TE Vfgh Beschluss 1997/10/8 B165/96

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Veröffentlicht am 08.10.1997
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit

Leitsatz

Keine Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung (hier: hinsichtlich der Entsendung von Bundesheereinheiten nach Bosnien wegen behaupteter Neutralitätsverletzung); Zurückweisung der Eingabe, Abweisung des Verfahrenshilfeantrags als aussichtslos.

Spruch

Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.

Die Eingabe wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. Der Einschreiter hat beim Verfassungsgerichtshof einen Schriftsatz eingebracht, der im wesentlichen wie folgt lautet:

"Beschwerde wegen Verletzung des Bundesverfassungsgesetzes über die immerwährende Neutralität Österreichs vom 26.10.1955 durch die Bundesregierung durch Entsendung von Einheiten des Bundesheeres nach Bosnien.

Es wird eine einstweilige Verfügung beantragt, dass die Einheiten bis zur Erledigung des Verfahrens zurückgezogen werden müssen."

Unter einem wird die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt.

2. Der Verfassungsgerichtshof ist nach dem B-VG dazu berufen, über vermögensrechtliche Ansprüche gegen Gebietskörperschaften, über die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen, über die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen, über die Rechtmäßigkeit von Staatsverträgen, über die Anfechtung bestimmter Wahlen, über Anklagen gegen oberste Bundes- und Landesorgane sowie über Beschwerden gegen Bescheide von Verwaltungsbehörden zu erkennen. Keine Bestimmung des B-VG räumt aber dem Verfassungsgerichtshof im hier vorliegenden Zusammenhang die Befugnis zur Erlassung einstweiliger Verfügungen ein.

3. Da somit die vom Einschreiter beabsichtigte Rechtsverfolgung offenbar aussichtslos ist, ist der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe - als unbegründet - abzuweisen (§63 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VerfGG 1953).

4. Die Eingabe selbst war wegen offenbarer Nichtzuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes als unzulässig zurückzuweisen.

5. Diese Beschlüsse konnten gemäß §72 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VerfGG 1953 bzw. §19 Abs3 Z2 lita VerfGG 1953 ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefaßt werden.

Schlagworte

VfGH / Zuständigkeit, VfGH / Verfahrenshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1997:B165.1996

Dokumentnummer

JFT_10028992_96B00165_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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