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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
FrG 1993 §54 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Robl und Dr. Rosenmayr als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ferchenbauer, in der Beschwerdesache des F, geboren am 2. Juli 1971, vertreten durch Dr. Peter Banwinkler, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Dinghoferstraße 21, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 12. März 1996, Zl. St 28/96, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes und Feststellung gemäß § 54 Abs. 1 des Fremdengesetzes, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird als gegenstandslos bzw. gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Ein Kostenersatz findet nicht statt.
Begründung
Mit dem zitierten, im Instanzenzug ergangenen Bescheid erließ die belangte Behörde gegen den Beschwerdeführer, einen Staatsangehörigen der Bundesrepublik Jugoslawien, gemäß § 18 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 1 und 2 iVm den §§ 19 bis 21 des Fremdengesetzes - FrG, BGBl. Nr. 838/1992, ein auf zehn Jahre befristetes Aufenthaltsverbot für das Bundesgebiet der Republik Österreich (Spruchpunkt I.) und stellte gemäß § 54 Abs. 1 leg. cit. fest, es bestünden keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatland gemäß § 37 Abs. 1 oder Abs. 2 FrG bedroht sei.
Die Erlassung des Aufenthaltsverbotes begründete die belangte Behörde im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer insgesamt sechsmal jeweils zu Geldstrafen rechtskräftig gerichtlich verurteilt und dreimal wegen Übertretung des § 64 Abs. 1 KFG rechtskräftig bestraft worden sei.
Die gegen diesen Bescheid beim Verfassungsgerichtshof erhobene Beschwerde trat dieser nach Ablehnung ihrer Behandlung mit Beschluss vom 11. Juni 1996, B 1420/96, dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG zur Entscheidung ab.
Im Verwaltungsakt erliegt eine Bestätigung der Grenzkontrollstelle Nickelsdorf, wonach der Beschwerdeführer am 12. September 1996 das Bundesgebiet verlassen hat.
Zum Aufenthaltsverbot:
Mit dem - am 1. Jänner 1998 in Kraft getretenen - Fremdengesetz 1997, BGBl. I Nr. 75, wurden die gesetzlichen Voraussetzungen zur Verhängung eines Aufenthaltsverbotes unterschiedlich zu jenen des Fremdengesetzes aus 1992 geregelt.
§ 114 Abs. 4 und 7 des Fremdengesetzes 1997 lautet:
"(4) Aufenthaltsverbote, die beim Verwaltungsgerichtshof oder beim Verfassungsgerichtshof angefochten sind, treten mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes außer Kraft, sofern der angefochtene Bescheid nicht offensichtlich auch in den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes eine Grundlage fände.
...
(7) In den Fällen der Abs. 4 und 5 ist die Beschwerde als gegenstandslos zu erklären und das Verfahren ohne vorherige Anhörung des Beschwerdeführers einzustellen; mit dem Beschluss über die Gegenstandslosigkeit der Beschwerde tritt in diesen Fällen auch der Bescheid erster Instanz außer Kraft. Solchen Aufenthaltsverboten oder Ausweisungen darf für Entscheidungen, die nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes getroffen werden sollen, keine nachteilige Wirkung zukommen."
Die Voraussetzungen für die Erklärung der Beschwerde als gegenstandslos und die Einstellung des Verfahrens im Sinn der eben genannten Bestimmungen sind im vorliegenden Fall aus folgenden Gründen erfüllt:
§ 36 Abs. 1 des Fremdengesetzes 1997 lautet:
"§ 36. (1) Gegen einen Fremden kann ein Aufenthaltsverbot erlassen werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass sein Aufenthalt
1.
die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit gefährdet oder
2.
anderen im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft."
Damit wurde der Behörde - anders als nach § 18 Abs. 1 FrG - Ermessen eingeräumt.
Der Beschwerdeführer hatte in dem zur Erlassung des von ihm angefochtenen Aufenthaltsverbotes führenden Verfahren keine Möglichkeit, erst im Rahmen der nunmehrigen Ermessensentscheidung gemäß § 36 Abs. 1 des Fremdengesetzes 1997 relevante, gegen dessen Erlassung sprechende Umstände aufzuzeigen. Insbesondere enthält der angefochtene Bescheid keine Begründungselemente, die eine Überprüfung im Hinblick auf die nunmehr gebotene Ermessensübung ermöglichen würden.
Es liegt auch kein Fall vor, in welchem das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes eindeutig und daher eine gesonderte Begründung der Ermessensentscheidung entbehrlich wäre (vgl. die in § 38 Abs. 1 Z. 3 sowie § 35 Abs. 3 Z. 1 und 2 Fremdengesetz 1997 genannten Fälle und zum Ganzen den hg. Beschluss vom 24. April 1998, Zl. 96/21/0490). Somit kann nicht gesagt werden, dass der angefochtene Bescheid im Umfang der Erlassung des Aufenthaltsverbotes gemäß § 114 Abs. 4 des Fremdengesetzes 1997 "offensichtlich auch in den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes eine Grundlage fände", weshalb er diesbezüglich gemäß § 114 Abs. 4 des Fremdengesetzes 1997 mit 1. Jänner 1998 außer Kraft getreten ist.
Somit war die Beschwerde im genannten Umfang gemäß § 114 Abs. 7 iVm Abs. 4 und § 115 des Fremdengesetzes 1997 als gegenstandslos zu erklären und das Verfahren diesbezüglich einzustellen.
Hingewiesen wird darauf, dass mit dem vorliegenden Beschluss gemäß § 114 Abs. 7 erster Satz, zweiter Halbsatz, des Fremdengesetzes 1997 auch der Bescheid der Behörde erster Instanz außer Kraft tritt.
Vom Zuspruch eines Aufwandersatzes für das verwaltungsgerichtliche Verfahren war gemäß § 115 Abs. 1 zweiter Satz des Fremdengesetzes 1997 abzusehen.
Zur Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung:
Durch die Ausreise des Beschwerdeführers ist sein Rechtsschutzbedürfnis hinsichtlich der Entscheidung über die Beschwerde, soweit sich diese gegen die Feststellung gemäß § 54 Abs. 1 FrG richtet, weggefallen (vgl. den hg. Beschluss vom 17. Dezember 1997, Zl. 95/21/1115). Aus diesem Grund war die Beschwerde im genannten Umfang als gegenstandslos geworden zu erklären und auch das diesbezügliche Beschwerdeverfahren einzustellen.
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGG ist der nachträgliche Wegfall des Rechtsschutzinteresses bei der Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht zu berücksichtigen; würde hiebei die Entscheidung über die Kosten einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern, so ist darüber nach freier Überzeugung zu entscheiden.
Im Hinblick darauf, dass die Entscheidung über die Kosten einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde - die Frage der Gefährdung und/oder Bedrohung des Beschwerdeführers in seinem Heimatland im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides ist ohne nähere Prüfung nicht zu lösen -, hat
der Gerichtshof nach freier Überzeugung entschieden, dass (auch diesbezüglich) kein Aufwandersatz zugesprochen wird (§ 58 Abs. 2 zweiter Halbsatz VwGG).
Wien, am 12. Jänner 2000
Schlagworte
Kein Zuspruch KeinZuspruch von Aufwandersatz gemäß §58 Abs2 VwGG idF BGBl 1997/I/088European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1997210114.X00Im RIS seit
09.11.2001