TE Vwgh Beschluss 2018/7/25 Ra 2018/13/0049

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Veröffentlicht am 25.07.2018
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fuchs und die Hofräte Dr. Nowakowski und MMag. Maislinger als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Karlovits, LL.M., über die Revision des E in K, vertreten durch die Eckhardt Wirtschaftsprüfung und SteuerberatungsgmbH in 7033 Pöttsching, Hauptstraße 58, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 29. März 2018, Zl. RV/4100020/2017, betreffend Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO für die Jahre 1995 bis 1997, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

4 Hauptstreitpunkt des vorliegenden Falls war die Frage des Vorliegens von Liebhaberei beim Betrieb eines Reitstalls durch eine aus einer GmbH, dem Revisionswerber und bis zu dessen Selbstmord im Jahr 1995 einem weiteren Partner bestehende Gesellschaft bürgerlichen Rechts in den Jahren 1995 bis 1997. Diese Frage bejahte das Bundesfinanzgericht - dem Finanzamt folgend - in einem Erkenntnis vom 17. September 2014 auf der Grundlage der Annahme, es handle sich um eine Betätigung im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 1 LVO. Mit Erkenntnis vom 21. Dezember 2016, Ro 2015/13/0002, gab der Verwaltungsgerichtshof der vom Revisionswerber dagegen erhobenen Revision Folge. Er verwies auf das in der Zwischenzeit ergangene Erkenntnis vom 18. Dezember 2014, 2011/15/0164, VwSlg 8969/F, nach dessen Maßstäben im vorliegenden Fall mit Rücksicht auf die Größe des Betriebes eine Betätigung gemäß § 1 Abs. 1 LVO anzunehmen sei.

5 Davon ausgehend hat das Bundesfinanzgericht im nunmehr angefochtenen Erkenntnis eine Liebhabereiprüfung nach § 2 Abs. 1 und 2 LVO vorgenommen und das Vorliegen von Einkünften für das Jahr 1995 schon im Hinblick auf § 2 Abs. 2 LVO (Anlaufzeitraum) sowie für das Jahr 1996 auf der Grundlage einer Prüfung der in § 2 Abs. 1 LVO normierten Kriterien bejaht. Bei der Feststellung der Einkünfte berücksichtigte es mit Blick auf die "für Verträge zwischen nahen Angehörigen maßgeblichen Kriterien" - u.a. deshalb, weil die geplante KG mit unbeschränkter Haftung nur der GmbH nicht zustande gekommen war - aber nicht den vom Revisionswerber ins Treffen geführten Vorwegbezug der GmbH, den diese auch versteuert hatte. Für das Jahr 1997 verneinte das Bundesfinanzgericht auf Grund der Ergebnisse der Kriterienprüfung das Vorliegen von Einkünften.

6 Die vom Bundesfinanzgericht für nicht zulässig erklärte Revision wendet sich gegen die Nichtanerkennung der "Haftungsprovision (im Erkenntnis als Gewinnvorweg bezeichnet)" für die Jahre 1995 und 1996 sowie gegen die Verneinung des Vorliegens von Einkünften für das Jahr 1997.

7 Im gesonderten Vorbringen (§ 28 Abs. 3 VwGG) zur Erfüllung der Zulässigkeitsvoraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nimmt die Revision nur an einer Stelle auf Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes Bezug. Mit der Nichtanerkennung der Vereinbarungen über die von der GmbH versteuerte "Haftungsprovision" widerspreche die angefochtene Entscheidung dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. März 1995, 93/13/0076, VwSlg 6987/F, worin der Verwaltungsgerichtshof "wie folgt sinngemäß" ausführe: "Zurechnung und Versteuerung der Haftungsprovision bei der GesmbH als Ertrag schließt eine Verweigerung des Aufwandes bei der KG (Mitunternehmerschaft) aus".

8 Eine solche Aussage über die Abhängigkeit der Einkommensfeststellung der Personengesellschaft (im vorliegenden Fall auch nach den Ausführungen in der Revision eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts) von früheren an eine Gesellschafterin ergangenen Abgabenbescheiden ist diesem Erkenntnis aber auch nicht "sinngemäß" zu entnehmen. Es betraf an der gemeinten Stelle die Widersprüchlichkeit der Begründung ein und desselben Bescheides, dem einerseits eine Nichterfüllung eines Auftrags zur Empfängerbenennung gemäß § 162 BAO und andererseits die Zurechnung beim tatsächlichen Empfänger zugrunde gelegt worden war. Das Verhältnis von Abgabenbescheiden zu späteren Feststellungsbescheiden regelt § 295 Abs. 1 BAO.

9 Davon abgesehen richten sich die Ausführungen zur Zulässigkeit der Revision gegen einzelne das Jahr 1997 betreffende Sachverhaltsannahmen des Bundesfinanzgerichtes, zu denen auf gegenteiliges Vorbringen verwiesen wird. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung werden damit nicht aufgezeigt.

10 Abschließend wird noch ein Verstoß gegen das Recht auf Gehör behauptet, der darin liegen soll, dass ein Großteil der schon im Jahr 2007 beantragten Zeugen zur Zeit ihrer Ladung im zweiten Rechtsgang vor dem Bundesfinanzgericht nicht mehr am Leben oder unauffindbar geworden waren. Auf Grund dessen könne "für diese Personen das Recht auf Parteiengehör nicht mehr gewährt werden", wobei "noch dazu zusätzlich auszuführen" sei, dass eine zehn Jahre frühere Beweisaufnahme auch im Hinblick auf das Verblassen von Erinnerungen besser gewesen wäre. Der Sache nach wird damit kein möglicher Verstoß gegen das Recht des Revisionswerbers auf Parteiengehör, sondern nur die Verschlechterung der Beweislage geltend gemacht, wobei sich die Revision nun auf das Thema der "seinerzeitigen Umstände in Hinblick auf Auflagen und Bautätigkeiten" (als das Jahr 1997 betreffende Unwägbarkeiten) bezieht. Beantragt worden waren die Zeugen in dem in der Revision erwähnten Schriftsatz vom 20. November 2007 aber zum Thema des vom Finanzamt angenommenen Eigenverbrauchs, bei dem das Bundesfinanzgericht im angefochtenen Erkenntnis dem Standpunkt des Revisionswerbers folgte (vgl. auch die Bezugnahme auf das Beweisthema in den Schriftsätzen vom 9. Juni und 17. August 2017 sowie auf Seite 3 der Revision:

"Beweisanträge hinsichtlich Zeugenbefragung im Hinblick auf die Aussagen der Betriebsprüfung betreffend Eigenverbrauch"). Rechtsfragen, zu denen das Bundesfinanzgericht von Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen sei, es an solcher Judikatur fehle oder diese uneinheitlich sei, werden auch in diesem Zusammenhang nicht ins Treffen geführt.

11 Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 25. Juli 2018

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018130049.L00

Im RIS seit

16.08.2018

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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