RS Lvwg 2018/6/15 LVwG-AV-572/001-2018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.06.2018
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Rechtssatznummer

3

Entscheidungsdatum

15.06.2018

Norm

WRG 1959 §138 Abs2
VVG 1991 §4
VVG 1991 §5
B-VG Art130 Abs1
B-VG Art132 Abs1 Z1
VwGVG 2014 §27

Rechtssatz

Das System des § 138 Abs. 2 WRG 1959 ist dahingehend zu verstehen, dass dem Betroffenen zunächst eine Option eröffnet wird, die im öffentlichen Interesse stehende Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes nicht bloß durch Beseitigung der Neuerung, sondern auch durch Legalisierung des Zustandes mittels Erwerbs der erforderlichen Bewilligung herbeizuführen. Entschließt er sich, von dieser Möglichkeit des Bewilligungserwerbs nicht Gebrauch zu machen, verbleibt lediglich die Beseitigungsalternative. Nur diese ist daher einer Vollstreckung (unter Anwendung des § 4 VVG) zugänglich. Diese „Verengung“ auf eine Alternative tritt mit Ablauf der im Bescheid nach § 138 Abs. 2 WRG 1959 zu bestimmenden Frist ein, wenn bis zu diesem Zeitpunkt der Bewilligungsantrag nicht gestellt wurde. Folgerichtig tritt nach der Judikatur auch im Falle einer Ab- bzw. Zurückweisung des in Entsprechung eines Alternativauftrags gestellten Bewilligungsansuchens die Verpflichtung zur Beseitigung der eigenmächtigen Neuerung in Wirksamkeit (zB VwGH 2011/07/0112; 2010/07/0128).

Schlagworte

Umweltrecht; Wasserrecht; Bewilligung; Beseitigungsauftrag; Vollstreckung; Verfahrensrecht; Beschwerdegründe;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.572.001.2018

Zuletzt aktualisiert am

13.08.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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