TE Lvwg Erkenntnis 2018/6/13 LVwG-AV-516/001-2018

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Veröffentlicht am 13.06.2018
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Entscheidungsdatum

13.06.2018

Norm

KanalG NÖ 1977 §1a Z7
KanalG NÖ 1977 §14 Abs4
BAO §279 Abs1

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Richter Hofrat Mag. Hubmayr über die Beschwerde des Herrn A, wohnhaft in ***, ***, vom 30. April 2018 gegen einen Bescheid des Vorstandes des Gemeindeverbandes für Umweltschutz und Abgabeneinhebung im Bezirk *** vom 18. April 2018, Steuerkto.Nr. ***, mit welchem einer Berufung gegen einen Abgabenbescheid des Verbandsobmannes des Gemeindeverbandes für Umweltschutz und Abgabeneinhebung im Bezirk *** vom 22. Jänner 2018, Steuer-Kto.Nr.: ***, betreffend die Neufestsetzung der jährlichen Kanalbenützungsgebühr für die Liegenschaft *** ab 1. Jänner 2018, nicht stattgegeben wurde, zu Recht:

1.   Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.   Eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 279 Bundesabgabenordnung – BAO

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Entscheidungsgründe:

1. Sachverhalt und bisheriges Verfahren:

Herr A (in der Folge: Beschwerdeführer) ist Eigentümer der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft in ***, *** (KG ***, EZ ***, GSt.Nr. ***).

Mit Abgabenbescheid des Verbandsobmannes des Gemeindeverbandes für Umweltschutz und Abgabeneinhebung im Bezirk *** vom 31. März 2016, Steuer-Kto.Nr.: ***, wurde dem Beschwerdeführer die jährliche Kanalbenützungsgebühr für diese Liegenschaft ab 1. Jänner 2016 festgesetzt im Betrag von € 88,20. Der Vorschreibung zugrunde gelegt wurden eine Berechnungsfläche von 36 m² für das bestehende mit einem Geschoß an den Schmutzwasserkanal angeschlossene Gebäude sowie ein Einheitssatz von € 2,45.

Am 19. März 2016 wurde in Anwesenheit des Beschwerdeführers seitens der Abgabenbehörde eine Begehung der gegenständlichen Liegenschaft zwecks „Kontrolle der Kanalberechnungsflächen“ durchgeführt. Dabei wurde festgestellt, dass Garage und Einstellhalle mit einer Tür verbunden sind.

Es liege daher kein Gebäudeteil vor, die Berechnungsfläche betrage daher 233 m².

In seiner Sitzung vom 14. Dezember 2017 wurde vom Gemeinderat der Stadtgemeinde *** eine neue Kanalabgabenordnung beschlossen, welche von 15. Dezember 2017 bis 1. Jänner 2018 kundgemacht wurde und mit 1. Jänner 2018 in Kraft getreten ist. Der Einheitssatz für die Kanalbenützungsgebühr wurde mit € 2,50 neu festgesetzt.

Mit Abgabenbescheid des Verbandsobmannes des Gemeindeverbandes für Umweltschutz und Abgabeneinhebung im Bezirk *** vom 22. Jänner 2018, Steuer-Kto.Nr.: ***, wurde dem Beschwerdeführer die jährliche Kanalbenützungsgebühr für die Liegenschaft *** ab 1. Jänner 2018 neu festgesetzt. Für die Benützung des öffentlichen Schmutzwasserkanals wurde ein Jahresbetrag von € 582,50 festgesetzt. Der Vorschreibung zugrunde gelegt wurden eine Berechnungsfläche von 233 m² für das bestehende mit einem Geschoß angeschlossene Gebäude sowie ein Einheitssatz von € 2,50.

Mit Schreiben vom 14. Februar 2018 erhob der Beschwerdeführer dagegen das ordentliche Rechtsmittel der Berufung. Er habe bisher die Kanalbenützungsgebühr unter Heranziehung des Flächenausmaßes des angeschlossenen Gebäudeteils von 36 m² entrichtet. Anlässlich der Erhöhung des Einheitssatzes auf € 2,50 sei nun auch eine Berechnungsfläche von 233 m² neu festgesetzt worden.

Seit Errichtung bzw. Ersterhebung der Kanalgebühren hätten sich an dem Gebäude keine Änderungen ergeben, die Neufestsetzung der Berechnungsfläche sei nicht statthaft. Nur bauliche Maßnahmen würden eine Änderung der Berechnungsfläche rechtfertigen. Da keine Änderung von Flächenausmaß und Anschlüssen erfolgt sei, könne auch die Änderung des Gebührensatzes eine Änderung der Berechnungsfläche nicht rechtfertigen. Beantragt wurde, die Kanalbenützungsgebühr „mit der bisher angewandten Berechnungsfläche vorzuschreiben.“

Diese Berufung wurde vom Verbandsvorstand des Gemeindeverbandes für Umweltschutz und Abgabeneinhebung im Bezirk *** in seiner Sitzung vom 17. April 2018 behandelt. Unter Tagesordnungspunkt 9.b) wurde vom Gemeindevorstand eine Berufungsentscheidung beschlossen.

Mit dieser am 18. April 2018 ausgefertigten Berufungsentscheidung wurde der Berufung nicht stattgegeben und der angefochtene Abgabenbescheid bestätigt.

In der Begründung wurde ausgeführt, dass eine Verrechnung bisher nur für den an die öffentliche Kanalanlage angeschlossenen Teil von 36 m² erfolgt sei. Mit Erhöhung des Einheitssatzes ab 1. Jänner 2018 sei nun eine Berechnungsfläche von 233 m² vorgeschrieben worden. Bei einer Kontrolle der Berechnungsfläche sei 2016 durch einen Mitarbeiter des Gemeindeverbandes vor Ort festgestellt worden, dass die Einstellhalle mit angebautem Sanitärbereich einen Durchgang aufweise und dementsprechend kein Gebäudeteil sei. Aus Anlass der Änderung des Einheitssatzes per 1. Jänner 2018 sei die Neufestsetzung der Kanalbenützungsgebühr unter Berücksichtigung der bei der Kontrolle 2016 festgestellten tatsächlichen Berechnungsfläche zulässig.

Gegen diesen Berufungsbescheid richtet sich die nunmehrige Beschwerde vom 30. April 2018. Zur Begründung wurde im Wesentlichen das Berufungsvorbringen wiederholt. Seit Errichtung bzw. Ersterhebung der Kanalgebühren hätten sich an dem Gebäude keine Änderungen ergeben, die Neufestsetzung der Berechnungsfläche sei nicht statthaft. Nur bauliche Maßnahmen würden eine Änderung der Berechnungsfläche rechtfertigen. Da keine Änderung von Flächenausmaß und Anschlüssen erfolgt sei, könne auch die Änderung des Gebührensatzes eine Änderung der Berechnungsfläche nicht rechtfertigen. Beantragt wurde abermals, die Kanalbenützungsgebühr „mit der bisher angewandten Berechnungsfläche vorzuschreiben.“

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt.

Die Beschwerde wurde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit dem angeschlossenen Abgabenakt des Gemeindeverbandes für Umweltschutz und Abgabeneinhebung im Bezirk *** am 18. Mai 2018 zur Entscheidung vorgelegt.

2. Feststellungen:

Aufgrund des von der belangten Behörde vorgelegten unbedenklichen und ins Beweisverfahren einbezogenen Abgabenaktes sowie aufgrund des Beschwerdevorbringens konnte Folgendes festgestellt werden:

Die Errichtung des gegenständlichen Gebäudes (Einstellhalle mit Garage) wurde mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 18. Februar 2008, Zl. ***, bewilligt. Die baurechtliche Fertigstellung wurde vom Beschwerdeführer der Baubehörde am 24. September 2013 gemeldet. Das Gebäude ist an den öffentlichen Schmutzwasserkanal angeschlossen. Die Regenwässer werden nicht in den Kanal eingeleitet. Schmutzwasseranschlüsse (WC, Handwaschbecken) befinden sich im Erdgeschoß in einem Sanitärbereich im Bereich der Garage. Neben dem Sanitärbereich befinden sich zwei Lagerräume und ein Tankraum. Daneben befindet sich eine Garage, welche durch Türen mit diesen Räumen verbunden ist. Anschließend befindet sich eine mit der Garage über eine Tür verbundene Einstellhalle. Die gesamte Geschoßfläche dieses Erdgeschoßes beträgt entsprechend dem Einreichplan vom 17. Jänner 2008 insgesamt 233 m².

3. Anzuwendende Rechtsvorschriften:

3.1. Bundesabgabenordnung – BAO:

§ 1. (1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind.

§ 2a. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren vor der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden. …

§ 279. (1) Außer in den Fällen des § 278 hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.

(2) Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat.

(3) Im Verfahren betreffend Bescheide, die Erkenntnisse (Abs. 1) abändern, aufheben oder ersetzen, sind die Abgabenbehörden an die für das Erkenntnis maßgebliche, dort dargelegte Rechtsanschauung gebunden. Dies gilt auch dann, wenn das Erkenntnis einen kürzeren Zeitraum als der spätere Bescheid umfasst.

§ 288. (1) Besteht ein zweistufiger Instanzenzug für Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinden, so gelten für das Berufungsverfahren die für Bescheidbeschwerden und für den Inhalt der Berufungsentscheidungen die für Beschwerdevorentscheidungen anzuwendenden Bestimmungen sinngemäß. Weiters sind die Beschwerden betreffenden Bestimmungen (insbesondere die §§ 76 Abs. 1 lit. d, 209a, 212 Abs. 4, 212a und 254) sowie § 93 Abs. 3 lit. b und Abs. 4 bis 6 sinngemäß anzuwenden.

3.2. NÖ Kanalgesetz 1977, LGBl. 8230:

§ 1a Begriffe

Im Sinne dieses Gesetzes gelten als

6. Geschoßfläche:

die sich aus den äußersten Begrenzungen jedes Geschoßes ergebende Fläche. (…)

7. Gebäudeteil:

ein Gebäudeteil ist ein vom übrigen Gebäude durch eine bis zu seiner obersten Decke durchgehende Wand getrennter Teil mit einer Nutzung als Garage, als gewerblicher oder industrieller Lager- oder Ausstellungsraum oder mit einer Nutzung für land- und forstwirtschaftliche Zwecke. Räume innerhalb eines Gebäudeteils gelten auch dann als eigener Gebäudeteil, wenn bis zur obersten Decke durchgehende Wände nicht vorhanden sind.

§ 5 Kanalbenützungsgebühr

(1) Für die Möglichkeit der Benützung der öffentlichen Kanalanlage ist eine jährliche Kanalbenützungsgebühr zu entrichten, wenn der Gemeinderat die Einhebung einer solchen Gebühr beschlossen hat.

(2) Die Kanalbenützungsgebühr errechnet sich aus dem Produkt der Berechnungsfläche und dem Einheitssatz zuzüglich eines schmutzfrachtbezogenen Gebührenanteiles. Dieser wird nur dann berücksichtigt, wenn die eingebrachte Schmutzfracht den Grenzwert von 100 Berechnungs-EGW überschreitet.

Werden von einer Liegenschaft in das Kanalsystem Schmutzwässer und Niederschlagswässer eingeleitet, so gelangt in diesem Fall ein um 10 % erhöhter Einheitssatz zur Anwendung.

(3) Die Berechnungsfläche ergibt sich aus der Summe aller an die Kanalanlage angeschlossenen Geschoßflächen. Die Geschoßfläche angeschlossener Kellergeschoße und nicht angeschlossener Gebäudeteile wird nicht berücksichtigt. (…)

§ 14 Abgabenbescheid

(1) Den Abgabepflichtigen ist die Abgabenschuld mit Abgabenbescheid vorzuschreiben. Durch je einen besonderen Abgabenbescheid sind vorzuschreiben:

b)       die Kanalbenützungsgebühren und die Fäkalienabfuhrgebühren (§§ 5 und 8);

c)       Änderungen der im Abgabenbescheid nach lit.b festgesetzten Gebühren;

(…)

(3) Die in der Abgabenentscheidung festgesetzte Kanalbenützungsgebühr oder Fäkalienabfuhrgebühr ist so lange zu entrichten, solange nicht ein neuer Abgabenbescheid ergeht.

(4) Der Abgabenbescheid nach Abs. 1 lit.c ist insbesondere auf Grund einer im § 13 Abs. 1 genannten Veränderung, ferner bei Änderung der Einheitssätze, bei der Fäkalienabfuhr auch bei Änderung des Einsammlungsplanes zu erlassen.

3.3. Kanalabgabenordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde ***:

Gemäß § 5 Abs. 1 der am 1. Jänner 2018 in Kraft getretenen Kanalabgabenordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde *** ist der Einheitssatz zur Berechnung der Kanalbenützungsgebühr mit € 2,50 festgesetzt.

3.4. Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG:

§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

(…)

4. Würdigung:

4.1. Zu Spruchpunkt 1:

Mit der angefochtenen Berufungsentscheidung wurde über die Berufung gegen den Abgabenbescheid des Verbandsobmannes vom 22. Jänner 2018 inhaltlich – durch Abweisung der Berufung (es wurde „der Berufung nicht stattgegeben“) – abgesprochen. Die Neufestsetzung der Kanalbenützungsgebühr für die Liegenschaft *** ab 1. Jänner 2018 im Jahresbetrag von € 582,50 wurde bestätigt.

Gemäß § 279 Abs. 1 BAO ist das Verwaltungsgericht berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.

Die Änderungsbefugnis („nach jeder Richtung“) ist jedoch durch die Sache begrenzt (vgl. Ritz, BAO 6, § 279, Rz. 10). Sache ist die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches des angefochtenen Bescheides gebildet hat (z.B. VwGH 29.7.2010, 2009/15/0152; 27.9.2012, 2010/16/0032; 25.4.2013, 2012/15/0161).

Gegenstand des Beschwerdeverfahrens („Sache“) ist somit im konkreten Fall ausgehend vom Spruch des angefochtenen Bescheides ausschließlich die Neufestsetzung der Kanalbenützungsgebühr ab 1. Jänner 2018.

Die Festsetzung der Kanalbenützungsgebühr für davor liegende, frühere Zeiträume, ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Es ist daher festzuhalten, dass frühere Abgabenbescheide und die davon betroffenen Zeiträume nicht den Gegenstand des konkreten Verfahrens darstellen und deren Richtigkeit hier auch nicht zu prüfen ist.

Unmittelbarer Anlass der Neufestsetzung war die durch das Inkrafttreten der Änderung der Kanalabgabenordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde *** per 1. Jänner 2018 eingetretene Veränderung des Einheitssatzes zur Berechnung der Kanalbenützungsgebühr. Den Abgabenbehörden war es nicht verwehrt, anlässlich der Abgabenvorschreibungen gemäß § 14 Abs. 4 NÖ Kanalgesetz 1977 ausschließlich aufgrund der Änderung des Einheitssatzes nunmehr auch eine geänderte rechtliche Beurteilung für die Berechnungsfläche heranzuziehen.

In diesem Falle ist die Abgabenbehörde auch berechtigt, der Abgabenbemessung eine geänderte Berechnungsfläche zugrunde zu legen, nur weil sich ihre Rechtsansicht geändert hat. Eine Änderung der Berechnungsfläche kann diesfalls auch ohne Veränderung des Gebäudes erfolgen (vgl. VwGH 9.9.2013, 2010/17/0105).

Bei dem der nunmehrigen Neufestsetzung zu Grunde liegenden Abgabenverfahren handelt es sich um ein von den vorangegangenen Abgabenvorschreibungen unabhängiges Abgabenverfahren, weshalb es den Abgabenbehörden auch frei stand, bei der Abgabenbemessung von ihrer geänderten rechtlichen Beurteilung auszugehen und die Garage und die Einstellhalle nicht als Gebäudeteil zu behandeln.

Umgekehrt stünde es im Falle der Erlassung eines neuen Kanalbenützungsgebührenbescheides auch dem Abgabepflichtigen frei, den neuen, abgeänderten Bescheid in jeder Richtung (z.B. hinsichtlich Abgabepflicht, Bemessungsgrundlage) zu bekämpfen, selbst wenn dieser Bescheid die Kanalbenützungsgebühr ausschließlich in Bezug auf den geänderten Einheitssatz neu festgesetzt hat (vgl. VwGH vom 26.1.1973, Zl. 1107/72).

Strittig ist auf Grund der gegenständlichen Beschwerde das Ausmaß der für die Berechnung zugrunde gelegten Fläche, wobei vom Beschwerdeführer im gesamten Verfahren vorgebracht wurde, dass nur die bisher angewandte Berechnungsfläche in die Berechnung einbezogen werden dürfe, ohne das nunmehr herangezogene Flächenausmaß substantiiert zu beanstanden.

Dabei ist auch das von den Abgabenbehörden angenommene Ausmaß der tatsächlichen Gebäudefläche nicht strittig, sondern ausschließlich die Frage, inwieweit Gebäudebereiche innerhalb des an den Kanal angeschlossenen Betriebsgebäudes als Gebäudeteile gemäß § 1a Z. 7 NÖ Kanalgesetz 1977 zur Geschoßfläche zu zählen sind oder nicht.

Gemäß § 5 Abs. 3 NÖ Kanalgesetz 1977 ergibt sich die Berechnungsfläche für die Berechnung der Kanalbenützungsgebühr aus der Summe aller an die Kanalanlage angeschlossenen Geschoßflächen. Die Fläche nicht angeschlossener Gebäudeteile wird jedoch nicht berücksichtigt.

Für die Qualifikation eines Gebäudeteiles im Sinne des § 1a Z. 7 NÖ Kanalgesetz 1977 maßgeblich ist zunächst die bauliche Gestaltung. Dafür ist eine bestimmte bauliche Trennung des Gebäudeteils erforderlich. Der Gebäudeteil muss vom übrigen Gebäude durch eine bis zu seiner obersten Decke durchgehende Wand getrennt sein.

Wie der Verwaltungsgerichtshof mehrfach ausgesprochen hat (vgl. z.B. Erkenntnis vom 17. April 2000, Zl. 99/17/0262, Erkenntnis vom 25. Juni 2002, Zl. 2002/17/0048) kann schon im Hinblick auf das Vorhandensein von Durchbrüchen in den Verbindungswänden nicht mehr vom Vorliegen einer durchgehenden Wand gesprochen werden.

Vorhandene Durchgänge zwischen zwei Gebäudetrakten schließen das Vorliegen eines Gebäudeteiles im Verständnis des § 1a Z 7 des NÖ Kanalgesetzes 1977 aus (vgl. abgesehen von den bereits oben zitierten Erkenntnissen jene vom 20. November 2002, 2002/17/0155, vom 20. März 2003, 2002/17/0276, vom 17. Oktober 2003, 2003/17/0224, vom 9. Mai 2012, 2011/17/0284, sowie den Beschluss vom 9. Oktober 2015, Ra2015/16/0092).

Der Beurteilung einer Wand als "durchgehend" steht somit entgegen, wenn diese an einzelnen Stellen Öffnungen (Durchgänge, z.B. Türen, Fenster) aufweist.

Aufgrund der von der belangten Behörde vorgelegten unbedenklichen und ins Beweisverfahren einbezogenen Aktenunterlagen hat das Verwaltungsgericht keine Zweifel am festgestellten Sachverhalt. Aus den im Ermittlungsverfahren getroffenen Feststellungen ergibt sich, dass sämtliche Räume im gegenständlichen Betriebsgebäude miteinander verbunden sind. Schmutzwasseranschlüsse (WC, Handwaschbecken) befinden sich im Erdgeschoß in einem Sanitärbereich im Bereich der Garage. Neben dem Sanitärbereich befinden sich zwei Lagerräume und ein Tankraum. Daneben befindet sich eine Garage, welche durch Türen mit diesen Räumen verbunden ist. Anschließend befindet sich eine mit der Garage über eine Tür verbundene Einstellhalle.

Die zwischen den Räumen bzw. Hallen vorhandenen Verbindungstüren, somit das Fehlen der erforderlichen baulichen Trennung, schließt daher im gegenständlichen Fall eine Qualifikation einzelner Gebäudebereiche als Gebäudeteil im Sinne des § 1a Z.7 NÖ Kanalgesetz 1977 von vorneherein aus, dies selbst bei Vorliegen einer begünstigten Nutzung. Es sind somit keine Gebäudebereiche ersichtlich, welche den Kriterien des § 1a Z.7 NÖ Kanalgesetz 1977 entsprechen würden.

Die Kanalbenützungsgebühr errechnet sich daher aus dem Produkt der festgestellten Berechnungsfläche von 233 m² und dem anzuwendenden Einheitssatz von € 2,50 mit dem von der Abgabenbehörde richtig festgesetzten Jahresbetrag von € 582,50 (zuzüglich Umsatzsteuer). Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

4.2. Zu Spruchpunkt 2 – Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß
Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im Hinblick auf die obigen Ausführungen (siehe 4.1.) liegen jedoch keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.

Schlagworte

Finanzrecht; Kanalbenützungsgebühr; Abgabenbescheid; Vorschreibung; Berechnung; Verfahrensrecht; Bindungswirkung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.516.001.2018

Zuletzt aktualisiert am

13.08.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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