TE Bvwg Beschluss 2018/7/31 L511 2172615-1

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Veröffentlicht am 31.07.2018
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Entscheidungsdatum

31.07.2018

Norm

AlVG §38
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

L511 2172615-1/14E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Sandra Tatjana JICHA Vorsitzende und die fachkundigen LaienrichterInnen Mag. Peter SIGHARTNER als Beisitzer und Mag.a Iris WOLTRAN als Beisitzerin über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 18.07.2017, XXXX nach Beschwerdevorentscheidung vom 13.09.2017, Zahl: XXXX, beschlossen:

A)

Das Beschwerdeverfahren wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Verfahrensinhalt

1.1. Der Beschwerdeführer bezieht seit dem Jahr 2014 mit Unterbrechungen Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung (Aktenzahl der elektronisch übermittelten Aktenteile [AZ] 3, 4).

1.2. Vom 03.04.2017 bis 24.04.2017 war er als Arbeiter beim XXXX tätig (AZ 5).

1.3. Mit Bescheid des AMS vom 18.07.2017, XXXX wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer gemäß § 38 iVm § 17 Abs. 1 und gemäß § 58 iVm §§ 44 und 46 AlVG Notstandshilfe ab dem 28.06.2017 gebührt (AZ 7).

Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe von 03.04.2017 bis 24.04.2017 bei der Firma XXXX gearbeitet und dieses Dienstverhältnis in der Probezeit selbst gelöst. Am 28.04.2017 sei dem Beschwerdeführer ein Kontrollmeldetermin für den 30.05.2017 zugesandt worden. Diesen Termin habe er nicht eingehalten. Die erste persönliche Vorsprache und die Notstandshilfeantragstellung beim AMS seien am 28.06.2017 erfolgt und Notstandshilfe gebühre daher ab dem 28.06.2017.

1.4. Mit Schreiben vom 15.08.2017 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen den oben bezeichneten Bescheid des AMS (AZ 8).

Darin führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass er am 12.07.2017 einen Kontrolltermin gehabt habe und seine Beraterin nichts über einen verpassten Kontrolltermin erwähnt habe, sie habe lediglich gesagt, dass er "seit der Zeit" beim XXXX eine Krankmeldung gehabt habe und er sich seitdem nicht arbeitslos gemeldet habe. Er habe keine Information hinsichtlich eines Kontrolltermins am 30.05.2017 erhalten. Wenn er aber am 30.05.2017 einen Kontrolltermin gehabt hätte, wäre er ja auch beim AMS gemeldet gewesen und würde ihm daher für Mai und Juni auch Notstandshilfe zustehen.

1.5. Im Zuge des vom AMS weitergeführten Verfahrens wurde dem Beschwerdeführer unter Einräumung einer Stellungnahmefrist die Rechtsansicht des AMS zur Kenntnis gebracht, wonach das Dienstverhältnis des Beschwerdeführers beim FAB bis 24.04.2017 gedauert habe und er einen Antrag auf (erneute) Gewährung von Notstandshilfe (erst) am 28.06.2017 gestellt habe. Das AMS habe erfolglos versucht, den Beschwerdeführer zu einem Kontrolltermin einzuladen (AZ 9).

1.5.1. In der Stellungnahme vom 09.09.2017, eingelangt beim AMS am 13.09.2017, wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen sein Beschwerdevorbringen (AZ 11).

1.6. Mit Bescheid vom 13.09.2017, XXXX zugestellt am 14.09.2017 wies das AMS im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 15.08.2017 gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG ab (AZ 12).

Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer erstmalig am 28.06.2017 nach Ende des Dienstverhältnisses beim AMS vorgesprochen habe, weshalb Notstandshilfe erst ab diesem Zeitpunkt gebühre.

1.7. Mit Schreiben vom 26.09.2017, beantragte der Beschwerdeführer fristgerecht die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (AZ 13).

2. Die belangte Behörde legte am 06.10.2017 dem Bundesverwaltungsgericht [BVwG] Auszüge aus dem Verwaltungsakt in elektronischer Form vor (Ordnungszahl des Gerichtsaktes [im Folgenden:] OZ 1 [= AZ 1-14]).

2.1. Das BVwG ersuchte das AMS um Vorlage von weiteren Aktenteilen (OZ 2-6, 8), sowie den XXXX um Stellungnahme (OZ 7, 9) und brachte die Ergebnisse dieses Ermittlungsverfahren dem Beschwerdeführer zur Kenntnis (OZ 10).

2.2. In seiner Stellungnahme vom 18.02.2018 zum Verfahren führte der Beschwerdeführer wie folgt aus (OZ 11): "Vielleicht habe ich aber missverständlich formuliert, weil es mir eigentlich um den vermeintlichen Kontrolltermin am 30.05.2017 bei Frau Ennser ging."

2.3. Mit Schreiben vom 27.06.2018 teilte das BVwG dem Beschwerdeführer mit, dass das BVwG auf Grund der klaren Aussagen in der Stellungnahme davon ausgehe, dass der Beschwerdeführer keine Beschwerde dagegen erheben habe wollen, dass er von 24.04.2017 bis 27.06.2017 keine Notstandshilfe erhalten habe, was aber der ausschließliche Gegenstand des gegenständlichen Verfahrens sei (und nicht der etwaige Kontrollmeldetermin vom 30.05.2017). Dem Beschwerdeführer wurde unter einem mitgeteilt, dass, sollte binnen einer Frist von 14 Tagen keine gegenteilige Stellungnahme einlangen, das BVwG das Beschwerdeverfahren einstellen werde (OZ 12).

2.4. Der Beschwerdeführer brachte keine weitere Stellungnahme dazu ein.

II. ad A) Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Einstellung des Beschwerdeverfahrens

1.1. Das Rechtsmittelverfahren ist (auch) in von Verwaltungsgerichten geführten Beschwerdeverfahren einzustellen, wenn jeglicher Grund für seine Weiterführung und die Erledigung des Rechtsmittelantrags durch verfahrens- oder materiellrechtlichen Bescheid weggefallen ist. Dies trifft neben dem Fall der Zurückziehung der Beschwerde oder des Untergangs der beschwerdeführenden Partei auch dann zu, wenn die beschwerdeführende Partei formell oder materiell klaglos gestellt ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [§28 VwGVG, Anm 5], Hengstschläger/ Leeb, AVG [2007], §66 RZ 56). Die Einstellung des Beschwerdeverfahrens hat in der Rechtsform des Beschlusses zu erfolgen (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).

1.2. Ob mit einem Schriftstück (überhaupt) ein Rechtsmittel erhoben werden sollte, ist etwa bei unrichtiger Bezeichnung des Schriftsatzes oder beim gänzlichen Fehlen der Bezeichnung als Beschwerde anhand des wahren Parteiwillens zu ermitteln (vgl. VwGH 26.01.2007, 2006/08/0252; 06.11.2006, 2006/09/0094).

1.2.1. Gegenständlich erklärte der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 18.02.2018, dass er sich gegen den "vermeintlichen Kontrollmeldetermin" vom 30.05.2017 habe wenden wollen, es sich somit nicht um eine Beschwerde dagegen handelte, dass er von 24.04.2017 bis 27.06.2017 keine Notstandshilfe erhalten habe. Diese Erklärung weist keine Hinweise auf das Vorliegen von Willensmängeln auf (vgl. VwGH 17.10.2013, 2011/21/0140; 17.04.2009, 2007/03/0040; 31.05.2006, 2006/10/0075; 11.07.2003, 2000/06/0173), und der Beschwerdeführer wurde darüber hinaus vom BVwG noch einmal auf die Rechtsfolgen dieser Aussage klar hingewiesen.

1.3. Die (nachträglich erfolgte) Erklärung des Parteiwillens bewirkt, dass gegen den Bescheid des AMS vom 18.07.2017 kein Rechtsmittel erhoben wurde und der Bescheid des AMS vom 18.07.2017 somit in Rechtskraft erwachsen ist, weshalb das Beschwerdeverfahren spruchgemäß einzustellen ist.

III. ad B) Unzulässigkeit der Revision

Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist zu begründen (§ 25a Abs. 1 VwGG). Die Revision ist (mit einer hier nicht zum Tragen kommenden Ausnahme) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (Art. 133 Abs. 4 B-VG).

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung 29.04.2015, Fr 2014/20/0047, klargelegt, dass seine bisherige einheitliche Rechtsprechung zur Verfahrenseinstellung nach Zurückziehung eines Rechtsmittels auf die geltende Rechtslage unverändert übertragbar ist, was nach Ansicht des Senates auch für die nachträgliche Erklärung gar keine Beschwerde erhoben zu haben gilt. Diese Judikatur liegt daher der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde und es ergaben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, weshalb eine Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig ist.

Schlagworte

Parteiwille, Verfahrenseinstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:L511.2172615.1.00

Zuletzt aktualisiert am

16.08.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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