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41/02 Passrecht Fremdenrecht;Norm
FrG 1997 §36 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Robl, Dr. Rosenmayr, Dr. Pelant und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ferchenbauer, über die Beschwerde des P, (geboren am 1. Oktober 1981), in Wien, vertreten durch Dr. A. Nicholas Simon, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Stallburggasse 4, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark vom 20. September 1999, Zl. FR 111/1999, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark (der belangten Behörde) vom 20. September 1999 wurde gegen den Beschwerdeführer, laut seinen Angaben ein Staatsangehöriger von Nigeria, gemäß § 36 Abs. 1 und 2 Z. 7 sowie den §§ 37 bis 39 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von fünf Jahren erlassen.
Der Beschwerdeführer sei seinen Angaben zufolge am 14. August 1998 über einen amtlich nicht bekannten Grenzübergang illegal in einem PKW nach Österreich gelangt und habe am 18. August 1998 beim Bundesasylamt einen Asylantrag eingebracht, der mit Bescheid dieser Behörde vom 7. Oktober 1998 gemäß § 6 Z. 3 des Asylgesetzes 1997 (im Folgenden: AsylG) als offensichtlich unbegründet abgewiesen worden sei. Mit diesem Bescheid sei überdies festgestellt worden, dass gemäß § 8 AsylG die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria zulässig sei. Im Zuge des Asylverfahrens sei ihm vom Bundesasylamt keine vorläufige Aufenthaltsberechtigung gemäß § 19 AsylG erteilt worden. Die von ihm gegen diesen Bescheid erhobene Berufung sei mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 22. Oktober 1998 abgewiesen worden. Der Beschwerdeführer habe seine Identität bzw. Nationalität nicht durch Vorlage entsprechender Reisedokumente bzw. Identitätspapiere nachweisen können.
Im Zuge seiner fremdenrechtlichen Befragung durch die Bundespolizeidirektion Graz (der erstinstanzlichen Behörde) am 16. Dezember 1998 habe er zu Protokoll gegeben, er könnte nicht sagen, aus welchem Land er nach Österreich eingereist wäre. Wie schon bei seiner Einvernahme im Asylverfahren ausgeführt, hätte ihn ein weißer Mann von Lagos zuerst mit dem Flugzeug und dann mit einem PKW nach Graz gebracht, der alle Formalitäten für ihn und die Reise erledigt hätte, weshalb der Beschwerdeführer diesbezüglich keine genaueren Angaben machen könnte. Er würde derzeit im Caritas-Heim in Graz unentgeltlich wohnen und vom Sozialamt des Magistrates der Stadt Graz monatlich S 1.000,-- erhalten, womit er bis auf einen Tag in der Woche für sein Essen aufkommen müsste. Eine andere finanzielle Unterstützung würde er derzeit nicht erhalten, und er hätte in Österreich auch niemanden, der ihm helfen könnte, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Nachdem ihm die Beamten der erstinstanzlichen Behörde zur Kenntnis gebracht hätten, dass gegen ihn wegen seines unrechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet und mangels eines Nachweises der Mittel zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes ein Aufenthaltsverbot erlassen oder seine Ausweisung verfügt werden würde, habe der Beschwerdeführer ausgeführt, dass er nicht nach Nigeria zurückkehren könnte, weil dort sein Leben bedroht wäre. Er wollte in jedem Fall in Österreich bleiben und würde versuchen, seine Identität nachzuweisen. Er würde einen früheren Arbeitgeber in Benin City kontaktieren und ersuchen, eine Geburtsurkunde des Beschwerdeführers nach Österreich zu schicken. Sonst hätte er in seiner Heimat niemanden mehr.
Nach Wiedergabe des wesentlichen Inhaltes des erstinstanzlichen Bescheides und nach Hinweis auf den Berufungsschriftsatz des Beschwerdeführers sowie die maßgeblichen Gesetzesbestimmungen führte die belangte Behörde weiters aus, dass er am 7. September 1999 von der Bundespolizeidirektion Wien wegen des Verdachtes der gewerbsmäßigen Weitergabe von Suchtgift (§ 27 und 28 SMG) zur Anzeige gebracht worden und diesbezüglich ein Strafverfahren beim Jugendgerichtshof Wien anhängig sei, weil bei ihm am 4. September 1999 im Zuge einer Personendurchsuchung insgesamt 1 g Heroin und 16,7 g Kokain sichergestellt worden seien. Unter Berücksichtigung, dass bisher noch keine gerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers vorliege, müsse von einem eklatanten Gesamtfehlverhalten seiner Person in Österreich ausgegangen werden und stelle das aufgezeigte Gesamtfehlverhalten jedenfalls eine enorme Gefährdung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit sowie eine extreme Gefährdung der Volksgesundheit im Sinn des Art. 8 Abs. 2 EMRK dar, sodass die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes im vorliegenden Fall auch ohne die Heranziehung des Spezialtatbestandes des § 36 Abs. 2 Z. 7 FrG in jedem Fall als dringend geboten zu beurteilen sei. Wenn auch die Anzeige nach §§ 27 und 28 SMG nicht unter einen der Tatbestände des § 36 Abs. 2 FrG subsumiert werden könne, sei sie doch geeignet, die Annahme einer Gefährdung der öffentlichen Interessen zu verstärken.
Ferner sei der Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z. 7 FrG erfüllt, weil sich aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers zu seiner finanziellen Situation die Tatsache seiner Mittellosigkeit ergebe. Im Hinblick darauf, dass er von sich aus initiativ verpflichtet gewesen wäre, zu beweisen, dass er über die zur Bestreitung seines Unterhaltes erforderlichen Mittel verfüge, und er nicht einmal in seiner Berufung diesbezügliche konkrete Unterlagen beizubringen vermocht habe, gingen seine diesbezüglichen Ausführungen in seiner Berufung eindeutig ins Leere. Darüber hinaus stelle § 36 Abs. 2 Z. 7 FrG nur auf die Unfähigkeit zum Nachweis der Mittel zum Unterhalt ab und nicht darauf, ob das Fehlen der Mittel dem Fremden vorwerfbar sei. Da der Beschwerdeführer somit als vollkommen einkommens- und vermögenslos einzustufen sei, gefährde sein weiterer Aufenthalt im österreichischen Bundesgebiet das wirtschaftliche Wohl des Landes nicht unerheblich. Aufgrund der Tatsache, dass er keine Nahebeziehung zu in Österreich lebenden nahen Verwandten oder sonstigen Personen habe nachweisen können, erübrige es sich zu erörtern, ob das Aufenthaltsverbot im Sinn des § 37 FrG dringend geboten und zulässig sei, weil keinesfalls in relevanter Weise mit der gegen ihn gesetzten fremdenpolizeilichen Maßnahme in sein Privat- oder Familienleben eingegriffen werde. Zusätzlich werde noch betont, dass die Weitergabe von Suchtgift (Suchtgifthandel) ebenfalls ein Indiz für die erwiesenermaßen vorhandene Mittellosigkeit des Beschwerdeführers darstelle, wobei er vermutlich versucht habe, am 4. September 1999 durch die Weitergabe bzw. den Verkauf von Suchtgift seinen Lebensunterhalt, der ansonsten als nicht gesichert zu bewerten sei, entsprechend aufzubessern.
Aber selbst wenn mit dem Aufenthaltsverbot ein relevanter Eingriff in sein Privat- und Familienleben verbunden wäre, könne es keinem Zweifel unterliegen, dass zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sowie zur Verhinderung von strafbaren Handlungen und zum Schutz der Gesundheit (Art. 8 Abs. 2 EMRK) die Verhinderung des Aufenthaltes von "undokumentierten", mittellosen, illegal in das Bundesgebiet gelangten und sich hier nicht rechtmäßig aufhaltenden sowie zu strafbarem Verhalten neigenden Fremden dringend geboten sei. Hinzu komme noch, dass der Beschwerdeführer sich bei seiner Einreise nach Österreich eines Schleppers bedient habe, was die Notwendigkeit der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen ihn zusätzlich noch verstärke. Ansätze einer beruflichen oder sozialen Integration seien angesichts der relativ kurzen Dauer seines Aufenthaltes im Bundesgebiet seit dem
18. (offensichtlich gemeint: 14.) August 1998, der noch dazu als unrechtmäßig anzusehen sei, nicht erkennbar.
Weiters müsse ausgeführt werden, dass dem Beschwerdeführer, der gegen den negativen Asylbescheid an den Verwaltungsgerichtshof Beschwerde erhoben habe, welcher mit Beschluss vom 19. Februar 1999 aufschiebende Wirkung zuerkannt worden sei, bisher keine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach § 19 AsylG zukomme oder erteilt worden sei, weshalb von seinem unrechtmäßigen Aufenthalt in Österreich ausgegangen werden müsse. Er habe seine Identität und Nationalität nicht nachweisen können, wissentlich die Bestimmungen des Grenzkontrollgesetzes und des Fremdengesetzes umgangen sowie versucht, seinen Aufenthalt im Bundesgebiet in irgendeiner Form zu erzwingen. Er verfüge weder über einen Aufenthaltstitel nach dem Fremdengesetz noch über einen solchen nach dem AsylG und habe aufgrund der Gesetzeslage keine Möglichkeit, einer geregelten, genehmigten, unselbständigen Erwerbstätigkeit nachzugehen. Da er nicht im Besitz einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung nach § 19 AsylG sei, komme die Bestimmung des § 21 Abs. 1 AsylG hinsichtlich § 36 Abs. 2 Z. 7 FrG nicht zum Tragen.
Die Voraussetzungen, im Rahmen einer Ermessensübung gemäß § 36 Abs. 1 FrG von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes abzusehen, seien im vorliegenden Fall nicht gegeben, weil ein derartiges Ermessen lediglich in Fällen, in denen die öffentliche Ordnung, Ruhe und Sicherheit nur ganz geringfügig berührt werde, auszuüben sei.
Was die vom Beschwerdeführer unbekämpft gebliebene Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes betreffe, so vertrete die belangte Behörde die Ansicht, dass die verhängte Aufenthaltsverbotsdauer ungefähr jenem Zeitraum entspreche, in dem ein Gesinnungswandel des Beschwerdeführers zur österreichischen Rechtsordnung und auch eine Änderung seiner finanziellen Verhältnisse eintreten könnte. Im Übrigen erscheine ein Gesinnungswandel unter Berücksichtigung des von ihm gesetzten Gesamtfehlverhaltens vor Ablauf einer Dauer von fünf Jahren nicht vorhersehbar.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Die Beschwerde bringt vor, die belangte Behörde verstoße dadurch, dass sie die Verhaftung des Beschwerdeführers wegen des Verdachts der gewerbsmäßigen Weitergabe von Suchtgift ohne Durchführung eines strafrechtlichen Verfahrens als Grundlage für die angebliche Gefährdung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit annehme, eklatant gegen die gesetzliche Unschuldsvermutung und gegen Art. 6 EMRK. Es sei keinesfalls zulässig, an die Verhaftung bzw. den Verdacht eines Gesetzesverstoßes derart schwer wiegende Konsequenzen, wie ein fünfjähriges Aufenthaltsverbot, zu knüpfen. Obwohl die belangte Behörde auch andere Begründungen heranziehe, ergebe eine Prüfung des angefochtenen Bescheides doch unmissverständlich, dass sie die behauptete Gefährdung fast ausschließlich darin begründet sehe, dass der Beschwerdeführer am 7. September 1999 wegen §§ 27 und 28 SMG zur Anzeige gebracht worden und gegen ihn ein Verfahren beim Jugendgerichtshof Wien anhängig sei.
2. Dieses Vorbringen ist nicht zielführend.
2.1. Gemäß § 36 Abs. 2 Z. 7 FrG hat als bestimmte Tatsache im Sinne des § 36 Abs. 1 leg. cit. zu gelten, wenn ein Fremder den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag, es sei denn, er wäre rechtmäßig zur Arbeitsaufnahme eingereist und innerhalb des letzten Jahres im Inland mehr als sechs Monate einer erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Fremde initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel nachzuweisen, dass er nicht nur über die Mittel zur kurzfristigen Bestreitung seines Unterhaltes verfügt, sondern auch entsprechend zu belegen, dass sein Unterhalt für die beabsichtigte Dauer seines Aufenthaltes gesichert erscheint (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 19. Oktober 1999, Zl. 98/18/0239, mwN).
2.2. Die Beschwerde bestreitet nicht die Ausführungen im angefochtenen Bescheid, dass der Beschwerdeführer am 14. August 1998 unter Verstoß gegen die Bestimmungen des Grenzkontrollgesetzes und des Fremdengesetzes, ohne ein gültiges Reisedokument und mittels eines Schleppers nach Österreich eingereist sei, derzeit in einem Heim der Caritas in Graz unentgeltlich wohne und mit einer monatlichen Unterstützung des Sozialamtes des Magistrates der Stadt Graz von S 1.000,-- seinen Lebensunterhalt bestreite (- diese Feststellungen zu seiner finanziellen Situation stehen auch in Einklang mit seinen Angaben in seinem die vorliegende Beschwerde betreffenden, zur hg. Zl. VH 99/21/0145 eingebrachten Verfahrenshilfeantrag vom 13. Oktober 1999). Unter Zugrundelegung dieser unbestrittenen Bescheidausführungen begegnet die Auffassung der belangten Behörde, dass vorliegend der Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z. 7 FrG verwirklicht sei, keinen Bedenken. Im Hinblick auf die nach der hg. Rechtsprechung aus der Mittellosigkeit eines Fremden resultierende Gefahr strafbarer Handlungen und einer finanziellen Belastung der öffentlichen Hand ist es auch nicht als rechtswidrig zu erkennen, wenn die belangte Behörde die in § 36 Abs. 1 FrG umschriebene Annahme für gerechtfertigt erachtet hat. (Vgl. zum Ganzen etwa das hg. Erkenntnis vom 21. September 1999, Zl. 99/18/0300, mwN.)
Dazu kommt, dass beim Beschwerdeführer - was von der Beschwerde nicht in Abrede gestellt wird - am 4. September 1999 im Zuge einer Personendurchsuchung insgesamt 1 g Heroin und 16,7 g Kokain sichergestellt worden waren. Wenn daher die belangte Behörde
die Gefährdung im Sinne des § 36 Abs. 1 FrG auch darin begründet gesehen hat, dass der Beschwerdeführer deswegen am 7. September 1999 zur Anzeige gebracht worden und gegen ihn ein Strafverfahren anhängig sei, so bestehen gegen diese Beurteilung keine Bedenken (vgl. etwa die zum Fremdengesetz, BGBl. Nr. 838/1992, ergangenen, wegen der insoweit nicht geänderten Rechtslage auch hier maßgeblichen hg. Erkenntnisse vom 7. September 1995, Zl. 94/18/0524, und vom 13. März 1997, Zl. 97/18/0010).
3. Dass mit der Erlassung des Aufenthaltsverbotes ein relevanter Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers verbunden sei, wird weder in der Beschwerde behauptet, noch ergibt sich dies aus dem angefochtenen Bescheid. Im Hinblick darauf steht der Erlassung dieser Maßnahme § 37 Abs. 1 FrG nicht entgegen.
4. Wie bereits dargelegt bestreitet die Beschwerde nicht die Ausführungen im angefochtenen Bescheid, dass der Beschwerdeführer am 14. August 1998 unter Verstoß gegen die Bestimmungen des Grenzkontrollgesetzes und des Fremdengesetzes, ohne ein gültiges Reisedokument und mittels eines Schleppers nach Österreich eingereist sei. Ebenso zieht sie nicht die weiteren Bescheidausführungen in Zweifel, dass dem Beschwerdeführer bisher keine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach § 19 AsylG zukomme oder erteilt worden sei. Von daher konnte ihm die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung an die von ihm gegen den negativen Asylbescheid erhobene Beschwerde die Rechtsposition eines Asylwerbers mit vorläufiger Aufenthaltsberechtigung nicht verschaffen, sodass schon aus diesem Grund § 21 Abs. 1 AsylG der Erlassung des vorliegenden Aufenthaltsverbotes nicht entgegenstand.
5. Da somit bereits der Beschwerdeinhalt erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 12. Jänner 2000
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999210357.X00Im RIS seit
29.01.2001