RS Lvwg 2018/6/15 LVwG-AV-572/001-2018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.06.2018
beobachten
merken

Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

15.06.2018

Norm

WRG 1959 §138 Abs2
VVG 1991 §4
VVG 1991 §5
B-VG Art130 Abs1
B-VG Art132 Abs1 Z1
VwGVG 2014 §27

Rechtssatz

Die „Beseitigungsalternative“ eines gewässerpolizeilichen Auftrages nach § 138 Abs. 2 WRG 1959 ist in gleicher Weise einer Vollstreckung zugänglich, wie ein Auftrag nach § 138 Abs. 1 leg. cit., weshalb solche Aufträge ebenfalls so bestimmt sein müssen, dass sie einer Vollstreckung durch Ersatzvornahme zugänglich sind (vgl. VwGH 2003/07/0141).

Schlagworte

Umweltrecht; Wasserrecht; Bewilligung; Beseitigungsauftrag; Vollstreckung; Verfahrensrecht; Beschwerdegründe;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.572.001.2018

Zuletzt aktualisiert am

13.08.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten