Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
15.06.2018Norm
WRG 1959 §138 Abs2Rechtssatz
Die „Beseitigungsalternative“ eines gewässerpolizeilichen Auftrages nach § 138 Abs. 2 WRG 1959 ist in gleicher Weise einer Vollstreckung zugänglich, wie ein Auftrag nach § 138 Abs. 1 leg. cit., weshalb solche Aufträge ebenfalls so bestimmt sein müssen, dass sie einer Vollstreckung durch Ersatzvornahme zugänglich sind (vgl. VwGH 2003/07/0141).
Schlagworte
Umweltrecht; Wasserrecht; Bewilligung; Beseitigungsauftrag; Vollstreckung; Verfahrensrecht; Beschwerdegründe;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.572.001.2018Zuletzt aktualisiert am
13.08.2018