Entscheidungsdatum
01.08.2018Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W114 2201211-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Bernhard DITZ über die Beschwerde von XXXX , XXXX , XXXX , BNr. XXXX , vom 08.11.2017 gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien vom 31.10.2017, AZ II/4-EBP/14-7634987010, betreffend die Einheitliche Betriebsprämie 2014 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Artikel 133 Absatz 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Am 11.03.2014 stellte XXXX , XXXX , XXXX , BNr. XXXX , (im Weiteren: Beschwerdeführer oder BF) bei der Bezirksbauernkammer XXXX einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2014 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2014 für die in den Beilagen Flächenbogen 2014 und Flächennutzung 2014 näher konkretisierten Flächen.
2. Der BF war im Antragsjahr 2014 auch Auftreiber auf die Almen mit den BNr. XXXX (im Weiteren: XXXX ), XXXX (im Weiteren: XXXX ) und BNr. XXXX (im Weiteren: XXXX ). Im MFA für das Antragsjahr 2014 wurde für die XXXX eine Almfutterfläche mit einem Flächenausmaß von 243,17 ha beantragt.
6. Mit Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (im Weiteren: AMA) vom 05.01.2015, AZ II/7-EBP/14-122761141, wurde dem Beschwerdeführer auf Basis von damals 37,41 vorhandenen Zahlungsansprüchen für das Antragsjahr 2014 mit einem Wert von EUR XXXX eine EBP in Höhe von EUR XXXX gewährt. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.
7. Am 10.11.2015 fand auf der XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle (VOK) statt, bei der für die Antragsjahre 2011, 2012, 2013 und 2014 an Stelle der beantragten Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 243,17 ha nur eine solche mit einem Ausmaß von 181,45 ha festgestellt wurde. Das Ergebnis dieser VOK wurde dem Obmann der diese Alm bewirtschaftenden Agrargemeinschaft mit Schreiben vom 21.01.2016, AZ GB I/Abt.2/1695337010, zum Parteiengehör übermittelt. Vom Obmann der diese Alm bewirtschaftenden Agrargemeinschaft wurde - offensichtlich das Kontrollergebnis anerkennend zur Kenntnis nehmend - zum Kontrollbericht keine Stellungnahme abgegeben.
8. Aufgrund einer Änderung der dem BF zustehenden Zahlungsansprüche infolge der Vor-Ort-Kontrolle auf der XXXX sowie unter Berücksichtigung der Ergebnisse dieser VOK wurde mit Abänderungsbescheid der AMA vom 31.10.2017, AZ II/4-EBP/14-7634987010, der Bescheid der AMA vom 05.01.2015, AZ II/7-EBP/14-122761141, insofern abgeändert, als nur mehr ein Betrag von EUR XXXX zuerkannt wurde und eine Rückforderung in Höhe von EUR
XXXX verfügt wurde.
Dabei wurde nur mehr von 35,41 beihilfefähigen Zahlungsansprüchen, einer beantragten förderfähigen Gesamtfläche von 43,76 ha, einer beantragten anteiligen Almfutterfläche von 20,79 ha und einer festgestellten förderfähigen Gesamtfläche von 35,41 ha sowie einer festgestellten anteiligen Almfutterfläche von 17,41 ha ausgegangen. Daraus ergibt sich - die auf 35,41 reduzierten Zahlungsansprüche berücksichtigend - keine Differenzfläche. Eine Sanktion wurde auch nicht verfügt.
9. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 08.11.2017 Beschwerde. Darin führte der BF im Wesentlichsten zusammengefasst aus, dass die Verhängung einer Sanktion und eine Rückforderung aufgrund der auf der XXXX festgestellten Flächenabweichungen unzulässig wären. Der BF habe sich auf die korrekte Antragstellung durch die Almbewirtschafterin der XXXX verlassen dürfen. Die Differenz zwischen beantragter und festgestellter Futterfläche dürfe dem BF als bloßem Auftreiber nicht als Verfehlung angelastet werden. Ein eigenes Verschulden des BF liege nicht vor. Der BF beantragte daher die Abänderung bzw. Aufhebung des angefochtenen Bescheides.
10. Die AMA legte dem Bundesverwaltungsgericht am 18.07.2018 die Beschwerde und die Verfahrensunterlagen zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Der Beschwerdeführer stellte am 11.03.2014 im Wege der Bezirksbauernkammer XXXX einen MFA für das Antragsjahr 2014 und beantragte u.a. die Gewährung der EBP für das Antragsjahr 2014 für die in den Beilagen Flächenbogen 2014 und Flächennutzung 2014 näher konkretisierten Flächen.
1.2. Der BF war im Antragsjahr 2014 Auftreiber auf die XXXX , die XXXX und die XXXX . Im MFA für das Antragsjahr 2014 wurde für die XXXX eine Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 243,17 ha beantragt.
1.3. Dem Beschwerdeführer wurde mit Bescheid der AMA vom 05.01.2015, AZ II/7-EBP/14-122761141, auf Basis von damals 37,41 vorhandenen Zahlungsansprüchen für das Antragsjahr 2014 mit einem Wert von EUR XXXX eine EBP in Höhe von EUR XXXX gewährt. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.
1.4. Auf der XXXX fand am 10.11.2015 eine VOK statt, wobei für die Antragsjahre 2011, 2012, 2013 und 2014 an Stelle der beantragten Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 243,17 ha nur mehr eine solche mit einem Ausmaß von 181,45 ha festgestellt wurde.
Dadurch konnte für den BF ab dem Antragsjahr 2011 auf der XXXX statt einer fiktiven anteiligen Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 13,32 ha nur mehr eine solche mit einem Ausmaß von 9,94 ha berücksichtigt werden.
Infolge der Berücksichtigung der rückwirkenden VOK auf der XXXX am 10.11.2015 wurden auch die Direktzahlungen für den BF für die Antragsjahre ab 2011 neu berechnet.
Dabei wurden letztlich mit Bescheid der AMA vom 27.07.2017, AZ II/4-EBP/11-7194286010, für das Antragsjahr 2011 und auch für alle nachfolgenden Antragsjahre und damit auch für das Antragsjahr 2014 zwei Zahlungsansprüche für verfallen erklärt, sodass in der angefochtenen Entscheidung nicht mehr von 37,41 dem BF zustehenden Zahlungsansprüchen, sondern von 35,41 vorhandenen beihilfefähigen Zahlungsansprüchen auszugehen ist.
1.5. Das Ergebnis der durchgeführten VOK auf der XXXX am 10.11.2015 und die Reduktion der Zahlungsansprüche berücksichtigend wurde dem BF mit Bescheid der AMA vom 31.10.2017, AZ II/4-EBP/14-7634987010, für das Antragsjahr 2014 eine EBP in Höhe von EUR XXXX gewährt und ein Betrag in Höhe von EUR XXXX zurückgefordert.
Dabei wurde nur mehr von 35,41 dem BF zustehenden beihilfefähigen Zahlungsansprüchen mit einem Wert von EUR XXXX , einer beantragten förderfähigen Gesamtfläche von 43,76 ha und einer festgestellten förderfähigen Gesamtfläche von 35,41 ha ausgegangen. Daraus ergibt sich - 35,41 Zahlungsansprüche berücksichtigend - keine Differenzfläche. Eine Flächensanktion wurde auch nicht verfügt.
2. Beweiswürdigung:
Der Sachverhalt ergibt sich aus den Unterlagen des Verwaltungsverfahrens und blieb sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im Beschwerdeverfahren dem Grunde nach unbestritten.
Aus der angefochtenen Entscheidung kann zweifelsfrei entnommen werden, dass gegen den Beschwerdeführer - entgegen seinen Ausführungen in der Beschwerde - keine Sanktion verfügt wurde.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Rechtsgrundlagen:
Art. 19 Abs. 1 sowie 33 bis 35, 37 und 42 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, im Folgenden VO (EG) 73/2009, lauten auszugsweise:
"Artikel 19
Beihilfeanträge
(1) Jeder Betriebsinhaber muss für die Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag einreichen, der gegebenenfalls folgende Angaben enthält:
a) alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs und im Fall der Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 die Anzahl und den Standort der Ölbäume auf der Parzelle,
b) die für die Aktivierung gemeldeten Zahlungsansprüche,
c) alle sonstigen Angaben, die in dieser Verordnung oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind."
"Artikel 33
Zahlungsansprüche
(1) Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie
a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;
b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung [...],
erhalten haben. [...]."
"Artikel 34
Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche
(1) Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.
(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche"
a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird,
[...]."
"Artikel 35
Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen
(1) Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.
(2) Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält."
"Artikel 37
Mehrfachanträge
Für die beihilfefähige Hektarfläche, für die ein Antrag auf Zahlung der einheitlichen Betriebsprämie gestellt wurde, kann ein Antrag auf alle anderen Direktzahlungen sowie alle anderen nicht unter diese Verordnung fallenden Beihilfen gestellt werden, sofern in der vorliegenden Verordnung nichts Anderes vorgesehen ist."
"Artikel 42
Nicht genutzte Zahlungsansprüche
Alle Zahlungsansprüche, die während eines Zeitraums von zwei Jahren nicht gemäß Artikel 34 aktiviert wurden, werden der nationalen Reserve zugeschlagen, außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände. Allerdings werden Zahlungsansprüche, die während des Zweijahreszeitraums 2007 bis 2008 nicht aktiviert wurden, für das Jahr 2009 nicht der nationalen Reserve zugeschlagen, wenn sie 2006 aktiviert wurden, und werden Zahlungsansprüche, die während des Zweijahreszeitraums 2008 bis 2009 nicht aktiviert wurden, für das Jahr 2010 nicht der nationalen Reserve zugeschlagen, wenn sie 2007 aktiviert wurden."
Art. 2 Z 23, 12 Abs. 1, 26 Abs. 1, 55 Abs. 1, 57 und 80 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30.11.2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. L 316 vom 02.12.2009, S. 65, im Folgenden VO (EG) 1122/2009, lauten auszugsweise:
"Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Im Rahmen dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen von
Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009.
Es gelten auch folgende Begriffsbestimmungen:
[...]
23. "ermittelte Fläche": Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten; [...]"
"Artikel 12
Inhalt des Sammelantrags
(1) Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere
a) die Identifizierung des Betriebsinhabers;
b) die betreffende(n) Beihilferegelung(en);
c) die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem gemäß Artikel 7 im Rahmen der Betriebsprämienregelung;
d) die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird;
e) eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat."
"Artikel 26
Allgemeine Grundsätze
(1) Die in dieser Verordnung geregelten Verwaltungskontrollen und Vor-Ort-Kontrollen werden so durchgeführt, dass zuverlässig geprüft werden kann, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfen und die Anforderungen und Normen für die anderweitigen Verpflichtungen eingehalten wurden.
[...]"
"Artikel 55
Nichtanmeldung aller Flächen
(1) Meldet ein Betriebsinhaber für ein bestimmtes Jahr nicht alle in Artikel 13 Absatz 8 genannten Flächen an und beträgt die Differenz zwischen der im Sammelantrag angemeldeten Gesamtfläche einerseits und der angemeldeten Fläche zuzüglich der Gesamtfläche der nicht angemeldeten Parzellen andererseits mehr als 3 % der angemeldeten Fläche, so wird der Gesamtbetrag der dem Betriebsinhaber für dasselbe Jahr zu zahlenden Direktzahlungen je nach Schwere des Versäumnisses um bis zu 3 % gekürzt.
[...]"
"Artikel 57
Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen
(1) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angemeldete Fläche berücksichtigt.
(2) Bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung gilt Folgendes:
-
ergibt sich eine Abweichung zwischen den angemeldeten Zahlungsansprüchen und der angemeldeten Fläche, so wird für die Berechnung der Zahlung die niedrigere der beiden Größen zugrunde gelegt;
-
liegt die Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche über der Anzahl der dem Betriebsinhaber zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche, so werden die angemeldeten Zahlungsansprüche auf die Anzahl der dem Betriebsinhaber zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche gesenkt.
(3) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], die im Sammelantrag angemeldete Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 58 und 60 der vorliegenden Verordnung vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.
Unbeschadet von Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 wird jedoch im Falle, dass die Differenz zwischen der ermittelten Gesamtfläche und der für Zahlungen im Rahmen von Beihilferegelungen gemäß den Titeln III, IV und V der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 angemeldeten Gesamtfläche 0,1 ha oder weniger beträgt, die ermittelte Fläche mit der angemeldeten Fläche gleichgesetzt. Für diese Berechnung werden nur Übererklärungen auf Kulturgruppenebene berücksichtigt.
Unterabsatz 2 gilt nicht, wenn diese Differenz mehr als 20 % der für Zahlungen angemeldeten Gesamtfläche beträgt."
"Artikel 80
Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge
(1) Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 2 berechneten Zinsen verpflichtet.
[...]."
3.2. Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde:
Im vorliegenden Fall erfolgt die beanstandete Rückforderung in Höhe von EUR XXXX im angefochtenen Bescheid ausschließlich aufgrund einer Verringerung der dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2014 zustehenden Zahlungsansprüche von 37,41 auf 35,41 ZA.
Diese Reduktion entstand auf Grund der VOK vom 10.11.2015 auf der XXXX , bei der bereits für das Antragsjahr 2011 eine Verringerung der ursprünglich beantragten Almfutterfläche festgestellt wurde. Ergebnis war, dass zwei Zahlungsansprüche über einen Zeitraum von zwei Jahren nicht genutzt wurden und daher gemäß Artikel 42 der VO (EG) 73/2009 diese Zahlungsansprüche - beginnend mit dem Antragsjahr 2011 in die nationale Reserve verfielen. Damit reduzierten sich auch für das Antragsjahr 2014 die dem Beschwerdeführer zustehenden Zahlungsansprüche, was dazu führte, dass für das Antragsjahr 2014 nicht von 37,41 Zahlungsansprüchen mit einem Wert von EUR XXXX , sondern von 35,41 Zahlungsansprüchen mit einem Wert von EUR XXXX auszugehen ist. Daraus ergibt sich ein Differenzbetrag in Höhe von EUR XXXX , der gemäß Artikel 80 VO (EG) 1122/2009, zurückzufordern war.
Nach den angeführten Rechtsvorschriften erfolgt die Auszahlung der EBP auf Grundlage eines Antrages des Beihilfeempfängers. Der Auszahlungsbetrag war gemäß Art. 57 VO (EG) 1122/2009 auf der Grundlage der ermittelten Fläche zu berechnen. Demgemäß war für die weitere Berechnung maximal die Fläche, die der Anzahl der Zahlungsansprüche entspricht, zu verwenden. Das bedeutet, dass bei der Berechnung der EBP für das Antragsjahr 2014 auf der Grundlage von 35,41 dem BF zustehenden Zahlungsansprüchen höchstens eine beihilfefähige Fläche mit einem Ausmaß von 35,41 ha berücksichtigt werden konnte.
Demgemäß hat die AMA in der angefochtenen Entscheidung bei der Gewährung der EBP 2014 an den BF rechtskonform eine beihilfefähige Fläche mit einem Ausmaß von 35,41 ha berücksichtigt. Ein Rechtsverstoß konnte dabei nicht festgestellt werden, sodass das Beschwerdevorbringen des Beschwerdeführers abzuweisen war.
Sofern der Beschwerdeführer auf eine nicht zurechenbare Verfehlung hinweist, gibt er damit zu verstehen, dass kein Verschulden hinsichtlich einer allfälligen Auferlegung einer Sanktion vorliegt. Da in der gegenständlichen Angelegenheit keine Sanktion verfügt wurde, war auf das diesbezügliche Vorbringen nicht weiter einzugehen. Ein Irrtum der Behörde - wie vom Beschwerdeführer behauptet - liegt ebenfalls nicht vor.
3.3. zu B.) Unzulässigkeit der Revision
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung.
Es liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH vom 28.05.2014, Ra 2014/07/0053).
Schlagworte
beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit, Berechnung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W114.2201211.1.00Zuletzt aktualisiert am
16.08.2018