Entscheidungsdatum
01.08.2018Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W114 2201827-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Bernhard DITZ über die Beschwerde von XXXX, XXXX, XXXX, BNr. XXXX, vom 01.02.2017 gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (AMA) vom 05.01.2017, AZ II/4-DZ/16-5341321010, betreffend Direktzahlungen für das Antragsjahr 2016 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Artikel 133 Absatz 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2016 vom 10.05.2016 beantragte XXXX, XXXX, XXXX, BNr. XXXX, XXXX (im Weiteren: BF oder Beschwerdeführer) Direktzahlungen für das Antragsjahr 2016 für beihilfefähige Flächen auf seinem Heimbetrieb mit einem Ausmaß von 3,4691 ha.
2. Mit Bescheid der AMA vom 05.01.2017, AZ II/4-DZ/16-5341321010, wurden dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2016 keine Direktzahlungen gewährt. Begründend wurde in dieser Entscheidung unter Hinweis auf Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung (EU) 1307/2013 ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer für die Basisprämie keine Zahlungsansprüche zur Verfügung stehen würden. Da keine Basisprämie gewährt werde, könne auch keine Greeningprämie gewährt werden.
Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 10.01.2017 zugestellt.
3. Gegen diese Entscheidung erhob der Beschwerdeführer elektronisch am 01.02.2017 Beschwerde. Darin stellte der Beschwerdeführer den Antrag, den angefochtenen Bescheid der AMA dahingehend abzuändern, dass seinem Antrag auf Gewährung von Direktzahlungen im Jahr 2016 stattgegeben werde und ihm für die von ihm beantragten beihilfefähigen Flächen mit einem Ausmaß von 3,4691 ha im gleichen Umfang Zahlungsansprüche zuzuteilen wären.
In der Begründung seiner Beschwerde wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass sein Antrag auf Erstzuweisung von Zahlungsansprüchen abgewiesen worden wäre und auch keine Direktzahlungen gewährt worden wären, weil er die landwirtschaftliche Tätigkeit im Jahr 2013 nicht nachgewiesen habe.
Er könne jedoch unter Hinweis auf ein beigelegtes Schreiben der Sozialversicherungsanstalt der Bauern nachweisen, dass er im Jahr 2013 als Betriebsführer bei der Sozialversicherungsanstalt der Bauern gemeldet gewesen wäre und auch Beiträge zur Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung entrichtet habe. Weiters gebe es eine Mengenabrechnung der XXXX vom 18.01.2017 mit einer gemeldeten Weingartenfläche von 2,8023 ha für die Leseperiode 2013. Damit erfülle er die Voraussetzung für eine Erstzuweisung von Zahlungsansprüchen.
4. Am 25.07.2018 übermittelte die AMA dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde und die Unterlagen des Verwaltungsverfahrens zur Entscheidung.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der Beschwerdeführer ist Bewirtschafter des Betriebes mit der BNr. XXXX.
1.2. Vorbewirtschafterin des Betriebes mit der BNr. XXXX war die Mutter des BF, die am 09.02.2014 verstarb. Die Mutter des Beschwerdeführers als Bewirtschafterin des Betriebes mit der BNr. XXXX verfügte über keine Zahlungsansprüche, welche übertragen werden konnten.
1.3. Der Beschwerdeführer als damaliger Betriebsführer des von seiner Mutter bewirtschafteten Betriebes lieferte an die XXXX im Zeitraum vom 20.09.2013 bis 14.10.2013 gelesene Trauben mit einem Gewicht von 22.280 kg.
Zudem ist der Beschwerdeführer durchgehend seit 01.01.2001 bei der Sozialversicherungsanstalt der Bauern sowohl krankenversichert, unfallversichert als auch pensionsversichert.
1.4. Der Beschwerdeführer war im Jahr 2013 infolge eines Beihilfeantrags auf Direktzahlungen, auf eine nationale Übergangsbeihilfe oder auf ergänzende nationale Direktzahlungen nicht zum Empfang von Zahlungen berechtigt.
1.5. Mit Wirksamkeitsbeginn zum 01.12.2014 übernahm der Beschwerdeführer - gemäß Bewirtschafterwechsel vom 01.12.2014, der bei der AMA am 17.12.2014 einlangte - von seiner verstorbenen Mutter die Bewirtschaftung des Betriebes mit der BNr. XXXX.
1.6. Ein vom Beschwerdeführer gestellter Antrag auf Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015 wurde mit Bescheid der AMA vom 28.04.2016, AZ II/4-DZ/15-2884021010, abgewiesen. In dieser Entscheidung wurde die "Ergänzung zum Bewirtschafterwechsel" mit Eingangsdatum vom 17.12.2014 abgewiesen. Begründet wurde diese Entscheidung von der AMA damit, dass die erforderlichen Voraussetzungen, die zu einer Zuweisung von Zahlungsansprüchen geführt hätte, (vom BF) nicht hätten nachgewiesen werden können.
Festgehalten wird, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung durch die AMA zu AZ II/4-DZ/15-2884021010 vom BF weder behauptet noch unter Beweis gestellt wurde, dass er einerseits im Jahr 2013 als Betriebsführer bei der SVA der Bauern gemeldet gewesen sei bzw. entsprechende Sozialversicherungsbeiträge entrichtet habe noch, dass er im Jahr 2013 Lesegut an die XXXX geliefert habe.
Gegen die Entscheidung der AMA vom 28.04.2016, AZ II/4-DZ/15-2884021010, die dem BF am 19.05.2016 zugestellt wurde, erhob er am 01.02.2017 Beschwerde.
In einer Beschwerdevorentscheidung der AMA vom 03.04.2017, AZ I7133DZ/I/I/I/Ho, wurde von der AMA die gegen den Bescheid der AMA vom 28.04.2016, AZ II/4-DZ/15-2884021010, gerichtete Beschwerde als verspätet zurückgewiesen.
Nach einem Vorlageantrag des BF vom 12.04.2016 wurde vom Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit Beschluss vom 15.05.2017, GZ W114 2156290-1/2E, die Beschwerde des Beschwerdeführers als verspätet zurückgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.
Damit wurde die Entscheidung der AMA vom 28.04.2016, AZ II/4-DZ/15-2884021010, rechtskräftig.
Der Beschluss des BVwG vom 15.05.2017, GZ W114 2156290-1/2E, wurde weder beim VfGH noch beim VwGH bekämpft.
1.7. Der Beschwerdeführer stellte am 10.05.2016 für das Antragsjahr 2016 einen MFA und beantragte Direktzahlungen für dieses Antragsjahr.
1.8. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der AMA vom 05.01.2017, AZ II/4-DZ/16-5341321010, wurden dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2016 keine Direktzahlungen gewährt. Begründend wurde in dieser Entscheidung unter Hinweis auf Artikel 21 Abs. 1 der Verordnung (EU) 1307/2013 ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer keine Zahlungsansprüche für die Basisprämie zur Verfügung stehen würden. Da keine Basisprämie gewährt werde, könne auch keine Greeningprämie gewährt werden.
Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer von der AMA am 10.01.2017 zugestellt. Der Beschwerdeführer hat gegen diese Entscheidung am 01.02.2017 fristgerecht Beschwerde erhoben.
Vom Beschwerdeführer wurde weder eine Zuteilung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve noch eine Übertragung von Zahlungsansprüchen beantragt.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus den von der AMA dem BVwG vorgelegten Unterlagen des Verwaltungsverfahrens und erwiesen sich als unstrittig.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992, BGBl. I Nr. 376/1992 idgF iVm § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idgF erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.
Zu A) Abweisung der Beschwerde
3.2. Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung:
Die Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EU) 1307/2013, lautet auszugsweise:
"Artikel 21
Zahlungsansprüche
(1) Die Basisprämienregelung kann von Betriebsinhabern in Anspruch genommen werden, die
a) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung durch Zuweisung gemäß Artikel 20 Absatz 4, durch Erstzuweisung nach Maßgabe der Artikel 24 oder Artikel 39, durch Zuweisung aus der nationalen Reserve oder den regionalen Reserven gemäß Artikel 30 oder durch Übertragung gemäß Artikel 34 erhalten oder
b) die Anforderungen des Artikels 9 erfüllen und über eigene oder gepachtete Zahlungsansprüche in einem Mitgliedstaat verfügen, der gemäß Absatz 3 beschlossen hat, seine bestehenden Zahlungsansprüche beizubehalten.
(2) Die Gültigkeit der im Rahmen der Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 erhaltenen Zahlungsansprüche läuft am 31. Dezember 2014 ab.
[...]."
"Artikel 24
Erstzuweisung der Zahlungsansprüche
(1) Zahlungsansprüche werden den Betriebsinhabern zugewiesen, die gemäß Artikel 9 der vorliegenden Verordnung zum Bezug von Direktzahlungen berechtigt sind, sofern sie,
a) außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände, bis zu dem gemäß Artikel 78 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festzusetzenden Termin für die Einreichung von Anträgen im Jahr 2015 die Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisprämienregelung beantragen, und
b) vor jedweder Kürzung oder jedwedem Ausschluss nach Titel II Kapitel 4 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 infolge eines Beihilfeantrags auf Direktzahlungen, auf eine nationale Übergangsbeihilfe oder auf ergänzende nationale Direktzahlungen im Jahr 2013 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 zum Empfang von Zahlungen berechtigt waren.
Unterabsatz 1 gilt nicht in Mitgliedstaaten, die Artikel 21 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung anwenden.
Die Mitgliedstaaten können Betriebsinhabern, die gemäß Artikel 9 der vorliegenden Verordnung zum Bezug von Direktzahlungen berechtigt sind, Zahlungsansprüche zuweisen, sofern die Betriebsinhaber die in Unterabsatz 1 Buchstabe a genannten Voraussetzungen erfüllen und:
a) die keine Zahlungen für 2013 auf einen Beihilfeantrag im Sinne des Unterabsatzes 1 des vorliegenden Absatzes hin erhalten haben und die zu dem von dem betreffenden Mitgliedstaat gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission für das Antragsjahr 2013 festgesetzten Zeitpunkt
i) in Mitgliedstaaten, die die Betriebsprämienregelung anwenden:
-
Obst, Gemüse, Speisekartoffeln, Pflanzkartoffeln oder Zierpflanzen erzeugt haben und dies auf einer in Hektar ausgedrückten Mindestfläche getan haben, sofern der betreffende Mitgliedstaat beschließt eine solche Anforderung zu erlassen, oder
-
Rebflächen bewirtschaftet haben oder
ii) in Mitgliedstaaten, die die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung anwenden, nur landwirtschaftliche Flächen besessen haben, die sich am 30. Juni 2003 nicht in gutem landwirtschaftlichen Zustand gemäß Artikel 124 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 befanden,
b) denen im Jahr 2014 gemäß Artikel 41 oder 57 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 im Rahmen der Betriebsprämienregelung Zahlungsansprüche aus der nationalen Reserve zugewiesen werden, oder
c) die niemals eigene oder gepachtete Zahlungsansprüche gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 oder der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 innehatten und überprüfbare Nachweise dafür vorlegen, dass sie zu dem von dem betreffenden Mitgliedstaat gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 für das Antragsjahr 2013 festgesetzten Zeitpunkt Erzeugung, Zucht oder Anbau landwirtschaftlicher Erzeugnisse, einschließlich durch Ernten, Melken, Zucht von Tieren sowie Haltung von Tieren für landwirtschaftliche Zwecke, betrieben haben. Die Mitgliedstaaten können für diese Kategorie von Betriebsinhabern eigene zusätzliche objektive und nichtdiskriminierende Förderkriterien im Hinblick auf einschlägige Qualifikationen, Erfahrung oder Ausbildung festlegen.
(2) Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände ist die Anzahl der je Betriebsinhaber 2015 zugewiesenen Zahlungsansprüche gleich der Zahl der beihilfefähigen Hektarflächen, die der Betriebsinhaber gemäß Artikel 72 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 in seinem Beihilfeantrag für 2015 anmeldet und die ihm zu einem von dem betreffenden Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt zur Verfügung stehen. Dieser Zeitpunkt darf nicht nach dem in diesem Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung dieses Beihilfeantrags liegen.
[...]."
"Artikel 30
Einrichtung und Verwendung der nationalen Reserve oder
der regionalen Reserven
(1) Jeder Mitgliedstaat richtet eine nationale Reserve ein. Dazu nehmen die Mitgliedstaaten im ersten Anwendungsjahr der Basisprämienregelung eine lineare prozentuale Kürzung der für die Basisprämienregelung auf nationaler Ebene geltenden Obergrenze vor.
[...].
(6) Die Mitgliedstaaten verwenden ihre nationalen oder regionalen Reserven vorrangig dazu, Junglandwirten und Betriebsinhabern, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufnehmen, Zahlungsansprüche zuzuweisen.
[...].
(11) Für die Zwecke dieses Artikels gelten folgende Begriffsbestimmungen:
a) "Junglandwirte" sind Betriebsinhaber, die die Bedingungen des Artikels 50 Absatz 2 und gegebenenfalls die Bedingungen des Artikels 50 Absätze 3 und 11 erfüllen;
b) "Betriebsinhaber, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufnehmen" sind natürliche oder juristische Personen, die in den fünf Jahren vor Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit weder in eigenem Namen und auf eigene Rechnung eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt haben noch die Kontrolle einer juristischen Person innehatten, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausübte. Bei juristischen Personen darf/dürfen die natürliche(n) Person(en), die die Kontrolle der juristischen Person innehat/innehaben, in den fünf Jahren vor Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit durch die juristische Person weder in eigenem Namen und auf eigene Rechnung eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt noch die Kontrolle einer eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausübenden juristischen Person innegehabt haben. Die Mitgliedstaaten können eigene zusätzliche objektive und nichtdiskriminierende Förderkriterien für diese Kategorie von Betriebsinhabern im Hinblick auf einschlägige Qualifikationen, Erfahrung oder Ausbildung festlegen."
"Artikel 32
Aktivierung von Zahlungsansprüchen
(1) Eine Stützung im Rahmen der Basisprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche mittels Anmeldung gemäß Artikel 33 Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen gemäß Artikel 11 sowie linearen Kürzungen gemäß Artikel 7, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.
[...]."
"Artikel 34
Übertragung von Zahlungsansprüchen
(1) Zahlungsansprüche dürfen nur an nach Maßgabe von Artikel 9 zum Bezug von Direktzahlungen berechtigte Betriebsinhaber, die in demselben Mitgliedstaat ansässig sind, übertragen werden, ausgenommen im Falle der Übertragung durch Vererbung oder vorweggenommene Erbfolge.
Auch im Fall der Vererbung oder vorweggenommenen Erbfolge dürfen Zahlungsansprüche nur in dem Mitgliedstaat aktiviert werden, in dem sie zugewiesen wurden.
[...].
3.3. Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde:
Mit dem Antragsjahr 2015 wurde die Einheitliche Betriebsprämie von der Basisprämie und mehreren ergänzenden Zahlungen, insbesondere der Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden (= Ökologisierungszahlung bzw. "Greeningprämie"), abgelöst.
Wie bereits im Rahmen der Einheitlichen Betriebsprämie setzt auch die Gewährung der Basisprämie in den Jahren ab 2015 grundsätzlich die Erstzuweisung von Zahlungsansprüchen im Jahr 2015 voraus; vgl. Art. 21 Abs. 1 lit. a VO (EU) 1307/2013.
Über die Erstzuweisung der Zahlungsansprüche wurde mit Bescheid der AMA vom 28.04.2016, AZ II/4-DZ/15-2884021010, betreffend Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015 abgesprochen. Mit diesem Bescheid wurden dem Beschwerdeführer keine Zahlungsansprüche zugewiesen.
Dieser Bescheid wurde von der Beschwerdeführerin verspätet angefochten und erwuchs daher in Rechtskraft.
Im verfahrensgegenständlichen Antragsjahr 2016 standen dem Beschwerdeführer daher keine Zahlungsansprüche aus dem Vorjahr zur Verfügung. Da der Beschwerdeführer zudem für 2016 eine Zuteilung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve gemäß Art. 30 Abs. 6 VO (EU) 1307/2013 nicht beantragte und auch gemäß Art. 34 VO (EU) 1307/2013 keine Zahlungsansprüche von einem anderen Landwirt erwarb, verfügte er im Jahr 2016 über keine Zahlungsansprüche.
Gemäß Art. 32 Abs. 1 VO (EU) 1307/2013 wird eine Stützung im Rahmen der Basisprämienregelung einem Betriebsinhaber bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähiger Hektarfläche mittels Anmeldung gemäß Artikel 33 Absatz 1 VO (EU) 1307/2013 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Das bedeutet, dass eine Auszahlung im Bereich von Direktzahlungen ab dem Antragsjahr 2015 die Aktivierung von Zahlungsansprüchen voraussetzt.
Da beim Beschwerdeführer jedoch keine Zahlungsansprüche vorliegen, die aktiviert werden könnten, wurde der Antrag auf Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2016 von der AMA zu Recht abgewiesen.
Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass im Rahmen der Einheitlichen Betriebsprämie die Zuweisung der Zahlungsansprüche im Jahr 2005 erfolgte. Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hatte sich in der Vergangenheit mit einer Berufung gegen einen Bescheid betreffend die Einheitliche Betriebsprämie für das Antragsjahr 2007 zu befassen, in der der Antragsteller die fehlerhafte Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Jahr 2005 rügte.
Der VwGH führte in diesem Zusammenhang aus, die belangte Behörde sei diesbezüglich an die Rechtskraft des Bescheides betreffend das Antragsjahr 2005 gebunden gewesen (VwGH 18.05.2009, 2009/17/0051). Da die Systematik der Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisprämie im Kern jener im Rahmen der Einheitlichen Betriebsprämie entspricht, ist die angeführte Rechtsprechung des VwGH auf den vorliegenden Fall zu übertragen.
Zu B) Nichtzulassung der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt für den vorliegenden Fall im Bereich der Gewährung von Direktzahlungen ab dem Antragsjahr 2015 noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die Rechtslage erscheint jedoch so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann (ständige Rechtsprechung, VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053 und zuletzt VwGH 02.08.2017, Ra 2017/05/0101).
Schlagworte
beihilfefähige Fläche, Bindungswirkung, Direktzahlung, einheitlicheEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W114.2201827.1.00Zuletzt aktualisiert am
16.08.2018