Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
13.06.2018Norm
KanalG NÖ 1977 §1a Z7Rechtssatz
Bei dem der Neufestsetzung iSd § 14 Abs. 4 NÖ Kanalgesetz 1977 zu Grunde liegenden Abgabenverfahren handelt es sich um ein von den vorangegangenen Abgabenvorschreibungen unabhängiges Abgabenverfahren, weshalb es den Abgabenbehörden auch frei stand, bei der Abgabenbemessung von ihrer geänderten rechtlichen Beurteilung auszugehen und die Garage und die Einstellhalle nicht als Gebäudeteil zu behandeln. Umgekehrt stünde es im Falle der Erlassung eines neuen Kanalbenützungsgebührenbescheides auch dem Abgabepflichtigen frei, den neuen, abgeänderten Bescheid in jeder Richtung (z.B. hinsichtlich Abgabepflicht, Bemessungsgrundlage) zu bekämpfen, selbst wenn dieser Bescheid die Kanalbenützungsgebühr ausschließlich in Bezug auf den geänderten Einheitssatz neu festgesetzt hat (vgl. VwGH Zl. 1107/72).
Schlagworte
Finanzrecht; Kanalbenützungsgebühr; Abgabenbescheid; Vorschreibung; Berechnung; Verfahrensrecht; Bindungswirkung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.516.001.2018Zuletzt aktualisiert am
13.08.2018