RS OGH 2018/6/12 5Ob71/18d, 1Ob146/18d

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.06.2018
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Norm

GBG §27
GBG §98
GBG §84

Rechtssatz

Eine Zweigniederlassung ist weder rechts? noch grundbuchsfähig. Aus § 27 Abs 2, § 84 und § 98 GBG ergibt sich, dass juristische Personen unter der im Firmenbuch eingetragenen Firma im Grundbuch einzutragen sind, darunter ist die Firma des Rechtsträgers selbst zu verstehen. Die Eintragung des Rechtsträgers unter der Firma einer Zweigniederlassung scheidet daher aus.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 71/18d
    Entscheidungstext OGH 12.06.2018 5 Ob 71/18d
    Veröff: SZ 2018/49
  • 1 Ob 146/18d
    Entscheidungstext OGH 21.11.2018 1 Ob 146/18d
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Zum Vermögensgerichtsstand. Die Frage, ob eine inländische Zweigniederlassung einer juristischen Person zur Begründung einer internationalen Zuständigkeit (hier: Abwesenheitspflegschaft) ausreichen könnte, musste hier nicht geprüft werden, weil diese bereits vor Antragstellung aufgelöst wurde. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132143

Im RIS seit

17.08.2018

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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