TE Bvwg Erkenntnis 2018/8/1 W114 2201209-1

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Veröffentlicht am 01.08.2018
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Entscheidungsdatum

01.08.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
Horizontale GAP-Verordnung §17
MOG 2007 §6
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W114 2201209-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Bernhard DITZ über die Beschwerde von XXXX, XXXX,XXXX, XXXX, BNr. XXXX, vom 01.11.2017 gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien vom 31.10.2017, AZ II/4-EBP/14-7635193010, betreffend die Einheitliche Betriebsprämie 2014 zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Am 12.05.2014 stellte XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, BNr. XXXX, (im Weiteren: Beschwerdeführer oder BF) einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2014 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2014 für die in den Beilagen Flächenbogen 2014 und Flächennutzung 2014 näher konkretisierten Flächen.

2. Mit Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (im Weiteren: AMA) vom 05.01.2015, AZ II/7-EBP/14-122691684, wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2014 eine EBP in Höhe von EUR XXXX gewährt. Dabei wurde - bei 134,71 dem Beschwerdeführer zustehenden Zahlungsansprüchen - von einer beantragten beihilfefähigen Fläche mit einem Ausmaß von 134,42 ha bzw. einer festgestellten beihilfefähigen Fläche mit einem Ausmaß von 134,33 ha ausgegangen. Die Differenzfläche mit einem Ausmaß von 0,09 ha ergab sich daraus, dass die Schläge 70/1 und 77/1 das Flächenmindestausmaß von 0,10 ha nicht erreichten. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.

3. Am 03.10, 17.10. und am 18.10.2016 fand auf dem Heimbetrieb des Beschwerdeführers eine Vor-Ort-Kontrolle (VOK) statt, bei der für das Antragsjahr 2014 statt der beantragten beihilfefähigen Fläche mit einem Ausmaß von 134,42 ha eine solche mit einem Ausmaß von 134,19 ha festgestellt wurde. Die zusätzlichen Flächenabweichungen mit einem Ausmaß von 0,14 ha ergaben sich bei den Schlägen 25/1, 38/1 und 59/1.

Dieser Kontrollbericht wurde dem Beschwerdeführer von der AMA mit Schreiben vom 03.11.2016, AZ GBI/Abs.2/24744480010, zum Parteiengehör übermittelt. Der Beschwerdeführer hat sich zu diesem Kontrollbericht nicht geäußert.

4. Am 18.04.2017 fand in Anwesenheit des Beschwerdeführers eine Nachkontrolle zur VOK vom 03.10, 17.10. und am 18.10.2016 statt, bei der für das Antragsjahr 2014 bei den Schlägen 25/1, 38/1 und 38/2 Flächenabweichungen bestätigt wurden.

Auch dieser Kontrollbericht wurde dem Beschwerdeführer von der AMA mit Schreiben vom 24.04.2017, AZ GBI/Abs.2/27056236010, zum Parteiengehör übermittelt. Der Beschwerdeführer hat auch zu diesem Kontrollbericht keine Stellungnahme abgegeben.

5. Bei am 18.04.2017 und am 13.09.2017 stattgefundenen VOK wurde die beantragte beihilfefähige Fläche ausschließlich für das Antragsjahr 2017 kontrolliert.

6. Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 31.10.2017, AZ II/4-EBP/14-7635193010, wurde der Bescheid der AMA vom 05.01.2015, AZ II/7-EBP/14-122691684, insofern abgeändert, als für das Antragsjahr 2014 nur mehr Direktzahlungen in Höhe von EUR XXXX zuerkannt wurden und eine Rückforderung in Höhe von EUR XXXX verfügt wurde. Für den BF wurde in diesem Bescheid gleichbleibend von 134,71 Zahlungsansprüchen mit einem Wert von EUR XXXX, einer beantragten Fläche von 134,42 ha, sowie einer festgestellten beihilfefähigen Fläche mit einem Ausmaß von 134,19 ha und einer nicht beihilfefähigen Fläche mit einem Ausmaß von 0,9 ha ausgegangen. Daraus ergibt sich eine Differenzfläche von 0,14 ha. Eine Sanktion wurde in dieser Entscheidung nicht verfügt.

7. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 01.11.2017 Beschwerde.

Begründend führte der Beschwerdeführer aus, dass ein nicht aktuelles Kontrolldatum als Beanstandungsgrundlage herangezogen worden wäre. Die aktuelle Kontrolle sei im September 2017 und nicht am 18.04.2017 durchgeführt worden. Die ermittelte Fläche beim Schlag 25/1 betrage daher nicht 0,45, sondern 0,47 ha.

Zu Schlag 38/1 und 38/2 führte er aus, dass bei der VOK am 18.04.2017 das Feldstück mittels GPS vermessen worden wäre. Diese Vermessung habe eine Gesamtfläche mit einem Ausmaß von 2,7226 ha ergeben. Es wären Flächen mit den Fehlercodes 95 und 99 vorgefunden worden. Bei der VOK am 18.04.2017 sei man aber nur imstande gewesen, die Außengrenzen des Feldstückes 38 zu vermessen. Die einzelnen Schlaggrenzen zu vermessen sei deshalb nicht möglich gewesen, weil schon seit dem Jahr 2015 das Feldstück nur mehr aus einem Schlag bestehe. Es habe daher zum Kontrollzeitpunkt im Jahr 2017 weder die Fläche von 38/1 (0,31 ha) noch die Fläche von 38/2 (2,43 ha) festgestellt werden können. Es könnte genauso sein, dass im Jahr 2014 Schlag 1 0,35 ha groß gewesen wäre und Schlag 2 nur 2,39 ha. Daher dürften für 38/1 und 38/2 keine Flächenbeanstandungen festgestellt werden.

8. Die AMA legte am 18.07.2018 dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde samt den verfahrensrelevanten Unterlagen des Verwaltungsverfahrens zur Entscheidung vor.

In einer Aufbereitung für das BVwG wurde dabei Folgendes ausgeführt:

"Zu Schlag 25/1:

Die Beantragung für das Antragsjahr (AJ) 2014 wurde 18.10.2016 vor Ort kontrolliert und dann mit 18.04.2017 einer Nachkontrolle unterzogen. Im September 2017 erfolgte lediglich eine VOK der Beantragung für das AJ 2017, die Flächen 2014 wurden im September 2017 nicht mehr geändert. Das Ergebnis der VOK vom 13.09.2017 ist für das AJ 2014 nicht heranzuziehen.

Zu 38/1 und 38/2:

Zu den festgestellten Schlaggrenzen von FS 38 (in den Jahren 2016 bis 2012) muss man dem Beschwerdeführer Recht geben, aber genau aus diesem Grund der "Nichtfestellbarkeit", wurde bei der VOK die beantragte Schlaggrenze bestätigt. Die Fehlercodes 99 und 499 haben sich automatisch erstellt.

Die Schlaggrenzen der AJ 2012 bis 2014 wurden entsprechend der Beantragung eingezeichnet und die Abzüge am Waldrand von der VOK 2016 übernommen. Natürlich sind die Schlaggrenzen nicht mehr nachvollziehbar, wenn sie aber nicht korrekt sind, dann nur deshalb, weil sie vom Beschwerdeführer falsch beantragt wurden!"

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1. Der Beschwerdeführer stellte am 12.05.2014 einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2014 und beantragte u.a. die Gewährung der EBP für das Antragsjahr 2014 für in den Beilagen Flächenbogen 2014 und Flächennutzung 2014 näher konkretisierten Flächen.

2. Mit Bescheid der AMA vom 05.01.2015, AZ II/7-EBP/14-122691684, wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2014 eine EBP in Höhe von EUR XXXX gewährt.

Dabei wurde - bei 134,71 dem Beschwerdeführer zustehenden Zahlungsansprüchen - von einer beantragten beihilfefähigen Fläche mit einem Ausmaß von 134,42 ha bzw. einer festgestellten beihilfefähigen Fläche mit einem Ausmaß von 134,33 ha ausgegangen. Die Differenzfläche mit einem Ausmaß von 0,09 ha ergab sich daraus, dass die Schläge 70/1 und 77/1 das Flächenmindestausmaß von 0,10 ha nicht erreichten. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.

3. Auf dem Heimbetrieb des Beschwerdeführers fand am 03.10, 17.10. und am 18.10.2016 eine VOK und am 18.04.2017 fand dazu eine Nachkontrolle statt, bei der für das Antragsjahr 2014 statt der beantragten beihilfefähigen Fläche mit einem Ausmaß von 134,42 ha eine solche mit einem Ausmaß von 134,19 ha festgestellt wurde. Die zusätzlichen Flächenabweichungen mit einem Ausmaß von 0,14 ha ergaben sich bei den Schlägen 25/1, 38/1, 38/2 und 59/1.

4. Bei am 18.04.2017 und am 13.09.2017 stattgefundenen VOK wurde die beantragte beihilfefähige Fläche ausschließlich für das Antragsjahr 2017 kontrolliert.

5. Das Ergebnis der VOK vom 03.10, 17.10. und am 18.10.2016 bzw. der Nachkontrolle vom 18.04.2017 berücksichtigend wurden dem BF mit Abänderungsbescheid der AMA vom 31.10.2017, AZ II/4-EBP/14-7635193010, für das Antragsjahr 2014 Direktzahlungen in Höhe von EUR XXXX gewährt und ein Betrag in Höhe von EUR XXXX zurückgefordert.

Dem Beschwerdeführer wurden dabei gleichbleibend 134,71 Zahlungsansprüche mit einem Wert von EUR XXXX zugeordnet. einer beantragten Fläche von 134,42 ha, sowie einer festgestellten beihilfefähigen Fläche mit einem Ausmaß von 134,19 ha und einer nicht beihilfefähigen Fläche mit einem Ausmaß von 0,9 ha ausgegangen. Daraus ergibt sich eine Differenzfläche von 0,14 ha. Eine Sanktion wurde in dieser Entscheidung nicht verfügt.

2. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus den von der AMA vorgelegten Verfahrensunterlagen. Dieser wurden vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt.

Belege für die Unrichtigkeit der Ergebnisse der von der AMA vorgenommenen Vor-Ort-Kontrolle bzw. der Nachkontrolle hinsichtlich des Antragsjahres 2014 wurden vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht, weshalb davon ausgegangen wird, dass die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle bzw. der Nachkontrolle für das Antragsjahr 2014 zutreffend sind. Sofern der Beschwerdeführer auf andere Flächenausmaße hinweist, wird - in Übereinstimmung mit der AMA - darauf hingewiesen, dass die am 18.04.2017 und am 13.09.2017 stattgefundenen Vor-Ort-Kontrollen nur das Antragsjahr 2017, nicht jedoch das verfahrensrelevante Antragsjahr 2014 betroffen haben.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zur Zuständigkeit und zum Verfahren:

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992, BGBl. 376/1992 idF BGBl. I Nr. 46/2014, iVm § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idF BGBl. I Nr. 89/2015, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.

3.2. Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung:

Art. 19 Abs. 1 sowie 33 bis 35 und 37 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, (VO (EG) 73/2009), lauten auszugsweise:

"Artikel 19

Beihilfeanträge

(1) Jeder Betriebsinhaber muss für die Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag einreichen, der gegebenenfalls folgende Angaben enthält:

a) alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs und im Fall der Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 die Anzahl und den Standort der Ölbäume auf der Parzelle,

b) die für die Aktivierung gemeldeten Zahlungsansprüche,

c) alle sonstigen Angaben, die in dieser Verordnung oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind."

"Artikel 33

Zahlungsansprüche

(1) Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie

a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;

b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung [...],

erhalten haben. [...]."

"Artikel 34

Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche

(1) Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.

(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche"

a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird,

[...]."

"Artikel 35

Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen

(1) Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.

(2) Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält."

"Artikel 37

Mehrfachanträge

Für die beihilfefähige Hektarfläche, für die ein Antrag auf Zahlung der einheitlichen Betriebsprämie gestellt wurde, kann ein Antrag auf alle anderen Direktzahlungen sowie alle anderen nicht unter diese Verordnung fallenden Beihilfen gestellt werden, sofern in der vorliegenden Verordnung nichts anderes vorgesehen ist."

Art. 2 Z 23, 12 Abs. 1, 13 Abs. 9, 26 Abs. 1, 57 und 80 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30.11.2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor lauten:

"Artikel 2

[...]

23. "ermittelte Fläche": Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten;"

"Artikel 12

Inhalt des Sammelantrags

(1) Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere

a) die Identifizierung des Betriebsinhabers;

b) die betreffende(n) Beihilferegelung(en);

c) die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem gemäß Artikel 7 im Rahmen der Betriebsprämienregelung;

d) die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird;

e) eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat."

"Artikel 13

Besondere Bestimmungen zum Sammelantrag und Angabe besonderer Nutzungsformen der Flächen

[...]

(9) Die Mitgliedstaaten setzen die Mindestgröße der landwirtschaftlichen Parzellen fest, für die ein Antrag gestellt werden kann. Diese Mindestgröße darf jedoch nicht über 0,3 ha liegen."

"Artikel 26

Allgemeine Grundsätze

(1) Die in dieser Verordnung geregelten Verwaltungskontrollen und Vor-Ort-Kontrollen werden so durchgeführt, dass zuverlässig geprüft werden kann, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfen und die Anforderungen und Normen für die anderweitigen Verpflichtungen eingehalten wurden."

"Artikel 57

Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen

(1) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angemeldete Fläche berücksichtigt.

(2) Bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung gilt Folgendes:

-

ergibt sich eine Abweichung zwischen den angemeldeten Zahlungsansprüchen und der angemeldeten Fläche, so wird für die Berechnung der Zahlung die niedrigere der beiden Größen zugrunde gelegt;

-

liegt die Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche über der Anzahl der dem Betriebsinhaber zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche, so werden die angemeldeten Zahlungsansprüche auf die Anzahl der dem Betriebsinhaber zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche gesenkt.

(3) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], die im Sammelantrag angemeldete Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 58 und 60 der vorliegenden Verordnung vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.

[...] wird jedoch im Falle, dass die Differenz zwischen der ermittelten Gesamtfläche und der [...] angemeldeten Gesamtfläche 0,1 ha oder weniger beträgt, die ermittelte Fläche mit der angemeldeten Fläche gleichgesetzt. Für diese Berechnung werden nur Übererklärungen auf Kulturgruppenebene berücksichtigt.

Unterabsatz 2 gilt nicht, wenn diese Differenz mehr als 20 % der für Zahlungen angemeldeten Gesamtfläche beträgt."

"Artikel 80

Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge

(1) Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 2 berechneten Zinsen verpflichtet. [...]

(3) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.

Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist."

§ 17 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit horizontalen Regeln für den Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik (Horizontale GAP-Verordnung), BGBl. II Nr. 100/2015, idFd BGBl. II Nr.111/2015, hat folgenden Wortlaut:

"Ausmaß der beihilfefähigen Fläche

§ 17. (1) Die nach Maßgabe der jeweiligen Beihilfemaßnahmen beihilfefähige Fläche ist die tatsächlich genutzte Fläche einschließlich der in § 18 genannten Elemente. Die beihilfefähige Fläche aller Flächenpolygone einer Referenzparzelle kann höchstens das Ausmaß der Referenzparzelle aufweisen.

(2) Für die flächenbezogenen Direktzahlungen hat jede beihilfefähige Fläche eine Mindestgröße von 1 a aufzuweisen."

3.3. Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde:

1. Im vorliegenden Fall wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2014 eine EBP in Höhe von EUR XXXX bei 134,71 vorhandenen Zahlungsansprüchen gewährt.

Gemäß Art. 2 Z 23 iVm Art. 57 Abs. 2 der VO (EG) 1122/2009 gilt, dass bei einer Abweichung zwischen den angemeldeten Zahlungsansprüchen und der angemeldeten Fläche, für die Berechnung der Zahlung die niedrigere der beiden Größen zugrunde zu legen ist.

Aus diesem Grund war ursprünglich der Auszahlungsbetrag gemäß Art. 57 VO (EG) 1122/2009 auf der Grundlage der beantragten beihilfefähigen Fläche mit einem Ausmaß von 134,42 ha zu berechnen.

2. Da jedoch die vom Beschwerdeführer beantragten Schläge 70/1 und 77/1 mit Flächen mit einem Ausmaß von 0,07 ha bzw. 0,02 ha nicht die Mindestgröße von 0,1 ha aufweisen, konnten diese Flächen gemäß Art. 13 Abs. 9 Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 iVm § 17 der Horizontalen GAP-Verordnung nicht anerkannt werden.

3. Darüber hinaus fand am 03.10, 17.10. und am 18.10.2016 eine VOK und am 18.04.2017 eine Nachkontrolle zu dieser VOK statt, bei der auf den Schlägen 25/1, 38/1 und 59/1 eine um 0,14 ha geringere beihilfefähige Fläche festgestellt wurde.

6. Das erkennende Gericht verweist darauf, dass Art. 80 Abs. 1 VO (EG) 1122/2009 die Mitgliedstaaten verpflichtet, im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie alle sonstigen Maßnahmen zu erlassen, um einen wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten, insbesondere auch zu Unrecht gezahlte Beträge zuzüglich Zinsen wiedereinzuziehen und wenn notwendig entsprechende rechtliche Schritte einzuleiten. Aus Vorgängerbestimmungen leitete der Europäische Gerichtshof das unbedingte Gebot der Rückforderung von zu Unrecht gewährten Prämien, auch aus den Vorjahren, ab (EuGH vom 19.11.2002, Rs C-304/00 Strawson (Farms) Ltd. und J.A. Gagg & Sons, Rn 64). Dies hat zur Folge, dass die Ergebnisse von Vor-Ort-Kontrollen nicht unberücksichtigt bleiben dürfen. Auch der Verwaltungsgerichtshof hat bspw. in seinem Erkenntnis vom 09.09.2013, 2011/17/0216, neuerlich ausgesprochen, dass die Verwaltungsbehörden insbesondere berechtigt und verpflichtet sind, die dem Unionsrecht entsprechenden Konsequenzen zu ziehen und die Bescheide, mit denen die Betriebsprämien in einer bestimmten Höhe (aber entgegen dem Unionsrecht) zuerkannt worden sind, abzuändern.

Durchbrochen wird dieses Gebot durch den in Art. 80 Abs. 3 VO (EG) 1122/2009 geregelten Grundsatz des Vertrauensschutzes und durch den Entfall der Rückforderung, wenn ein Behördenirrtum vorliegt, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Es liegt jedoch kein Behördenirrtum vor, weil fehlerhafte Flächenangaben in die Sphäre des Antragstellers fallen. Ausgehend von dem Grundsatz, dass den Antragsteller die Verantwortung für die Richtigkeit der von ihm beantragten Flächenausmaße trifft, ist es an ihm gelegen, in Zweifelsfällen die beihilfefähige Fläche selbst oder durch Beauftragte, allenfalls auch unter Beiziehung von Sachverständigen zu ermitteln. Dies ist ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 07.10.2013, 2013/17/0541). Dass der Beschwerdeführer dahingehende besondere Anstrengungen unternommen hat, wurde von ihm nicht belegt.

5. Sofern der BF in der Beschwerde zu Schlag 25/1 ausführt, dass in der gegenständlichen Angelegenheit das Ergebnis der VOK vom September 2017 heranzuziehen sei, wird - unter Hinweis auf die Ausführungen der AMA - darauf hingewiesen, dass Gegenstand der VOK im September 2017 lediglich die dem BF für das Antragsjahr 2017 zu gewährenden Direktzahlungen war und nicht das verfahrensgegenständliche Antragsjahr 2014 betroffen hat, sodass dieses Ergebnis rechtskonform nicht berücksichtigt wurde. Der Beschwerdeführer hat nicht auf gleicher fachlichen Ebene dargelegt, warum - entgegen dem Ergebnis der verfahrensrelevanten VOK vom 03.10, 17.10. und vom 18.10.2016 bzw. der Nachkontrolle vom 18.04.2017 für den Schlag 25/1 eine größere Fläche hätte herangezogen werden sollen.

Hinsichtlich der Ausführungen zu den Schlägen 38/1 und 38/2 schließt sich das BVwG der entgegnenden Stellungnahme der AMA an und weist darauf hin, dass bei einer Gesamtbetrachtung der Schläge 38/1 und 38/2, die ab dem Antragsjahr 2015 einen einzigen Schlag bilden, ergebnisorientiert außer Betracht bleiben kann, ob der eine Schlag geringfügig größer als der andere Schlag, der damit um das selbe Flächenausmaß kleiner gewesen sein muss, war, da die beiden Schläge hinsichtlich der dem BF zuzuerkennenden Gesamtfläche ohnehin außer Streit stehen, zumal auch vom Beschwerdeführer die von der AMA festgelegten Außengrenzen der beiden Schläge anerkannt werden und diesbezüglich zwischen der AMA und dem Beschwerdeführer Übereinstimmung besteht.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt für den vorliegenden Fall keine einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die Rechtslage erscheint jedoch so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann; vgl. VwGH vom 28.05.2014, Ro 2014/07/0053.

Schlagworte

beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit, Berechnung,
Bescheidabänderung, Direktzahlung, einheitliche Betriebsprämie,
Flächenabweichung, Gesamtbetrachtung, INVEKOS, Irrtum, Kontrolle,
Mehrfachantrag-Flächen, Prämienfähigkeit, Prämiengewährung,
Rückforderung, Zahlungsansprüche

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W114.2201209.1.00

Zuletzt aktualisiert am

16.08.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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