schwefeldioxid und Schwefelstaub, 80/779 vom 15. Juli 1980 und 82/884 EWG vom 3. Dezember 1982 betreffend die Grenzwerte für den Bleigehalt in der Luft sowie die Richtlinie über die Luftverschmutzung durch Ozon, 92/72 EWG vom 21. September 1992 unberücksichtigt geblieben. Diese Richtlinien würden in Österreich direkte Wirkung entfalten, da die Umsetzung in Österreich nur mangelhaft erfolgt sei und ein Immissionsschutz vor Schadstoffgefährdung zu den subjektiv-öffentlichen Rechten des Nachbarn zähle. Es seien jedenfalls Untersuchungen hinsichtlich des zu erwartenden Bleigehaltes bzw. des Istzustandes des Bleigehaltes unterblieben, um die Schadstoffbelastung tatsächlich feststellen zu können. Der Schluss des Umweltgutachtens, wonach nur eine geringfügige Verschlechterung der bisherigen Luftgüte eintrete und die Grenzwerte nicht überschritten würden, sei insofern falsch, als eben keine Messungen vor Ort vorgenommen worden seien und der Verkehr in der K-Straße nicht beachtet worden sei. Eine solche Messung sei nicht richtlinienkonform.
Im Beschwerdefall kann jedoch dahingestellt bleiben, ob die von der Beschwerdeführerin genannten Richtlinien der EG gegebenenfalls auch im vorliegenden Bauverfahren unmittelbar anwendbar wären (vgl. zur Umsetzung der Richtlinien insbesondere das am 1. März 1998 in Kraft getretene Immissionsschutzgesetz - Luft, BGBl. I Nr. 115/1997, und das Ozongesetz, BGBl. Nr. 210/1992; letztlich aber auch jene Verwaltungsvorschriften, die die Verunreinigung der Luft mit den in den Richtlinien geregelten Schadstoffen hintanzuhalten suchen, wie z.B. die Gewerbeordnung 1994, das Luftreinhaltegesetz für Kesselanlagen, das AWG, die auf der Grundlage dieser Gesetze erlassenen Verordnungen und andere) und ob sich auch eine Partei, welche auf Verwaltungsebene keine entsprechenden Einwendungen erhoben hat, (erst) im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof auf Richtlinien der EG, die gegebenenfalls unmittelbar anwendbar wären, berufen kann. Eine in dem Fall, dass man diese unmittelbare Anwendung bejahen müsste, allenfalls gegebene Rechtswidrigkeit des Inhaltes des Bescheids der belangten Behörde als Vorstellungsbehörde wegen Nichtwahrnehmung eines auf Gemeindeebene unterlaufenen Verfahrensmangels ist nämlich im Hinblick auf die folgenden Überlegungen nicht gegeben:
Im gegenständlichen Verfahren wurde zum Einen der Sache nach die Luftgüte im medizinischen Gutachten vom 12. April 1996 der Beurteilung des Sachverständigen zugrunde gelegt (und damit hinsichtlich der dort berücksichtigten Parameter den genannten EG-Richtlinien durch Überprüfung der Belastung der Luft mit den entsprechenden Stoffen materiell Rechnung getragen; die in der Steiermark auf Grund der Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 19. Jänner 1987, mit der Immissionsgrenzwerte für Schwefeldioxid, Schwebstaub, Stickstoffmonoxid und -dioxid sowie Kohlenmonoxid festgesetzt werden (Immissionsgrenzwerteverordnung), geltenden Grenzwerte sind zT sogar strenger als die in den von der Beschwerdeführerin genannten Richtlinien enthaltenen Werte); zum Anderen kommt aber, soweit in dem Gutachten nicht auf die Belastung durch Blei eingegangen wird und daher nicht alle in den in Rede stehenden Richtlinien geregelten Luftschadstoffe erfasst wurden, eine Befassung des EuGH im Wege einer Vorabentscheidung insofern nicht in Betracht, als im Hinblick auf die nachstehenden Überlegungen der Emission von Blei aus Kraftfahrzeugen tatsächlich keine Bedeutung mehr zukommt:
Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Emissionen von Blei im Zusammenhang mit den die Stellplätze benützenden Kfz (dass das Projekt im Übrigen zu Bleiemissionen führe, wird auch von der Beschwerdeführerin nicht behauptet). Hinsichtlich des Bleigehalts von Kraftstoffen wurde mit der Kraftstoffverordnung BGBl. Nr. 123/1992 mit Wirkung vom 1. November 1993 der Verkauf von Kraftstoffen mit einem Bleigehalt von mehr als 0,013 Gramm je Liter verboten und Normalbenzin in Österreich (seit 1985) bleifrei angeboten. Mit der Kraftstoffverordnung 1999, BGBl. II Nr. 418/1999, wurde der zulässige Bleigehalt mit Wirkung vom 1. Jänner 2000 neuerlich reduziert (und eine Veränderung hinsichtlich der im Kraftstoff enthaltenen Ersatzstoffe vorgenommen). Auch der der Kraftstoffverordnung 1992 entsprechende Kraftstoff galt als praktisch bleifrei, mit der zuletzt genannten Verordnung wurde der Bleigehalt auf weniger als die Hälfte des bisherigen Werts herabgesetzt (0,005 g/l).
Da auch nach der Kraftstoffverordnung 1992, BGBl. Nr. 123/1992, dem Bleigehalt im Kraftstoff keine signifikante Relevanz für eine allfällige Überschreitung des Grenzwertes im Hinblick auf den geringfügigen Bleigehalt im Benzin und die völlige Bleifreiheit des in Österreich unter der Bezeichnung "Eurosuper" verkauften Kraftstoffes für die Emissionen von einem Parkplatz wie dem verfahrensgegenständlichen zukam, könnte in einer Vorabentscheidung an den EuGH (bei der der Verwaltungsgerichtshof vom vorliegenden Fall auszugehen hat und die sich im konkret zu entscheidenden Fall stellende gemeinschaftsrechtliche Frage vorlegen müsste) nicht mit Recht davon ausgegangen werden, dass im Land Steiermark im Hinblick auf das konkret zu beurteilende Projekt bzw. die geltend gemachten Emissionen aus den Kraftfahrzeugen durch den Landesgesetzgeber keine Umsetzung der auf Blei bezüglichen Grenzwert-Richtlinie erfolgt sei.
Es kann daher dahingestellt bleiben, ob eine unmittelbare Anwendung nicht gehörig umgesetzter Richtlinien in einem verwaltungsrechtlichen Mehrparteienverfahren geboten ist (wie etwa Öhlinger/Potacs, Gemeinschaftsrecht und staatliches Recht, 1998, 63 ff und 133 ff vertreten), oder nicht (vgl. etwa zurückhaltender was die Folgerungen aus den auch von Öhlinger/Potacs zitierten Urteilen des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften in den Rechtssachen TA Luft, 30. Mai 1991, Rs C-361/88, und 30. Mai 1991, Rs C-59/89, anlangt, Eilmansberger, Rechtsfolgen und subjektives Recht im Gemeinschaftsrecht, 174, sowie Winter, Individualrechtsschutz im deutschen Umweltrecht unter dem Einfluss des Gemeinschaftsrechts, NVwZ 1999, 467, hier: 469, FN 28).
Wenngleich somit auf der Grundlage der skizzierten grundsätzlichen Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes die mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin angesprochene(n) gemeinschaftsrechtliche(n) Frage(n) gemäß Art. 234 EG (ex Art. 177) bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen zum Anlass der Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens vor dem EuGH genommen werden müsste(n), erübrigt sich die Einleitung eines derartigen Verfahrens aufgrund der obigen Überlegungen im vorliegenden konkreten Beschwerdefall. Es ist daher auch nicht auf die Frage einzugehen, welche Auswirkung es im Beschwerdefall hat, dass das Vorbringen zu den EG-Richtlinien erst in der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erstattet wurde. Das aus § 41 Abs. 1 VwGG ableitbare Neuerungsverbot erstreckt sich auch auf Rechtsausführungen, sofern diese neue Sachverhaltsfeststellungen erfordern würden (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 24. November 1998, Zl. 96/05/0035). Hinsichtlich subjektiver Rechte, die ausschließlich im nationalen Recht gründen, wäre daher auf das entsprechende Vorbringen nicht weiter einzugehen. Inwieweit etwa auf Grund der im Urteil des EuGH vom 14. Dezember 1995, in der Rechtssache C-312/93, Peterbroeck, Slg. 1995, I-4599, geäußerten Rechtsansicht des EuGH diese Grundsätze dann, wenn die entsprechenden Rechte im Gemeinschaftsrecht gründen, unangewendet bleiben müssen, wäre ebenfalls durch ein Vorabentscheidungsverfahren abzuklären, sofern nicht mittlerweile Klarheit durch entsprechende Urteile des EuGH geschaffen werden sollte. Im Beschwerdefall ist es jedoch unerheblich, ob man von einer Präklusionsmöglichkeit auch hinsichtlich gemeinschaftsrechtlich grundgelegter Ansprüche ausgeht (oder ob man im Beschwerdefall etwa die Einwendungen der Beschwerdeführerin auf Gemeindeebene als ausreichend hält und den nunmehrigen Verweis nur mehr als eine ergänzende Begründung für diese Einwendungen versteht); da wie oben ausgeführt, die Gemeindebehörden auch bei Eingehen auf die (erst in der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhobenen) Bedenken im Lichte der EG-Richtlinien zu keinem anderen Bescheid hätten kommen können, ist insoweit kein wesentlicher Verfahrensmangel gegeben gewesen, der von der belangte Behörde wahrzunehmen gewesen wäre. Auch die Frage der Wirkung des Gemeinschaftsrechts auf die Präklusion nach dem AVG kann daher im Beschwerdefall auf sich beruhen.
Das Beschwerdevorbringen ist daher nicht geeignet, insoweit einen wesentlichen Verfahrensmangel auf Gemeindeebene oder im Verfahren vor der belangten Behörde aufzuzeigen, der zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führen müsste, noch wird damit eine inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides wegen Nichtaufgreifens eines derartigen Verfahrensmangels auf Gemeindeebene dargetan (es kann daher im Beschwerdefall dahingestellt bleiben, ob es sich dabei im Hinblick auf das Vorliegen einer Vorstellungsentscheidung um eine inhaltliche Rechtswidrigkeit handelt, oder aber, ob ein Verfahrensmangel im Verfahren der belangten Behörde gegeben ist).
2. Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Annahme der belangten Behörde, dass im Spruch des Berufungsbescheides des Gemeinderates - obwohl nicht explizit angeführt - auch die 24 PKW-Abstellplätze und eine Lärmschutzwand mitumfasst seien. Die Feststellung der Vorstellungsbehörde, dass der vom Gemeinderat ergangene Bescheid die gesamte Berufung der Beschwerdeführerin umfasse, mache es aufgrund der bestehenden Bindung an die Entscheidungen der Vorstellungsbehörde den gemeindlichen Behörden unmöglich, über die noch offene Berufung hinsichtlich der 24 PKW-Abstellplätze und die Lärmschutzwand noch abzusprechen. Darauf habe die Beschwerdeführerin jedoch einen Rechtsanspruch und aus diesem Grunde sei der angefochtene Bescheid der Vorstellungsbehörde mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet.
Der Beschwerdeführerin ist entgegenzuhalten, dass sich aus der Formulierung des Bescheidspruches, wonach "der erstinstanzliche Bescheid vollinhaltlich bestätigt und die Berufung als unbegründet abgewiesen wird", im Zusammenhalt mit dem Umstand, dass vom Spruch des erstinstanzlichen Bescheides vom 10. Juni 1996 auch die fraglichen 24 PKW-Abstellplätze und die Lärmschutzwand umfasst waren, ergibt, dass dadurch auch über die 24 PKW-Abstellplätze und die Lärmschutzwand abgesprochen wurde. Die Abweisung einer Berufung als unbegründet ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes so zu werten, als ob die Berufungsbehörde einen mit dem erstinstanzlichen Bescheid übereinstimmenden neuen Bescheid erlassen hätte (vgl. die Nachweise bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, E 312 bis E 314 zu § 66 AVG). Wenngleich der Beschwerdeführerin zuzustimmen ist, dass sich aus der Fassung des Vorspruches des Berufungsbescheides Zweifel über den Bescheidwillen der Berufungsbehörde ergeben könnten, ist auf die ständige Rechsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach der Bescheid einer Verwaltungsbehörde als ein Ganzes zu beurteilen ist. Spruch und Begründung bilden eine Einheit (vgl. unter vielen das hg. Erkenntnis vom 20. Februar 1992, Zl. 91/13/0004 mwN). Aus dem Gesamtzusammenhang wird jedoch deutlich, dass der fragliche Bescheid nicht nur die im Vorspruch explizit angeführten Neu- bzw. Zubauten und eine Tiefgarage für 41 PKW umfasst, sondern - wie im erstinstanzlichen Bescheid - ebenso die Abstellplätze für 24 PKW und Lärmschutzwand. Diese Feststellung der belangten Behörde kann daher nicht als rechtswidrig erkannt werden.
3. Ferner bringt die Beschwerdeführerin vor, dass sie ihre Immissionseinwendungen nicht nur auf das Nachbarrecht gemäß § 26 Abs. 1 Z. 1 des Steiermärkischen Baugesetzes 1995 (in der Folge: Stmk. BauG), sondern auch auf Z. 3 der genannten Bestimmung gestützt habe, die belangte Behörde jedoch kein Ermittlungsverfahren dahingehend durchgeführt hätte. Insbesondere aus dem medizinischen Gutachten gehe nicht mit hinreichender Deutlichkeit hervor, dass ihr Nachbarrecht gemäß § 26 Abs. 1 Z. 3 Stmk BauG nicht verletzt sein könne bzw. stelle nicht auf den durch § 26 Abs. 1 Z. 3 leg. cit. gewährleisteten Schallschutz ab. Die Vorstellungsbehörde habe dadurch, dass sie dies verkannt habe, den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet.
Nun sind an Parteienerklärungen, die Einwendungen im Sinne des § 27 Abs 2 Stmk BauG darstellen sollen, grundsätzlich keine anderen Anforderungen zu stellen, als dies für Einwendungen nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes generell gilt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. Juni 1999, Zl. 97/06/0194); danach liegt eine solche Einwendung dann vor, wenn das Vorbringen die Behauptung der Verletzung eines subjektiven Rechts durch das den Gegenstand des Verfahrens bildende Vorhaben zum Inhalt hat (vgl. Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
4. Auflage, 277). Es ist ausreichend, dass erkennbar ist, welche Rechtsverletzung der Nachbar geltend machen möchte (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. März 1996, Zl. 95/06/0253).
Wenn nun die Beschwerdeführerin anführt, sie habe nicht nur Einwendungen im Sinne von § 26 Abs. 1 Z. 1 Stmk BauG, sondern auch im Sinne von Z. 3 leg. cit. gemacht, so ist zur Beurteilung dessen der Bedeutungsgehalt dieser normativen Bestimmungen zu ermitteln. Zum einen weist der Ausdruck der zufrieden stellenden Wohnbedingungen und Arbeitsbedingungen im Sinne von § 43 Abs 2 Z 5 Stmk BauG, worauf § 26 Abs. 1 Z. 3 Stmk. BauG verweist, als Maßstab zulässiger Immissionen auf das jeweils in einer Widmungskategorie zulässige Widmungsmaß hin (vgl. das hg. Erkenntnis vom
25. März 1999, Zl. 97/06/0219). Andererseits ist - ausgehend von §
26 Abs 1 Z 1 Stmk BauG und wie auch bereits dem Vorerkenntnis zur Zl. 97/06/0037 zugrunde gelegt wurde - allgemein der nachbarrechtliche Immissionsschutz dahingehend bestimmt, dass keine Betriebe errichtet werden dürfen, die dem Wohncharakter des Gebietes widersprechende Belästigungen der Bewohner verursachen (§ 23 Abs. 5 lit. b des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes) bzw die keine diesem Gebietscharakter widersprechenden Belästigungen verursachen (§ 23 Abs. 5 lit. c des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes, vgl. das hg. Erkenntis vom 11. September 1997, 97/06/0109). Aus diesem Verständnis von Immissions- bzw. Schallschutz heraus ist ersichtlich, dass die Geltendmachung von "unzumutbaren Lärm- und Schadstoffimmissionen und zu erwartender Gesundheitsschädigungen" sowohl als Einwendung im Sinne von § 26 Abs. 1 Z. 1 Stmk BauG als auch im Sinne von
Z. 3 leg. cit. gesehen werden muss. Dennoch vermag die Beschwerdeführerin keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen, da entgegen ihrem Vorbringen keine mangelnde Ermittlungstätigkeit der Behörde bzw. der Sachverständigen hinsichtlich der im Sinne von Z. 3 leg. cit. geltend gemachten Einwendungen vorliegt. Insbesondere die vom nichtamtlichen medizinischen Gutachter zu beantwortende Fachfrage ging dahin, ob das geplante Bauprojekt den Kriterien des § 23 Abs. 5 lit. b und c des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes widerspreche. Angesichts dessen, dass zufrieden stellende Wohnbedingungen und Arbeitsbedingungen sichergestellt sind, solange sich eine Schallimmission im Rahmen des in einer bestimmten Widmungskategorie üblichen Ausmaßes hält bzw das für die Widmungskategorie geltende Widmungsmaß einhält (vgl. nochmals das hg. Erkenntnis vom 25. März 1999, Zl. 97/06/0219), ist daher bei der fachlichen Beurteilung, ob die Kriterien des § 23 Abs. 5 lit. b und lit. c des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes durch das geplante Bauprojekt erfüllt sind, jedenfalls ausreichend auch auf Einwendungen im Sinne der Ziffer 3 leg.cit. Bedacht genommen worden.
4. Weiters rügt die Beschwerdeführerin, dass weder aus den eingeholten Gutachten noch aus den Ausführungen der belangten Behörde erkennbar sei, von welcher Anzahl von Abstellplätzen die Gutachter bzw. die Behörde ausgegangen seien, wenn sie anführten, dass keine dem Wohncharakter des Gebietes widersprechende Belästigung bzw. keine dem Gebietscharakter widersprechende Belästigung durch das Projekt verursacht werde. Insbesondere das ergänzende Gutachten des lärmtechnischen Sachverständigen vom 8. September 1997 führe zwar die Zahl der Fahrtbewegungen an, nicht jedoch die Anzahl jener Abstellplätze, die der Berechnung zugrundegelegt worden seien. Demzufolge sei das Gutachten des Lärmtechnikers nicht nachvollziehbar. Die belangte Behörde habe daher in der Annahme, dass das Gutachten eine schlüssige Entscheidungsgrundlage darstelle, den Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet.
Die Beschwerdeführerin ist darauf hinzuweisen, dass aus dem lärmtechnischen Gutachten vom 15. März 1996, welches Grundlage des Ergänzungsgutachtens vom 8. September 1997 ist, ersichtlich ist, dass das Gutachten von 24 PKW-Abstellplätzen ausgeht. Eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides infolge von Unschlüssigkeit bzw. Nichtnachvollziehbarkeit des lärmtechnischen Gutachtens kann daher nicht erkannt werden. Die gegenteilige Behauptung der Beschwerdeführerin stellt keinen Einwand dar, mit dem die Beschwerdeführerin dem Gutachten auf gleicher fachlicher Ebene entgegentritt. Auch hinsichtlich der im Gutachten festgehaltenen, und in der Beschwerde auch nicht gerügten, Zahl der Fahrtbewegungen, welche hinreichend Aufschluss über Lärmimmissionen gibt, ist keine Unschlüssigkeit erkennbar.
5. Weiten Raum nehmen schließlich die Beschwerdeausführungen ein, worin sich die Beschwerdeführerin allgemein gegen die Teilbewilligung von Großprojekten wendet. Dadurch käme das wirkliche Immissionsmaß nicht zu Tage, sondern die Behörden seien bemüht dies zu "verschleiern". So hätten sie vielmehr - untermauert mit "blauäugigen Sachverständigengutachten" - das Bestehen von unzumutbaren Immissionsbeeinträchtigungen durch die Summe der jeweils bewilligten Abstellplätze geleugnet. Diese Vorgangsweise sei "offenkundig rechtswidrig".
Den Beschwerdeausführungen ist entgegenzuhalten, dass das Aufspalten von Projekten zwar Probleme mit sich bringt, jedoch nicht grundsätzlich als unzulässig anzusehen ist. Inwieweit durch eine Kumulation einzelner Teile eines Projekts die zulässigen Grenzwerte überschritten werden, ist jedoch im Verfahren zu prüfen; das Beschwerdevorbringen zeigt in diesem Zusammenhang keine relevanten Mängel der von den Behörden zugrunde gelegten Sachverständigengutachten auf. Wenn sich die Behörde - wie auch die Beschwerdeführerin in ihrem Vorbringen nicht bestreitet - der Beurteilung der Sachverständigen, dass das Istmaß weder bei Tag noch bei Nacht verändert würde und daher keine dem Wohncharakter des Gebietes widersprechenden Belästigungen hervorgerufen würden, angeschlossen hat, ist darin im Lichte der nachvollziehbaren Aussagen in den Gutachten keine Rechtswidrigkeit zu erblicken.
6. Schließlich rügt die Beschwerdeführerin, dass der angefochtene Bescheid die Tatsache unberücksichtigt ließe, dass das geplante Bauvorhaben nicht nur im Kern-, Büro- und Geschäftsgebiet gelegen sei, sondern auch im allgemeinen Wohngebiet. Bei einer Mischausweisung eines Projektes in zwei verschiedenen Flächenwidmungskategorien müsse das Projekt auch den höheren Immissionsschutz der anderen Flächenwidmungsplankategorie erfüllen, um genehmigungsfähig zu sein und nicht subjektiv-öffentliche Nachbarrechte im Sinne von § 26 Abs. 1 Z. 1 und Z. 3 des Stmk. BauG zu verletzen. Das ausschlaggebende Widmungsmaß des allgemeinen Wohngebietes läge tagsüber bei 55 dB und des Nachts bei 45 dB, was jedoch bereits in den beigezogenen Gutachten des Lärmtechnikers hinsichtlich der Widmungskategorie Kern-, Büro- und Geschäftsgebiet des Nachts um 1 dB, hinsichtlich des Widmungsmaßes für allgemeines Wohngebiet des Nachts - als Summenmaß aus Istmaß und Prognosemaß - um 6 dB überschritten werde. Die Überschreitung des Widmungsmaßes ziehe eine Unzulässigkeit des Projektes nach sich.
Hinsichtlich der Frage, ob für die Beurteilung der Zulässigkeit des Bauvorhabens jedenfalls das niedriger angesetzte Widmungsmaß der Widmungskategorie allgemeines Wohngebiet herangezogen werden sollte, hat der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinen Erkenntnissen vom 11. September 1997, Zl. 97/06/0109, und vom 4. März 1999, Zl. 98/06/0110, ausgesprochen, dass auf die vom jeweiligen Grundstück ausgehenden Immissionen abzustellen sei und diese entsprechend der für die jeweilige Widmungskategorie geltenden Vorschriften zu beurteilen seien. Ein Anspruch des Nachbarn auf Einhaltung des niedrigeren Widmungsmaßes besteht sohin nicht.
Ferner sei im Immissionsgutachten lediglich das Widmungsmaß für Kern-, Büro- und Geschäftsgebiet am Immissionspunkt 6 beinhaltet. Die Beschwerdeführerin habe jedoch Anspruch auf Einhaltung des Widmungsmaßes für allgemeines Wohngebiet, da - unter Hinweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. September 1990, Zl. 90/05/0070, - das Widmungsmaß des Bauplatzes und nicht das Widmungsmaß der Nachbarliegenschaft für diese Beurteilung wesentlich sei. Diesbezüglich sei daher das lärmtechnische Gutachten falsch und der angefochtene Bescheid gehe von falschen Feststellungen aus.
Die Beschwerdeführerin befindet sich zwar im Recht, wenn sie ausführt, dass für die Beurteilung das Widmungsmaß des Bauplatzes und nicht jenes des benachbarten Grundstückes maßgeblich ist, dies vermag jedoch keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. Denn für den Immissionspunkt 6 wurde zutreffend das Widmungsmaß für Kern-, Büro- und Geschäftsgebiet angenommen, da nach dem Vorgesagten kein Anspruch auf Heranziehung des niedrigeren Maßes, das für einen anderen Grundstücksteil auf dem Bauplatz gilt, besteht. Das Immissionsgutachten kann somit nicht als für die Beantwortung der Rechtsfrage ungenügend erkannt werden.
7. Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach rechtswidrig keine Messungen vor Ort durchgeführt worden seien, ist auf das Gutachten selbst zu verweisen. Daraus geht hervor, dass die Immissionsermittlung ausschließlich für jene Luftschadstoffe erfolgt sei, die von Kraftfahrzeugen emittiert und in der Steiermärkischen Luftreinhalteverordnung limitiert würden. Ferner geht aus dem Gutachten, welches zunächst den Istzustand der Umgebung anhand von durchgeführten Luftmessungen darstellt, und anschließend die Zusatzbelastung durch Luftschadstoffe ausschließlich resultierend aus dem Kfz-Verkehr auf dem Bauplatz ermittelt, hervor, dass die Verkehrsabläufe auf den öffentlichen Straßen nicht Gegenstand dieses Gutachtens seien. Ausgehend davon, dass dem Nachbar subjektiv-öffentliche Rechte gegen unzumutbare Immissionen von geplanten Bauvorhaben zukommen, kann es nicht als falsch oder unschlüssig gesehen werden, wenn im Rahmen des zu erstellenden Gutachtens lediglich die Zusatzbelastung durch das spezielle Bauvorhaben gemessen wurde, während Grundlage die allgemeine Schadstoffbelastung der gesamten Gegend darstellt. Darunter fällt nämlich nicht nur die Verkehrsbelastung der K-Strasse, sondern vielmehr auch die im Gutachten ausdrücklich berücksichtigte Schottergrube und die nahe gelegene Autobahn. Im Hinblick auf diese Ausführungen des Sachverständigen vermag der Verwaltungsgerichtshof sie als schlüssig und nachvollziehbar zu beurteilen.
8. Da die Beschwerdeführerin somit nicht in ihren subjektiven Rechten verletzt worden ist, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
9. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers, BGBl. Nr. 416/1994. Das Mehrbegehren der erstmitbeteiligten Partei für die Vergebührung nicht erforderlicher Beilagen war abzuweisen.
Wien, am 23. Dezember 1999
Gerichtsentscheidung
EuGH 61988J0361 TA Luft1Schlagworte
Planung Widmung BauRallg3Sachverhalt Neuerungsverbot Allgemein (siehe auch Angenommener Sachverhalt)Gemeinschaftsrecht Richtlinie Umsetzungspflicht EURallg4/2Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998060218.X00Im RIS seit
09.11.2001Zuletzt aktualisiert am
30.01.2017