Entscheidungsdatum
26.07.2018Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W180 2158363-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Georg PECH über die Beschwerde von XXXX, Betriebsnummer XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 05.01.2017, Zahl II/4-DZ/15-5255614010, betreffend Direktzahlungen 2015, zu Recht:
A)
I. Der Beschwerde wird stattgegeben und der Bescheid dahingehend abgeändert, dass dem Antrag mit der laufenden Nummer XXXX auf "Vorabübertragung von Referenzbeträgen (Übergeber BNr. XXXX)" und "Übertragung des Rechts auf Teilnahme an der Basisprämienregelung (Übergeber BNr. XXXX)" vom 30.04.2015 hinsichtlich einer Fläche von 0,9288 ha stattgegeben wird.
II. Die Agrarmarkt Austria hat gemäß den Vorgaben in diesem Erkenntnis die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis dem Beschwerdeführer bescheidmäßig mitzuteilen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte am 30.04.2015 elektronisch einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2015, beantragte u.a. die Gewährung von Direktzahlungen und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen.
Ebenfalls am 30.04.2015 wurde ein mit 30.01.2015 datiertes Formular "Übertragung von Prämienrechten" auf die Webseite www.eAMA.at der Agrarmarkt Austria (im Folgenden: AMA oder belangte Behörde) hochgeladen. Dem Antrag wurde die laufende Nummer (lfd. Nr.) XXXX zugeordnet. Das Formular wurde von XXXX (BNr. XXXX) als übergebender Bewirtschafter und vom Beschwerdeführer als übernehmender Bewirtschafter am 30.01.2015 unterschreiben. Allerdings wurde von den beiden im Formular vorgesehenen Rubriken weder die Rubrik "Recht auf Teilnahme an der Basisprämie" noch die Rubrik "Antrag auf Zuweisung von ZA im Wege der Vorabübertragung von Referenzbeträgen und Recht auf Teilnahme an der Basisprämie" angekreuzt; bei der zweiten Rubrik war aber die Zeile "für ___,___ ha LN" mit der Zahl 1,0017 ausgefüllt. Als Rechtsgrund für die Übertragung von Prämienrechten wurde im Formular Pacht angegeben.
2. Mit Bescheid vom 31.08.2016, Zahl II/4-DZ/15-4281624010, wurden dem Beschwerdeführer 13,9615 Zahlungsansprüche zugewiesen und Direktzahlungen in der Höhe von EUR 5.419,89 gewährt. Der Antrag mit der lfd. Nr. XXXX vom 30.04.2015 wurde hingegen abgewiesen. Begründend wurde dazu ausgeführt, dass im Antrag weder "Recht auf Teilnahme an der Basisprämienregelung" noch "Vorabübertragung von Referenzbeträgen und Recht auf Teilnahme an der Basisprämienregelung" angegeben worden sei.
3. Am 03.10.2016 lud der Beschwerdeführer einen korrigierten Antrag "Übertragung von Prämienrechten für 2015" auf die Webseite www.eAMA.at hoch. Der ursprüngliche Antrag vom 30.04.2015 wurde dahingehend korrigiert, dass die Rubrik "Antrag auf Zuweisung von ZA im Wege der Vorabübertragung von Referenzbeträgen und Recht auf Teilnahme an der Basisprämienregelung" angekreuzt wurde. Der abgeänderte Antrag wurde sowohl vom übergebenden Bewirtschafter als auch vom Beschwerdeführer unter Hinzufügung des Datums 01.10.2016 neuerlich unterschrieben. Gemeinsam mit dem korrigierten Antrag wurde der Pachtvertrag vom 30.01.2015, abgeschlossen von XXXX als Verpächter und dem Beschwerdeführer als Pächter, auf die Webseite hochgeladen.
4. Mit angefochtenem Abänderungsbescheid vom 05.01.2017 wies die AMA dem Beschwerdeführer dieselbe Anzahl an Zahlungsansprüchen zu und gewährte ihm Direktzahlungen in unveränderter Höhe. Im Unterschied zum Vorbescheid wurde der Antrag mit der lfd. Nr. XXXX jedoch als verspätet zurück und nicht abgewiesen. Als Eingangsdatum des genannten Antrages ist im angefochtenen Bescheid "03.10.2016" angeführt. Die Zurückweisung wegen Verspätung begründete die belangte Behörde damit, dass der Antrag nach dem 26.06.2015 eingereicht worden sei (unter Hinweis auf Art. 11 und 14 VO 640/2014, § 21 Abs. 1a GAP-VO).
5. Gegen diese Entscheidung erhob der Beschwerdeführer die vorliegende Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, bei seinem am 30.04.2015 bei der AMA eingebrachten Antrag auf Übertragung von Prämienrechten habe sich leider ein Plausibilitätsfehler eingeschlichen, da weder das Recht auf Teilnahme noch Vorabübertragung von Referenzbeträgen ausgewählt worden sei. Dieser Fehler sei am 03.10.2016 behoben worden, die belangte Behörde habe aber das Korrekturdatum als neues Antragsdatum der Übertragung von Prämienrechten für 2015 gewertet. Dies sei jedoch nicht korrekt, da er den Antrag rechtzeitig am 30.04.2015 gestellt habe und sich die Korrektur vom 03.10.2016 auf den Plausibilitätsfehler beziehe. Dass es um einen Antrag auf Zuweisung von ZA im Wege der Vorabübertragung von Referenzbeträgen und Recht auf Teilnahme an der Basisprämienregelung handle, sei schon am Antrag vom 30.04.2015 eindeutig durch die Eintragung einer Flächenangabe für 1,0017 ha LN und durch die Ankreuzung der Rechtsgrundlage Pacht zu erkennen gewesen. Dies ergebe sich besonders klar daraus, dass für die Beantragung der ersten im Formular genannten Rubrik (bloßes Recht auf Teilnahme an der Basisprämienregelung) keine Flächenangabe erforderlich sei.
6. Die AMA legte den Verwaltungsakt vor und führte im Rahmen der Beschwerdevorlage im Wesentlichen aus, dass im Zuge der Korrektur vom 03.10.2016 das Kreuz bei "Antrag auf Zuweisung von ZA im Wege der Vorabübertragung von Referenzbeträgen und Recht auf Teilnahme an der Basisprämienregelung" zwar nachgereicht worden sei, diese Übertragung gelte aber erst mit Nachsetzen des Kreuzes als beantragt, somit sei das Eingangsdatum des Antrages vom 30.04.2015 von der AMA auf 03.10.2016 geändert worden. Es handle sich somit um eine verspätete Antragstellung. Im Übrigen wies die AMA darauf hin, dass laut Antrag 1,0017 ha übertragen werden sollten, für sie jedoch nur eine gewanderte Fläche im geringeren Ausmaß nachvollzogen werden könne.
7. Über Aufforderung des Gerichts übermittelte die AMA mit Nachreichung vom 19.06.2018 eine Aufstellung zur Flächenwanderung zwischen XXXX als Übergeber und dem Beschwerdeführer als Übernehmer und führte aus, dass seitens der AMA nach aktueller Berechnung mit Stand Juni 2018 eine Flächenwanderung von 0,9288 ha festgestellt werden könne. In einer weiteren Aufbereitung der AMA wurden die Flächen laut Pachtvertrag des Beschwerdeführers den übertragenen beihilfefähigen Flächen laut Beantragung im INVEKO-GIS gegenübergestellt.
8. Das Gericht übermittelte mit Schreiben vom 03.07.2018 die genannten Aufstellungen dem Beschwerdeführer zum Parteiengehör und gab ihm Gelegenheit, innerhalb einer Frist von zwei Wochen dazu Stellung zu nehmen, insbesondere wurde er aufgefordert, anzugeben, welche beihilfefähigen Flächen zusätzlich zu den in der Aufstellung genannten Flächen vom Vorbewirtschafter allenfalls an ihn übertragen worden seien. Das Schreiben des Gerichts wurde dem Beschwerdeführer am 06.07.2018 zugestellt. In der Folge langte bei Gericht keine Stellungnahme des Beschwerdeführers ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer stellte am 30.04.2015 einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2015, beantragte die Gewährung von Direktzahlungen und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe landwirtschaftlicher Nutzflächen.
Der Beschwerdeführer lud am 30.04.2015 ein Formular "Übertragung von Prämienrechten" auf die Webseite www.eAMA.at hoch, welches von XXXX (BNr. XXXX) als übergebender Bewirtschafter und vom Beschwerdeführer als übernehmender Bewirtschafter am 30.01.2015 unterschrieben worden war. Allerdings wurde von den beiden im Formular vorgesehenen Rubriken weder die Rubrik "Recht auf Teilnahme an der Basisprämie" noch die Rubrik "Antrag auf Zuweisung von ZA im Wege der Vorabübertragung von Referenzbeträgen und Recht auf Teilnahme an der Basisprämie" angekreuzt; bei der zweiten Rubrik war aber die Zeile "für ___,___ ha LN" mit der Zahl 1,0017 ausgefüllt.
Am 03.10.2016 wurde vom Beschwerdeführer ein korrigierter Antrag auf Übertragung von Prämienrechten für 2015 auf die Webseite www.eAMA.at hochgeladen, bei dem die Rubrik "Antrag auf Zuweisung von ZA im Wege der Vorabübertragung von Referenzbeträgen und Recht auf Teilnahme an der Basisprämienregelung" angekreuzt worden war. Der abgeänderte Antrag wurde vom übergebenden Bewirtschafter und vom Beschwerdeführer am 01.10.2016 neuerlich unterschrieben.
Der Beschwerdeführer bewirtschaftete im Antragsjahr 2015 Flächen, die im Antragsjahr 2014 noch vom Betrieb mit der Betriebsnummer XXXX bewirtschaftet wurden. Das Ausmaß der übernommenen beihilfefähigen Flächen beträgt 0,9288 ha.
2. Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und wurde von keiner Partei bestritten.
Dass beihilfefähige Flächen im Ausmaß von 0,9288 ha vom Beschwerdeführer im gegenständlichen Antragsjahr bewirtschaftet wurden, die im Jahr davor noch zum Betrieb mit der Betriebsnummer XXXX resultierten, ergibt sich aus einer von der AMA für das Gericht erstellten Flächentabelle. Diese Aufstellung zur Flächenwanderung konnte vom Gericht durch eine Einschau in das INVEKOS-GIS und einen Vergleich des Mehrfachantrages-Flächen 2014 des Betriebes XXXX mit dem Mehrfachantrag-Flächen 2015 des Betriebes der Beschwerdeführer nachvollzogen werden. Zudem wurde die Flächenaufstellung dem Beschwerdeführer zum Parteiengehör übermittelt und der Beschwerdeführer ist dieser Aufstellung nicht entgegengetreten.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992, BGBl. I Nr. 376/1992 idgF iVm § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idgF erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.
Zu A) Abweisung der Beschwerde
3.2. Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung:
Die Verordnung (EU) 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates, Abl. L 2013/347, 608 (im Folgenden VO (EU) 1307/2013) lautet auszugsweise wie folgt:
"Artikel 21
Zahlungsansprüche
(1) Die Basisprämienregelung kann von Betriebsinhabern in Anspruch genommen werden, die
a) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung durch Zuweisung gemäß Artikel 20 Absatz 4, durch Erstzuweisung nach Maßgabe der Artikel 24 oder Artikel 39, durch Zuweisung aus der nationalen Reserve oder den regionalen Reserven gemäß Artikel 30 oder durch Übertragung gemäß Artikel 34 erhalten [...].
(2) Die Gültigkeit der im Rahmen der Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 erhaltenen Zahlungsansprüche läuft am 31. Dezember 2014 ab.
[...]."
"Artikel 24
Erstzuweisung der Zahlungsansprüche
(1) Zahlungsansprüche werden den Betriebsinhabern zugewiesen, die gemäß Artikel 9 der vorliegenden Verordnung zum Bezug von Direktzahlungen berechtigt sind, sofern sie,
a) außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände, bis zu dem gemäß Artikel 78 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festzusetzenden Termin für die Einreichung von Anträgen im Jahr 2015 die Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisprämienregelung beantragen, und
b) vor jedweder Kürzung oder jedwedem Ausschluss nach Titel II Kapitel 4 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 infolge eines Beihilfeantrags auf Direktzahlungen, auf eine nationale Übergangsbeihilfe oder auf ergänzende nationale Direktzahlungen im Jahr 2013 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 zum Empfang von Zahlungen berechtigt waren.
[...]
(8) Im Falle des Verkaufs oder der Verpachtung ihres Betriebs oder eines Teils davon können natürliche oder juristische Personen, die die Anforderungen des Absatzes 1 dieses Artikels erfüllen, mittels eines vor dem gemäß Artikel 78 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festzusetzenden endgültigen Termins für die Einreichung von Anträgen im Jahr 2015 unterzeichneten Vertrags das Recht zum Erhalt von Zahlungsansprüchen gemäß Absatz 1 dieses Artikels an einen oder mehrere Betriebsinhaber übertragen, sofern dieser bzw. diese die Voraussetzungen gemäß Artikel 9 der vorliegenden Verordnung erfüllt bzw. erfüllen.
[...]"
"Artikel 32
Aktivierung von Zahlungsansprüchen
(1) Eine Stützung im Rahmen der Basisprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche mittels Anmeldung gemäß Artikel 33 Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen gemäß Artikel 11 sowie linearen Kürzungen gemäß Artikel 7, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.
(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Begriff "beihilfefähige Hektarfläche"
a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs, [...].
Artikel 33
Anmeldung der beihilfefähigen Hektarflächen
(1) Für die Zwecke der Aktivierung von Zahlungsansprüchen nach Artikel 32 Absatz 1 meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen die angemeldeten Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung des Beihilfeantrags gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 liegen darf.
[...]."
Die Delegierte Verordnung (EU) 639/2014 der Kommission vom 11.03.2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Änderung des Anhangs X der genannten Verordnung, Abl. L 2014/181, 1 (im Folgenden VO (EU) 639/2014 lautet auszugsweise wie folgt:
"Artikel 21
Privatrechtliche Pachtverträge
Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass Betriebsinhaber bei der Verpachtung eines Betriebs oder eines Teils davon durch einen vor dem in Artikel 20 Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Datum abgeschlossenen Vertrag zusammen mit dem Betrieb oder einem Teil davon die entsprechenden zuzuweisenden Zahlungsansprüche verpachten können. In diesem Fall werden die Zahlungsansprüche dem Verpächter zugewiesen und direkt an den Pächter verpachtet, der gegebenenfalls in den Genuss der Heranziehung der Zahlungen, die der Verpächter für 2014 erhalten hat, oder des Werts der vom Verpächter im Jahr 2014 gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 gehaltenen Zahlungsansprüche als Referenzgröße für den ursprünglichen Einheitswert dieser Zahlungsansprüche kommen kann.
Eine solche Übertragung setzt voraus, dass der Verpächter Artikel 24 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und der Pächter Artikel 9 der genannten Verordnung erfüllt und dass der Pachtvertrag nach dem letzten Tag der Frist für die Antragstellung im Rahmen der Basisprämienregelung abläuft.
[...]."
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 641/2014 der Kommission vom 16. Juni 2014, ABl. L 181 vom 20.6.2014, S. 74, im Folgenden VO (EU) 641/2013:
"Artikel 5
Antrag auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Fall der Verpachtung
in Anwendung einer Vertragsklausel gemäß Artikel 21 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014
(1) Im Fall der Verpachtung in Anwendung einer Vertragsklausel gemäß Artikel 21 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 beantragt der Verpächter die Zuweisung der Zahlungsansprüche vorbehaltlich dieser Klausel. Der Antrag enthält folgende Angaben:
a) Angaben zum Pachtvertrag, einschließlich der betreffenden Vertragsklausel und/oder, auf Verlangen des Mitgliedstaats, einer Kopie des Pachtvertrags;
b) die unter diese Vertragsklausel fallenden beihilfefähigen Hektarflächen;
c) Angaben zur Identifizierung des Betriebsinhabers, auf den gemäß dieser Klausel übertragen wird, sofern verfügbar mit der eindeutigen Identifizierung des Begünstigten gemäß Artikel 8 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014.
(2) Ein Mitgliedstaat kann dem Pächter erlauben, die Zuweisung der Zahlungsansprüche im Namen des Verpächters zu beantragen. In diesem Fall überprüft der Mitgliedstaat, dass der Verpächter den Pächter zu diesem Antrag ermächtigt hat."
"Artikel 7
Aktivierung von Zahlungsansprüchen im Fall des Verkaufs oder der Verpachtung in Anwendung einer Vertragsklausel gemäß Artikel 24 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 oder der Artikel 20 und 21 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014
[...].
(3) Im Fall der Verpachtung in Anwendung einer Vertragsklausel gemäß Artikel 21 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 fügt der Pächter seinem ersten Antrag auf eine Zahlung im Rahmen der Basisprämienregelung die Einzelheiten zum Pachtvertrag mit Angabe der betreffenden Vertragsklausel und/oder, auf Verlangen des Mitgliedstaats, eine Kopie des Pachtvertrags bei. Dieser Antrag ist in demselben Jahr zu stellen wie der Antrag auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen gemäß Artikel 5 der vorliegenden Verordnung."
Die Durchführungsverordnung (EU) 809/2014 der Kommission vom 17.07.2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems, der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums und der Cross-Compliance, Abl. L 2014/227, 69 (im Folgenden VO (EU) 809/2014) lautet auszugsweise wie folgt:
"Artikel 4
Berichtigung und Anpassung bei offensichtlichen Irrtümern
Vom Begünstigten vorgelegte Beihilfe-, Förder- und Zahlungsanträge sowie Belege können jederzeit nach ihrer Einreichung berichtigt und angepasst werden, wenn es sich um offensichtliche Irrtümer handelt, die von der zuständigen Behörde auf der Grundlage einer umfassenden Einzelfallbewertung anerkannt wurden, und wenn der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt hat.
Die zuständige Behörde kann offensichtliche Irrtümer nur dann anerkennen, wenn sie durch eine einfache Prüfung der Angaben in den in Unterabsatz 1 genannten Unterlagen unmittelbar festgestellt werden können."
"Artikel 22
Zuweisung oder Erhöhung des Werts von Zahlungsansprüchen
(1) Anträge auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen oder Erhöhung des Werts von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Betriebsprämienregelung gemäß Artikel 20, Artikel 24, Artikel 30, mit Ausnahme von Absatz 7 Buchstabe e, und Artikel 39 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 müssen bis zu einem von den Mitgliedstaaten festzusetzenden Termin vorgelegt werden. Dieser Termin darf nicht nach dem 15. Mai des betreffenden Kalenderjahres liegen.
Estland, Lettland, Litauen, Finnland und Schweden können einen späteren Termin festlegen, der allerdings nicht nach dem 15. Juni des betreffenden Kalenderjahrs liegen darf.
(2) Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass der Antrag auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen gleichzeitig mit dem Beihilfeantrag im Rahmen der Basisprämienregelung eingereicht werden muss."
Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/747 der Kommission vom 11. Mai 2015, ABl. L 119 vom 12.5.2015, S. 21, wurden die Mitgliedstaaten ermächtigt, als spätesten Termin für die Einreichung des Sammelantrages sowie den Antrag auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen den 15. Juni 2015 festzusetzen.
Die Delegierte Verordnung (EU) 640/2014 der Kommission vom 11.03.2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem und die Bedingungen für die Ablehnung oder Rücknahme von Zahlungen sowie für Verwaltungssanktionen im Rahmen von Direktzahlungen, Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum und der Cross-Compliance, Abl. L 2014/181, 48 (im Folgenden VO (EU) 640/2014) lautet auszugsweise wie folgt:
"Artikel 14
Verspätete Einreichung eines Antrags im Zusammenhang mit Zahlungsansprüchen
Außer in Fällen höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände im Sinne von Artikel 4 werden bei Einreichung eines Antrags auf Zuweisung oder gegebenenfalls Erhöhung von Zahlungsansprüchen nach dem von der Kommission zu diesem Zweck auf der Grundlage von Artikel 78 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festgelegten Termin die Beträge, die für die Zahlungsansprüche oder gegebenenfalls die Erhöhung des Werts der Zahlungsansprüche an den Begünstigten zu zahlen sind, in dem betreffenden Jahr um 3 % je Arbeitstag gekürzt.
Beträgt die Fristüberschreitung mehr als 25 Kalendertage, so ist der Antrag als unzulässig anzusehen, und dem Begünstigten werden keine Zahlungsansprüche oder gegebenenfalls keine Erhöhung des Werts der Zahlungsansprüche zugewiesen."
Das Bundesgesetz über die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen (Marktordnungsgesetz 2007 - MOG 2007) BGBl I 2007/55 lautet auszugsweise wie folgt:
"Basisprämie
§ 8a. (1) Für die Erstzuweisung der Zahlungsansprüche gemäß Art. 24 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 kommen auch Betriebsinhaber in Betracht,
1. denen im Jahr 2014 gemäß § 8 Abs. 3 Z 5 MOG 2007 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 189/2013 Zahlungsansprüche aus der nationalen Reserve zugewiesen wurden, oder
2. die zwar über keine Zahlungsansprüche verfügen, aber im Jahr 2013 Maßnahmen des Programms zur Förderung und Entwicklung des ländlichen Raums gemäß Verordnung (EG) Nr. 1698/2005, ABl. Nr. L 277 vom 21.10.2005 S. 1, fristgerecht beantragt haben oder durch andere geeignete Nachweise eine landwirtschaftliche Tätigkeit im Jahr 2013 belegen.
[...]."
"§ 19. [...]
(3) Das Bundesverwaltungsgericht kann der AMA auftragen, gemäß den Vorgaben im Erkenntnis die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis bescheidmäßig mitzuteilen."
Die Verordnung über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung 2015) BGBl II 2014/368 lautet auszugsweise wie folgt:
"Erstzuweisung von Zahlungsansprüchen
§ 5. [...].
(4) Mit dem Verkauf oder der Verpachtung eines Betriebs bzw. Betriebsteils vor dem 15. Mai 2015 können die dem verkauften oder verpachteten Betrieb(steil) entsprechenden zuzuweisenden Zahlungsansprüche dem Käufer oder Pächter übertragen werden ("private Vertragsklausel"). In diesem Fall beantragt der Käufer oder Pächter mittels eines von der Agrarmarkt Austria (AMA) verfügbar gemachten Formblatts, aus dem auch das Einverständnis des Verkäufers oder Verpächters ersichtlich ist, die Zuweisung der von der privaten Vertragsklausel umfassten Zahlungsansprüche."
Die Verordnung mit horizontalen Regeln für den Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik (Horizontale GAP-Verordnung) BGBl II 2015/100 lautet auszugsweise wie folgt:
"Einreichung
§ 21. (1) Der Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen) gemäß Art. 11 der Verordnung (EU) Nr. 640/2014 ist bis spätestens 15. Mai des jeweiligen Antragsjahres ausschließlich gemäß § 3 Abs. 1 einzureichen.
(1a) Abweichend von Abs. 1 läuft für das Antragsjahr 2015 die Frist zur Einreichung des Sammelantrags gemäß Art. 11 der Verordnung (EU) Nr. 640/2014 und zur Beantragung der Zuweisung von Zahlungsansprüchen gemäß § 5 Abs. 4 oder § 6 der Direktzahlungs-Verordnung 2015, BGBl. II Nr. 368/2014, bis einschließlich 1. Juni 2015.
[...]."
3.3. Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde:
Mit dem Antragsjahr 2015 wurde die Einheitliche Betriebsprämie von der Basisprämie und mehreren ergänzenden Zahlungen, insbesondere der Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden (= Ökologisierungszahlung bzw. "Greeningprämie"), abgelöst.
Die Gewährung der Basisprämie setzt gemäß Art. 24 Abs. 1 VO (EU) 1307/2013 die (Neu-)Zuweisung von Zahlungsansprüchen voraus. Gemäß Art 21 Abs. 2 VO (EU) 1307/2013 läuft die Gültigkeit der im Rahmen der Einheitlichen Betriebsprämie gemäß VO (EG) 1782/2003 bzw. VO (EG) 73/2009 zugewiesenen Zahlungsansprüche am 31. Dezember 2014 ab. Neue Zahlungsansprüche konnten einem Antragsteller zugewiesen werden, wenn dieser gemäß Art. 24 Abs. 1 VO (EU) 1307/2013 im Antragsjahr 2013 zum Empfang von Direktzahlungen berechtigt war. Zudem konnten neue Zahlungsansprüche dem Antragsteller aber auch zusammen mit einem entsprechenden Ausmaß an beihilfefähiger Fläche, für die im Antragsjahr 2014 ein anderer Antragsteller Direktzahlungen erhalten hatte, von diesem übertragen werden, vgl. im Fall der Verpachtung Art. 24 Abs. 8 VO (EU) 1307/2013 i.V.m. Art. 21 VO (EU) 639/2014 und Art. 5 VO (EU) 641/2014.
Von der Möglichkeit einer solchen "Vorabübertragung" von Zahlungsansprüchen wollte der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall Gebrauch machen.
Der Antrag auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen war in Österreich gemäß Art. 24 VO (EU) 1307/2013 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 VO (EU) 809/2014, Art. 7 VO (EU) 641/2014, Art. 14 VO (EU) 640/2014 sowie § 5 Abs. 4 Direktzahlungs-Verordnung 2015 ursprünglich bis zum 15.05.2015 und nach Fristverlängerung gemäß VO (EU) 2015/747 iVm § 21 Abs. 1a Horizontale GAP-Verordnung bis zum 01.06.2015 bzw. spätestens innerhalb der Nachreichfrist von 25 Kalendertagen, also bis zum 26.06.2015 zu stellen. Das Formular Übertragung von Prämienrechten wurde vom Beschwerdeführe am 30.04.2015 der AMA vorgelegt, jedoch war im Formular weder die Rubrik "Recht auf Teilnahme an der Basisprämie" noch die Rubrik "Antrag auf Zuweisung von ZA im Wege der Vorabübertragung von Referenzbeträgen und Recht auf Teilnahme an der Basisprämie" angekreuzt und das Antragsformular damit unvollständig.
Mit der AMA am 03.10.2016 vorgelegten Korrektur ergänzten der Beschwerdeführer und der übergebende Bewirtschafter das Antragsformular um ein Kreuz bei der zweiten Rubrik des Formulars (Antrag auf Zuweisung von ZA im Wege der Vorabübertragung von Referenzbeträgen und Recht auf Teilnahme an der Basisprämie). Diese Korrektur erfolgte nach dem 26.06.2015 und und wäre somit gemäß Art. 14 VO (EU) 640/2014 als unzulässig zu beurteilen.
Allerdings bestimmt Art. 4 VO (EU) 809/2014, dass vorgelegte Beihilfeanträge und Belege jederzeit nach ihrer Einreichung berichtigt und angepasst werden können, wenn es sich um offensichtliche Irrtümer handelt, die von der zuständigen Behörde auf der Grundlage einer umfassenden Einzelfallbeurteilung anerkannt wurden. Im Falle einer Korrektur eines offensichtlichen Irrtums entfällt somit das Erfordernis, dass die Korrektur fristgerecht erfolgt.
Zu überprüfen ist daher, ob im Fall des ursprünglichen Antrags vom 30.04.2015 ein offensichtlicher Irrtum des Beschwerdeführers iSd Art. 4 VO (EU) 809/2014 vorliegt. Gemäß dessen Unterabsatz 2 kann die belangte Behörde offensichtliche Irrtümer nur dann anerkennen, wenn sie durch eine einfache Prüfung der Angaben in den in Unterabsatz 1 genannten Unterlagen unmittelbar festgestellt werden können.
Die belangte Behörde hatte im vorliegenden Fall ein Formular auf Übertragung von Prämienrechten zu bearbeiten, bei dem zwar keine der beiden möglichen Rubriken angekreuzt, bei der nur in der zweiten Rubrik hierfür vorgesehenen Zeile jedoch eine Flächenangabe ausgefüllt worden war. Damit erweist sich der Antrag aber als in sich widersprüchlich, da eine Flächenangabe nur dann einen Sinn ergibt, wenn auch ein Antrag auf Zuweisung von ZA im Wege der Vorabübertragung von Referenzbeträgen und Recht auf Teilnahme an der Basisprämie gestellt wird. Diese Widersprüchlichkeit kann unmittelbar ohne weiteres Aktenstudium und ohne weitere Ermittlungen feststellen werden.
Das Nichtankreuzen der Rubrik "Antrag auf Zuweisung von ZA im Wege der Vorabübertragung von Referenzbeträgen und Recht auf Teilnahme an der Basisprämie" bei gleichzeitiger Angabe des Flächenausmaßes in der dafür vorgesehenen Zeile in dieser Rubrik war daher ein Irrtum des Beschwerdeführers, der als offensichtlicher Irrtum anerkannt werden kann.
Damit stand aber auch die Möglichkeit offen, den Antrag, wie dies mit Eingabe vom 03.10.2016 geschehen ist, zu korrigieren.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden und der Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem Antrag auf Vorabübertragung von Referenzbeträgen im Ausmaß der festgestellten Flächenwanderung von 0,9288 ha stattzugeben war. Gemäß § 19 Abs. 3 MOG waren der belangten Behörde die weiteren Berechnungen aufzutragen.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Art. 47 GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des EGMR keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen; vgl. dazu mwN Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523 (534).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Bei der Beurteilung von offensichtlichen Irrtümern handelt es sich um Einzelfallentscheidungen, die einer Revision grundsätzlich nicht zugänglich sind.
Schlagworte
beihilfefähige Fläche, Berechnung, Berichtigung, Bescheidabänderung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W180.2158363.1.00Zuletzt aktualisiert am
16.08.2018