Entscheidungsdatum
27.07.2018Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W237 1301183-2/23E
Gekürzte Ausfertigung des am 06.07.2018 mündlich verkündeten Beschlusses
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Martin WERNER über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation, vertreten durch XXXX , XXXX , XXXX , gegen Spruchpunkt V. des Bescheids des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 01.08.2017, Zl. 751374508/2829150, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.01.2018 und 06.07.2018:
A)
Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 24/2017 (im Folgenden: VwGVG), eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 24/2017, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten. Gemäß § 31 Abs. 3 VwGVG sind auf Beschlüsse des Verwaltungsgerichts § 29 Abs. 1 zweiter Satz, 2a, 2b, 4 und 5 und § 30 leg.cit. sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.
Die gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 06.07.2018 verkündeten Beschlusses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da keine Verfahrenspartei einen Antrag auf Ausfertigung des Beschlusses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG innerhalb von zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift stellte.
Schlagworte
gekürzte Ausfertigung, mündliche Verkündung, Zurückziehung derEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W237.1301183.2.01Zuletzt aktualisiert am
17.08.2018