Entscheidungsdatum
25.07.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W228 2167185-1/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX1995, StA. Afghanistan, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.07.2017, Zl. XXXX, nach § 28 Abs. 2 VwGVG zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 57 AsylG 2005, § 9 BFA-VG, sowie §§ 46, 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, 55 Abs. 1 bis 3 FPG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer hat am 02.04.2016 einen Asylantrag gestellt.
In der Erstbefragung am 02.04.2016 gab der Beschwerdeführer als Geburtsdatum den XXXX1995 an. Zu seinem Fluchtgrund befragt gab er an, dass er in Afghanistan Hardware Spezialist gewesen sei. Deshalb sei er ständig von den Taliban belästigt worden. Sie hätten von ihm verlangt, dass er für sie arbeite, was er aber nicht gewollt habe. In der Folge hätten die Taliban ihn bedroht und darum habe er Afghanistan verlassen. Auf die Frage, was der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan zu befürchten hätte, gab er an, dass er Angst um sein Leben hätte. Andere Sanktionen oder konkrete Hinweise, dass unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder Todesstrafe drohen, habe er nicht.
Bei der Einvernahme am 12.07.2017 gab der Beschwerdeführer an, dass er sunnitischer Moslem und Paschtune sei. Er spreche Paschtu, Farsi, Urdu, Englisch und ein bisschen Deutsch. Er stamme aus der Provinz Kandahar, 5. Bezirk, XXXX. Er sei dort geboren und aufgewachsen. Als kleines Kind sei er ein oder zwei Jahre gemeinsam mit seiner Familie in Pakistan gewesen, aber daran könne er sich nicht erinnern. Seine Eltern sowie seine sechs Geschwister und weitere Angehörige würden nach wie vor in Kandahar leben. Zwei seiner Cousins würden in Innsbruck leben. Er habe in Österreich viele afghanische und ein paar österreichische Freunde. Der Beschwerdeführer habe in seiner Heimat zehn Jahre lang die Schule besucht, dann habe er einen Laden gehabt und habe Handys verkauft und repariert. Zu seinem Fluchtgrund befragt, führte der Beschwerdeführer aus, dass die Taliban zu ihm ins Geschäft gekommen seien und er deren Funkgeräte repariert habe. Sie hätten ihn schließlich aufgefordert mit ihnen zu kämpfen. Der Beschwerdeführer habe dies nicht gewollt, woraufhin er zweimal telefonisch bedroht worden sei. Befragt, wie oft diese Leute zu ihm gekommen seien, gab der Beschwerdeführer an, dass dies 15 bis 20 Mal der Fall gewesen sei. Es sei immer um die kaputten Funkgeräte gegangen. Einmal habe der Beschwerdeführer auch einen Satelliten für sie repariert. Näher zu den Anrufen befragt, führte der Beschwerdeführer aus, dass er einen Anruf bekommen und der Anrufer ihm gesagt habe, dass er kommen und die Geräte reparieren solle. Der Beschwerdeführer habe verneint, woraufhin ihm gesagt worden sei, dass es dann schlecht für ihn aussehe. Beim zweiten Anruf sei es das gleiche gewesen. Er sei mit dem Tod bedroht worden für den Fall, dass er nicht zu den Taliban gehe. Nach dem zweiten Anruf habe er das Land verlassen. Auf die Frage, warum der Beschwerdeführer nicht innerhalb von Afghanistan umgezogen sei, gab er an, dass die Taliban im ganzen Land seien. Auch in Kabul hätten die Taliban die Kontrolle.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes vom 13.07.2017, Zl. XXXX, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Gemäß § 57 AsylG 2005 wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen, gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt III.). Weiters wurde (unter Spruchpunkt IV.) ausgeführt, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.
Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer begründete Furcht vor Verfolgung nicht glaubhaft machen habe können. Weiters kam das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zum Ergebnis, dass für den Beschwerdeführer - wenn eine Rückkehr nach Kandahar nicht möglich wäre - jedoch eine innerstaatliche Fluchtalternative in Kabul bestehe, da der Beschwerdeführer jung, gesund und arbeitsfähig sei und Berufserfahrung als Verkäufer sowie Handytechniker gesammelt habe und über eine solide Schulbildung verfüge. Hinsichtlich der Rückkehrentscheidung wurde ausgeführt, dass die Bindungen des Beschwerdeführers zum Heimatstaat wesentlich stärker seien als zu Österreich.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe verfolgt worden sei. Die Taliban hätten ihn zwangsrekrutieren wollen. Er habe in Afghanistan keine zumutbare Existenz führen können, auch im Hinblick auf die katastrophale Sicherheitslage. Die Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid beschränke sich auf Textbausteine und nicht verifizierbare Spekulationen und gehe insbesondere nicht auf das Vorbringen des Beschwerdeführers ein, dass ihm eine wirtschaftliche Existenz in Afghanistan nicht möglich sei und er selbst auch in größter Not leben habe müssen. Die belangte Behörde habe es unterlassen, das Vorbringen des Beschwerdeführers einer nachvollziehbaren Beurteilung zu unterziehen. Auch die Meinung der belangten Behörde, wonach Herat sicher wäre, überzeuge im Hinblick auf die einschlägigen Berichte nicht. Es stelle eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens dar, dass es die belangte Behörde verabsäumt habe, sich mit der konkreten Situation des Beschwerdeführers und der aktuellen Situation in Afghanistan auseinanderzusetzen.
Die Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt langten am 10.08.2017 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Am 17.07.2018 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine mit 17.07.2018 datierte Stellungnahme der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers ein.
Vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde in der gegenständlichen Rechtssache am 20.07.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Beisein des Beschwerdeführers und seiner Rechtsvertretung sowie eines Dolmetschers für die Sprache Paschtu durchgeführt. Die belangte Behörde entschuldigte ihr Fernbleiben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Afghanistans und ist am XXXX1995 geboren. Er hat eine Tazkira vorgelegt. Er stammt aus der Provinz Kandahar.
Der Beschwerdeführer ist volljährig und ledig. Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig. Im Herkunftsland hat er eine zehnjährige Schulbildung absolviert und als Handyverkäufer und Handytechniker gearbeitet. Er gehört zur Volksgruppe der Paschtunen, ist sunnitischer Moslem und spricht Paschtu und Farsi. Er beherrscht die Landessprache seines Herkunftsstaates.
Zum Zeitpunkt der Ausreise des Beschwerdeführers lebte seine Familie nach wie vor in Kandahar. Es konnte nicht festgestellt werden, wo die Familie des Beschwerdeführers nunmehr aufhältig ist.
In Österreich halten sich, abgesehen von zwei Cousins des Beschwerdeführers, die in Innsbruck leben, keine Familienangehörigen oder Verwandten des Beschwerdeführers auf. Auch sonst machte der Beschwerdeführer keine im Bundesgebiet aufhältigen Bezugspersonen, zu denen eine intensive, länger währende Bindung besteht, geltend.
Der Beschwerdeführer hat Deutschkurse besucht und verfügt über Deutschkenntnisse, die dem Niveau A2 entsprechen. Der Beschwerdeführer nahm während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet an mehreren integrativen Aktivitäten teil. Er ist als freiwilliger Mitarbeiter im Senioren- und Pflegewohnhaus XXXX tätig und besucht seit 31.01.2018 das Jugendcollege XXXX. Der XXXX GmbH wurde mit Bescheid vom 13.07.2018 die Beschäftigungsbewilligung für den Beschwerdeführer für die berufliche Tätigkeit als Koch (Lehrling) für die Zeit vom 16.07.2018 bis 15.10.2021 erteilt. Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat ein Problem mit den Taliban hatte. Es kann weiters nicht festgestellt werden, dass die Taliban überhaupt im Geschäft des Beschwerdeführers anwesend waren. Auch kann nicht festgestellt werden, dass die Taliban den Beschwerdeführer konkret bedrohten.
Als innerstaatliche Fluchtalternative wird Kabul festgestellt.
Zur Situation im Herkunftsland Afghanistan wird Folgendes festgestellt:
Kandahar zählt seit einiger Zeit zu den volatilen Provinzen Afghanistans. Die Sicherheitslage verschlechterte sich im Mai 2017 und in den Anfangsmonaten des Jahres 2018 wieder, nachdem die Taliban ihre Aktivitäten in der Provinz verstärkten. Im Zeitraum 1.1.2017-30.4.2018 wurden in der Provinz 186 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert. Kandahar war im Jahr 2017 die Provinz mit der vierthöchsten Anzahl registrierter Anschläge in Afghanistan. In der Provinz Kandahar werden militärische Operationen durchgeführt und es kommt zu Zusammenstößen zwischen Talibanaufständischen und Sicherheitskräften. Eine Rückkehr ist dorthin daher nicht möglich.
In der Hauptstadt Kabul finden überwiegend Angriffe in Regierungs- und Botschaftsnähe, also mit möglichst hoher medialer Reichweite, statt. Dabei kam es immer wieder zu zivilen Opfern. Die Regierung ist jedoch in der Lage hier die Sicherheit abseits dieser High-Profile Attentate zu gewährleisten bzw. ist sogar dabei diese auszubauen. Kabul verfügt über einen internationalen Flughafen, der derzeit regelmäßigen internationalen Flugverkehr abwickelt. Die Wohnungs- und Arbeitsmarktlage in Afghanistan ist durch die höhere Anzahl an Rückkehrern angespannt.
2. Beweiswürdigung:
Da der Beschwerdeführer zu seinen persönlichen Daten eine Tazkira vorgelegt hat, steht seine Identität fest.
Hinsichtlich der Herkunft, Volksgruppenzugehörigkeit, Sprachen, Arbeitsfähigkeit, Gesundheit stützt sich das Bundesverwaltungsgericht auf die Angaben des Beschwerdeführers.
Hinsichtlich der mangelnden Feststellbarkeit des Aufenthaltsortes der Familie des Beschwerdeführers ist auszuführen, dass dieser in der Einvernahme vor der belangten Behörde angab, dass seine Eltern sowie seine sechs Geschwister nach wie vor in Kandahar leben würden; in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gab er hingegen an, dass er nicht wisse, wo sich seine Familie nunmehr aufhalte. Seine Familie sei in Pakistan gewesen und sei dreimal nach Afghanistan zurückgeschoben worden. Seit zwei Monaten wisse er nicht mehr, wo sich seine Angehörigen aufhalten würden.
Die Feststellungen zu den Aktivitäten in Österreich, seinen in Innsbruck lebenden Cousins und den fehlenden Bezugspersonen ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers sowie aus den vorgelegten Bestätigungen.
Hinsichtlich der mangelnden Feststellbarkeit einer Anwesenheit der Taliban im Geschäft des Beschwerdeführers bzw. einer konkreten Bedrohung des Beschwerdeführers durch die Taliban ist beweiswürdigend wie folgt auszuführen:
Zunächst konnte der Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar darlegen, woher er überhaupt wusste, dass es sich bei den Kunden, die ihm Funkgeräte zur Reparatur gebracht hätten, um Taliban gehandelt habe. So gab er in der Einvernahme vor der belangten Behörde diesbezüglich an, dass außer den Taliban niemand diese Art von Funkgeräten habe. Es erscheint jedoch nicht nachvollziehbar, von Funkgeräten sogleich auf Talibanmitglieder schließen zu können. In der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht führte der Beschwerdeführer zudem aus, dass die Männer lange Bärte und lange Haare getragen hätten. Auch daraus kann jedoch nicht unmittelbar auf Taliban geschlossen werden, zumal auch andere Personen als die Taliban lange Haare und Bärte haben können.
Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, dass er einmal ein Sattelitengerät der Taliban, welches nass geworden sei, getrocknet und repariert habe, so ist dieses Vorbringen aus folgenden Erwägungen nicht glaubhaft: In der mündlichen Verhandlung wurde der Beschwerdeführer näher zu diesem Gerät befragt und führte er aus, dass das Gehäuse aus Plastik und die Tasten aus Gummi gewesen seien. Er gab in der mündlichen Verhandlung an, dass er eine Heißluftpistole, die er auf 400-500 Grad Celsius eingestellt habe, zum Trockenlegen des Sattelitengeräts verwendet habe. Diesem Vorbringen ist allerdings entgegenzuhalten, dass eine Heißluftpistole mit 400-500 Grad Celsius jedes Plastik zum Schmelzen bringen würde, auch Gummi. Aus diesem Grund kann dem Vorbingen des Beschwerdeführers bezüglich der Reparatur des Sattelitengeräts für die Taliban kein Glauben geschenkt werden und konnte er in weiterer Folge auch nicht die Anwesenheit von Taliban in seinem Geschäft glaubhaft machen.
Eine persönliche Bedrohung seitens der Taliban wurde vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht. So gab er an, zweimal von den Taliban am Telefon bedroht worden zu sein. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer ausgerechnet am Telefon bedroht worden sei, obwohl die Taliban den Angaben des Beschwerdeführers zufolge 15 bis 20 Mal persönlich in seinem Geschäft gewesen seien, erscheint nicht nachvollziehbar. Hätten die Taliban tatsächlich so großes Interesse am Beschwerdeführer gehabt wie behauptet, so wäre davon auszugehen, dass sie sich nicht mit Telefonanrufen zufriedengegeben hätten; schließlich wussten sie genau, wo der Beschwerdeführer zu finden war.
Die Feststellungen zu Kandahar und der Hauptstadt Kabul ergeben sich aufgrund des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation (Gesamtaktualisierung am 29.06.2018) und EASO-Bericht "Afghanistan Security Situation - Update" vom Mai 2018. Ein regelmäßiger internationaler Flugverkehr ist eines von vielen Indizien, die auf eine ausreichende Sicherheitslage für eine Rückkehr hindeuten.
Somit war eine innerstaatliche Fluchtalternative in Kabul festzustellen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (Z 1) der der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (Z 2) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Letztere Variante traf unter Berücksichtigung der in ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 VwGVG vertretenen Ansicht über den prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auf die gegenständliche Konstellation zu (vgl. dazu etwa VwGH 28.07.2016, Zl. Ra 2015/01/0123).
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides
Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht gemäß § 3 AsylG 1991 setzt positiv getroffene Feststellungen von Seiten der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH 11.06.1997, Zl. 95/01/0627). Im Asylverfahren stellt das Vorbringen des Asylwerbers die zentrale Entscheidungsgrundlage dar. Dabei genügen aber nicht bloße Behauptungen, sondern bedarf es, um eine Anerkennung als Flüchtling zu erwirken, hierfür einer entsprechenden Glaubhaftmachung durch den Asylwerber (vgl. VwGH 04.11.1992, Zl. 92/01/0560). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Aufgabe des Asylwerbers, durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen (VwGH 25.03.1999, 98/20/0559).
So erscheint es im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht unschlüssig, wenn den ersten Angaben, die ein Asylwerber nach seiner Ankunft in Österreich macht, gegenüber späteren Steigerungen erhöhte Bedeutung beigemessen wird (vgl. VwGH 08.07.1993, Zl. 92/01/1000; VwGH 30.11.1992, Zl. 92/01/0832; VwGH 20.05.1992, Zl. 92/01/0407; VwGH 19.09.1990, Zl. 90/01/0133). Der Umstand, dass ein Asylwerber bei der Erstbefragung gravierende Angriffe gegen seine Person unerwähnt gelassen hat (hier Schläge, Ziehen an den Haaren, Begießen mit kaltem Wasser) spricht gegen seine Glaubwürdigkeit (VwGH 16.09.1992, Zl. 92/01/0181). Die gilt umso mehr für Widersprüche (vgl. zur Erstbefragung nach § 19 Abs. 1 AsylG 2005 auch VwGH 02.01.2017, Zl. Ra 2016/18/0323, Rz 8). Auch unbestrittene Divergenzen zwischen den Angaben eines Asylwerbers bei seiner niederschriftlichen Vernehmung und dem Inhalt seines schriftlichen Asylantrages sind bei schlüssigen Argumenten der Behörde, gegen die in der Beschwerde nichts Entscheidendes vorgebracht wird, geeignet, dem Vorbringen des Asylwerbers die Glaubwürdigkeit zu versagen (Vgl. VwGH 21.06.1994, Zl. 94/20/0140). Eine Falschangabe zu einem für die Entscheidung nicht unmittelbar relevanten Thema (vgl. VwGH 30.09.2004, Zl. 2001/20/0006, zum Abstreiten eines früheren Einreiseversuchs) bzw. Widersprüche in nicht maßgeblichen Detailaspekten (vgl. VwGH vom 23.01.1997, Zl. 95/20/0303 zu Widersprüchen bei einer mehr als vier Jahre nach der Flucht erfolgten Einvernahme hinsichtlich der Aufenthaltsdauer des BFs in seinem Heimatdorf nach seiner Haftentlassung) können für sich allein nicht ausreichen, um daraus nach Art einer Beweisregel über die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers die Tatsachenwidrigkeit aller Angaben über die aktuellen Fluchtgründe abzuleiten (vgl. dazu auch VwGH 26.11.2003, Zl. 2001/20/0457). Auch oberflächlich und allgemein gehaltene Angaben, welche jeden konkreten, (insbesondere zeitlich) nachprüfbaren Anhaltspunkt vermeiden, und die trotz mehrfacher Aufforderungen, Details zu schildern, erfolgen, sind grundsätzlich geeignet, in einer schlüssigen Begründung zur Verneinung der Glaubwürdigkeit dieser Angaben betreffend eine drohende individuelle Verfolgung herangezogen zu werden (vgl. etwa VwGH 26.06.1996, Zl. 95/20/0205).
Die amtswegigen Ermittlungspflichten im Asylverfahren sind im § 18 Abs. 1 AsylG 2005 geregelt, der inhaltlich nahezu wortgleich der Vorgängerbestimmung des § 28 AsylG 1997 entspricht. Der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 Abs. AsylG 1997 folgend stellt diese Gesetzesstelle eine Konkretisierung der aus § 37 AVG in Verbindung mit § 39 Abs. 2 AVG hervorgehende Verpflichtung der Verwaltungsbehörden dar, den für die Erledigung der Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen vollständig zu ermitteln und festzustellen, begründet aber keine über den Rahmen der angeführten Vorschriften hinausgehende Ermittlungspflicht (vgl. VwGH 08.04.2003, Zl. 2002/01/0522). Grundsätzlich obliegt es dem Asylwerber, alles Zweckdienliche, insbesondere seine wahre Bedrohungssituation in dem seiner Auffassung nach auf ihn zutreffenden Herkunftsstaat, für die Erlangung der von ihm angestrebten Rechtsstellung vorzubringen (Vgl. VwGH 31.05.2001, Zl. 2001/20/0041; VwGH 23.07.1999, Zl. 98/20/0464). Nur im Fall hinreichend deutlicher Hinweise im Vorbringen eines Asylwerbers auf einen Sachverhalt, der für die Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung im Sinne der Flüchtlingskonvention in Frage kommt, hat die Behörde gemäß § 28 AsylG 1997 in geeigneter Weise auf eine Konkretisierung der Angaben des Asylwerbers zu dringen. Aus dieser Gesetzesstelle kann aber keine Verpflichtung der Behörde abgeleitet werden, Asylgründe, die der Asylwerber gar nicht behauptet hat, zu ermitteln (Vgl. VwGH 14.12.2000, Zl. 2000/20/0494; VwGH 06.10.1999, Zl. 98/01/0311; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0222). Die Ermittlungspflicht der Behörde geht auch nicht soweit, den Asylwerber zu erfolgversprechenden Argumenten und Vorbringen anzuleiten (vgl. VwGH vom 21.09.2000, Zl. 98/20/0361; VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0599)
Aufgrund der Beweiswürdigung ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus Gründen der GFK glaubhaft zu machen:
Wie bereits in der Beweiswürdigung hinlänglich ausgeführt wurde, ist es dem Beschwerdeführer auch nicht gelungen, sein behauptetes individuelles Fluchtvorbringen, im Herkunftsland von den Taliban eine konkrete Verfolgung befürchten zu müssen, glaubhaft zu schildern.
Außerdem liegt eine innerstaatliche Fluchtalternative in Kabul vor, da dort regierungsfeindliche, bewaffnete Aufständische kein Territorium innehaben.
Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides
Wird ein Asylantrag "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG 2005 zu verbinden.
Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden. Letzteres wurde wiederum durch das Protokoll Nr. 6 beziehungsweise Nr. 13 zur Abschaffung der Todesstrafe hinfällig. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Gemäß § 8 Abs. 3 und 6 AsylG 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich dieses Status abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offensteht oder wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Daraus und aus mehreren anderen Vorschriften (§ 2 Abs. 1 Z 13, § 10 Abs. 1 Z 2, § 27 Abs. 2 und 4 AsylG 2005) ergibt sich, dass dann, wenn dem Asylwerber kein subsidiärer Schutz gewährt wird, sein Antrag auf interanationalen Schutz auch in dieser Beziehung förmlich abzuweisen ist.
Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (vgl. VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; siehe dazu vor allem auch EGMR 20.07.2010, N. gg. Schweden, Zl. 23505/09, Rz 52ff; 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09, Rz 81ff).
Aus dem oben festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass zwar eine Rückkehr nach Kandahar zurzeit nicht möglich ist, jedoch die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten im gegenständlichen Fall nicht vorliegen.
Zunächst kann vor dem Hintergrund der Feststellungen nicht gesagt werden, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen zu lassen (VwGH vom 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Es liegen keine begründeten Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer mit der hier erforderlichen Wahrscheinlichkeit befürchten müsste, im Herkunftsland Übergriffen von im gegebenen Zusammenhang interessierender Intensität ausgesetzt zu sein.
Es kann nicht angenommen werden, dass der gesunde und arbeitsfähige Beschwerdeführer, der sich seinen Unterhalt durch seine Erwerbstätigkeit im Herkunftsland selbst finanziert hat, nach einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse (etwa Nahrung, Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre. Zusätzlich ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach sich aus schlechten Lebensbedingungen keine Gefährdung bzw. Bedrohung im Sinne des § 57 FrG ergibt (vgl. etwa VwGH 30.1.2001, Zl. 2001/01/0021).
Dadurch, dass der Beschwerdeführer sein bisheriges Leben in Afghanistan verbrachte, ist er mit den kulturellen Gepflogenheiten seines Herkunftsstaates vertraut und hat er die Möglichkeit, sich auch in Kabul eine Existenzgrundlage zu sichern. Es ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer Rückkehrhilfen von UNHCR und IOM in Anspruch nehmen könnte. In Zusammenschau ergibt sich, dass für den Beschwerdeführer die Möglichkeit für eine den durchschnittlichen afghanischen Verhältnissen entsprechende einfache Lebensführung realistisch ist und keine konkreten Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr etwa nach Kabul einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre. Es wäre dem Beschwerdeführer möglich und zumutbar unter Anspannung seiner Kräfte, sich in Kabul niederzulassen und dort seine Existenz zu erwirtschaften.
Schließlich kann nicht gesagt werden, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers für diesen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. In Kabul ist eine Zivilperson nicht allein aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt.
In diesem Zusammenhang ist letztlich noch auch auf die ständige Judikatur des EGMR hinzuweisen, wonach es - abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde - grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person obliegt, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (vgl. VwGH 05.10.2016, Zl. Ra 2016/19/0158 mit Verweis auf VwGH 25.05.2016, Zl. Ra 2016/19/0036 VwGH 23.02.2016, Zl. Ra 2015/01/0134, sowie EGMR 05.09.2013, I gegen Schweden, Nr. 61204/09).
Es liegt eine innerstaatliche Fluchtalternative in Kabul vor, da dort regierungsfeindliche, bewaffnete Aufständische kein Territorium innehaben.
Soweit in der Beschwerde bzw. in der Stellungnahme vom 17.07.2018 ausgeführt wird, dass eine innerstaatliche Fluchtalternative in Kabul nicht möglich ist, indem unter anderem auf das Gutachten von Stahlmann verwiesen wird, sei angemerkt, dass es sich hierbei um eine Erkenntnisquelle handelt, wie auch das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, welches wiederum nur Informationen aus anderen Quellen zusammenträgt. Aufgrund dieser Quellen kommt der erkennende Richter jedoch in der Einzelfallbeurteilung gemäß den Feststellungen und der Beweiswürdigung zum Ergebnis, dass eine innerstaatliche Fluchtalternative beim Beschwerdeführer im gegenständlichen Einzelfall gegeben ist.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers vermag sohin keine Gefahren i. S.d. § 8 Abs. 1 AsylG darzutun.
Spruchpunkt III. und IV. des Bescheides - Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß dem 7. Hauptstück des AsylG - Rückkehrentscheidung - Zulässigkeit der Abschiebung
Gemäß § 10. Abs. 1 Z 3 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG nicht erteilt wird sowie kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG vorliegt.
Gemäß dem 7. Hauptstück des AsylG kann an einen Drittstaatangehörigen aus berücksichtigungswürdigen Gründen ein "Aufenthaltstitel aus Gründen des Art 8 EMRK" (§ 55 AsylG), ein "Aufenthaltstitel in besonders berücksichtigungswürdigen Gründen" (§ 56 AsylG) oder eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" (§ 57 AsylG) erteilt werden.
Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 Abs. 1 AsylG
Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG liegen nicht vor, da der Aufenthalt des Beschwerdeführers weder gemäß § 46a FPG geduldet ist noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist noch der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt iSd § 57 Abs. 1 Z 3 FPG wurde. Weder hat der Beschwerdeführer das Vorliegen eines der Gründe des § 57 FPG behauptet, noch kam ein Hinweis auf das Vorliegen eines solchen Sachverhaltes im Ermittlungsverfahren hervor.
Aufenthaltstitel aus Gründen des Art 8 EMRK iVm § 55 AsylG
Der Beschwerdeführer hat, abgesehen von zwei Cousins, keine Familienangehörigen oder Verwandten in Österreich.
Es ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer ein geschwächtes Interesse am Aufrechterhalten der privaten Kontakte in Österreich hat, da er sich bei allen seinen Integrationsschritten des unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste. Schließlich lebte er im Herkunftsstaat mehr als 20 Jahre. Außerdem wurde ein reger Kontakt zu den Cousins in Innsbruck im Verfahren nicht vorgebracht. Somit folgt, dass ihm auch aus diesem Grund keine Aufenthaltsberechtigung nach dieser Bestimmung zu erteilen war.
Aufenthaltstitel in besonders berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 56 AsylG
Weder hat der Beschwerdeführer behauptet einen Antrag gemäß § 56 AsylG gestellt zu haben, noch kam ein Hinweis auf das Vorliegen eines solchen Antrages im Ermittlungsverfahren hervor. Der Beschwerdeführer verfügt zudem über keinen 5-jährigen Aufenthalt im Bundesgebiet, sodass ihm auch aus diesem Grund keine Aufenthaltsberechtigung nach dieser Bestimmung zu erteilen war.
Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG
Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (§ 9 Abs. 1 BFA-VG).
Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet abzusprechen, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann von Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre. (§ 9 Abs. 3 BFA-VG).
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art 8 Abs. 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516; VwGH vom 26.06.2007, 2007/01/0479).
Der Beschwerdeführer hält sich seit 2 Jahren und 4 Monaten Jahren (Anfang April 2016) im Bundesgebiet auf und ist illegal in das Bundesgebiet eingereist. Er hat seinen Aufenthalt auf einen letztlich erfolglosen Asylantrag gestützt.
Der Beschwerdeführer hat im Gegensatz zum Bundesgebiet stärkere Anknüpfungspunkte zum Herkunftsstaat Afghanistan, zumal er einen großen Teil seines Lebens in Afghanistan verbracht hat und dort in seinem afghanischen Familienverband lebte. Der Beschwerdeführer verfügt in Afghanistan auch zweifelsohne über die besseren Sprachkenntnisse im Vergleich zum Bundesgebiet. Aufgrund der relativ kurzen Ortsabwesenheit von nicht einmal 3 Jahren kann nicht gesagt werden, dass der Beschwerdeführer seinem Kulturkreis völlig entrückt wäre und sich in Afghanistan überhaupt nicht mehr zu Recht finden würde.
Zur Integration des Beschwerdeführers in Österreich ist wie folgt auszuführen: Zugunsten des Beschwerdeführers spricht, dass er Deutschkurse besucht sowie an integrativen Aktivitäten teilgenommen hat. Er ist als freiwilliger Mitarbeiter im Senioren- und Pflegewohnhaus XXXXtätig und besucht seit 31.01.2018 das Jugendcollege XXXX. Der XXXX GmbH wurde mit Bescheid vom 13.07.2018 die Beschäftigungsbewilligung für den Beschwerdeführer für die berufliche Tätigkeit als Koch (Lehrling) für die Zeit vom 16.07.2018 bis 15.10.2021 erteilt. Auch wenn der Beschwerdeführer vermehrtes Interesse an der Teilnahme an integrativen Aktivitäten zeigt und im Zuge dieser Aktivitäten auch soziale Kontakte geknüpft hat, ist darauf hinzuweisen, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers bloß aufgrund der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber rechtmäßig war. Dies musste dem Beschwerdeführer bewusst gewesen sein, weswegen eingegangene Bindungen im Bundesgebiet nicht schwer wiegen können. Auch die Dauer des Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet seit April 2016 ist nicht als derart lang zu bezeichnen, dass dieser ausreichend ins Gewicht fallen könnte. Eine darüberhinausgehende Integration ist nicht hervorgekommen und unter Abwägung der Interessen und in wertender Gesamtschau überwiegen allerdings die öffentlichen Interessen, die gegen einen Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich sprechen. Von einer langjähren und/oder entsprechend tief verfestigten Sozialisation in Österreich kann bei der vorliegenden Aufenthaltsdauer, auch unter Berücksichtigung der nachgewiesenen Aktivitäten in Österreich, nicht gesprochen werden. Die vorgelegten Empfehlungsschreiben vermögen an dieser Beurteilung nichts zu ändern.
Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichthof bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt (vgl. VwGH vom 30.07.2015, Ra 2014/22/0055 maN).
Es überwiegen daher die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, insbesondere das Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, denen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. VwGH 22.01.2013, Zl. 2011/18/0036; VwGH 10.05.2011, Zl. 2011/18/0100; VwGH 22.03.2011, Zl. 2007/18/0628; VwGH 26.11.2009, Zl. 2007/18/0305).
Könnte sich ein Fremder nunmehr in einer solchen Situation erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen, würde dies dazu führen, dass Fremde, welche die unbegründete bzw. rechtsmissbräuchliche Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz allenfalls in Verbindung mit einer illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet in Kenntnis der Unbegründetheit bzw. Rechtsmissbräuchlichkeit des Antrages unterlassen, bzw. nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens ihrer Obliegenheit zum Verlassen des Bundesgebietes entsprechen, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, welche genau zu diesen Mitteln greifen um sich ohne jeden sonstigen Rechtsgrund den Aufenthalt in Österreich legalisieren, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (vgl. hierzu auch das Estoppel-Prinzip ["no one can profit from his own wrongdoing"], auch den allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden darf [vgl. VwGH vom 11.12.2003, 2003/07/0007]).
Die Verfügung der Rückkehrentscheidung war daher im vorliegenden Fall geboten und ist die Rückkehrentscheidung nicht unverhältnismäßig.
Zulässigkeit Abschiebung gemäß § 52 Abs. 9 FPG
Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
Gemäß § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
Gemäß § 50 Abs. 2 FPG ist eine Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG).
Unter Zugrundelegung des bisher Ausgeführten können keine Gründe erkannt werden, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG ergeben würde. Die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat ist gegeben, es besteht eine innerstaatliche Fluchtalternative in Kabul.
Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
Gemäß § 10. Abs. 1 Z 3 AsylG war die Entscheidung des Bundesamtes daher mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden und ist die Rückkehrentscheidung jedenfalls zulässig. Eine Abschiebung nach Afghanistan ist im gegenständlichen Fall zulässig. Es liegen alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung vor.
Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich Spruchpunkt III. und IV. und somit gegen alle Spruchpunkte als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs.1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs.4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.
Schlagworte
Glaubwürdigkeit, individuelle Verfolgungsgefahr, innerstaatlicheEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W228.2167185.1.00Zuletzt aktualisiert am
16.08.2018