TE Bvwg Erkenntnis 2018/7/26 W271 2178042-1

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Veröffentlicht am 26.07.2018
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Entscheidungsdatum

26.07.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
TKG 2003 §107 Abs2 Z1
TKG 2003 §109 Abs3 Z20
TKG 2003 §113 Abs5a
VStG 1950 §19
VStG 1950 §64 Abs2
VwGVG §29 Abs4
VwGVG §29 Abs5
VwGVG §38
VwGVG §50 Abs1

Spruch

W271 2178042-1/12E

Gekürzte Ausfertigung des am 27.06.2018 mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Anna WALBERT-SATEK als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX als Inhaber der Firma XXXX gegen das Straferkenntnis des Fernmeldebüros für Oberösterreich und Salzburg vom 16.11.2017, XXXX , nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 27.06.2018 zu Recht erkannt:

A)

Gemäß § 50 Abs. 1 VwGVG iVm § 107 Abs. 2 Z 1 TKG 2003 idF BGBl. I Nr. 102/2011 iVm § 109 Abs. 3 Z 20 TKG 2003 idF BGBl. I Nr. 134/2015 wird der Beschwerde mit der Maßgabe Folge gegeben, dass die verhängte Geldstrafe in der Höhe von EUR 400,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 4 Tage) auf den Betrag in der Höhe von EUR 200,--- (Ersatzfreiheitsstrafe 2 Tage) herabgesetzt wird sowie die Kosten des Verfahrens vor der belangten Behörde gemäß § 38 VwGVG iVm § 64 Abs. 2 VStG mit einem Betrag in der Höhe von insgesamt EUR 20,-- festgesetzt werden.

B)

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.

Text

Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 i.d.g.F., kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.

Gemäß § 31 Abs. 3 VwGVG sind u.a. § 29 Abs. 2a, 4 und 5 leg. cit. auf die (nicht verfahrensleitenden) Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sinngemäß anzuwenden.

Schlagworte

Direktwerbung, Einwilligung des Empfängers, gekürzte Ausfertigung,
Geldstrafe, Herabsetzung, mündliche Verhandlung, mündliche
Verkündung, Strafbemessung, Verfahrenskosten, Verwaltungsstrafe,
Verwaltungsstrafverfahren, Verwaltungsübertretung, Werbemail,
Werbung, Zustimmungserfordernis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W271.2178042.1.00

Zuletzt aktualisiert am

16.08.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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