TE Bvwg Beschluss 2018/7/24 W238 2188915-1

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Veröffentlicht am 24.07.2018
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Entscheidungsdatum

24.07.2018

Norm

AlVG §14
AlVG §7
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs3 Satz2

Spruch

W238 2188915-1/12E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Claudia MARIK als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Martin EGGER und Mag. Josef WURDITSCH als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Laxenburger Straße vom 04.12.2017, VN XXXX , betreffend Abweisung des Antrags auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld mangels Erfüllung der Anwartschaft gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 iVm § 14 AlVG beschlossen:

A) Der Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG aufgehoben

und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Arbeitsmarktservice Wien Laxenburger Straße zurückverwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Der nunmehrige Beschwerdeführer brachte am 01.11.2017 (erstmals) einen Antrag auf Arbeitslosengeld ein. Im Antragsformular gab er u. a. an, dass er vom 07.11.2016 bis 09.10.2017 als Bankangestellter bei der XXXX AG und vom 01.03.2016 bis 31.08.2016 als Praktikant bei der XXXX Bank in Deutschland beschäftigt gewesen sei. Bezüglich der Beschäftigung in Deutschland wurde ein U1-Formular der Agentur für Arbeit Frankfurt vorgelegt.

2. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Laxenburger Straße (im Folgenden: AMS) vom 04.12.2017 wurde dem Antrag des nunmehrigen Beschwerdeführers auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld gemäß § 7 Abs. 1 Z2 iVm § 14 AlVG mangels Erfüllung der Anwartschaft keine Folge gegeben. Begründend wurde diesbezüglich ausgeführt, das Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass der Beschwerdeführer in der gesetzlichen Rahmenfrist nur 342 Tage arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung bzw. anwartschaftsbegründende Zeiten nachweisen könne.

3. In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das AMS die vom Beschwerdeführer ausgeübte - der Arbeitslosenversicherung unterliegende - Beschäftigung vom 06.07.2015 bis 02.10.2015 bei der XXXX AG in Frankfurt nicht berücksichtigt habe. Aufgrund der erweiterten Rahmenfrist sei der Zeitraum vom 07.02.2015 bis 01.11.2017 maßgeblich, weshalb die Zeiten des Praktikums ebenfalls zu berücksichtigen seien. Das zum Nachweis der Tätigkeit notwendige U1-Formular werde nachgereicht. Abschließend beantragte der Beschwerdeführer, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass seinem Antrag auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld rückwirkend mit 01.11.2017 stattgegeben wird.

4. Die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht seitens des AMS am 12.03.2018.

5. Über Ersuchen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.03.2018 erstattete das AMS am 22.03.2018 eine Stellungnahme. Darin wurde ausgeführt, dass neuerlich ein U1-Formular aus Deutschland angefordert worden sei, welches nach Einlangen umgehend übermittelt werde. Sollten die in der Beschwerde angeführten Zeiten von der Arbeitsagentur Frankfurt als versicherungspflichte Zeiten bestätigt werden, sei von einer Erfüllung der Anwartschaft auszugehen. Zur Höhe eines allenfalls ab 01.11.2017 gebührenden Arbeitslosengeldes wurde ausgeführt, dass bei Geltendmachung im zweiten Halbjahr 2017 die Jahresbeitragsgrundlagen des Vorjahres heranzuziehen seien. Voraussichtlich würde sich ein Tagsatz von € 33,48 ergeben.

6. Am 22.03.2018 wurde dem Bundesverwaltungsgericht seitens des AMS das aus Deutschland übermittelte U1-Formular vorgelegt, in dem von der Agentur für Arbeit Frankfurt eine versicherungspflichtige Beschäftigung des Beschwerdeführers vom 06.07.2015 bis 02.10.2015 bescheinigt wurde.

Am 06.04.2018 brachte der Beschwerdeführer dasselbe Formular in Vorlage.

7. Über Ersuchen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.03.2018 erstattete das AMS am 24.04.2018 eine weitere Stellungnahme. Darin wurde festgehalten, dass das letzte Dienstverhältnis des Beschwerdeführers vom 11.08.2017 bis 09.10.2017 bei der XXXX AG mit fristloser Entlassung geendet habe. Da das AlVG in einem solchen Fall eine Sperre von 28 Tagen vorsehe, würde der Anspruch auf Arbeitslosengeld erst ab 07.11.2017 bestehen. Von der Erlassung eines Bescheides nach § 11 AlVG sei vom AMS abgesehen worden, da mangels Erfüllung der Anwartschaft zunächst kein Anspruch anerkannt worden sei.

Im Falle einer Feststellung des Bundesverwaltungsgerichtes, dass wegen Erfüllung der Anwartschaft (bei Vorliegen der sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen) ab 01.11.2017 ein Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bestehe, werde durch das AMS nach Prüfung des Sachverhalts entweder ein Bescheid nach § 11 AlVG erlassen und ab 07.11.2017 ein Bezug angewiesen oder, falls sich eine Sanktion als nicht notwendig erweise, ab 01.11.2017 ein Bezug angewiesen.

Die gesetzliche Rahmenfrist betrage bei erstmaliger Antragsstellung zwei Jahre (01.11.2017 bis 01.11.2015). Im Beschwerdefall seien Rahmenfristerstreckungstatbestände gemäß § 15 AlVG für die Zeiträume vom 13.10.2017 bis 31.10.2017 (19 Tage), vom 07.08.2017 bis 10.08.2017 (4 Tage), vom 06.09.2016 bis 06.11.2016 (62 Tage) und vom 01.03.2016 bis 31.08.2016 (184) erfüllt. Aufgrund dieser Rahmenfristerstreckungstatbestände sei die Rahmenfrist für 269 Tage in die Vergangenheit zu verlängern. Es ergebe sich eine Rahmenfrist vom 05.02.2015 bis 01.11.2017. In diesem Zeitraum könne der Beschwerdeführer im Lichte der nun vorliegenden Bestätigung der Bundesagentur für Arbeit Frankfurt 422 Tage anwartschaftsbegründete Zeiten nachweisen. Die Anwartschaft sei somit erfüllt.

Das AMS gehe zwar weiterhin von einem gebührenden Tagsatz iHv €

33,48 für den gesamten Zeitraum (140 Tage) vom 01.11.2017 bis 20.03.2018 aus, könnte den Anspruch aufgrund der fristlosen Entlassung nach allfälliger Verhängung einer bescheidmäßigen Sanktion nach § 11 AlVG möglicherweise aber erst ab 07.11.2017 anweisen. Zudem sei die Höhe des Anspruchs nicht vom Gegenstand der Beschwerde erfasst, sodass darüber im Falle der Stattgebung der Beschwerde das AMS zu entscheiden hätte.

8. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.04.2018 wurde der Beschwerdeführer über das Ergebnis der Beweisaufnahme informiert und ihm in Wahrung des Parteiengehörs Gelegenheit eingeräumt, binnen zwei Wochen eine Stellungnahme dazu abzugeben. Weiters wurde in diesem Zusammenhang mitgeteilt, dass das Bundesverwaltungsgericht in Aussicht nehme, seine Entscheidung auf der Grundlage der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens zu erlassen, soweit nicht eine eingelangte Stellungnahme anderes erfordere.

Der Beschwerdeführer ließ dieses Schreiben unbeantwortet.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Am 01.11.2017 stellte der Beschwerdeführer erstmalig einen Antrag auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 04.12.2017 wurde diesem Antrag "mangels Erfüllung der Anwartschaft" keine Folge gegeben. Die belangte Behörde begründete die Abweisung des Antrags auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld ausschließlich mit der - zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides bestandenen - Auffassung, dass die gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 iVm § 14 AlVG erforderliche Erfüllung der Anwartschaft nicht vorliege. Konkret stellte die belangte Behörde fest, dass der Beschwerdeführer in der gesetzlichen Rahmenfrist nur 342 Tage arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung bzw. anwartschaftsbegründende Zeiten nachweisen könne.

Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes wird demgegenüber Folgendes festgestellt:

Die bei erstmaliger Antragsstellung gesetzlich vorgesehene Rahmenfrist von zwei Jahren (vom 01.11.2017 bis 01.11.2015) ist um insgesamt 269 Tage in die Vergangenheit zu erstrecken. Es ergibt sich damit eine Rahmenfrist vom 05.02.2015 bis 01.11.2017.

In diesem Zeitraum war der Beschwerdeführer vom 06.07.2015 bis 02.10.2015 bei der XXXX AG, vom 01.03.2016 bis 31.08.2016 bei der XXXX Bank und vom 07.11.2016 bis 09.10.2017 bei der XXXX AG arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt.

Innerhalb der vom 05.02.2015 bis 01.11.2017 erstreckten Rahmenfrist erfüllt der Beschwerdeführer die für die (erstmalige) Zuerkennung des Arbeitslosengeldes erforderliche Anwartschaft im Ausmaß von insgesamt 52 Wochen.

Hinsichtlich der übrigen Voraussetzungen für die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes einschließlich des Beginns eines allfälligen Arbeitslosengeldbezuges hat die belangte Behörde keinerlei Ermittlungen gepflogen.

2. Beweiswürdigung:

Datum und Gegenstand des angefochtenen Bescheides ergeben sich aus dem Verwaltungsakt.

Die Feststellung, dass bzw. wie lange der Beschwerdeführer näher bezeichneten - der Arbeitslosenversicherungspflicht unterliegenden - Beschäftigungen nachgegangen ist, konnte hinsichtlich der Beschäftigungszeiten im Inland auf Grundlage des im Akt einliegenden Versicherungsdatenauszuges sowie hinsichtlich der Beschäftigungszeiten im Ausland auf Grundlage der vorliegenden U1-Formulare getroffen werden.

Bezüglich der gesetzlichen Rahmenfrist von zwei Jahren bei erstmaliger Antragstellung und der Erstreckung der Rahmenfrist wird auf die rechtlichen Ausführungen verwiesen.

Die Erfüllung der für die (erstmalige) Zuerkennung des Arbeitslosengeldes erforderlichen Anwartschaft im Ausmaß von insgesamt 52 Wochen innerhalb der bis 05.02.2015 erstreckten Rahmenfrist ergibt sich aus der Dauer der vom Beschwerdeführer ausgeübten arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigungen vom 06.07.2015 bis 02.10.2015, vom 01.03.2016 bis 31.08.2016 und vom 07.11.2016 bis 09.10.2017.

Die Erfüllung der Anwartschaft sowie die Erstreckung der Rahmenfrist wurden vom AMS im Zuge des Beschwerdeverfahrens ausdrücklich bestätigt. Der Beschwerdeführer ist dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens im Zuge des ihm eingeräumten Parteiengehörs nicht entgegengetreten.

Die Feststellung, dass die belangte Behörde hinsichtlich der übrigen Voraussetzungen für die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes einschließlich des Beginns eines allfälligen Arbeitslosengeldbezuges keinerlei Ermittlungen gepflogen hat, konnte angesichts der auf die mangelnde Erfüllung der Anwartschaft beschränkten Begründung des angefochtenen Bescheides sowie des (übrigen) Akteninhalts getroffen werden, der entsprechende Ermittlungen bzw. Ermittlungsergebnisse vermissen lässt. Wie sich aus den Stellungnahmen der belangten Behörde ergibt, geht das AMS davon aus, dass Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ausschließlich die fragliche Erfüllung der Anwartschaft sei. So wurde die voraussichtliche Höhe des dem Beschwerdeführer allenfalls gebührenden Tagsatzes zwar vom AMS berechnet. Gleichzeitig wurde jedoch darauf hingewiesen, dass über die Höhe des Anspruchs jedenfalls das AMS zu entscheiden hätte. Weiters wurde seitens der belangten Behörde mitgeteilt, dass das letzte Dienstverhältnis des Beschwerdeführers vom 11.08.2017 bis 09.10.2017 mit fristloser Entlassung geendet habe, sodass durch das AMS im Falle der Erfüllung der Anwartschaft nach Prüfung des Sachverhalts entweder ein Bescheid nach § 11 AlVG erlassen werde und ab 07.11.2017 ein Bezug angewiesen werde oder, falls sich eine Sanktion als nicht notwendig erweise, ein Bezug ab 01.11.2017 angewiesen werde. Aus diesen Ausführungen ist ersichtlich, dass das AMS selbst davon ausgeht, dass die abschließende Beurteilung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld weitere Ermittlungen erfordert, welche bisher unterblieben sind.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG.

Zu A) Aufhebung und Zurückverweisung:

3.2. Rechtslage

§ 7 AlVG, BGBl. Nr. 609/1977 idF BGBl. I Nr. 67/2013, lautet:

"Arbeitslosengeld

Voraussetzungen des Anspruches

§ 7. (1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer

1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,

2. die Anwartschaft erfüllt und

3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.

(2) Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.

(3) Eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf eine Person,

1. die sich zur Aufnahme und Ausübung einer auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden zumutbaren versicherungspflichtigen Beschäftigung bereithält,

2. die sich berechtigt im Bundesgebiet aufhält, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben sowie, wenn ihr eine unselbständige Beschäftigung nur nach Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung gestattet ist, keine dieser gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975, entgegenstehenden wichtigen Gründe wie insbesondere wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung während der letzten zwölf Monate vorliegen.

(Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 25/2011)

(4) Von der Voraussetzung der Arbeitsfähigkeit ist für eine Bezugsdauer von längstens 78 Wochen abzusehen, wenn Arbeitslose berufliche Maßnahmen der Rehabilitation beendet haben und die Anwartschaft danach ohne Berücksichtigung von Zeiten, die vor Ende dieser Maßnahmen liegen, erfüllen sowie weder eine Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit oder der Erwerbsunfähigkeit beziehen noch die Anspruchsvoraussetzungen für eine derartige Leistung erfüllen.

(5) Die Voraussetzungen des Abs. 3 Z 1 liegen

1. während der Teilnahme am Freiwilligen Sozialjahr, am Freiwilligen Umweltschutzjahr, am Gedenkdienst und am Friedens- und Sozialdienst im Ausland nach dem Freiwilligengesetz nicht vor;

2. während des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld nur dann vor, wenn das Kind von einer anderen geeigneten Person oder in einer geeigneten Einrichtung betreut wird.

(6) Personen, die gemäß § 5 AuslBG befristet beschäftigt sind, halten sich nach Beendigung ihrer Beschäftigung nicht berechtigt im Bundesgebiet auf, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben.

(7) Als auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotene, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Voraussetzungen entsprechende Beschäftigung gilt ein Arbeitsverhältnis mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 20 Stunden. Personen mit Betreuungsverpflichtungen für Kinder bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr oder behinderte Kinder, für die nachweislich keine längere Betreuungsmöglichkeit besteht, erfüllen die Voraussetzung des Abs. 3 Z 1 auch dann, wenn sie sich für ein Arbeitsverhältnis mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 16 Stunden bereithalten.

(8) Eine Person, die eine die Gesamtdauer von drei Monaten nicht überschreitende Ausbildung gemäß § 12 Abs. 4 macht oder an Maßnahmen der Nach- und Umschulung sowie zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt im Auftrag des Arbeitsmarktservice gemäß § 12 Abs. 5 teilnimmt, erfüllt die Voraussetzung des Abs. 3 Z 1 auch dann, wenn sie sich auf Grund der Ausbildung nur in einem geringeren als dem im Abs. 7 festgelegten zeitlichen Ausmaß für ein Arbeitsverhältnis bereithält. Die übrigen Voraussetzungen, insbesondere auch die Arbeitswilligkeit, müssen jedenfalls gegeben sein."

§ 14 Abs. 1 AlVG, BGBl. Nr. 609/1977 idF BGBl. I Nr. 94/2014, lautet:

"Anwartschaft

§ 14. (1) Bei der erstmaligen Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld ist die Anwartschaft erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten 24 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 52 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war. Handelt es sich jedoch um einen Arbeitslosen, der das Arbeitslosengeld vor Vollendung des 25. Lebensjahres beantragt, ist die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld auch dann erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten zwölf Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 26 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war."

§ 15 AlVG, BGBl. Nr. 609/1977 idF BGBl. I Nr. 53/2016, lautet auszugsweise:

"§ 15. (1) Die Rahmenfrist (§ 14 Abs. 1 bis 3) verlängert sich um höchstens fünf Jahre um Zeiträume, in denen der Arbeitslose im Inland

1. in einem arbeitslosenversicherungsfreien Dienstverhältnis gestanden ist;

2. arbeitsuchend bei der regionalen Geschäftsstelle gemeldet gewesen ist, Sondernotstandshilfe bezogen hat oder als Vorschuss auf eine nicht zuerkannte Pension Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bezogen hat;

3. eine Abfertigung aus einem Dienstverhältnis bezogen hat;

4. Umschulungsgeld bezogen hat oder sich einer Ausbildung oder einer beruflichen Maßnahme der Rehabilitation aus der gesetzlichen Sozialversicherung unterzogen hat, durch die er überwiegend in Anspruch genommen wurde;

5. Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienst geleistet hat;

6. einen Karenzurlaub im Sinne der gesetzlichen Vorschriften zurückgelegt oder Karenzgeld oder Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld bezogen hat;

7. ein außerordentliches Entgelt im Sinne des § 17 des Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetzes, BGBl. Nr. 235/1962, bezogen hat;

8. eine Sonderunterstützung nach den Bestimmungen des Sonderunterstützungsgesetzes, BGBl. Nr. 642/1973, bezogen hat;

9. auf behördliche Anordnung angehalten worden ist;

10. bei Sterbebegleitung eines nahen Verwandten oder bei Begleitung eines schwersterkrankten Kindes gemäß § 29 oder § 32 krankenversichert war oder im Sinne des § 31 Anspruch auf Leistungen der Krankenfürsorge hatte;

11. am Freiwilligen Sozialjahr, am Freiwilligen Umweltschutzjahr, am Gedenkdienst oder am Friedens- und Sozialdienst im Ausland nach dem Freiwilligengesetz teilnimmt und gemäß § 4 Abs. 1 Z 11 ASVG versichert ist;

12. am Integrationsjahr nach dem Freiwilligengesetz, BGBl. I Nr. 17/2012, teilnimmt und gemäß § 8 Abs. 1 Z 4a ASVG versichert ist;

13. Pflegekarenzgeld bezogen hat.

(2) Die Rahmenfrist verlängert sich um höchstens fünf Jahre um Zeiträume, in denen der Arbeitslose im Ausland

1. sich einer Ausbildung unterzogen hat, durch die er überwiegend in Anspruch genommen wurde;

2. eine der in Abs. 1 angeführten vergleichbaren Leistungen wegen Arbeitslosigkeit oder Kindererziehung bezogen hat, soweit mit dem betreffenden Staat zwischenstaatliche Regelungen über Arbeitslosenversicherung getroffen wurden oder dies in internationalen Verträgen festgelegt ist.

(3) Die Rahmenfrist verlängert sich weiters um Zeiträume, in denen der Arbeitslose im Inland

1. Krankengeld oder Rehabilitationsgeld oder Wochengeld bezogen hat oder in einer Heil- oder Pflegeanstalt untergebracht gewesen ist;

2. nach Erschöpfung des Anspruches auf Krankengeld aus der gesetzlichen Krankenversicherung nachweislich arbeitsunfähig gewesen ist;

3. wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit oder Minderung der Erwerbsfähigkeit, die nach ihrem Ausmaß der Arbeitsunfähigkeit gemäß § 8 gleichkommt, eine Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung bezogen hat;

4. einen nahen Angehörigen (eine nahe Angehörige) mit Anspruch auf Pflegegeld mindestens in Höhe der Stufe 3 gemäß § 5 des Bundespflegegeldgesetzes (BPGG), BGBl. Nr. 110/1993, oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze in häuslicher Umgebung gepflegt hat und gemäß § 18b ASVG oder § 77 Abs. 6 ASVG oder § 28 Abs. 6 BSVG oder § 33 Abs. 9 GSVG in der Pensionsversicherung versichert war;

5. ein behindertes Kind gepflegt hat und entweder gemäß § 18a ASVG oder gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 lit. g ASVG, § 3 Abs. 3 Z 4 GSVG oder § 4a Z 4 BSVG in der Pensionsversicherung versichert war oder Ersatzzeiten für Kindererziehung gemäß § 227a ASVG erworben hat;

6. Kinderbetreuungsgeld oder Familienzeitbonus nach dem Familienzeitbonusgesetz (FamZeitbG), BGBl. I Nr. 53/2016, bezogen hat.

(4) Die Rahmenfrist verlängert sich weiters um Zeiträume, in denen der Arbeitslose im Ausland eine der in Abs. 3 angeführten vergleichbaren Leistungen wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit oder Minderung der Erwerbsfähigkeit oder Krankheit bezogen hat, soweit mit dem betreffenden Staat zwischenstaatliche Regelungen über Arbeitslosenversicherung getroffen wurden oder dies in internationalen Verträgen festgelegt ist.

(5) Die Rahmenfrist verlängert sich um Zeiträume einer der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegenden oder gemäß § 5 GSVG von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung ausgenommenen Erwerbstätigkeit, wenn davor mindestens fünf Jahre arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung liegen. In den übrigen Fällen verlängert sich die Rahmenfrist um höchstens fünf Jahre um Zeiträume einer der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegenden oder gemäß § 5 GSVG von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung ausgenommenen Erwerbstätigkeit.

(6) Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales kann, wenn sich die Notwendigkeit hiezu herausstellt, durch Verordnung bestimmen, daß auch andere Tatbestände eine Verlängerung der Rahmenfrist bewirken.

(7) Zeiten, die gemäß § 14 anwartschaftsbegründend sind, können zur Rahmenfristerstreckung nicht mehr herangezogen werden.

(8) Die Rahmenfrist verlängert sich um Zeiträume einer Erwerbstätigkeit im Ausland, die auf Grund eines zwischenstaatlichen Abkommens in der Pensionsversicherung zu berücksichtigen sind, wenn davor mindestens fünf Jahre arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung liegen. In den übrigen Fällen verlängert sich die Rahmenfrist um höchstens fünf Jahre um Zeiträume einer Erwerbstätigkeit im Ausland, die auf Grund eines zwischenstaatlichen Abkommens in der Pensionsversicherung zu berücksichtigen sind.

(9) Die Rahmenfrist verlängert sich um Zeiträume der Ausübung einer öffentlichen Funktion und um Zeiträume einer Bezugsfortzahlung nach dem Ende einer öffentlichen Funktion.

(10) Die Rahmenfrist verlängert sich um Zeiträume eines Aufenthaltes im Ausland als Ehegatte, Ehegattin, eingetragener Partner, eingetragene Partnerin oder minderjähriges Kind von in einem Dienstverhältnis zu einer Körperschaft des öffentlichen Rechts stehenden österreichischen Staatsangehörigen im Sinne des § 26 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, sofern diese gemeinsam in dauernder Hausgemeinschaft leben oder als minderjährige Kinder zu deren Haushalt gehören."

3.3. Eine Voraussetzung für die Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes ist gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AlVG unter anderem die Erfüllung der Anwartschaft. In dieser Anspruchsvoraussetzung zeigt sich das Versicherungsprinzip, nach dem die Arbeitslosenversicherung konzipiert ist. Anwartschaftszeiten werden grundsätzlich durch arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigungszeiten oder sonstige Versicherungszeiten innerhalb festgelegter Rahmenfristen erworben (vgl. Krapf/Keul, Praxiskommentar Arbeitslosenversicherungsgesetz, 12. Lfg., § 14 AlVG Rz 339).

Gemäß § 14 Abs. 1 AlVG ist bei erstmaliger Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld die Anwartschaft dann erfüllt, wenn innerhalb einer Rahmenfrist von 24 Monaten vor Geltendmachung des Anspruchs insgesamt 52 arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigungswochen im Inland (52 x 7 = 364 Versicherungstage) vorliegen (vgl. Krapf/Keul, Praxiskommentar Arbeitslosenversicherungsgesetz, 12. Lfg., § 14 AlVG Rz 340).

§ 15 AlVG regelt Tatbestände, bei deren Vorliegen die Rahmenfrist zu erstrecken ist. Gemäß § 15 Abs. 8 AlVG verlängert sich die Rahmenfrist etwa um Zeiträume einer Erwerbstätigkeit im Ausland, die aufgrund eines zwischenstaatlichen Abkommens in der Pensionsversicherung zu berücksichtigen sind.

3.4. Der Beschwerdeführer stellte am 01.11.2017 beim AMS einen Antrag auf Arbeitslosengeld (erstmalige Inanspruchnahme).

Die gesetzliche Rahmenfrist bei erstmaliger Antragsstellung beträgt gemäß § 14 Abs. 1 erster Satz AlVG grundsätzlich zwei Jahre (hier: vom 01.11.2017 bis 01.11.2015). Diese ist jedoch - wie seitens des AMS im Beschwerdeverfahren ergänzend ausgeführt wurde - gemäß § 15 AlVG für die Zeiträume vom 13.10.2017 bis 31.10.2017 (19 Tage), vom 07.08.2017 bis 10.08.2017 (4 Tage), vom 06.09.2016 bis 06.11.2016 (62 Tage) und vom 01.03.2016 bis 31.08.2016 (184) um insgesamt 269 Tage in die Vergangenheit zu erstrecken. Somit ergibt sich eine Rahmenfrist vom 05.02.2015 bis 01.11.2017.

Wie festgestellt, war der Beschwerdeführer vom 06.07.2015 bis 02.10.2015 bei der XXXX AG, vom 01.03.2016 bis 31.08.2016 bei der XXXX Bank und vom 07.11.2016 bis 09.10.2017 bei der XXXX AG arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt.

Im Ergebnis ist daher festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die für die (erstmalige) Zuerkennung des Arbeitslosengeldes erforderliche Anwartschaft innerhalb der erstreckten Rahmenfrist vom 05.02.2015 bis 01.11.2017 im Ausmaß von insgesamt 52 Wochen unter Berücksichtigung der in Deutschland vorliegenden Beschäftigungszeiten gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 iVm § 14 Abs. 1 erster Satz und § 15 AlVG erfüllt.

Für eine abschließende Beurteilung des die Sache des Verwaltungsverfahrens bildenden Antrags des Beschwerdeführers vom 01.11.2017 wäre jedoch eine Prüfung der weiteren Voraussetzungen für die Zuerkennung von Arbeitslosengeld einschließlich des Beginns und der Höhe des Bezugs erforderlich.

3.5. Befugnis zur Kassation

Gemäß Art. 130 Abs. 4 B-VG hat das Verwaltungsgericht in Rechtssachen nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG (außer Verwaltungsstrafsachen) dann in der Sache zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht, oder wenn (2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. § 28 Abs. 2 VwGVG wiederholt diese Anordnung auf einfachgesetzlicher Ebene. § 28 Abs. 3 erster Satz VwGVG sieht die Entscheidung in der Sache vor, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, sofern nicht die belangte Behörde einer Entscheidung in der Sache bei Vorlage der Beschwerde (unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens) widerspricht.

Für den Fall, dass die Behörde "notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat, kommt dem Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG unter den durch die Judikatur präzisierten Voraussetzungen die Befugnis zu, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, dessen Succus in zahlreichen nachfolgenden Entscheidungen des Höchstgerichts wiederholt wurde, hat die meritorische Entscheidungspflicht des Verwaltungsgerichtes Vorrang und bildet die Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme, deren Inanspruchnahme begründungspflichtig ist und die strikt auf den ihr gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken ist. Zur Aufhebung und Zurückverweisung ist das Verwaltungsgericht bei "krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken" befugt, was insbesondere dann der Fall ist, wenn die Verwaltungsbehörde "jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen", "lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt" oder "bloß ansatzweise ermittelt" hat oder wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Behörde "Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer ‚Delegierung' der Entscheidung ...)".

3.6. Im vorliegenden Verfahren ergibt sich, dass die bisher gepflogenen Ermittlungen nur ansatzweise zur Entscheidung ausreichen.

"Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist - ungeachtet des durch § 27 VwGVG vorgegebenen Prüfumfanges - nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat (VwGH 09.09.2015, Ro 2015/03/0032, mwN). Das Verwaltungsgericht hat also die Angelegenheit zu entscheiden, die von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war (vgl. VwGH 27.08.2014, Ro 2014/05/0062; 27.01.2016, Ra 2014/10/0038).

Vorliegend hatte die belangte Behörde über den Antrag des Beschwerdeführers vom 01.11.2017 auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld zu entscheiden. Dass sie die Abweisung des Antrags im Spruch des angefochtenen Bescheides ausdrücklich auf die "mangelnde Erfüllung der Anwartschaft" unter Zitierung von § 7 Abs. 1 Z 2 iVm § 14 AlVG gestützt hat, vermag den Gegenstand des Verwaltungsverfahrens nicht auf die bloße "Feststellung des Nichtbestehens der Anwartschaft" einzuschränken.

Wie eingangs ausgeführt, handelt es sich bei der nun erstmals festgestellten Erfüllung der Anwartschaft aber nur um eine von mehreren im AlVG normierten Voraussetzungen für die vom Beschwerdeführer begehrte Gewährung des Arbeitslosengeldes.

Da die belangte Behörde die Erfüllung der Anwartschaft demgegenüber als nicht gegeben erachtete, nahm sie - wohl unter verfahrensökonomischen Gesichtspunkten - von der Prüfung der weiteren Anspruchsvoraussetzungen Abstand.

Zur Erreichung der Entscheidungsreife hinsichtlich des Antrags auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld bedürfte es Ermittlungen hinsichtlich der übrigen gesetzlich geregelten Anspruchsvoraussetzungen einschließlich einer Prüfung des Beginns und der Höhe des allenfalls zustehenden Arbeitslosengeldbezuges. Hinsichtlich der Prüfung der weiteren Voraussetzungen für die Zuerkennung von Arbeitslosengeld wurde jegliche Ermittlungstätigkeit der belangten Behörde unterlassen.

Zwar wurde vom AMS im Zuge des Beschwerdeverfahrens die voraussichtliche Höhe des dem Beschwerdeführer allenfalls gebührenden Tagsatzes berechnet. Gleichzeitig wurde jedoch darauf verwiesen, dass über die Höhe des Anspruchs jedenfalls das AMS zu entscheiden hätte. Weiters wurde seitens der belangten Behörde mitgeteilt, dass das letzte Dienstverhältnis des Beschwerdeführers vom 11.08.2017 bis 09.10.2017 mit fristloser Entlassung geendet habe, sodass durch das AMS im Falle der Erfüllung der Anwartschaft nach Prüfung des Sachverhalts entweder ein Bescheid nach § 11 AlVG erlassen werde und ab 07.11.2017 ein Bezug angewiesen werde oder, falls sich eine Sanktion als nicht notwendig erweise, ein Bezug ab 01.11.2017 angewiesen werde. Die abschließende Beurteilung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld erfordert sohin auch aus Sicht der belangten Behörde weitere - nach Auffassung der Behörde ihr obliegende - Ermittlungen, welche bisher unterblieben sind.

Da die derzeit vorliegenden Ermittlungen eine abschließende Entscheidung über den geltend gemachten Anspruch auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes nicht ansatzweise tragen könnten, nimmt das Bundesverwaltungsgericht die Befugnis zur Zurückverweisung der Angelegenheit in Einklang mit der Rechtsprechung in Anspruch (vgl. zu einem vergleichbaren Fall etwa auch VwGH 06.07.2016, Ro 2016/08/0008).

Die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht selbst ist nicht im Interesse der Raschheit gelegen, weil nichts darauf hindeutet, dass die erforderliche Feststellung durch das Bundesverwaltungsgericht, verglichen mit der Feststellung durch die belangte Behörde nach Zurückverweisung mit einem Zeitgewinn verbunden wäre. Es liegt auch kein Anhaltspunkt dafür vor, dass die Feststellung durch das Bundesverwaltungsgericht im Vergleich zur Feststellung durch die Verwaltungsbehörde mit einer "erheblichen Kostenersparnis" verbunden wäre.

3.7. Ergebnis

Der Bescheid war daher spruchgemäß aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

Das AMS wird im fortgesetzten Verfahren zu prüfen haben, ob der Beschwerdeführer die übrigen Voraussetzungen für die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes erfüllt, und gestützt auf die Ermittlungsergebnisse - nach Gewährung von Parteiengehör - einen neuen Bescheid zu erlassen bzw. die Leistung in der im gesetzlichen Ausmaß zustehenden Höhe zu gewähren haben.

Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass die belangte Behörde nach § 28 Abs. 3 letzter Satz VwGVG an die rechtliche Beurteilung durch das Bundesverwaltungsgericht gebunden ist, was im konkreten Fall bedeutet, dass dem Beschwerdeführer das Arbeitslosengeld nicht erneut unter Hinweis auf die mangelnde Erfüllung der Anwartschaft verwehrt werden darf.

3.8. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung

Im vorliegenden Beschwerdefall nimmt das Bundesverwaltungsgericht von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG Abstand, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung "aufzuheben" war. Dieser Tatbestand ist auch auf Beschlüsse zur Aufhebung und Zurückverweisung anwendbar (vgl. zur gleichartigen früheren Rechtslage Hengstschläger/Leeb, AVG [2007] § 67d Rz 22). Bei der Ermessensübung war dabei auch ausschlaggebend, dass es der Prozessökonomie und dem Sinn der gesetzlichen Ermächtigung zur Aufhebung und Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG jedenfalls entspricht, dass der Aufhebungsbeschluss gefasst wird, wenn sich die grobe Ermittlungslücke bereits aus der Aktenlage und damit noch vor Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergibt. Die Abstandnahme von der Verhandlung steht diesfalls nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfSlg. 18.725/2009) auch im Einklang mit dem einschlägigen Grundrecht nach Art. 6 EMRK (und folglich auch dem insofern - zufolge Art. 52 Abs. 3 GRC - mit gleichen Rechtsfolgen ausgestatteten Art. 47 GRC).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die unter Pkt. II.3.5. und II.3.6. zitierte Rechtsprechung); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich anzusehen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Arbeitslosengeld, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde
Sachverhaltsfeststellung, Voraussetzungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W238.2188915.1.00

Zuletzt aktualisiert am

16.08.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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