TE OGH 2018/6/26 2Ob72/18d

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Veröffentlicht am 26.06.2018
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Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin Hon.-Prof. Dr. Lovrek als Vorsitzende und die Hofräte Dr. Veith und Dr. Musger, die Hofrätin Dr. E. Solé und den Hofrat Dr. Nowotny als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach dem am ***** verstorbenen E***** L*****, zuletzt *****, über den Revisionsrekurs des Gläubigers Sozialhilfeverband *****, vertreten durch Dr. Franz Haunschmidt und andere Rechtsanwälte in Linz, gegen den Beschluss des Landesgerichts Linz vom 23. Jänner 2018, GZ 15 R 536/17z-13, mit welchem infolge Rekurses des Verlassenschaftskurators G***** E***** L*****, vertreten durch Dr. Günther Klepp und andere Rechtsanwälte in Linz, der Beschluss des Bezirksgerichts Perg vom 27. Oktober 2017, GZ 20 A 314/17f-6, abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Der Antrag des Kurators, den Rechtsmittelwerber zum Ersatz der Kosten der Rechtsmittelbeantwortung zu verpflichten, wird abgewiesen.

Text

Begründung:

Der Erblasser starb am *****. Er hinterließ seine Frau und drei volljährige Kinder, die zunächst keine Erbantrittserklärung abgaben. Am 19. September 2017 machte der Sozialhilfeverband ***** 41.102,13 EUR als ungedeckte Kosten für den Aufenthalt des Erblassers in einem Pflegeheim geltend. Am 5. Oktober 2017 teilte die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde mit, dass beabsichtigt sei, die Zahlungspflicht des ruhenden Nachlasses mit Bescheid auszusprechen. Zu diesem Zweck ersuchte sie den Gerichtskommissär, beim zuständigen Gericht für die Bestellung eines Verlassenschaftskurators „Sorge zu tragen“. Der Gerichtskommissär legte die Akten dem Erstgericht mit der Anregung vor, einen der Söhne zum Kurator zu bestellen. Am 25. Oktober 2017 übermittelte die Bezirksverwaltungsbehörde dem Erstgericht einen Bescheid, mit dem sie den ruhenden Nachlass verpflichtete, dem Sozialhilfeverband Kostenersatz von 41.102,13 EUR zu leisten.

Das Erstgericht bestellte einen der Söhne zum Kurator und trug ihm auf, den Nachlass im Verfahren über den Rückersatz von Sozialhilfeleistungen zu vertreten. Das vom Kurator angerufene Rekursgericht hob diesen Beschluss ersatzlos auf und ließ den ordentlichen Revisionsrekurs zu. Dagegen richtet sich nun ein Revisionsrekurs des Sozialhilfeverbandes, der die Wiederherstellung der Kuratorbestellung anstrebt.

Nach Ergehen der Rekursentscheidung gab die Witwe eine bedingte Erbantrittserklärung zum gesamten Nachlass ab.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist auf dieser Grundlage unzulässig.

Die Zulässigkeit des Rechtsmittels setzt auch im Außerstreitverfahren materielle Beschwer, also einen Eingriff in rechtlich geschützte Interessen des Rechtsmittelwerbers voraus (RIS-Justiz RS0006641, RS0118925). Die Beschwer muss noch im Zeitpunkt der Entscheidung über das Rechtsmittel vorliegen (RIS-Justiz RS0006880 [T8, T23]).

Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt, weil die Witwe aufgrund der Erbantrittserklärung den ruhenden Nachlass vertritt (§ 810 ABGB). Damit ist die Rechtsverfolgung gegen den Nachlass möglich, ohne dass es dafür eines Kurators bedarf. Aus diesem Grund ist der Rechtsmittelwerber durch die angefochtene Entscheidung nicht mehr beschwert. Das führt zur Zurückweisung seines Rechtsmittels.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 185 AußStrG. Ein Kostenersatz findet im Verlassenschaftsverfahren nur im Verfahren über das Erbrecht statt.

Textnummer

E122405

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:0020OB00072.18D.0626.000

Im RIS seit

18.08.2018

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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