TE Vwgh Beschluss 2018/7/25 Ra 2016/13/0045

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Veröffentlicht am 25.07.2018
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fuchs und die Hofräte Dr. Nowakowski, MMag. Maislinger und Mag. Novak sowie die Hofrätin Dr. Reinbacher als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Karlovits, LL.M., über die Revision des S in W, vertreten durch Dr. Michael Kotschnigg, Steuerberater in 1220 Wien, Stadlauer Straße 39/1/Top 12, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 1. September 2016, Zl. RV/7103501/2016, betreffend Anträge auf Aushändigung von sichergestelltem Vermögen und Feststellung der Unwirksamkeit (Nichtigkeit) eines Sicherstellungsauftrages gemäß § 232 BAO, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Der Revisionswerber hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Ein Beschluss nach § 34 Abs. 1 VwGG ist gemäß § 34 Abs. 3 VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.

3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

4 Im vorliegenden Fall bekämpft die außerordentliche Revision eine Entscheidung, die sich im strittigen Punkt ihrer Begründung darauf stützt, dass die Zustellung eines Sicherstellungsauftrages an die steuerliche Vertretung des Revisionswerbers wirksam gewesen sei. Die für die Zulässigkeit der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) betreffen vor allem die vom Bundesfinanzgericht angenommene Heilung des Zustellmangels für den Fall, dass das Sicherstellungsverfahren von der Vollmachtsbekanntgabe nicht erfasst gewesen sei. Das Bundesfinanzgericht ist aber - gestützt auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - auch davon ausgegangen, dass eine Vollmachtsbekanntgabe wirksam den Willen der Partei zum Ausdruck bringen könne, dass sie auch für künftige Verfahren gelten solle, und dies im vorliegenden Fall auf die Vollmachtsbekanntgabe anlässlich des Ersuchens um Erteilung einer Steuernummer in einer den späteren Sicherstellungsauftrag mit einschließenden Weise zugetroffen habe. Gegen diese Beurteilung - bei der es um die Auslegung einer Parteierklärung im Einzelfall geht - führt die Revision im Vorbringen zu ihrer Zulässigkeit nichts ins Treffen, womit eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt würde.

5 Die Revision war daher in einem nach § 12 Abs. 2 VwGG gebildeten Senat zurückzuweisen.

6 Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 25. Juli 2018

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2016130045.L00

Im RIS seit

17.08.2018

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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