TE Bvwg Erkenntnis 2018/7/25 W122 2016169-1

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Veröffentlicht am 25.07.2018
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Entscheidungsdatum

25.07.2018

Norm

BDG 1979 §14
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs5

Spruch

W122 2016169-1/24E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER als Vorsitzender und die fachkundigen Laienrichter Mag. Friedrich PAUL und Dr. Christian SINGER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch Mag. Helmut HOHL, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Kegelgasse 1/DG/46 gegen den Bescheid der Österreichischen Post AG, Personalamt Linz vom 10.11.2014, Zl. PAL-649834/13-A07, in Angelegenheit einer amtswegigen Ruhestandsversetzung zu Recht erkannt:

A)

Der Bescheid wird aufgehoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Mit Schreiben vom 03.06.2013 der österreichischen Post AG wurde der Beschwerdeführer von der Einleitung des Verfahrens zur amtswegigen Ruhestandsversetzung in Kenntnis gesetzt. In weiterer Folge wurde die Pensionsversicherungsanstalt (PVA) mit Schreiben vom 12.06.2013 mit der Befunderhebung und der Gutachtenerstellung beauftragt.

Der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Helmut Hohl, ersuchte mit Schreiben vom 17.06.2013 bzw. 22.04.2014 um Übermittlung einer Aktenkopie, erklärte seine Dienstfähigkeit und beantragte die Einstellung des Verfahrens nach § 14 BDG. Weiters wurde in der Eingabe vom 22.04.2014 ausgeführt, dass keinerlei Anzeichen für eine (dauerhafte) Dienstunfähigkeit vorliegen würden und der Beschwerdeführer sowohl seinen Primärarbeitsplatz als auch Verweisarbeitsplätze ausüben könnte.

Die Stellungnahme des chefärztlichen Dienstes vom 06.08.2013 führte im Wesentlichen aus, dass das Restleistungskalkül das Anforderungsprofil erreicht und gemäß Punkt 14 eine Besserung des Gesundheitszustandes möglich sei.

Aus einer neuerlichen Stellungnahme des chefärztlichen Dienstes der PVA vom 23.05.2014 ging hervor, dass sich das Gesamtrestleistungskalkül verschlechtert habe und der Beamte nicht mehr in der Lage sei, die Anforderungen des bisherigen Arbeitsplatzes zu erfüllen.

In genannter Stellungnahme vom 23.05.2014 wurden unter dem Punkt Hauptursachen der Minderung der Dienstfähigkeit (ICD-10:F33.0, ICD-10) folgende Diagnosen gestellt:

"Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode.

Polytopes Schmerzsyndrom

Brun (gemeint: Burn) out Syndrom in Teilremission"

Es wurde zudem ausgeführt, dass eine leistungskalkülrelevante Besserung der Hauptursachen der Minderung der Dienstfähigkeit bei fortgesetzter Behandlung mit einer geringen Wahrscheinlichkeit möglich sei.

Mit Schreiben vom 06.06.2014 an den Beschwerdeführer zur Wahrung des Parteiengehörs wurde mitgeteilt, dass dieser nach dem vorliegendem Beweisergebnis dauernd dienstunfähig im Sinne des § 14 BDG sei und da ein anderer, der dienstrechtlichen Stellung des Beschwerdeführers entsprechender gleichwertiger Arbeitsplatz, den dieser aufgrund seines Gesundheitszustandes noch ausüben könnte, im Wirkungsbereich seiner Dienstbehörde angeblich nicht zur Verfügung stehe, die Versetzung in den Ruhestand zum nächstmöglichen Zeitpunkt in Aussicht genommen sei.

Die Verweisungsarbeitsplätze Code 0991 Archiv- und Registraturdienst/Rechnungswesen, Code 0806 Eil- und Telegrammzustelldienst, Code 0837 Fachlicher Hilfsdienst/Postverzollung, Code 0815 Fahrtbegleiter auf Schienenpostkursen Code 0814 Fahrtbegleiter auf Straßenpostkursen, Code 0088 Gebäudesicherung in der Unternehmenszentrale, Code 0880 KFZ-Lenkerdient B, Code 0879 KFZ-Lenkerdienst C, Code 0813 Partieführer in großen Umleitungen, Code 08884 PKW-Lenkerdienst, Code 0808 Postauswechslung, Code 0781Schreibkraft, Code 0807 Sonstige Zustelldienste, Code 0836 Stempel- und Maschinendienst im Sammler-Service, Code 0832 Stempeldienst bei Sonderpostämtern, Code 0788 Vermittlungsdienst bei Nebenstellenanlagen bis zu 150, Code 0816 Wagenausrüster bei Bahnposten seien im Bereich der Dienstbehörde nicht vorhanden.

Die Arbeitsplätze Code 0801 Landezustelldienst sowie Code 0810 Verteildienst bei automatischen Verteilanlagen und Beutelhängebahnen erfordern vollschichtig körperlich mittelschwere Tätigkeiten, ein verantwortungsvolles geistiges Leistungsvermögen, fallweise schwere Hebe- und Trageleistungen sowie häufiges Bücken. Weiters erfordere der Arbeitsplatz Verteildienst bei automatischen Verteilanlagen und Beutelhängebahnen Nachtdienst. Diese Anforderungen seien dem Beschwerdeführer laut letztaktuellem Gesamtrestleistungskalkül nicht mehr möglich.

Die Arbeitsplätze Code 0802 Gesamtzustelldienst, Code 0805 Paketzustelldienst, Code 0812 Vorverteildienst, Code 0819 Motorisierte Depotstellenversorgung, Stützpunktfahrten, usw. Code 0840 Fachlicher Hilfsdienst/Distribution und Code 0841 Fachlicher Hilfsdienst/Logistik erfordern körperlich schwere Tätigkeiten, schwere Hebe- und Trageleistungen sowie häufiges Bücken, eine zumindest durchschnittliche psychische Belastbarkeit sowie zumeist überdurchschnittlichen Zeitdruck. Laut Gesamtrestleistungskalkül vom 23.05.2014 seien dem Beschwerdeführer diese Anforderungen ebenfalls nicht mehr zumutbar.

Auch die Arbeitsplätze Code 0818 Motorisierte Briefeinsammlung, Code 0820 Elektrokarren- Hubstapler und Büffelfahrer, Code 0827 Fachlicher Hilfsdienst/Schalter, Code 0851 Fachlicher Hilfsdienst/administrativer Dienst und Code 0866 Sonstige angelernte Arbeiter erfordern fallweise schwere Hebe- und Trageleistungen sowie eine zumindest durchschnittliche psychische Belastbarkeit und seien somit nicht zumutbar.

Die Arbeitsplätze Code 0835 Fachpostverteildienst und Code 0809 Verteildienst für Inlandspostsendungen (ausgenommen Geld- und Wertsendungen, ...) erfordern eine zumindest durchschnittliche psychische Belastbarkeit. Weiters erfordere der Arbeitsplatz Code 0809 Verteildienst für Inlandspostsendungen (ausgenommen Geld- und Wertsendungen,...) ein verantwortungsvolles geistiges Leistungsvermögen, sei unter überdurchschnittlichen Zeitdruck sowie im Nachtdienst auszuüben. Somit sei auch die Ausübung dieser Arbeitsplätze nicht möglich.

Dem Beschwerdeführer wurde mit oben genannten Schreiben gemäß § 45 Abs. 3 AVG die Möglichkeit eingeräumt, zur beabsichtigten Ruhestandsversetzung Stellung zu nehmen.

Davon machte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 25. Juni 2014 Gebrauch, worin er im Wesentlichen ausführte, dass das Gutachten der PVA mit Mängeln behaftet und daher nicht überprüfbar und nachvollziehbar sei. Weiters sei eine Verbesserung des Gesundheitszustandes eingetreten und der Beschwerdeführer sowohl auf seinem Primärarbeitsplatz als auch auf Verweisarbeitsplätzen dienstfähig.

Mit Bescheid vom 10.11.2014 (zugestellt am 12.11.2014) des Personalamtes Linz der österreichischen Post AG wurde der Beschwerdeführer gemäß § 14 Abs. 1 BDG wegen Dienstunfähigkeit von Amts wegen in den Ruhestand versetzt.

In diesem wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass aufgrund der letztaktuellen Stellungnahme des chefärztlichen Dienstes der PVA vom 23.05.2014 und aller vorhandenen Unterlagen der Beschwerdeführer nicht mehr in der Lage sei, die Anforderungen seines Arbeitsplatzes zu erfüllen, weil ihm körperlich schwere Tätigkeiten, fallweise schwere Hebe- und Trageleistungen sowie geistig verantwortungsvolle Tätigkeiten nicht mehr und Tätigkeiten gebückt sowie Kundenkontakt lediglich fallweise möglich seien. Die psychische Belastbarkeit sei gering. Ein anderer, der dienstrechtlichen Stellung des Beschwerdeführers entsprechender gleichwertiger Arbeitsplatz, den dieser aufgrund seines Gesundheitszustandes noch ausüben könnte, stehe nicht zur Verfügung.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 09.12.2014 rechtzeitig Beschwerde und brachte darin im Wesentlichen vor, dass der Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit behaftet sei, wesentliche Verfahrensmängel vorliegen und die Behörde bei richtiger Beurteilung zum Ergebnis hätte kommen müssen, dass keine dauerhafte Dienstunfähigkeit sondern Dienstfähigkeit vorliege, weshalb der verfahrensgegenständliche Bescheid zu beheben sei.

Mit Einbringung der Beschwerde galt der Beschwerdeführer gemäß § 14 Abs. 7 BDG fortan als beurlaubt.

Mit Schreiben vom 16.12.2014 legte das Personalamt Linz der österreichischen Post AG dem Bundesverwaltungsgericht die gegenständliche Beschwerde sowie die zugehörigen Akten des Verwaltungsverfahrens vor.

Am 25.07.2018 wurde am Bundesverwaltungsgericht eine nichtöffentliche Sitzung durchgeführt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist der österreichischen Post AG zur Dienstleistung zugewiesen. Er wurde auf eine Planstelle der Verwendungsgruppe PT 8 ernannt und auf einem Arbeitsplatz Code 0802 Gesamtzustelldient zur dauernden Verwendung zugewiesen.

Der Beschwerdeführer befindet sich seit XXXX durchgehend im Krankenstand und es wurde am 29.05.2013 von Amts wegen das Ruhestandversetzungsverfahren gemäß § 14 Abs. 1 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG) eingeleitet.

Der Arbeitsplatz 0802 im Gesamtzustelldienst erfordert fallweise schwere Hebe- und Trageleistungen (Anheben über 25 Kilo und Tragen über 15 Kilo), fallweise mittelschwere Hebe- und Trageleistungen (Anheben bis 25 Kilo und Tragen bis 15 Kilo) sowie überwiegend leichte Hebe-und Trageleistungen(Anheben bis zehn Kilo und Tragen bis fünf Kilo).

Die Tätigkeiten auf diesem Arbeitsplatz erfolgen unter durchschnittlichem Zeitdruck.

Der Beschwerdeführer ist in der Lage, durchschnittliche psychische Belastungen auszuhalten und mäßig schwierige geistige Leistungen zu erbringen. Eine Besserungsfähigkeit des psychischen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers ist möglich.

Die Reduktion der schweren Hebeleistungen, die der Beschwerdeführer am 06.08.2013 noch fallweise ausführen konnte und im neuerlichen Gutachten vom 23.05.2014 nicht mehr ausführen habe können, wurde nicht begründet. Der Beschwerdeführer hat Rückenschmerzen mit wechselnder Lokalisation ohne Ausfallssymptomatik.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen hinsichtlich der erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse ergeben sich aus dem im Akt befindlichen Anforderungsprofil des gegenständlichen Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers.

Die Besserungsfähigkeit des psychischen Gesundheitszustandes ergibt sich aus dem fachärztlichen Gutachten vom 22.05.2014 und vom 29.05.2018.

Die Revidierung betreffend schwerer Hebe- und Trageleistungen im Gutachten vom 23.05.2014 war unbegründet.

In den Gutachten vom 06.08.2013 und vom 04.06.2018 wurde bestätigt, dass der Beschwerdeführer imstande ist, fallweise schwere Hebe- und Trageleistungen durchzuführen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt gemäß § 135a Abs. 2 iVm der amtswegigen Ruhestandsversetzung gemäß § 14 BDG 1979 Senatszuständigkeit vor.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte unterbleiben, da der Sachverhalt gutachterlich hinreichend geklärt wurde, das Anforderungsprofil eindeutig war und keine schwierigen Rechtsfragen zu erörtern waren.

Zu A)

§ 14 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333/1979, in der Fassung BGBl. I Nr. 65/2015 lautet (auszugsweise):

"Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit

§ 14. (1) Die Beamtin oder der Beamte ist von Amts wegen oder auf ihren oder seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie oder er dauernd dienstunfähig ist.

(2) Die Beamtin oder der Beamte ist dienstunfähig, wenn sie oder er infolge ihrer oder seiner gesundheitlichen Verfassung ihre oder seine dienstlichen Aufgaben nicht erfüllen und ihr oder ihm im Wirkungsbereich ihrer oder seiner Dienstbehörde kein mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden kann, dessen Aufgaben sie oder er nach ihrer oder seiner gesundheitlichen Verfassung zu erfüllen imstande ist und der ihr oder ihm mit Rücksicht auf ihre oder seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse billigerweise zugemutet werden kann.

(3) Soweit die Beurteilung eines Rechtsbegriffes im Abs. 1 oder 2 von der Beantwortung von Fragen abhängt, die in das Gebiet ärztlichen oder berufskundlichen Fachwissens fallen, ist von der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter - ausgenommen für die gemäß § 17 Abs. 1a des Poststrukturgesetzes (PTSG), BGBl. Nr. 201/1996, den dort angeführten Unternehmen zugewiesenen Beamtinnen und Beamten - Befund und Gutachten einzuholen. Für die gemäß § 17 Abs. 1a PTSG zugewiesenen Beamtinnen und Beamten ist dafür die Pensionsversicherungsanstalt zuständig.

(4) Die Versetzung in den Ruhestand wird mit Ablauf des Monats, in dem der Bescheid rechtskräftig wird, wirksam.

(5) Die Ruhestandsversetzung tritt nicht ein, wenn der Beamtin oder dem Beamten spätestens mit dem Tag vor ihrer Wirksamkeit mit ihrer oder seiner Zustimmung für die Dauer von längstens zwölf Monaten vorübergehend ein anderer Arbeitsplatz zugewiesen wird, dessen Anforderungen sie oder er zu erfüllen imstande ist. Mehrere aufeinander folgende Zuweisungen sind zulässig, sofern sie insgesamt die Dauer von zwölf Monaten nichtüberschreiten. Die Versetzung in den Ruhestand wird in diesem Fall wirksam, wenn

1. die Beamtin oder der Beamte nach einer vorübergehenden Zuweisung einer weiteren Zuweisung eines neuen Arbeitsplatzes nicht zustimmt oder

2. die vorübergehende Verwendung auf einem neuen Arbeitsplatz ohne weitere Zuweisung oder vorzeitig beendet wird oder

3. die Beamtin oder der Beamte der dauernden Zuweisung

eines neuen Arbeitsplatzes spätestens nach Ablauf des zwölften Monats nach der erstmaligen Zuweisung nicht zustimmt.

Die Versetzung in den Ruhestand wird in diesen Fällen mit dem Monatsletzten nach Ablauf der jeweiligen vorübergehenden Verwendung wirksam.

(6) ...

(7) Solange über eine zulässige und rechtzeitige Beschwerde gegen eine Versetzung in den Ruhestand nicht entschieden ist, gilt der Beamte als beurlaubt. Die Beurlaubung endet mit dem Antritt einer neuen Verwendung gemäß Abs. 5.

(8) ..."

Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung judiziert, ist die Frage der Dienstfähigkeit zunächst unter konkreter Bezugnahme auf die dienstlichen Aufgaben in Ansehung des aktuellen - dem Beamten zuletzt dienstrechtlich wirksam zugewiesenen - Arbeitsplatzes zu prüfen (VwGH 4.9.2012, 2012/12/0031).

Bereits bei dieser Prüfung kommt zu Tage, dass der Beschwerdeführer sowohl hinsichtlich der geistigen als auch hinsichtlich der körperlichen Anforderungen in der Lage ist, den Dienst als Zusteller auszuüben. Das den Beschwerdeführer belastende Folgegutachten hinsichtlich der körperlichen Anforderungen erfolgte ohne orthopädische Beteiligung und war nicht in der Lage, den bereits gutachterlich getroffenen und nunmehr wiederum bestätigten Feststellungen, dass der Beschwerdeführer auch fallweise schwere körperliche Hebeleistung ausführen kann, entgegenzutreten.

Die Besserungsfähigkeit hinsichtlich der geistigen Anforderungen muss berücksichtigt werden und begründet die Annahme, dass die psychischen Einschränkungen (nicht Verhinderungen) den Dienst auszuüben nicht von Dauer sind. Eine gewisse - wenn auch geringe - psychische Belastbarkeit wurde dem Beschwerdeführer nie abgesprochen. Höheren psychischen Belastungen ist der Beschwerdeführer im Zustelldienst in der Verwendungsgruppe PT8 nicht ausgesetzt.

Der im amtswegig begonnenen Verfahren erlassene Ruhestandsversetzungsbescheid hätte daher nicht erlassen werden dürfen und war daher ersatzlos zu beheben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Im Falle von widersprüchlichen Gutachten kann das Bundesverwaltungsgericht in Beweiswürdigung darlegen, welchem Gutachten gefolgt wird. Dabei ist die Schlüssigkeit eines Gutachtens kritisch zu prüfen und einer sorgfältigen Beweiswürdigung zu unterziehen (VwGH 30.5.2011, 2010/12/0136; 28.4.1993, 92/12/0055). Dies ist im gegenständlichen Fall erfolgt.

Nachdem ein amtswegig veranlasster (Ruhestandsversetzungs-) Bescheid zu Unrecht ergangen ist (in der Angelegenheit eines dienstfähigen Beamten nicht erlassen werden hätte dürfen) war eine Behebung ohne Zurückverweisung und ohne Ersatzbescheid auszusprechen.

Schlagworte

Arbeitsplatz, ärztlicher Sachverständiger, dauernde
Dienstunfähigkeit, dienstliche Aufgaben, ersatzlose Behebung,
Postzusteller, Prognose, psychische Eignung, Ruhestandsversetzung,
Sachverständigengutachten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W122.2016169.1.00

Zuletzt aktualisiert am

16.08.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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