Entscheidungsdatum
31.07.2018Norm
AsylG 2005 §3Spruch
W271 2201763-1/3Z
TEILERKENNTNIS:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Anna WALBERT-SATEK als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX alias XXXX , geb. XXXX alias XXXX alias XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, Wattgasse 48/3. Stock, 1170 Wien, gegen Spruchpunkt VI. des Bescheids des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich, Außenstelle Linz vom 19.06.2018, Zl. 1094830600-151771355, zu Recht:
A)
Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheids wird ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
1. Feststellungen
Der Beschwerdeführer stellte am 12.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
Am 13.11.2015 fand die Erstbefragung bei der LPD Oberösterreich statt; am 12.04.2018 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: "belangte Behörde").
Am Anfang der Einvernahme vor der belangten Behörde wurde der Beschwerdeführer in Kenntnis gesetzt, dass Täuschungen über die Identität, die Nationalität oder über die Echtheit von Dokumenten zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer rechtzeitig eingebrachten Beschwerde führen können.
Der Beschwerdeführer legte der belangten Behörde einen afghanischen Führerschein vor und gab auf Nachfrage an, es handle sich um ein Originaldokument.
Der vorgelegte Führerschein ist eine Totalfälschung. In diesem Zusammenhang laufen weitere behördliche Ermittlungen.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz abgewiesen (Spruchpunkte I. und II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gegen ihn wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und die Zulässigkeit seiner Abschiebung festgestellt (Spruchpunkte IV. und V.). Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde "gegen diese Rückkehrentscheidung" wurde gemäß § 18 Abs. 1 Z 3 BFA-VG aberkannt (Spruchpunkt VI); festgehalten wurde, dass gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt VII). Gegen den Beschwerdeführer wurde gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VIII).
Gegen diese Entscheidung erhob der Beschwerdeführer am 16.07.2018 Beschwerde. Die Beschwerde richtet sich auch gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung.
Der Beschwerdeführer ist unbescholten. Er engagiert sich ehrenamtlich, spielte in einem Volleyballverein und legte zahlreiche Unterstützungserklärungen vor. Zwei Frauen zogen im Zuge des Verfahrens ihre Unterstützung zurück. Mit einer der beiden Frauen aus Österreich unterhielt der Beschwerdeführer eine Liebesbeziehung.
2. Beweiswürdigung
Die Feststellungen ergeben sich insbesondere aus den erfolgten Einvernahmen des Beschwerdeführers (AS 1 ff und AS 141 ff), aus einem kriminaltechnischen Untersuchungsbericht für den vom Beschwerdeführer der belangten Behörde vorgelegten Führerschein (AS 317 ff) sowie dem angefochtenen Bescheid und der dagegen erhobenen Beschwerde. Das Beschwerdevorbringen, der Beschwerdeführer gehe immer noch von der Echtheit des vorgelegten Führerscheins aus, vermochte das Ergebnis der kriminaltechnischen Untersuchung nicht zu widerlegen. Von der LPD wurde ein Erhebungsauftrag betreffend den Führerschein des Beschwerdeführers an die Staatsanwaltschaft weitergeleitet.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer unbescholten ist, ergibt sich aus einem Strafregisterauszug. Die Feststellungen zu seinen Aktivitäten und Sozialbeziehungen in Österreich ergeben sich aus entsprechenden Bestätigungen und Unterstützungserklärungen sowie deren Zurückziehung. Dass der Beschwerdeführer eine Liebesbeziehung zu einer Frau in Österreich unterhielt, gab dieser während seiner Einvernahme vor dem BFA an und ergibt sich dies aus dem E-Mail dieser Frau, mit der sie dem Beschwerdeführer ihre Unterstützung entzog.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Anzuwendende Rechtsvorschriften
"Beschwerdeverfahren
Beschwerdefrist und Wirkung von Beschwerden
§ 16. [...]
(4) Kommt einer Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen oder abgewiesen wurde, oder mit der eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 2 FPG erlassen wurde, die aufschiebende Wirkung nicht zu, ist diese durchsetzbar. Mit der Durchführung der mit einer solchen Entscheidung verbundenen aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der die bereits bestehende Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung ist bis zum Ende der Rechtsmittelfrist, wird ein Rechtsmittel ergriffen bis zum Ablauf des siebenten Tages ab Einlangen der Beschwerdevorlage, zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Beschwerdevorlage und von der Gewährung der aufschiebenden Wirkung in Kenntnis zu setzen.
[...]"
"Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde
§ 18. (1) Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn
[...]
3. der Asylwerber das Bundesamt über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat,
[...]
Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt, so ist Abs. 2 auf diese Fälle nicht anwendbar. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkannt, gilt dies als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Rückkehrentscheidung.
[...]
(5) Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.
[...]
(7) Die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG sind in den Fällen der Abs. 1 bis 6 nicht anwendbar."
Zu A)
3.2. Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts
§ 18 Abs. 5 BFA-VG 2014 verpflichtet das BVwG dazu, über eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs. 1 BFA-VG 2014 bzw. gegen einen derartigen trennbaren Spruchteil eines Bescheides binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde zu entscheiden (vgl. etwa VwGH 19.06.2017, Fr 2017/19/0023, 0024; 30.6.2017, Fr 2017/18/0026; 20.9.2017, Ra 2017/19/0284, 0285); die Entscheidung hat mit Erkenntnis zu erfolgen (VwGH 19.10.2017, Ra 2017/18/0278).
3.3. Zur aufschiebenden Wirkung
Der Beschwerdeführer wurde darüber aufgeklärt, dass Täuschungen über die Identität, die Nationalität oder über die Echtheit von Dokumenten zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer rechtzeitig eingebrachten Beschwerde führen können. Er legte der belangten Behörde einen Führerschein vor und gab an, dass es sich dabei um ein Originaldokument handle. Ein kriminaltechnischer Untersuchungsbericht ergab hingegen, dass es sich dabei um eine Totalfälschung handelt.
Indem der Beschwerdeführer der belangten Behörde - trotz erfolgter Belehrung über die nachteiligen Folgen - den gefälschten Führerschein vorlegte und behauptete, es handle sich dabei um ein Original, versuchte er erkennbar, das Bundesamt "über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen" zu täuschen (§ 18 Abs. 1 Z 3 BFA-VG).
Damit wäre einer der Tatbestände erfüllt, wonach "das Bundesamt" einer Beschwerde "gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz" die aufschiebende Wirkung aberkennen könnte (§ 18 Abs. 1 erster Halbsatz BFA-VG).
Die belangte Behörde verfügte in Spruchpunk VI. des angefochtenen Bescheids gemäß § 18 Abs. 1 Z 3 BFA-VG die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde "gegen diese Rückkehrentscheidung". Sache des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht ist nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Bundesverwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat (vgl. VwGH 27.03.2018, Ra 2015/06/0011; 16.11.2015, Ra 2015/12/0026, mwN). Inhalt des Spruchs ist nach seinem klaren Wortlaut (weswegen auch eine Umdeutung nicht möglich ist, vgl. VwGH 29.09.2015, 2013/05/0164), die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer gegen die Rückkehrentscheidung erhobenen Beschwerde. Nicht vom Spruch umfasst ist die Wirkung einer Beschwerde hinsichtlich der Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers.
Dies ist aber gesetzlich nicht vorgesehen:
§ 18 Abs. 1 erster Halbsatz BFA-VG bestimmt, dass die belangte Behörde "[e]iner Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz" die aufschiebende Wirkung aberkennen kann. So eine Aberkennung "gilt" nach § 18 Abs. 1 letzter Halbsatz BFA-VG "als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Rückkehrentscheidung" (Hervorhebungen nur hier). Schließt sohin das Bundesamt die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen die Abweisung eines Antrags auf internationalen Schutz aus, so kommt einer dagegen erhobenen Beschwerde - aufgrund der Wirkung der zitierten gesetzlichen Fiktion - auch keine aufschiebende Wirkung betreffend die Rückkehrentscheidung zu.
Umgekehrt ist dies jedoch nicht möglich: Der Wortlaut des § 18 Abs. 1 erster Halbsatz BFA-VG sieht nicht vor, dass das Bundesamt selbstständig bzw. "originär" die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde - bloß - gegen die Rückkehrentscheidung ausschließt. Dies ist nach § 18 Abs. 1 BFA-VG nur als (zusätzliche) Wirkung des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung betreffend eine Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf
internationalen Schutz vorgesehen ("... gilt ... als ...").
Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung konkret betreffend die Rückkehrentscheidung ist in § 18 Abs. 2 BFA-VG geregelt und hat bei Erfüllen der dort normierten Voraussetzungen zu erfolgen. Ein Vorgehen nach § 18 Abs. 2 BFA-VG setzt aber einen Ausspruch nach § 18 Abs. 1 BFA-VG, sohin die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz, voraus (vgl. § 18 Abs. 1 vorletzter Satz BFA-VG). Da die belangte Behörde gerade nicht die in § 18 Abs. 1 BFA-VG vorgesehene Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ausgesprochen hat, ist auch eine Anwendung von § 18 Abs. 2 BFA-VG im vorliegenden Fall nicht möglich.
Davon abgesehen wären die Voraussetzungen für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung nach § 18 Abs. 2 BFA-VG nicht erfüllt: Die sofortige Ausreise des Beschwerdeführers ist im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht erforderlich, er ist nicht einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt und es besteht keine Fluchtgefahr.
Spruchpunkt VI. erging sohin ohne gesetzliche Grundlage und war ersatzlos zu beheben.
Davon abgesehen hat der EuGH in seiner Entscheidung vom 19.06.2018, Rs C-181/16, "Gnandi", ausgesprochen, dass einem Rechtsmittel gegen eine Rückkehrentscheidung so lange (automatisch) aufschiebende Wirkung zukommen muss, als nicht über die Beschwerde auch betreffend den Antrag auf internationalen Schutz abgesprochen wurde (insbes. Rn 58). Weiters sind demnach sämtliche Rechtswirkungen einer Rückkehrentscheidung für diesen Zeitraum auszusetzen (insbes. Rn 61 f). § 18 Abs. 1 BFA-VG, worauf sich die belangte Behörde im gegenständlichen Fall zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung beruft, steht vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung unmittelbar anwendbarem Unionsrecht entgegen. Demzufolge hätte diese Bestimmung unangewendet zu bleiben; die belangte Behörde hätte die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gar nicht aussprechen dürfen (VwGH 23.11.2016, Ro 2016/04/0013; VwGH 16.03.2016, 2015/04/0004).
Auch aus diesem Grund war der Spruchpunkt betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ersatzlos zu beheben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Die Voraussetzungen für die Erhebung einer außerordentlichen Revision fehlen, wenn sich das entscheidende Verwaltungsgericht auf einen klaren Gesetzeswortlaut stützen kann (vgl. VwGH 27.02.2018, Ra 2018/05/0011 mit Hinweis auf VwGH 21.01.2015, Ra 2015/12/0003). Ist somit die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig, dann liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG vor, und zwar selbst dann, wenn zu einer der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des VwGH ergangen wäre (vgl. VwGH 27.08.2014, Ra 2014/05/0007, mwN).
Dies trifft auch auf den vorliegenden Fall zu: Zwar liegt keine höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage vor, ob das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde ausschließlich in Bezug auf die bekämpfte Rückkehrentscheidung ausschließen kann. Doch ist aus dem klaren Gesetzeswortlaut des § 18 Abs. 1 BFA-VG ersichtlich, dass das Bundesamt lediglich die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz aberkennen kann, wobei dies dann (zusätzlich) als Aberkennen der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Rückkehrentscheidung gilt; nicht vorgesehen ist hingegen die "alleinige" Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung aus den in § 18 Abs. 1 Z 1 bis 7 BFA-VG normierten Gründen.
Außerdem geht aus der zitierten Rechtsprechung des EuGH klar hervor, dass einem Rechtsmittel gegen eine Rückkehrentscheidung in Konstellationen wie der vorliegenden, aufschiebende Wirkung zukommen muss, bis über das Rechtsmittel betreffend den Antrag auf internationalen Schutz entschieden wurde. Wegen Vorliegens dieser eindeutigen Judikatur liegt ebenfalls keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vor.
Schlagworte
aufschiebende Wirkung, aufschiebende Wirkung - Entfall, Behebung derEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W271.2201763.1.00Zuletzt aktualisiert am
16.08.2018