Entscheidungsdatum
24.07.2018Norm
BBG §40Spruch
I414 2179381-1/9E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christian EGGER als Vorsitzender und die Richterin MMag. Alexandra JUNKER sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. Elisabeth RIEDER als Beisitzerin über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Tirol vom 23.10.2017, Zl. OB:
XXXX, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
A)
Das Beschwerdeverfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Am 26.09.2017 beantragte Frau XXXX (in der Folge als Beschwerdeführerin bezeichnet) die Ausstellung eines Behindertenpasses.
Mit Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Tirol (in der Folge als belangte Behörde bezeichnet), vom 23.10.2017 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin abgewiesen.
Am 05.12.2017 langte bei der belangten Behörde eine Beschwerde gegen diesen Bescheid ein und wurden diese und der Bezug habende Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Nach Einholung eines Ergänzungsgutachtens und Gewährung von Fristerstreckungen zur Beibringung eines privaten Gegengutachtens zog die Beschwerdeführerin schließlich mit Eingabe vom 11.04.2018 die Beschwerde zurück, dies mit den Worten: "[...] mit diesem Schreiben ziehe ich meine Beschwerde vom Dezember 2017, bezogen auf den Bescheid des Sozialministeriums vom 23.10.2017 (Betreffend die Ablehnung der Ausstellung eines Behindertenpasses) zurück. [...]".
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der unter Punkt I. wiedergegebene Verfahrensgang wird zu den Feststellungen erhoben.
2. Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem Verwaltungsakt der belangten Behörde und dem Gerichtsakt.
3. Rechtliche Beurteilung:
§ 45 Abs. 3 und 4 Bundesbehindertengesetzes (BBG) lautet wie folgt:
"(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen."
Über die vorliegende Beschwerde war daher durch einen Senat, bestehend aus zwei Berufsrichtern und einem fachkundigen Laienrichter, zu entscheiden.
Zu A) - Einstellung des Beschwerdeverfahrens:
Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Gemäß § 29 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen, für Beschlüsse ergibt sich aus § 31 Abs. 3 VwGVG eine sinngemäße Anwendung.
Die Zurückziehung der Beschwerde ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (§ 7 Abs. 2 VwGVG, § 17 VwGVG iVm. § 13 Abs. 7 AVG).
Mit dem postalisch am 11.04.2018 übermittelten Schriftsatz erfolgte die ausdrückliche Zurückziehung der Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 23.10.2017, Zl. OB: XXXX. Dadurch wurde dem Bundesverwaltungsgericht die Grundlage für eine Sachentscheidung entzogen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Anmerkung 5 zu § 28 VwGVG, mit Verweis auf Hengstschläger/Leeb AVG III § 66 Rz 56f), weshalb das Beschwerdeverfahren mit Beschluss einzustellen ist.
Zu B) - Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich im vorliegenden Fall auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Diese wird durch die Erläuterungen (ErlRV 2009 BlgNR XXIV. GP, 7) gestützt, wonach eine Einstellung des Verfahrens durch Beschluss zu erfolgen hat.
Schlagworte
Verfahrenseinstellung, ZurückziehungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:I414.2179381.1.00Zuletzt aktualisiert am
16.08.2018