Entscheidungsdatum
24.07.2018Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
I417 2184016-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Friedrich Johannes ZANIER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, vertreten Wuijnkamp Advokatur GmbH, Sirapuit 7, 6460 Imst, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes XXXX vom 12.12.2017, 1Jv 5061-33/17 A, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Ein Ersatz von Kosten des Beschwerdeführers findet nicht statt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
In der Strafsache des Landesgerichtes XXXX zu XXXX wurden die Gebühren des Zeugen XXXX, XXXX, Belgien, XXXX, für die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung vom 17.11.2017 mit Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes XXXX zu 1 Jv 5061-33/17a, wie folgt bestimmt:
1. Reisekosten
Anreise Beginn: XXXX2017/ 08:00 Uhr - Rückreise/ Ende XXXX2017, 16:00 Uhr mit dem PKW: XXXX/Belgien - XXXX/retour lt. Routenplaner Google Maps
780 km x 2 x (0,42+ 0,05 €/km) € 733,20
Vignettengebühr € 8,90
2. Aufenthaltskosten
a) Mehraufwand für Verpflegung:
1 x Mittagessen á € 8,50 ohne Beleg XXXX2017 € 8,50
1 x Abendessen Höchstbetrag lt. Beleg XXXX2017 € 25,50
1 x Mittagessen á € 8,50 ohne Beleg XXXX2017 € 8,50
1 x Abendessen á € 8,50 ohne Beleg XXXX2017 € 8,50
1 x Mittagessen á € 8,50 ohne Beleg XXXX2017 € 8,50
1 x Abendessen á € 8,50 ohne Beleg XXXX2017 € 8,50
b) Auslagen für unvermeidliche Übernachtung
2 x Übernachtung inkl. Frühstück, Höchstbetrag lt. Beleg € 172,80
Summe € 982,90
Ein Mehrbegehren von € 419,02 wurde abgewiesen.
Die Buchhaltungsagentur des Bundes wurde angewiesen, vor Rechtskraft dieses Bescheides aus dem Amtsverlag den Betrag von € 982,90 auf das Konto des Rechtsanwaltes des Zeugen Dr. Wijnkamp, Sirapuit7, 6460 Imst, mit IBAN AT XXXX, mit dem Zusatz: Gebühren XXXX zu überweisen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter rechtzeitig mittels Schriftsatz vom 08.01.2018 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Er bekämpft den vorliegenden Bescheid im Umfang des abgewiesenen Betrages für die Entschädigung für Zeitversäumnis von € 377,92 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und der Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Begründend führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass er belgischer Staatsbürger und in Belgien wohnhaft sei und das belgische Recht keine Entgeltfortzahlungspflicht des Arbeitgebers kenne, weshalb der Beschwerdeführer für die Teilnahme an der Verhandlung einen Verdienstentgang erlitten habe, da er unselbständiger Erwerbstätiger sei. Ihm gebühre aufgrund der Bestimmung des § 18 Abs. 1 Z2 GebAG beim unselbständigen Erwerbstätigen der tatsächlich entgangene Verdienst.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
Es wird von dem unter I. dargelegten Verwaltungsgeschehen (bzw. Sachverhalt) ausgegangen. Es wird daher der gerichtlichen Entscheidung insbesondere zugrunde gelegt, dass der Beschwerdeführer am XXXX2017 zur Verhandlung nach XXXX anreiste und am XXXX2017 nach Belgien zurückgefahren ist, er somit für die Dauer von drei Arbeitstagen bei seinem Arbeitgeber gefehlt hat.
2. Beweiswürdigung:
Das Verwaltungsgeschehen bzw. der Sachverhalt ergibt sich aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes, hier insbesondere aus dem angefochtenen Bescheid und der Beschwerde.
Die hier relevanten Umstände im Tatsachenbereich sind anhand des dargelegten Verfahrensganges/Sachverhaltes geklärt, sodass das Bundesverwaltungsgericht eine abschließende rechtliche Beurteilung vornehmen kann.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zu A)
3.1.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.1.2. Zur Zulässigkeit der Beschwerde:
Die Beschwerde wurde gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor. Gemäß § 20 Abs. 1 Gebührenanspruchsgesetz (GebAG) ist die Gebühr des Zeugen im Justizverwaltungsweg vom Leiter des Gerichts zu bestimmen. Dies ist im vorliegenden Fall gegeben, zumal der angefochtene Bescheid tatsächlich vom Präsidenten des Landesgerichtes Innsbruck genehmigt (unterfertigt) wurde.
3.1.3. In der Sache:
3.1.3.1. Aufgrund der Beschwerde ist nur die Entschädigung für Zeitversäumnis strittig.
Gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 GebAG umfasst die Gebühr des Zeugen die Entschädigung für Zeitversäumnis, soweit er durch die Befolgung der Zeugenpflicht einen Vermögensnachteil erleidet.
Gemäß § 17 GebAG bezieht sich die Entschädigung für Zeitversäumnis (§ 3 Abs. 1 Z 2 GebAG), vorbehaltlich des § 4 GebAG, auf den Zeitraum, den der Zeuge wegen seiner Vernehmung außerhalb seiner Wohnung bzw. Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit verbringen muss.
Gemäß § 18 Abs. 1 GebAG gebühren dem Zeugen als Entschädigung für Zeitversäumnis
1. 14,20 € für jede, wenn auch nur begonnene Stunde, für die dem Zeugen eine Entschädigung für Zeitversäumnis zusteht,
2. anstatt der Entschädigung nach Z 1
a) beim unselbständig Erwerbstätigen der tatsächlich entgangene Verdienst,
b) beim selbständig Erwerbstätigen das tatsächlich entgangene Einkommen,
c) anstatt der Entschädigung nach den Buchstaben a) oder b) die angemessenen Kosten für einen notwendigerweise zu bestellenden Stellvertreter,
d) die angemessenen Kosten für eine notwendigerweise beizuziehende Haushaltshilfskraft.
Gemäß § 18 Abs. 2 GebAG hat im Falle des Abs. 1 Z 1 der Zeuge den Grund des Anspruches, im Falle des Abs. 1 Z 2 auch dessen Höhe zu bescheinigen.
Gemäß § 19 Abs. 2 GebAG hat der Zeuge, soweit in diesem Abschnitt nicht anderes bestimmt ist und nicht feste Gebührensätze bestehen, die Umstände, die für die Gebührenbestimmung bedeutsam sind, besonders durch Vorlage einer Bestätigung über den Verdienstentgang oder die Entlohnung eines Stellvertreters oder einer Hilfskraft, gegebenenfalls durch Vorlage einer von der zuständigen Dienststelle ausgestellten Bestätigung über die Höhe der sonst zustehenden Reisegebühren (§ 3 Abs. 2), zu bescheinigen.
Der Beschwerdeführer begehrte tatsächlichen Verdienstentgang, da er belgischer Staatsbürger und in Belgien wohnhaft sei und das belgische Recht keine Entgeltfortzahlungspflicht des Arbeitgebers kenne, weshalb der Beschwerdeführer für die Teilnahme an der Verhandlung einen Verdienstentgang erlitten habe, da er unselbständiger Erwerbstätiger sei. Ihm gebühre aufgrund der Bestimmung des § 18 Abs. 1 Z2 GebAG beim unselbständigen Erwerbstätigen der tatsächlich entgangene Verdienst.
Tatsächlich kennt das belgische Recht aufgrund Art.2, XII des königlichen Erlasses vom 28.08.1963, welcher hier zur Anwendung kommt, die Entgeltfortzahlungspflicht des Arbeitgebers genauso wie das österreichische Recht. Der erkennende Richter stützt sich hierbei auf die von ihm eingeholte Rechtsauskunft beim Arbeitsgericht Eupen in Belgien. Da der Beschwerdeführer sohin keinen tatsächlichen Verdienstentgang zu erleiden hatte, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Sollte der Arbeitgeber des Beschwerdeführers ihm tatsächlich seinen Verdienst gekürzt haben, ist der Beschwerdeführer auf den belgischen Rechtsweg zu verweisen.
3.1.3.2. Die Durchführung einer - nicht beantragten - mündlichen Verhandlung konnte hierbei gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich.
zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes.
Schlagworte
ausländischer Zeuge, Entgeltfortzahlungsanspruch, Entschädigung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:I417.2184016.1.00Zuletzt aktualisiert am
16.08.2018