TE Bvwg Erkenntnis 2018/8/1 W114 2201206-1

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Veröffentlicht am 01.08.2018
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Entscheidungsdatum

01.08.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
MOG 2007 §6
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W114 2201206-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Bernhard DITZ über die Beschwerde von XXXX, XXXX, XXXX, BNr. XXXX, vom 08.11.2017 gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (AMA) vom 31.10.2017, AZ II/4-EBP/14-7635502010, betreffend die Einheitliche Betriebsprämie 2014 zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Am 29.04.2014 stellte XXXX, XXXX, XXXX, BNr. XXXX (im Weiteren: Beschwerdeführer oder BF) im Wege der Bezirksbauernkammer XXXX einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2014 und beantragte u. a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2014 für die in den Beilagen Flächenbogen 2014 und Flächennutzung 2014 näher konkretisierten Flächen.

2. Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr 2014 Auftreiber auf die Almen mit den BNr. XXXX (im Weiteren: XXXX), BNr. 9665412 (im Weiteren: XXXX) und BNr. XXXX (im Weiteren: XXXX), für die von deren Almbewirtschaftern ebenfalls entsprechende MFAs für das Jahr 2014 gestellt wurden. Bei der XXXX war der Beschwerdeführer auch Bewirtschafter dieser Alm. Dabei wurden in der jeweiligen Beilage Flächennutzung 2014 für die XXXX 35,36 ha, für die XXXX 62,52 und für die XXXX 53,38 ha Almfutterfläche angegeben.

3. Mit Bescheid der AMA vom 05.01.2015, AZ II/7-EBP/14-122669441, wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2014 eine EBP in Höhe von EUR XXXX gewährt. Einer vom Beschwerdeführer beantragten Kompression von Zahlungsansprüchen wurde stattgegeben. Nach Kompression von Zahlungsansprüchen wurde von 23,95 dem BF zustehenden beihilfefähigen Zahlungsansprüchen, einer beantragten beihilfefähigen Fläche mit einem Ausmaß von 23,02 ha und einer ermittelten beihilfefähigen Fläche mit einem Ausmaß von 22,93 ha ausgegangen. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.

4. Am 29.07.2016 fand auf der XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle statt, bei der für das Antragsjahr 2014 statt der beantragten Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 53,38 ha eine solche mit einem Ausmaß von 49,20 ha festgestellt wurde.

Das Ergebnis dieser Vor-Ort-Kontrolle wurde dem Bewirtschafter der XXXX mit Schreiben vom 02.09.2016, AZ GBI/Abt.24398616010, zum Parteiengehör übermittelt. Der Bewirtschafter der XXXX hat zum Kontrollbericht jedoch keine Stellungnahme abgegeben.

5. Am 02.08.2017 fand auch auf der XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle durch die AMA statt, bei der für das Antragsjahr 2014 statt der beantragten Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 35,36 ha eine solche mit einem Ausmaß von 34,02 ha festgestellt wurde.

Auch dieses Ergebnis dieser Vor-Ort-Kontrolle wurde dem Beschwerdeführer als Bewirtschafter der XXXXmit Schreiben vom 21.08.2017, AZ GBI/Abt.27395535010, zum Parteiengehör übermittelt. Auch der Beschwerdeführer hat zu diesem Kontrollbericht keine Stellungnahme abgegeben.

6. Die Ergebnisse der beiden Vor-Ort-Kontrollen berücksichtigend wurde mit Abänderungsbescheid der AMA vom 31.10.2017, AZ II/4-EBP/14-7635502010, der Bescheid der AMA vom 05.01.2015, AZ II/7-EBP/14-122669441, insofern abgeändert, als dem BF für das Antragsjahr 2014 nur mehr eine EBP in Höhe von EUR XXXX gewährt wurde und eine Rückforderung in Höhe von EUR XXXX verfügt wurde. Für den BF wurde in diesem Bescheid von 23,95 Zahlungsansprüchen, einer beantragten Fläche von 23,02 ha, und einer festgestellten beihilfefähigen Fläche von 22,31 ha ausgegangen. Daraus ergibt sich eine Differenzfläche von 0,62 ha. Eine Flächensanktion wurde in dieser Entscheidung jedoch nicht verfügt.

7. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 08.11.2017 Beschwerde.

Darin führte der Beschwerdeführer aus, dass er sich auf das Ergebnis einer Vor-Ort-Kontrolle im Jahr 2013 verlassen habe. Das Ergebnis dieser Kontrolle sei im betroffenen Antragsjahr 2014 exakt übernommen worden. Es sei nicht nachvollziehbar, dass das Ergebnis einer Vor-Ort-Kontrolle aus dem Jahr 2017 auf frühere Antragsjahre ungeprüft übernommen werde, während das Ergebnis einer im Antragsjahr 2013 durchgeführte Vor-Ort-Kontrolle keine Berücksichtigung finde.

8. Die AMA legte am 18.07.2018 dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde samt den verfahrensrelevanten Unterlagen des Verwaltungsverfahrens zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1. Der Beschwerdeführer hat am 29.04.2014 einen MFA für das Antragsjahr 2014 gestellt und die Gewährung der EBP für das Antragsjahr 2014 für in den Beilagen Flächenbogen 2014 und Flächennutzung 2014 näher konkretisierten Flächen beantragt.

2. Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr 2014 Bewirtschafter und Auftreiber auf die XXXX sowie bloßer Auftreiber auf die XXXX und die XXXX.

3. Für diese Almen wurden von den Almbewirtschaftern der betreffenden Almen ebenfalls entsprechende MFAs für das Antragsjahr 2014 gestellt. Dabei wurde vom Bewirtschafter der XXXX für das Antragsjahr 2014 eine Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 53,38 ha und für die XXXX eine solche mit einem Ausmaß von 35,36 ha beantragt. Für die XXXX beantragte der Beschwerdeführer als deren Bewirtschafter eine Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 62,52 ha.

4. Dem Beschwerdeführer wurde mit Bescheid der AMA vom 05.01.2015, AZ II/7-EBP/14-122669441, für das Antragsjahr 2014 eine EBP in Höhe von EURXXXX gewährt. Einem Antrag auf Kompression von Zahlungsansprüchen wurde stattgegeben. Eine Differenzfläche wurde nicht festgestellt und eine Flächensanktion wurde auch nicht verhängt.

Dieser Bescheid wurde nicht angefochten und damit rechtskräftig.

5. Auf der XXXX fand am 29.07.2016 eine Vor-Ort-Kontrolle statt, bei der für das Antragsjahr 2014 statt der beantragten Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 53,38 ha eine solche mit einem Ausmaß von 49,20 ha festgestellt wurde.

6. Auch auf der XXXXfand am 02.08.2017 eine Vor-Ort-Kontrolle statt. Dabei wurde für das Antragsjahr 2014 statt der beantragten Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 35,36 ha nur eine solche mit einem Ausmaß von 34,02 ha festgestellt.

7. Mit dem nunmehr angefochtenen Abänderungsbescheid der AMA vom 31.10.2017, AZ II/4-EBP/14-7635502010, wurde - die Ergebnisse der beiden Vor-Ort-Kontrollen berücksichtigend - dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2014 nur mehr eine EBP in Höhe von EUR XXXX gewährt und ein Betrag in Höhe von EUR XXXX zurückgefordert. Dabei wurde gleichbleibend - nach Kompression von Zahlungsansprüchen - von 23,95 Zahlungsansprüchen mit einem Wert von EUR XXXX, einer beantragten beihilfefähigen Fläche von 23,02 ha, und einer festgestellten beihilfefähigen Fläche von 22,31 ha ausgegangen. Daraus ergab sich eine Differenzfläche mit einem Ausmaß von 0,62 ha.

0,62 ha von 22,31 ha sind etwas weniger als 2,78 % und damit weniger als 2 ha oder 3 %, sodass unter Berücksichtigung von Art. 19a der Verordnung (EU) 640/2014 keine Flächensanktion verhängt wurde.

Die Rückforderung in Höhe von EUR XXXX ist auf die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrollen auf der XXXX und der XXXX zurückzuführen.

2. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus den von der AMA vorgelegten Verfahrensunterlagen. Diese wurden vom Beschwerdeführer nicht substantiiert bestritten.

Belege für die Unrichtigkeit der von der belangten Behörde vorgenommenen Vor-Ort-Kontrollen wurden vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht noch wurden diese sachverständig ermittelten Ergebnisse vom Beschwerdeführer bestritten, weshalb davon ausgegangen wird, dass das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrollen auf der XXXX und der XXXX rechtskonform sind.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zur Zuständigkeit und zum Verfahren:

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992, BGBl. 376/1992 idF BGBl. I Nr. 46/2014, iVm § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idF BGBl. I Nr. 89/2015, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.

3.2. Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung:

Art. 19 Abs. 1 sowie 33 bis 35 und 37 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, im Folgenden VO (EG) 73/2009, lauten auszugsweise:

"Artikel 19

Beihilfeanträge

(1) Jeder Betriebsinhaber muss für die Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag einreichen, der gegebenenfalls folgende Angaben enthält:

a) alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs und im Fall der Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 die Anzahl und den Standort der Ölbäume auf der Parzelle,

b) die für die Aktivierung gemeldeten Zahlungsansprüche,

c) alle sonstigen Angaben, die in dieser Verordnung oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind."

"Artikel 33

Zahlungsansprüche

(1) Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie

a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;

b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung [...],

erhalten haben. [...]."

"Artikel 34

Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche

(1) Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.

(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche"

a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird,

[...]."

"Artikel 35

Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen

(1) Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.

(2) Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält."

"Artikel 37

Mehrfachanträge

Für die beihilfefähige Hektarfläche, für die ein Antrag auf Zahlung der einheitlichen Betriebsprämie gestellt wurde, kann ein Antrag auf alle anderen Direktzahlungen sowie alle anderen nicht unter diese Verordnung fallenden Beihilfen gestellt werden, sofern in der vorliegenden Verordnung nichts Anderes vorgesehen ist."

Art. 2 Z 23, 12 Abs. 1, 26 Abs. 1 und 80 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30.11.2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. L 316 vom 02.12.2009, S. 65, im Folgenden VO (EG) 1122/2009, lauten auszugsweise:

"Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Rahmen dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen von

Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009.

Es gelten auch folgende Begriffsbestimmungen:

[...]

23. "ermittelte Fläche": Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten; [...]"

"Artikel 12

Inhalt des Sammelantrags

(1) Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere

a) die Identifizierung des Betriebsinhabers;

b) die betreffende(n) Beihilferegelung(en);

c) die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem gemäß Artikel 7 im Rahmen der Betriebsprämienregelung;

d) die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird;

e) eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat."

"Artikel 26

Allgemeine Grundsätze

(1) Die in dieser Verordnung geregelten Verwaltungskontrollen und Vor-Ort-Kontrollen werden so durchgeführt, dass zuverlässig geprüft werden kann, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfen und die Anforderungen und Normen für die anderweitigen Verpflichtungen eingehalten wurden.

[...]"

"Artikel 80

Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge

(1) Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 2 berechneten Zinsen verpflichtet.

[...]

(3) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.

Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist."

Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom 11.03.2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem und die Bedingungen für die Ablehnung oder Rücknahme von Zahlungen sowie für Verwaltungssanktionen im Rahmen von Direktzahlungen, Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum und der Cross-Compliance, im Weiteren VO (EU) 640/2014 lautet auszugsweise:

"Artikel 18

Berechnungsgrundlage in Bezug auf flächenbezogene Zahlungen

(1) Für Beihilfeanträge im Rahmen der Basisprämienregelung, der Kleinerzeugerregelung, der Umverteilungsprämie, der Zahlung für Gebiete mit naturbedingten Benachteiligungen und gegebenenfalls der Regelung für Junglandwirte in den Mitgliedstaaten, die die Basisprämienregelung anwenden, gilt Folgendes:

a) Liegt die Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche über der Anzahl der dem Begünstigten zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche, so wird die Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche auf die Anzahl der dem Begünstigten zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche gesenkt;

b) ergibt sich eine Differenz zwischen der Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche und der angemeldeten Fläche, so wird die angemeldete Fläche an den niedrigeren der beiden Werte angeglichen.

Dieser Absatz gilt nicht im ersten Jahr der Zuweisung von Zahlungsansprüchen.

[...]

(7) Für die Berechnung der Beihilfe im Rahmen der Basisprämienregelung wird der Durchschnitt der Werte der verschiedenen Zahlungsansprüche im Verhältnis zu der jeweils angemeldeten Fläche berücksichtigt."

"Artikel 19a

Verwaltungssanktionen bei Übererklärungen von Flächen für die Basisprämienregelung, die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung, die Umverteilungsprämie, die Regelung für Junglandwirte, die Zahlung für Gebiete mit naturbedingten Benachteiligungen, die Kleinerzeugerregelung, die Zahlungen im Rahmen der Natura-2000- und der Wasserrahmenrichtlinie und die Zahlungen für aus naturbedingten oder anderen spezifischen Gründen benachteiligte Gebiete

(1) Übersteigt bei einer Kulturgruppe gemäß Artikel 17 Absatz 1 die für die Beihilferegelungen gemäß Titel III Kapitel 1, 2, 4 und 5 und Titel V der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und für die Stützungsmaßnahmen gemäß den Artikeln 30 und 31 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 gemeldete Fläche die gemäß Artikel 18 der vorliegenden Verordnung ermittelte Fläche, so wird die Beihilfe oder Stützung auf der Grundlage der ermittelten Fläche berechnet und um das 1,5fache der festgestellten Differenz gekürzt, wenn diese Differenz mehr als 3 % der ermittelten Fläche oder mehr als 2 ha beträgt.

Die Verwaltungssanktion darf sich nicht auf mehr als 100 % der auf der Grundlage der gemeldeten Fläche berechneten Beträge belaufen.

[...]."

3.3. Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde:

Im vorliegenden Fall haben Vor-Ort-Kontrollen am 29.07.2016 und am 02.08.2017 eine Reduktion der Almfutterflächen ergeben. Diese Ergebnisse blieben inhaltlich und damit schlagbezogen sowohl vom Almbewirtschafter der XXXX als auch vom Beschwerdeführer selbst (auch als Bewirtschafter der XXXX) unbestritten.

Der Almbewirtschafter ist Verwalter und Prozessbevollmächtigter des jeweiligen Almauftreibers, der u.a. auch zur Antragstellung für den Auftreiber bevollmächtigt ist. Die Einbringung und Einschränkungen der Beihilfeanträge für die gegenständliche Alm sind dem Beschwerdeführer daher zuzurechnen (VwGH vom 17.06.2009, 2008/17/0224; VwGH vom 11.12.2009, 2007/17/0195).

Die Behörde war daher nach Art. 80 der VO (EG) 1122/2009 verpflichtet, jenen Betrag, der aufgrund des ursprünglich eingereichten Antrages zuerkannt worden war, der aber infolge der Ergebnisse angestellter Vor-Ort-Kontrollen den ursprünglich zugestandenen Betrag übersteigt, zurückzufordern (vgl. VwGH vom 09.09.2013, 2011/17/0216).

Die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrollen sind, wie sich aus den Feststellungen und der Beweiswürdigung ergibt, nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer hat nicht ausreichend konkret bzw. schlagbezogen dargelegt, auf Grund welcher Umstände die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrollen von der AMA nicht hätten verwendet werden dürfen. Allgemein gehaltene Hinweise auf die Problematik bei der Ermittlung der Almflächen können konkrete Hinweise auf die dem Ermittlungsorgan allenfalls unterlaufene Fehlbeurteilungen, bei den im Beschwerdefall vorgenommenen Vor-Ort-Kontrollen nicht ersetzen (VwGH vom 17.11.2014, 2013/17/0111). Den Beschwerdeführer trifft die Verantwortung für die Richtigkeit der von ihm beantragten Flächenausmaße (VwGH vom 09.09.2013, 2011/17/0216). Auch der Umstand, dass die AMA zunächst die Flächenangaben des Beschwerdeführers ihrem ursprünglichen Bescheid zu Grunde legte, steht einer Abänderung des entsprechenden Bescheides nach Feststellung der objektiven Ausmaße der beantragten Flächen und einer allfälligen Anwendung der in der VO (EG) 1122/2009 vorgesehenen Sanktionen nicht entgegen (VwGH 20.07.2011, 2007/17/0164, dort zur vergleichbaren Rechtslage der VO (EG) 796/2004).

Sofern der Beschwerdeführer ausführt, dass eine Vor-Ort-Kontrolle ca. ein Jahr vor dem relevanten Überprüfungszeitraum aussagekräftig für den Untersuchungszeitraum sein könnte, irrt der Beschwerdeführer. Bei einer Vor-Ort-Kontrolle vor einem zu überprüfenden Untersuchungszeitraum müsste das Untersuchungsorgan hellseherische Fähigkeiten besitzen, um bereits im Vorfeld eintretende Veränderungen von Almfutterflächen feststellen zu können, zumal sich Almfutterflächen infolge von Umwelteinflüssen ständig verändern können. Anders verhält es sich bei einer Kontrolle im Untersuchungszeitraum bzw. nach Ende des Untersuchungszeitraumes. Bei einer gegenwärtigen Betrachtung bzw. bei einer Betrachtung im Nachhinein vermag das Kontrollorgan der AMA jedenfalls den Zustand und die Größe von Almfutterflächen zu beschreiben bzw. zu bestimmen.

3.4. Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs dazu, dass manche Handlungen des Almbewirtschafters den Auftreibern zugerechnet werden können, liegt vor: etwa VwGH vom 17.06.2009, 2008/17/0224 oder VwGH vom 11.12.2009, 2007/17/0195. Zu vergleichbaren Almen-Fällen vgl. VwGH vom 17.11.2014, 2013/17/0111 oder VwGH vom 09.09.2013, 2011/17/0216. Es liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH vom 28.05.2014, Ra 2014/07/0053).

Schlagworte

beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit, Bescheidabänderung,
Bevollmächtigter, Direktzahlung, einheitliche Betriebsprämie,
Flächenabweichung, INVEKOS, konkrete Darlegung, Konkretisierung,
Kontrolle, Mehrfachantrag-Flächen, Prämienfähigkeit,
Prämiengewährung, Rückforderung, Vollmacht, Zahlungsansprüche,
Zurechenbarkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W114.2201206.1.00

Zuletzt aktualisiert am

16.08.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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