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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §33 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fuchs und die Hofräte Dr. Nowakowski und MMag. Maislinger als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Karlovits, LL.M., über die Revision des Finanzamts Wien 12/13/14 Purkersdorf in 1030 Wien, Marxergasse 4, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 15. Februar 2018, Zl. RV/7105045/2017, betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2016 (mitbeteiligte Partei: N in W), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Begründung
1 Die revisionswerbende Partei wurde durch den Beschluss des Bundesfinanzgerichts vom 3. April 2018, RR/7100020/2018, klaglos gestellt. Das Verfahren war daher nach Anhörung der revisionswerbenden Partei gemäß § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen.
Wien, am 25. Juli 2018
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018130041.L00Im RIS seit
16.08.2018Zuletzt aktualisiert am
12.10.2018