Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §18 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten und Dr. Köhler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Brandtner, über die Beschwerde der B in K, vertreten durch Dr. B, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 12. Oktober 1999, Zl. IIb1-L-2415/1-1999, betreffend eine Straßenbaubewilligung nach dem Tiroler Straßengesetz 1989 (mitbeteiligte Parteien: 1. R in K, 2. Stadtgemeinde Kitzbühel, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Auf Grund des Vorbringens in der Beschwerde, des vorgelegten, angefochtenen Bescheides und des vorgelegten Lageplanes geht der Verwaltungsgerichtshof von folgendem Sachverhalt aus:
Mit dem Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom 8. Juli 1999 wurde der erstmitbeteiligten Partei (in der Folge kurz: Bewilligungswerberin) die Straßenbaubewilligung für den Neubau einer Privatstraße auf dem Grundstück X gemäß den §§ 74a Abs. 1 lit. a und 74b Abs. 1 und 2 des Tiroler Straßengesetzes, LGBl. Nr. 13/1989 (im Folgenden kurz: TStG), erteilt.
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin als Miteigentümerin des Grundstückes Y (über das man gemäß den tatsächlichen Gegebenheiten, vom A-Weg kommend, fahren muss, um zum Grundstück X zu gelangen) Berufung, die mit dem Berufungsbescheid vom 24. August 1999 als unbegründet abgewiesen wurde.
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Vorstellung, die mit dem angefochtenen Bescheid als unbegründet abgewiesen wurde.
Begründend führte die belangte Behörde aus, die Beschwerdeführerin bringe in ihrer Vorstellung vor, beim Grundstück Y handle es sich nicht um eine Straße mit öffentlichem Verkehr, sondern um eine rein private Hauszufahrt. Ein Natursteinplattenweg führe bis zur Tiefgaragenabfahrt eines näher bezeichneten Hauses (Anm: offenbar das Wohnhaus der Beschwerdeführerin), daran anschließend befänden sich Rasenziegel, die in die Erde eingelassen seien und die keine Befestigung in der Form bildeten, dass dabei eine für den öffentlichen Verkehr geeignete Straße entstanden wäre. Das Grundstück Y sei amtsbekanntermaßen nie als Straße sondern nur als Traktorzufahrt für die Bearbeitung der dahinterliegenden Felder benutzt worden. Die Stellungnahme des Ing. F. sei nicht nachvollziehbar; die Bezeichnung verschiedener Parzellen sei unrichtig. Richtig sei, dass die von Süden kommende Feuerwehr nicht einbiegen könne. Auch habe es kein straßenrechtliches Verfahren und keine straßenrechtliche Bewilligung für das Grundstück Y gegeben. Es sei nicht gestattet, das Grundstück Y als Straße mit öffentlichem Verkehr zu benützen oder eine solche zu errichten. Demnach könne das Grundstück X keine Straße mit öffentlichem Verkehr sein, weil ihm die Anbindung an den A-Weg fehle. Ein Gutachten des Kuratoriums für Verkehrssicherheit ergebe, dass eine Zufahrt mit mehrachsigen Lkws ausgeschlossen sei. Dies bedeute, dass Feuerwehr-, Ent- und Versorgungsfahrzeuge nicht zufahren könnten. Im gegenständlichen Bereich fehle ein Bebauungsplan, wobei auch die Frage der Entsorgung der Oberflächenwässer ungeklärt sei. Bei den Baumaßnahmen auf dem Grundstück X handle es sich offenbar nicht um solche des Straßenbaues, weil keine Straße im technischen Sinn vorliege, sondern um solche, die unter die Bestimmung der Tiroler Bauordnung fielen. Demnach komme der Beschwerdeführerin Parteistellung zu. Der bekämpften Berufungsentscheidung liege kein ordnungsgemäßes Verfahren zugrunde. Die Beschwerdeführerin sei weder zu einem Augenschein geladen noch seien ihr die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens zwecks Stellungnahme zur Kenntnis gebracht worden.
Dem sei Folgendes zu entgegnen: Gegenstand des erstinstanzlichen Bescheides sei der Neubau einer Privatstraße auf dem Grundstück X. Grundbücherliche Eigentümerin dieser Parzelle sei die Bewilligungswerberin. Die Straßenbaubewilligung gemäß § 74a Abs. 1 lit. a TStG erstrecke sich auf die im Projekt dargestellten Baumaßnahmen auf diesem Grundstück. Parteien des Verfahrens seien gemäß § 74a Abs. 5 leg. cit. der Antragsteller und die Eigentümer des Straßengrundes. Eine Parteistellung vom Nachbarn sehe das TStG nicht vor. Unter "Eigentümer des Straßengrundes" (im Original hervorgehoben) verstehe das Gesetz die Eigentümer derjenigen Grundstücke, auf denen Straßenbaumaßnahmen bewilligt würden. Da vorliegendenfalls keine Maßnahmen auf dem Grundstück Y bewilligt würden, komme den Eigentümern des Grundstückes Y im vorliegenden Verfahren keine Parteistellung zu.
Daran ändere auch der Umstand nichts, dass das Grundstück Y als Verbindung zur Gemeindestraße A-Weg dienen müsse. Diesbezüglich bestehe zu Lasten des Grundstückes Y eine verbücherte Dienstbarkeit zugunsten des Grundstückes X, deren "Gültigkeit" von der Beschwerdeführerin bestritten werde. Diese Frage sei aber nicht im Verwaltungsverfahren sondern im Zivilrechtsweg zu entscheiden.
Die Auffassung der Beschwerdeführerin, dass es sich beim Grundstück Y um keine Straße mit öffentlichem Verkehr handle, könne "der Akteninhalt nicht bestärken". Die der Vorstellung beigelegten und mit 2. November 1998 datierten Photos zeigten die Straße zwar in einem mit Brettern belegten und kaum befahrbaren Zustand und erweckten den Eindruck einer Baustelle. Dies würde sich mit der Ansage des Baubeginnes des "Bauvorhabens Oberflächen- und Fäkalkanal E ..." eines näher bezeichneten Unternehmens vom 20. Oktober 1993 decken. Im Akt befänden sich auch zwei neuere mit 7. Juli 1999 datierte Lichtbilder, welche das Grundstück Y in ab der Kreuzung mit dem A-Weg etwa zur Hälfte asphaltiertem und in weiterem Verlauf Richtung Grundstück X mit Rasenziegel befestigten und gut befahrbaren Zustand zeigten. Maßnahmen zur Verhinderung der Benützung durch die Allgemeinheit (Schranken, Fahrverbotstafeln, oder dergleichen) seien nicht erkennbar. Die Straße erwecke eindeutig "den Eindruck des öffentlichen Verkehrs" im Sinne des § 1 Abs. 1 StVO.
Der Behauptung, dass es sich bei den gegenständlichen Maßnahmen um solche handle, die unter die Bestimmungen der Tiroler Bauordnung fielen (Anmerkung: gemeint ist offenbar die Tiroler Bauordnung 1998), sei § 1 Abs. 3 lit. d leg. cit. entgegenzuhalten, wonach öffentliche Straßen, private Straßen (ausgenommen Stellplätze) oder Bestandteile solcher Straßen nicht unter die Bauordnung fielen. Diesbezüglich seien die §§ 74a bis 74e TStG anzuwenden. Die Begriffsbestimmung "Straße" im § 2 Abs. 1 TStG verlange entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht das Kriterium einer Anbindung an das öffentliche Gut. Ebenso wenig sei für die Erteilung einer Straßenbaubewilligung das Vorliegen eines Bebauungsplanes erforderlich.
Auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin zu den Sachverständigengutachten sei nicht näher einzugehen, weil ihr Parteistellung nicht zukomme.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die belangte Behörde hat das Tiroler Straßengesetz, LGBl. Nr. 131/1989, angewendet, darunter auch den 13. Abschnitt dieses Gesetzes mit den §§ 74a bis 74e, der mit der am 1. März 1998 in Kraft getretenen Novelle LGBl. Nr. 8/1998, eingefügt wurde.
Dieser Abschnitt lautet auszugsweise:
"13. Abschnitt
Bau und Erhaltung von privaten Straßen
§ 74a
Bewilligungspflicht
(1) Einer Bewilligung der Behörde bedürfen:
a) der Neubau einer privaten Straße, die dem öffentlichen Verkehr im Sinne der straßenpolizeilichen Vorschriften dienen soll,
b) jede wesentliche Änderung einer privaten Straße, die dem öffentlichen Verkehr im Sinne der straßenpolizeilichen Vorschriften dient, und
c) die Freigabe einer privaten Straße für den öffentlichen Verkehr im Sinne der straßenpolizeilichen Vorschriften.
(2) Um die Erteilung der Bewilligung nach Abs. 1 hat der über die Straße Verfügungsberechtigte bei der Behörde schriftlich anzusuchen.
(3) Dem Ansuchen sind die zur Beurteilung der Zulässigkeit des Vorhabens nach diesem Gesetz erforderlichen Unterlagen in dreifacher Ausfertigung anzuschließen. Jedenfalls anzuschließen sind:
a) ein Lageplan, aus dem die von der Straße betroffenen Grundstücke hervorgehen,
b)
eine technische Beschreibung,
c)
der Nachweis des Eigentums oder eines entsprechenden sonstigen Verfügungsrechtes am Straßengrund.
Die Behörde kann die Vorlage weiterer Ausfertigungen der Planunterlagen verlangen, soweit dies für die Zwecke des Verfahrens erforderlich ist.
(4) Bei einem Vorhaben im Sinne des Abs. 1 lit. b können sich die im Abs. 3 genannten Unterlagen auf die von der Änderung betroffenen Teile der Straße beschränken.
(5) Parteien des Verfahrens sind der Antragsteller und die Eigentümer des Straßengrundes.
§ 74b
Bewilligung
(1) Die Behörde hat über ein Ansuchen um die Erteilung der Bewilligung nach § 74a mit schriftlichem Bescheid zu entscheiden.
(2) Die Bewilligung ist, erforderlichenfalls unter Bedingungen oder mit Auflagen, zu erteilen, wenn die Straße
a) für den Verkehr, für den sie bestimmt ist, bei Beachtung der straßenpolizeilichen und der kraftfahrrechtlichen Vorschriften sowie bei Bedachtnahme auf die durch die Witterung oder durch Elementarereignisse hervorgerufenen Verhältnisse ohne besondere Gefahr benützt werden kann,
b) im Hinblick auf die bestehenden und die abschätzbaren künftigen Verkehrsbedürfnisse den Erfordernissen der Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs entspricht und
c) so geplant oder ausgeführt ist, dass unzumutbare Gefährdungen oder Beeinträchtigungen der Nachbarn oder unzumutbare Beeinträchtigungen der angrenzenden Grundstücke vermieden werden.
..."
Zur Frage ihrer im Verfahren strittigen Parteistellung bringt die Beschwerdeführerin vor, nach § 74a Abs. 5 TStG seien Parteien des Verfahrens der Antragsteller und die Eigentümer des Straßengrundes. Die belangte Behörde gehe nun davon aus, dass Verfahrensgegenstand ausschließlich eine Straße auf dem Grundstück X und nicht eine solche auch auf dem Grundstück Y sei. Tatsächlich handle es sich aber um eine einzige Straße, die der Erschließung von "neuen Grundparzellen" dienen solle. Demnach sei die Beschwerdeführerin als Miteigentümerin des Grundstückes Y auch Partei und als solche auch berechtigt, im Verfahren ihre Rechte zu wahren.
Dem Standpunkt der belangten Behörde, der Beschwerdeführerin würde die Parteistellung deshalb nicht zustehen, weil nur jener Teil des Straßengrundes, der auf dem Grundstück X liege, antragsgegenständlich sei, sei entgegenzuhalten, "dass durch einen solchen Antrag keine Straße mit öffentlichem Verkehr geschaffen wird, weil ein solcher dort nicht möglich" sei. Wenn (überhaupt), so könne es sich bei diesen Arbeiten nur um eine "sonstige Baumaßnahme handeln", bei der der Beschwerdeführerin schon nach den Bestimmungen der Tiroler Bauordnung die Nachbarrechte als Miteigentümerin des Grundstückes Y und eines weiteren Grundstückes zustünden. "In diesem Sinne wäre das Verfahren überhaupt als Straßenverfahren verfehlt". Die (erstinstanzliche) Behörde sei auch selbst "ganz offensichtlich einmal davon ausgegangen", dass hier eine Bauverhandlung durchzuführen gewesen wäre, weil eine solche mit Ladung vom 27. April 1998 für den 19. Mai 1998 an Ort und Stelle anberaumt gewesen sei (das Ansuchen stamme vom 4. Februar 1998). Bei dieser Verhandlung sei dann erklärt worden, es wäre keine Bauverhandlung erforderlich und es handle sich wegen des Inkrafttretens der Tiroler Bauordnung 1998 (die mit 1. März 1998) in Kraft getreten sei) nur "um eine Besprechung wegen der Gesetzesänderung".
Das Grundstück Y (der Beschwerdeführerin) sei nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmet (wird näher ausgeführt). Eine Straße auf dem Grundstück X hätte daher nicht bewilligt werden dürfen, bevor nicht eine allfällige Änderung des Umfanges des Verkehrs im Sinne des § 74a TStG auf dem Grundstück Y bewilligt worden wäre. Hätte "die Behörde aber das Ansuchen für eine Straße" vom A-Weg zum Grundstück Y und Grundstück X gewertet, hätte sie der Beschwerdeführerin als Miteigentümerin "des Straßengrundes" die Parteistellung nicht aberkennen dürfen.
Dem ist Folgendes zu entgegnen: Entscheidend ist vorliegendenfalls, dass sich die von den Gemeindebehörden gemäß § 74a TStG erteilte Bewilligung nur auf das Grundstück X bezog. Damit kam der Beschwerdeführerin, wie die belangte Behörde zutreffend erkannt hat, Parteistellung in diesem Verfahren nach dem TStG nicht zu. Durch die nur das Grundstück X betreffende Bewilligung wird nämlich nicht in subjektiv-öffentliche Rechte der Beschwerdeführerin in ihrer Eigenschaft als Miteigentümerin anderer Grundstücke, insbesondere des Grundstückes Y, eingegriffen. Schon aus der Anordnung des § 74a Abs. 5 TStG, wonach Parteien des entsprechenden Verfahrens (nur) der Antragsteller und die Eigentümer des Straßengrundes sind, ergibt sich im übrigen, dass die verfahrensgegenständliche Bewilligung nicht in subjektiv-öffentliche Rechte der Beschwerdeführerin, die weder Antragstellerin noch (Mit-)Eigentümerin des allein verfahrensgegenständlichen Grundstückes X ist, eingreifen kann. Dem steht der - faktische - Umstand nicht entgegen, dass, wie es in der Beschwerde heißt, die Anbindung der projektgegenständlichen Verkehrsfläche auf dem Grundstück X zum A-Weg über das Grundstück Y verlaufen soll. Inwieweit daher das Grundstück der Beschwerdeführerin aus dem Blickwinkel des öffentlichen Straßenrechtes (TStG) rechtens befahren werden darf, hat hier dahingestellt zu bleiben. Insbesondere vermag diese Bewilligung nicht, eine allenfalls zivilrechtlich erforderliche Zustimmung der Beschwerdeführerin zum Befahren des Grundstückes X zu ersetzen; die belangte Behörde hat zutreffend darauf verwiesen, dass der Streit um das Bestehen oder Nichtbestehen bzw. um den Umfang der Wegeservitut auf dem Grundstück Y als dem dienenden Grundstück vor den ordentlichen Gerichten auszutragen ist.
Da es sich vorliegendenfalls um ein Verfahren nach dem Tiroler Straßengesetz handelt, ist auf die hypothetische Frage, welche Rechtsposition der Beschwerdeführerin in einem Bauverfahren nach der Tiroler Bauordnung zukäme, nicht weiter einzugehen.
Zusammenfassend hat daher die belangte Behörde zutreffend die Parteistellung der Beschwerdeführerin verneint. Damit war auf das weitere Vorbringen der Beschwerdeführerin, soweit dieses ihre Parteistellung voraussetzt, nicht weiter einzugehen. Aus verfahrensökonomischen Gründen ist aber ergänzend auf folgendem Umstand zu verweisen: Die Beschwerdeführerin bringt vor, der Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde hätte sich für befangen erklärt. Dennoch sei der erstinstanzliche Bescheid vom Vizebürgemeister "i.V." des Bürgermeisters gefertigt worden. "Eine Unterzeichnung 'i.V.' hätte in diesem Fall aber nicht stattfinden dürfen. Der gegenständliche Bescheid ist daher von Anfang an als Nichtbescheid zu werten, sodass er auch im weiteren Verfahren" nicht habe saniert werden können. Dem ist entgegenzuhalten, dass die Fertigung der wegen Befangenheit des Funktionsträgers des Gemeindeorganes "Bürgermeister" zur Entscheidung berufenen Person (hier: der Vizebürgermeister) mit dem Beisatz "i.V." nicht als rechtswidrig anzusehen ist, weil sich an der Zuständigkeit - auch eines monokratischen Organs - nichts ändert, wenn der die Funktion ausübende Organwalter befangen ist (vgl. insbesondere § 7 Abs. 1, erster Satz AVG "... haben ... ihre Vertretung zu veranlassen ...").
Da somit schon das Vorbringen in der Beschwerde erkennen lässt, dass die Parteistellung der Beschwerdeführerin zu Recht verneint wurde, war die Beschwerde ohne weiteres Verfahren und ohne weitere Kostenbelastung für die Beschwerdeführerin gemäß § 35 Abs. 1 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Damit erübrigt sich eine Entscheidung über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Wien, am 23. Dezember 1999
Schlagworte
Abgrenzung der Begriffe Behörde und Organwalter Befangenheit innerhalb der Gemeindeverwaltung Fertigungsklausel Rechtmäßigkeit behördlicher Erledigungen Verhältnis zu anderen Materien und Normen AVG ZuständigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1999060180.X00Im RIS seit
24.01.2001