Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
02.08.2018Norm
B-VG Art 130 Abs1 Z2Rechtssatz
Bei dem nicht ausdrücklich in der Durchsuchungsanordnung erwähnten Absehen von der Aufforderung, die Durchsuchung zuzulassen oder das Gesuchte herauszugeben - laut Polizei aufgrund von Gefahr in Verzug - und der damit verbundenen Ausübung physischer Gewalt (hier: Türöffnung bei Verdacht auf Suchtgiftkriminalität) handelt es sich um Modalitäten und nähere Umstände im Zuge der durch eine gerichtliche Anordnung gedeckten Hausdurchsuchung. Es ist folglich nicht von einer Überschreitung der gerichtlichen Anordnung im Sinne eines Exzesses auszugehen.
Schlagworte
Maßnahmenbeschwerde, Hausdurchsuchung, gewaltsame Türöffnung, Modalität, kein ExzessAnmerkung
Behandlung der Beschwerde wurde vom Verfassungsgerichtshof (27.11.2018, E 3720/2018) abgelehnt.European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGVO:2018:LVwG.2.14.2018.R1Zuletzt aktualisiert am
17.01.2019