Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
15.06.2018Norm
WRG 1959 §138 Abs2Rechtssatz
Das System des § 138 Abs. 2 WRG 1959 ist dahingehend zu verstehen, dass dem Betroffenen zunächst eine Option eröffnet wird, die im öffentlichen Interesse stehende Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes nicht bloß durch Beseitigung der Neuerung, sondern auch durch Legalisierung des Zustandes mittels Erwerbs der erforderlichen Bewilligung herbeizuführen. Entschließt er sich, von dieser Möglichkeit des Bewilligungserwerbs nicht Gebrauch zu machen, verbleibt lediglich die Beseitigungsalternative. Nur diese ist daher einer Vollstreckung (unter Anwendung des § 4 VVG) zugänglich. Diese „Verengung“ auf eine Alternative tritt mit Ablauf der im Bescheid nach § 138 Abs. 2 WRG 1959 zu bestimmenden Frist ein, wenn bis zu diesem Zeitpunkt der Bewilligungsantrag nicht gestellt wurde. Folgerichtig tritt nach der Judikatur auch im Falle einer Ab- bzw. Zurückweisung des in Entsprechung eines Alternativauftrags gestellten Bewilligungsansuchens die Verpflichtung zur Beseitigung der eigenmächtigen Neuerung in Wirksamkeit (zB VwGH 2011/07/0112; 2010/07/0128).
Schlagworte
Umweltrecht; Wasserrecht; Bewilligung; Beseitigungsauftrag; Vollstreckung; Verfahrensrecht; Beschwerdegründe;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.572.001.2018Zuletzt aktualisiert am
13.08.2018