Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
13.06.2018Norm
KanalG NÖ 1977 §1a Z7Rechtssatz
Den Abgabenbehörden ist es nicht verwehrt, anlässlich der Abgabenvorschreibungen gemäß § 14 Abs. 4 NÖ Kanalgesetz 1977 ausschließlich aufgrund der Änderung des Einheitssatzes eine geänderte rechtliche Beurteilung für die Berechnungsfläche heranzuziehen. In diesem Falle ist die Abgabenbehörde auch berechtigt, der Abgabenbemessung eine geänderte Berechnungsfläche zugrunde zu legen, nur weil sich ihre Rechtsansicht geändert hat. Eine Änderung der Berechnungsfläche kann diesfalls auch ohne Veränderung des Gebäudes erfolgen (vgl. VwGH 2010/17/0105).
Schlagworte
Finanzrecht; Kanalbenützungsgebühr; Abgabenbescheid; Vorschreibung; Berechnung; Verfahrensrecht; Bindungswirkung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.516.001.2018Zuletzt aktualisiert am
13.08.2018