Entscheidungsdatum
24.07.2018Norm
AVG §13 Abs3Spruch
W266 2190118-1/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Stephan WAGNER als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Ulrike SCHERZ sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Rudolf HALBAUER, Bakk. Phil. als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 22.1.2018, OB XXXX, betreffend den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragungen der "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1.1. Mit Bescheid vom 22.1.2018 hat das Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien (im Folgenden als "belangte Behörde" bezeichnet) den Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragungen "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätsbeschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass abgewiesen.
1.2. Die belangte Behörde begründete dies damit, dass im Rahmen des Ermittlungsverfahrens ein ärztliches Gutachten eingeholt worden wäre, welches dem Bescheid beigelegt sei und einen Bestandteil der Begründung bilde. Aufgrund dieses Gutachtens sei dem Beschwerdeführer die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar und lägen somit die Voraussetzungen für die genannte Zusatzeintragung nicht vor.
1.3. Mit E-Mail vom 21.2.2018 erhob der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde. Darin bringt der Beschwerdeführer vor, dass er vorerst seine Info für den Einspruch bzw. Beschwerde aufgrund des Gutachtens vom 29.12.2018 (gemeint wohl 2017) und des Bescheides vom 21.1.2018 anbringe. Weiters führte er aus, dass er einen Einspruch und Beschwerde gegen den Bescheid vom 22.1.2018 mit Hilfe seines Rechtsschutzes einbringen werde.
1.4. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 9.4.2018 wurde dem Beschwerdeführer mittels Mängelbehebungsauftrag die inhaltliche und formelle Verbesserung der Beschwerde aufgetragen. Der Beschwerdeführer wurde darauf hingewiesen, welchen Kriterien die Beschwerde nach § 9 Abs. 1 VwGVG genügen müsse und, dass nach fruchtlosem Ablauf der 2-wöchigen Frist die "Beschwerde" gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG zurückgewiesen werde.
1.5. Am 12.4.2018 wurde der Mängelbehebungsauftrag persönlich vom Beschwerdeführer übernommen.
1.6. Der Beschwerdeführer ist dem Mängelbehebungsauftrag bis dato nicht nachgekommen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer erhob mit E-Mail vom 21.2.2018 das Rechtsmittel der Beschwerde. Darin bringt der Beschwerdeführer vor, dass er vorerst seine Info für den Einspruch bzw. Beschwerde aufgrund des Gutachtens vom 29.12.2018 (gemeint wohl 2017) und des Bescheides vom 21.1.2018 anbringe. Weiters führte er aus, dass er einen Einspruch und Beschwerde gegen den Bescheid vom 22.1.2018 mit Hilfe seines Rechtsschutzes einbringen werde.
Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 9.4.2018 wurde dem Beschwerdeführer mittels Mängelbehebungsauftrag die inhaltliche und formelle Verbesserung der Beschwerde aufgetragen. Der Beschwerdeführer wurde darauf hingewiesen, welchen Kriterien die Beschwerde nach § 9 Abs. 1 VwGVG genügen müsse und, dass nach fruchtlosem Ablauf der 2-wöchigen Frist die "Beschwerde" gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG zurückgewiesen werde.
Am 12.4.2018 wurde der Mängelbehebungsauftrag persönlich vom Beschwerdeführer übernommen.
Der Beschwerdeführer ist dem Mängelbehebungsauftrag bis dato nicht nachgekommen.
2. Beweiswürdigung:
1.1. Die Feststellungen betreffend die Zustellung des Mängelbehebungsauftrages und dessen Nichtbefolgung ergeben sich aus dem Akteninhalt insbesondere aus der vorliegenden Übernahmebestätigung.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.2. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A) Zurückweisung der Beschwerde:
3.3. Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG hat eine Beschwerde 1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, 2. die Bezeichnung der belangten Behörde, 3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, 4. das Begehren und 5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, zu enthalten.
3.4. Mängel des Beschwerdeschriftsatzes sind nach Maßgabe des § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG der Verbesserung zugänglich (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 6 zu § 9 VwGVG).
3.5. Gemäß § 45 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG ist den Parteien Gelegenheit zu geben, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen.
3.6. Gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen das Verwaltungsgericht nicht zur Zurückweisung. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
3.7. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 13.11.2012, 2012/05/0184, 21.09.2010, 2010/11/0108) dient § 13 Abs. 3 AVG dem Schutz der Parteien vor Rechtsnachteilen, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind. Im Verbesserungsauftrag ist konkret anzugeben, welche vom Gesetz geforderten Eigenschaften dem Anbringen fehlen (vgl. VwGH 30.10.2008, 2007/07/0075; 07.09.2009, 2009/04/0153).
Daraus folgt:
3.8. In der am 21.2.2018 bei der belangten Behörde eingelangte Beschwerde wird lediglich angeführt, dass der Beschwerdeführer vorerst seine Info für den Einspruch bzw. Beschwerde aufgrund des Gutachtens vom 29.12.2018 (gemeint wohl 2017) und des Bescheides vom 21.1.2018 anbringe. Weiters führte er aus, dass er einen Einspruch und Beschwerde gegen den Bescheid vom 22.1.2018 mit Hilfe seines Rechtsschutzes einbringen werde.
3.9. Daher ist das obenstehend wiedergegebene Vorbringen aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht als zulässige Beschwerde im vorgenannten Sinn anzusehen.
3.10. Da der Mängelbehebungsauftrag am 12.4.2018 vom Beschwerdeführer persönlich übernommen wurde, ist dieser dem Beschwerdeführer jedenfalls mit diesem Datum zugestellt. Die zweiwöchige Frist zur Verbesserung endete sohin am 26.4.2018.
3.11. Da der Beschwerdeführer dem Mängelbehebungsauftrag bis dato nicht nachgekommen ist, war die Beschwerde daher gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG als unzulässig zurückzuweisen.
Zum Entfall der mündlichen Verhandlung
3.12. Gemäß § 24 Abs 2 Z 1, 1. Fall VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn die Beschwerde zurückzuweisen ist. Da dies aufgrund unterbliebener Verbesserung der mangelhaften Beschwerdeeingabe gegenständlich der Fall war, konnte die Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1, 1. Fall VwGVG entfallen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
3.13. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
3.14. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053). Auf die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 13 Abs. 3 AVG wird verwiesen.
Schlagworte
Frist, Mängelbehebung, Verbesserungsauftrag, ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W266.2190118.1.00Zuletzt aktualisiert am
16.08.2018