Entscheidungsdatum
16.07.2018Index
50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §9 Abs1Text
A.)
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seine Richterin MMag. Dr. Ollram über die Beschwerden der B.-gesellschaft m.b.H., FN ..., Sitz: T., gegen die Bescheide des Magistrats der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den … Bezirk
1. vom 16.2.2017, ..., betreffend die negative Erledigung der mit Eingabe vom 6.8.2015 und Folgeeingaben erstatteten Anmeldung des Gastgewerbes in der Betriebsart Gasthaus samt Geschäftsführerbestellung (§ 340 Abs. 1 und 3; § 345 Abs. 5 GewO 1994)
2. vom 16.2.2017, ... betreffend die negative Erledigung der mit Eingabe vom 19.12.2016 und Folgeeingaben erstatteten Anmeldung des Gastgewerbes in der Betriebsart Gasthaus samt Geschäftsführerbestellung (§ 340 Abs. 1 und 3; § 345 Abs. 5 GewO 1994)
nach Vorstellung (§ 54 VwGVG) gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 28.4.2017, …, gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG zu Recht:
I. Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen und die angefochtenen Bescheide jeweils mit der Maßgabe bestätigt, dass die Rechtsgrundlage § 340 Abs. 1 und 3 in Verbindung mit § 13 Abs. 7 und Abs. 1 Z 1 GewO 1994 lautet und gemäß § 345 Abs. 5 GewO 1994 in Verbindung mit den vorgenannten Bestimmungen auch die Gewerbeausübung mittels des angezeigten Geschäftsführers M. Z. untersagt wird.
II. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG nicht zulässig.
B.)
BESCHLUSS
(gemäß § 31 VwGVG)
I. Die von Herrn R. K., A.-straße, Wien, in eigenem Namen erhobenen Beschwerden gegen die beiden unter A.) bezeichneten Bescheide werden gemäß § 17 VwGVG iVm § 8 AVG als unzulässig zurückgewiesen.
II. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit den angefochtenen Bescheiden stellte die belangte Behörde jeweils fest, dass die Voraussetzungen für die Ausübung des zu zwei unterschiedlichen Zeitpunkten hintereinander angemeldeten Gastgewerbes durch die Anmeldewerberin (nachfolgend: B.) wegen mehrerer im Einzelnen aufgelisteter ausschlussbegründeter strafgerichtlicher Verurteilungen ihres handelsrechtlichen Geschäftsführers R. K. als Person mit maßgebendem Einfluss auf den Geschäftsbetrieb nicht vorlägen, und untersagte sie die Gewerbeausübung. Gleichzeitig wurde jeweils festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Bestellung eines gewerberechtlichen Geschäftsführers nicht gegeben seien. Eine beantragte Nachsicht vom Gewerbeausschluss sei dem R. K. mit rechtskräftigem Bescheid der Magistratsabteilung 63 vom 18.11.2016 verweigert worden. Dieser sei bis zum Entscheidungszeitpunkt auch nicht aus seiner Funktion ausgeschieden.
In den (ohne rechtskundige Vertretung) fristgerecht und grundsätzlich mängelfrei erhobenen Beschwerden beantragte die B. im Ergebnis die positive Erledigung ihrer Gewerbeanmeldungen, dies insbesondere im Hinblick auf den Gesundheitszustand, das fortgeschrittene Alter und die Umstände der Bestrafungen des R. K.. Letzterer erhob in Einem ausdrücklich eine gleichlautende Beschwerde im eigenen Namen. Ausgeführt wurde im Wesentlichen, dass der R. K. nie gewerberechtlicher, sondern immer nur handelsrechtlicher Geschäftsführer dieses Unternehmens gewesen sei. Eine ehemalige Gesellschaft mit der FN ... sei im Jahr 2010 trotz bestehenden Vermögens amtswegig im Firmenbuch gelöscht, ihr Vermögen dann im Zuge einer Verschmelzung auf die nunmehrige Anmeldewerberin übertragen worden. Dass dem R. K. wegen - lange zurückliegender - Vorstrafen persönlich die Nachsicht verweigert worden sei, könne nicht dazu führen, dass die B. als solche kein Gewerbe anmelden könne, zumal auch eine andere Person zum gewerberechtlichen Geschäftsführer nominiert worden sei. Abgesehen davon habe das Unternehmen laufend alle Auflagen erfüllt, bei behördlichen Kontrollen keinen Anlass zur Beanstandung gravierender Mängel gegeben bzw. entsprechende behördliche Aufträge stets ordnungsgemäß erfüllt. Bei der Entscheidung sei in Bezug auf die Vorstrafen des R. K., welche die Behörde im Detail zu überprüfen habe, Ermessen zu üben. Die Bestrafungen stünden auch in keinerlei Zusammenhang mit etwaigen Tätigkeiten des R. K. in der Gastronomie. Insbesondere habe die belangte Behörde nicht begründet, warum durch diesen die Begehung gleicher oder ähnlicher Straftaten zu befürchten sei.
Die zuständige Rechtspflegerin des VGW wies die Beschwerden der B. nach Verhandlung am 28.4.2017 mit mündlich verkündetem und am selben Tag ausgefertigtem Erkenntnis ab, dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass zum Zeitpunkt beider Gewerbeanmeldungen mehrere ausschlussbegründende Vorstrafen vorgelegen hätten, und unter Hinweis auf den in den Behördenakten aufliegenden Bescheid über die Verweigerung der beantragten Nachsicht.
Nach der Verhandlung reklamierte der R. K. mit einem an die Magistratsabteilung 63 gerichteten, in Kopie dem VGW übermittelten Schreiben vom 28.4.2017 die Zustellung dieses negativen Bescheides mit der Behauptung, dass dieser ihm nie rechtswirksam zugestellt worden sei. Mit Schreiben vom 3.5.2017 wurde, offensichtlich im Namen der Adressatin des Erkenntnisses, fristgerecht Vorstellung erhoben. Im Wesentlichen wird dort auf die bisherigen Vorbringen verwiesen, bzw. werden diese wiederholt und bekräftigt. Geltend gemacht wird insbesondere eine fehlende Prüfung der einzelnen Vorstrafen im Hinblick auf eine Prognoseentscheidung, zumal es „extrem unbillig“ sei, beim Gewerbeausschluss lediglich auf die formelle Tilgung abzustellen, ferner eine fehlende bzw. unwirksame Zustellung des Bescheides vom 18.11.2016 über die Verweigerung der Nachsicht, die Problematik eines Austausches des handelsrechtlichen Geschäftsführers (insbesondere im Hinblick auf die Position der B. als Familienunternehmen), die ruinösen Auswirkungen einer negativen Entscheidung für die Familie und die Nichtberücksichtigung der gesellschaftsrechtlichen Entwicklungen der B. im Zusammenhang mit der Löschung bzw. Verschmelzung einer Vorgängergesellschaft. Den bisherigen Beweisanträgen zu den erstatteten Vorbringen sei nicht nachgekommen worden und werde die Durchführung einer (weiteren) mündlichen Verhandlung beantragt.
Folgender maßgebliche Sachverhalt steht fest:
Die Anmeldewerberin ist eine seit dem Jahr 1994 im Firmenbuch erfasste Kapitalgesellschaft nach österreichischem Recht mit derzeitigem (seit Mai 2014 bestehendem) Sitz in T.. Seit der Unternehmensgründung, jedenfalls aber noch vor August 2015, kam es zu gesellschaftlichen Umstrukturierungen, etwa durch Verschmelzung, sowie zu Änderungen beim Firmennamen. Alleingesellschafterin ist seit dem Jahr 2014 eine US-amerikanische Kapitalgesellschaft mit Sitz in F., alleiniger selbständig vertretungsbefugter handelsrechtlicher Geschäftsführer seit April 2014 bis dato der österreichische Staatsbürger R. K., der seit 4.6.2014 als solcher im Firmenbuch aufscheint.
Ab den Zeitpunkten der gegenständlichen Gewerbeanmeldungen lagen betreffend den R. K., geb. 1954, folgende rechtskräftigen und nicht getilgten strafgerichtlichen Verurteilungen vor:
? Urteil des LG für Strafsachen Wien vom 22.6.1976, … (übertretene Normen: § 164 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 StGB; Geldstrafe: 240 Tagessätze);
? Urteil des LG für Strafsachen Wien vom 26.11.1986, … (übertretene Normen: § 159 Abs. 1 Z 1, §§ 146, 147 Abs. 3, § 148 und § 12; § 153 Abs. 1 und 2 StGB; Freiheitsstrafe: vier Jahre, teilweise bedingt nachgesehen);
? Urteil des LG für Strafsachen Wien vom 19.5.1999 in der Fassung 15.12.1999, … (übertretene Normen: §§ 146, 147 Abs. 3; § 153 Abs. 1 und 2; § 156 Abs. 1 und 2; § 293 Abs. 2 StGB; Freiheitsstrafe: 20 Monate, teilweise bedingt nachgesehen);
? Urteil des LG für Strafsachen Wien vom 19.5.1999, … idF 13.10.1999, … (übertretene Normen: § 33 Abs. 1 und § 13; § 33 Abs. 2a FinStrG; Freiheitsstrafe: sechs Monate, teilweise bedingt nachgesehen; Geldstrafe: 26.000.000 ATS, Ersatzfreiheitsstrafe: neun Monate);
? Urteil des LG für Strafsachen Wien vom 4.4.2008, … (übertretene Normen: § 159 Abs. 1, Abs. 5 Z 4 und Abs. 5 (§ 161 Abs. 1); § 159 Abs. 2, Abs. 5 Z 4 und Abs. 5 (§ 161 Abs. 1) StGB; Freiheitsstrafe: drei Monate, bedingt nachgesehen).
Daneben waren zwei weitere rechtskräftige nicht getilgte Vorverurteilungen zu Geldstrafen von jeweils unter 180 Tagessätzen wegen Übertretung der § 127 Abs. 1, § 128 Abs. 1 Z 1 StGB bzw. § 88 Abs. 1 StGB ausgewiesen. Die voraussichtliche Tilgung aller Strafen ist im österreichischen Strafregister für den 4.4.2023 vorgemerkt.
Mit Schreiben vom 20.8.2015, bei der Behörde eingelangt am 27.8.2015, suchte der R. K. beim Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 63, um Nachsicht vom Ausschluss von der Ausübung der Gastgewerbe zwecks Beibehaltung der Funktion des handelsrechtlichen Geschäftsführers der B. bei deren Gewerbeanmeldung an. Das Ansuchen wurde mit Bescheid vom 18.11.2016, …, durch Verweigerung der Nachsicht inhaltlich abgewiesen. Bei der Gewerbebehörde wurde die Rechtskraft dieses Bescheides mit 24.12.2016 vermerkt.
Mit Schreiben vom 1.8.2015, bei der Behörde eingelangt am 6.8.2015, bzw. mit elektronischer Eingabe vom 19.12.2016 und jeweiligen Folgeeingaben strebte die B. die Anmeldung eines Gastgewerbes, in der Folge präzisiert mit der Betriebsart „Gasthaus“ („Gasthof“), an. Als gewerberechtlicher Geschäftsführer wurde im Zuge der Anmeldungen eine dritte Person, M. Z., geb. 1968, namhaft gemacht. Weder ist der R. K. bis zur Beschwerdevorlage (und bis dato) aus der Funktion des handelsrechtlichen Geschäftsführers der B. ausgeschieden, noch wurde ihm rechtswirksam eine Nachsicht vom Gewerbeausschluss erteilt.
Beweisverfahren und Beweiswürdigung:
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem schlüssigen und widerspruchsfreien Akteninhalt und sind durchgehend durch unbedenkliche öffentliche Urkunden (insbesondere Auszüge aus Strafregister, Firmenbuch und GISA) belegt. Der für die gegenständliche Entscheidung maßgebliche Sachverhalt ist überdies unstrittig bzw. findet direkt in den Vorbringen der Beschwerdeführer Deckung. Die beantragte Beischaffung von Akten des Marktamts zum Nachweis des Ablaufs behördlicher Kontrollen sowie der einschlägigen gerichtlichen Strafakten zwecks Erstellung einer Persönlichkeitsprognose sind im gegenständlichen Beschwerdeverfahren nicht zielführend, weil die Persönlichkeit des R. K. bei der rückwirkenden Prüfung des Entstehens von Gewerberechten der B. keine Rolle spielt. Ebenso entbehrlich sind Ermittlungen dahingehend, ob bzw. wann der Bescheid über die Verweigerung der Nachsicht dem R. K. rechtswirksam zugestellt wurde, da Auswirkungen auf die Wirksamkeit der Gewerbeanmeldung (wie noch in der rechtlichen Beurteilung auszuführen ist) nur bei positiver Erledigung eines Nachsichtsantrags in Betracht kommen. Auch für die Relevanz von Zeugenaussagen der zuständigen Sachbearbeiterin der Gewerbebehörde besteht keinerlei Anhaltspunkt, zumal der Grund für die abschlägige Entscheidung nicht ein mangelhaftes Anmeldeprozedere (etwa ein Fehlen von Unterlagen iSd § 339 Abs. 3 GewO 1994), sondern ein materieller Gewerbeausschlussgrund war.
Ohne Bedeutung sind in diesem Beschwerdeverfahren ferner die vorgelegten Auszüge aus Steuerkonten bzw. Steuerakten des Finanzamts und die gesellschaftsbezogenen Urkunden (Verschmelzungsvertrag o.ä.), welche unternehmensrechtliche Änderungen und Vorgänge vor den gegenständlichen Gewerbeanmeldungen betreffen; gleiches gilt für potenzielle Aussagen eines ehemals mit Vermögensübergängen befassten Liquidators. Die Gründe für den Untergang bzw. die Abwicklung einer ehemaligen (verschmolzenen) Gesellschaft mit der Folge, dass diese nicht mehr in der Lage war, Gewerbe anzumelden, stehen rechtlich in keinerlei Zusammenhang mit der Beurteilung der vorliegenden Gewerbeanmeldungen der B. in ihrer aktuellen Gesellschaftsform.
Von der Durchführung einer (weiteren) mündlichen Verhandlung konnte trotz Antrags der Beschwerdeführer nach § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden, da die für die Entscheidung relevanten Umstände nachweislich und unstrittig feststehen, und in Anbetracht der vorangehenden Ausführungen keinerlei mündliche Erörterungen in Betracht kommen, die sich inhaltlich auf die rechtliche Beurteilung auswirken könnten. Insofern ist die vor dem VGW verfahrensgegenständliche Rechtssache vollständig geklärt und besteht auch kein Anhaltspunkt für einen Eingriff in Art. 6 Abs. 1 EMRK oder Art 47 GRC.
Rechtliche Beurteilung:
Zu A.I:
Gemäß § 339 Abs. 1 GewO 1994 hat, wer ein Gewerbe ausüben will, die Gewerbeanmeldung bei der Bezirksverwaltungsbehörde des Standortes zu erstatten.
Gemäß § 340 Abs. 1 GewO 1994 hat die Behörde aufgrund der Anmeldung zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des angemeldeten Gewerbes durch den Anmelder in dem betreffenden Standort vorliegen. Liegen die Voraussetzungen für die Ausübung des Gewerbes vor und hat die Anmeldung nicht ein in Abs. 2 genanntes Gewerbe zum Gegenstand, so hat die Behörde den Anmelder längstens binnen drei Monaten in das GISA einzutragen und durch Übermittlung eines Auszugs aus dem GISA von der Eintragung zu verständigen. Ist im Zeitpunkt der Gewerbeanmeldung ein Verfahren über eine erforderliche Nachsicht, eine Anerkennung gemäß § 373c oder eine Gleichhaltung gemäß § 373d oder § 373e anhängig, so hat die Behörde die innerhalb der im zweiten Satz festgelegten dreimonatigen Frist rechtskräftig erteilte Nachsicht, Anerkennung oder Gleichhaltung zu berücksichtigen. Als Tag der Gewerbeanmeldung gilt jener Tag, an welchem alle erforderlichen Nachweise (§ 339 Abs. 3) bei der Behörde eingelangt sind und die allenfalls erforderliche Feststellung der individuellen Befähigung gemäß § 19, eine erforderliche Nachsicht, eine Anerkennung gemäß § 373c oder eine Gleichhaltung gemäß § 373d oder § 373e rechtswirksam erfolgt ist.
Liegen die im Abs. 1 genannten Voraussetzungen nicht vor, so hat die Behörde dies gemäß § 340 Abs. 3 GewO 1994 mit Bescheid festzustellen und die Ausübung des Gewerbes zu untersagen.
Juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften (offene Gesellschaften und Kommanditgesellschaften) können gemäß § 9 Abs. 1 GewO 1994 Gewerbe ausüben, müssen jedoch einen Geschäftsführer (§ 39) bestellt haben.
Gemäß § 39 Abs. 4 GewO 1994 hat der Gewerbeinhaber die Bestellung und das Ausscheiden des Geschäftsführers der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen (§ 345 Abs. 1).
Gemäß § 345 Abs. 5 GewO 1994 hat die Behörde, wenn die jeweils geforderten gesetzlichen Voraussetzungen nicht gegeben sind, dies mit Bescheid festzustellen und die Maßnahme oder die Tätigkeit, die Gegenstand der Anzeige ist, zu untersagen.
Gemäß § 13 Abs. 1 GewO 1994 sind natürliche Personen von der Ausübung eines Gewerbes ausgeschlossen, wenn sie
1. von einem Gericht verurteilt worden sind
a) wegen betrügerischen Vorenthaltens von Sozialversicherungsbeiträgen und Zuschlägen nach dem BUAG (§ 153d StGB), organisierter Schwarzarbeit (§ 153e StGB), betrügerischer Krida, Schädigung fremder Gläubiger, Begünstigung eines Gläubigers oder grob fahrlässiger Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen (§§ 156 bis 159 StGB) oder
b) wegen einer sonstigen strafbaren Handlung zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen und
2. die Verurteilung nicht getilgt ist.
Bei Geldstrafen, die nicht in Tagessätzen bemessen sind, ist die Ersatzfreiheitsstrafe maßgebend. Bei Verhängung einer Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe sind Freiheitsstrafe und Ersatzfreiheitsstrafe zusammenzuzählen.
Andere Rechtsträger als natürliche Personen (z.B. Gesellschaften) sind gemäß § 13 Abs. 7 GewO 1994 von der Ausübung des Gewerbes ausgeschlossen, wenn eine natürliche Person, der ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte des betreffenden Rechtsträgers zusteht, gemäß Abs. 1 bis 3, 5 oder 6 von der Gewerbeausübung ausgeschlossen ist.
Der Ausschlussgrund des § 13 Abs. 1 Z 1 GewO 1994 wird zugunsten einer rechtswirksamen Gewerbeanmeldung durch eine Nachsicht gemäß § 26 Abs. 1 GewO 1994 beseitigt, sofern die verurteilte natürliche Person spätestens gleichzeitig mit der Gewerbeanmeldung des Anmeldewerbers einen entsprechenden Antrag gestellt hat (arg. „anhängig“) und dieser innerhalb der dreimonatigen Frist für die Eintragung des Gewerbes mit Bescheid positiv erledigt wird.
Die der Behörde gemäß § 340 Abs. 1 GewO 1994 aufgetragene Prüfung der Anmeldungsvoraussetzungen hat wegen des konstitutiven Charakters der Gewerbeanmeldung auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Anmeldung abzustellen, wobei dieser Zeitpunkt im Fall einer „nachträglichen" Vorlage von Nachweisen gemäß § 339 Abs. 3 GewO 1994 bzw. des nachträglichen Wirksamwerdens einer erforderlichen Zusatzgenehmigung (wie etwa einer Nachsicht) durch die Bestimmung des § 340 Abs. 1 dritter und vierter Satz GewO 1994 eine Präzisierung erfährt. Fehlt es im solcher Art bestimmten Zeitpunkt der Gewerbeanmeldung an einer Anmeldungsvoraussetzung, ist dies bescheidmäßig festzustellen und die Ausübung des Gewerbes zu untersagen (vgl. VwGH 18.5.2005, 2005/04/0076, mwV).
Bei dem in Rede stehenden Gastgewerbe handelt es sich um ein (nicht in § 340 Abs. 2 genanntes) „Anmeldegewerbe“ iSd § 340 Abs. 1 GewO 1994, welches zum Zeitpunkt des Vorliegens aller erforderlichen Unterlagen (§ 339 Abs. 3 GewO 1994) ex lege entsteht, sofern sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Hierzu zählte im Fall der Gewerbeanmeldung durch die B. als Gesellschaft mit beschränkter Haftung gemäß § 13 Abs. 7 iVm Abs. 1 Z 1 GewO 1994 auch das Nichtvorliegen von Gewerbeausschlussgründen betreffend den R. K., der als selbständig vertretungsbefugter handelsrechtlicher Geschäftsführer eine Person mit maßgebendem Einfluss auf den Geschäftsbetrieb war und ist. Ob der R. K. jemals auch gewerberechtlicher Geschäftsführer war oder im Rahmen der Gewerbeanmeldung eine dritte Person gemäß § 9 Abs. 1 iVm § 39 Abs. 2 GewO 1994 zum gewerberechtlichen Geschäftsführer nominiert hat, ist in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung.
Nach dem festgestellten Sachverhalt lagen betreffend den R. K. zum Zeitpunkt beider Einreichungen (ab 6.8.2015 bzw. 19.12.2016) insgesamt sieben rechtskräftige und nicht getilgte strafgerichtliche Verurteilungen vor, wovon eine gemäß § 13 Abs. 1 Z 1 lit. a (Übertretung: § 159 StGB), zwei gemäß lit. b (Strafausmaß: 240 Tagessätze; sechs Monate + neun Monate), und zwei gemäß lit. a und b (Übertretung: § 159 bzw. § 156 StGB; Strafausmaß: vier Jahre bzw. 20 Monate) den Ausschluss von allen Gewerben begründen. Eine entsprechende Nachsicht vom Gewerbeausschluss wurde dem R. K. binnen drei Monaten ab dem zweiten Anmeldevorgang vom 19.12.2016 bzw. bis zur Beschwerdevorlage unstrittig nicht erteilt. Zum Zeitpunkt der ersten Einreichung am 6.8.2015 war das in Rede stehende Nachsichtsverfahren noch nicht einmal anhängig, da der Antrag nach der Aktenlage erst am 27.8.2015 eingebracht wurde. Ob dem R. K. ein Bescheid mit dem Inhalt der Nachsichtsverweigerung rechtswirksam zugestellt wurde, ist im gegenständlichen Verfahren rechtlich ohne Bedeutung. Dem Vorbringen, der negative Ausgang eines den R. K. persönlich betreffenden Nachsichtsverfahrens könne nicht maßgeblich für eine negative Erledigung der Gewerbeanmeldung der B. als Gesellschaft sein, ist der eindeutig gegenteilige Wortlaut des oben zitierten § 13 Abs. 7 GewO 1994 entgegenzuhalten. Die Persönlichkeitsprognose einer von ausschlussbegründenden strafgerichtlichen Verurteilungen betroffenen natürlichen Person hat – entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin und anders als im Gewerbeentziehungsverfahren bei nachträglichem Eintritt eines Gewerbeausschlussgrundes (§ 87 Abs. 1 Z 1 GewO 1994) - nicht im Zuge des Anmeldevorgangs, sondern gemäß der besonderen Regelung des § 340 Abs. 1 dritter und vierter Satz GewO 1994 in einem separaten, auf Antrag dieser Person einzuleitenden Nachsichtsverfahren nach § 26 Abs. 1 GewO 1994 zu erfolgen. Im Anmeldeverfahren selbst können die materiellen Kriterien des § 26 Abs. 1 GewO 1994 nicht berücksichtigt werden und ist folglich auch nicht zu prüfen, durch welches konkrete Verhalten und unter welchen Umständen die Straftaten begangen wurden. Die Anmeldebehörde hat lediglich zu prüfen, ob aufgrund der Vorlage aller nach § 339 Abs. 3 GewO 1994 erforderlichen Unterlagen eine Gewerbeanmeldung vorliegt, und ob allfällige materielle Hinderungsgründe – etwa ein Ausschlussgrund nach § 13 Abs. 1 Z 1 - iSd § 340 Abs. 1 fristgerecht beseitigt wurden. Für die Berücksichtigung von mit einer negativen Erledigung verbundenen wirtschaftlichen Nachteilen des Anmeldewerbers bietet die GewO 1994 keine Rechtsgrundlage.
Da nachweislich feststeht, dass der seit der ersten Einreichung im August 2015 durchgehend in seiner Funktion befindliche handelsrechtliche Geschäftsführer R. K. ebenso durchgehend von einem Gewerbeausschlussgrund nach § 13 Abs. 1 Z 1 GewO 1994 betroffen war und ihm die Nachsicht von diesem Ausschlussgrund nicht wirksam erteilt wurde, war die B. bei beiden Anmeldevorgängen gemäß § 13 Abs. 7 GewO 1994 von der Gewerbeausübung ausgeschlossen. Da somit die gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewerbeausübung durch die B. und insofern auch die Voraussetzungen für die Bestellung eines gewerberechtlichen Geschäftsführers für die Ausübung des angestrebten Gewerbes nicht vorlagen, waren beide angefochtenen Bescheide (unter Präzisierung und Vervollständigung des Spruchs) durch Abweisung der Beschwerden zu bestätigen.
Zu B.I:
Die Beschwerden vom 28.2.2017 wurden vom R. K. jeweils ausdrücklich „im eigenen Namen und“ im Namen der B. erhoben. In der Entscheidung der Rechtspflegerin vom 28.4.2017 wurde nur über die Beschwerde der B. abgesprochen, welche gegen diese Entscheidung gemäß § 54 VwGVG Vorstellung erhoben hat. Die daneben noch offene vom R. K. im eigenen Namen erhobene Beschwerde wird iSd § 4 Abs. 5 VGWG, LGBl. Nr. 83/2012, im Rahmen der nunmehrigen gerichtlichen Entscheidung miterledigt.
Gemäß § 8 AVG sind Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruchs oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien.
Der R. K. ist und war als handelsrechtlicher Geschäftsführer der B. deren zur Außenvertretung befugtes Organ und daher berechtigt, für diese Rechtsmittel zu erheben. Bei der Gewerbeanmeldung handelt es sich in der Regel um ein behördliches Einparteiverfahren, in welchem nur der Anmeldewerber, im vorliegenden Fall die B., Parteirechte genießt. Die angefochtenen Bescheide sind richtiger Weise auch nur an die B. und nicht auch an den R. K. persönlich ergangen. Organe juristischer Personen oder eingetragener Personengesellschaften sind im Zusammenhang mit Gewerbeanmeldungen der von ihnen vertretenen Rechtspersonen allenfalls in wirtschaftlichen, nicht jedoch in rechtlichen Interessen berührt, mögen sie auch für eine Untersagung iSd § 13 Abs. 7 GewO 1994 ursächlich sein. Da der R. K. durch die beiden negativen Erledigungen der Gewerbeanmeldungen der B. somit von vornherein nicht in subjektiven öffentlichen Rechten verletzt sein konnte, kommt ihm in diesen Verfahren keine Parteistellung zu und war er daher auch nicht „im eigenen Namen“ gegen abschlägige Bescheide rechtsmittellegitimiert. Die vorliegenden Beschwerden waren daher im betreffenden Umfang als unzulässig zurückzuweisen.
Zu A. II und B II:
Gemäß § 25 a Abs. 1 VwGG war die Unzulässigkeit der Revision auszusprechen, da sich bei der Entscheidung keine materiellen oder verfahrensrechtlichen Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG stellten, von welchen die Entscheidung des Falles abhinge. Die rechtliche Beurteilung entspricht dem klaren Gesetzeswortlaut und steht insofern auch in keinerlei Widerspruch zu einer materienbezogenen Rechtsprechung des VwGH.
Schlagworte
Anmeldegewerbe, Gewerbeausschlussgründe, Nachsicht vom Gewerbausschluss, Nachsichtsverfahren, Anmeldeverfahren, EinparteienverfahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.221.079.6418.2017.VORZuletzt aktualisiert am
14.08.2018