TE Vwgh Beschluss 2018/7/25 Ra 2018/13/0041

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 25.07.2018
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §33 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fuchs und die Hofräte Dr. Nowakowski und MMag. Maislinger als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Karlovits, LL.M., über die Revision des Finanzamts Wien 12/13/14 Purkersdorf in 1030 Wien, Marxergasse 4, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 15. Februar 2018, Zl. RV/7105045/2017, betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2016 (mitbeteiligte Partei: N in W), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Begründung

1 Die revisionswerbende Partei wurde durch den Beschluss des Bundesfinanzgerichts vom 3. April 2018, RR/7100020/2018, klaglos gestellt. Das Verfahren war daher nach Anhörung der revisionswerbenden Partei gemäß § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen.

Wien, am 25. Juli 2018

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018130041.L00

Im RIS seit

16.08.2018

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten