Index
L8 Boden- und VerkehrsrechtNorm
B-VG Art18 Abs2Leitsatz
Aufhebung eines Flächenwidmungsplanes hinsichtlich der Widmung eines Grundstückes als "Bauland - Grünflächen im Bauland" aus rechtsstaatlichen Gründen wegen mangelhafter planlicher Darstellung der Abgrenzung des als Grünland unverbaubaren vom verbaubaren BaulandSpruch
Der Flächenwidmungsplan 2, Südblatt, beschlossen vom Gemeinderat der Gemeinde Altenberg am 24. April 1985, genehmigt mit Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 15. Juli 1985, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel und Auflage zur Einsicht vom 2. August 1985 bis 19. August 1985, wird als gesetzwidrig aufgehoben, soweit hievon das Grundstück Nr. 601/12, KG Katzgraben, betroffen ist.
Die Oberösterreichische Landesregierung ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aufhebung im Landesgesetzblatt verpflichtet.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. Der Verwaltungsgerichtshof beantragt gemäß Art139 Abs1 B-VG aus Anlaß eines bei ihm anhängigen Beschwerdeverfahrens (Z94/05/0338) die Aufhebung des "Flächenwidmungsplan(es) 2, Südblatt, beschlossen vom Gemeinderat der Gemeinde Altenberg am 24. April 1985, ... genehmigt mit Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 15. Juli 1985, kundgemacht am 2. August 1985 durch Anschlag, soweit hievon das Grundstück Nr. 601/12 KG Katzgraben betroffen ist," (im folgenden: Flächenwidmungsplan 2, Südblatt) durch den Verfassungsgerichtshof als gesetzwidrig.
Im ursprünglichen Flächenwidmungsplan Altenberg, beschlossen vom Gemeinderat der Gemeinde Altenberg am 8. November 1975, war das Grundstück Nr. 601/12, KG Katzgraben, als "Bauland-Wohngebiet" ausgewiesen. Im Plandokument des Flächenwidmungsplanes 2, Südblatt, ist das Grundstück Nr. 601/12, KG Katzgraben, weiterhin als "Bauland-Wohngebiet" (hellgrau gepunktete, mit "W" bezeichnete Fläche) ausgewiesen. Entlang der an den Wald angrenzenden Südseite des Grundstücks Nr. 601/12, KG Katzgraben, sind jedoch das genannte Grundstück nahezu zu dreiviertel bedeckende schwarze Linien eingezeichnet. Die derart schraffierte Fläche, die entsprechend dem Maßstab der Darstellung in natura eine Breite von rund 10 m aufweist, ist gegenüber der nicht schraffierten Fläche des Grundstücks Nr. 601/12, KG Katzgraben, nicht mit einer schwarzen Linie abgegrenzt. In der Legende zum Flächenwidmungsplan 2, Südblatt, werden unter der Rubrik "Planzeichen, 1. Widmungen, 1.1. Bauland" in einem schwarzen Kästchen eingezeichnete schraffierte Flächen als "Grünflächen im Bauland" erklärt. Die Änderung des Flächenwidmungsplanes 2 durch den Flächenwidmungsplan 3 vom Jahr 1990 betraf das Grundstück Nr. 601/12, KG Katzgraben, nicht. Am 9. März 1994 und - nachdem die O.ö. Landesregierung der Gemeinde Altenberg mit Schreiben vom 18. April 1994 Versagungsgründe betreffend die beantragte Flächenwidmungsplanänderung mitgeteilt hatte - mit Beharrungsbeschluß vom 13. Juli 1994 beschloß der Gemeinderat der Gemeinde Altenberg die Änderung Nr. 13 des Flächenwidmungsplanes 3, betreffend die "Verringerung des Waldabstandes auf Grundstück 601/12, KG Katzgraben, von 10 auf 5 m um so diese Parzelle (früherer Bauplatz) auch den Anforderungen entsprechend bebauen zu können". Mit Bescheid vom 30. September 1994 versagte die Oberösterreichische Landesregierung gemäß §36 iVm. §34 Abs2 Z4 des Oberösterreichischen Raumordnungsgesetzes 1994 die aufsichtsbehördliche Genehmigung der Änderung Nr. 13 zum Flächenwidmungsplan Nr. 3/1990 der Gemeinde Altenberg. Gegen diesen Bescheid erhob die Gemeinde Altenberg Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, der aus Anlaß dieser Beschwerde den eingangs erwähnten Antrag auf Aufhebung des Flächenwidmungsplanes 2, Südblatt, gestellt hat.
2.1. Zur Präjudizialität des Flächenwidmungsplanes 2, Südblatt, verweist der Verwaltungsgerichtshof auf die Bestimmungen der §§34 und 36 des O.ö. Raumordnungsgesetzes 1994, LGBl. Nr. 114/1993 (O.ö. ROG 1994), die auszugsweise folgenden Wortlaut haben:
"Aufsichtsverfahren und Kundmachung
§34. (1) Beschließt der Gemeinderat einen Flächenwidmungsplan, so ist dieser mit dem dazugehörigen Akt und den Planungsunterlagen vor Kundmachung des Beschlusses der Landesregierung als Aufsichtsbehörde zur Genehmigung vorzulegen.
...
(2) Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn der Plan
1.
Raumordnungszielen und -grundsätzen oder festgelegten Planungen angrenzender Gemeinden oder
2.
einem Raumordnungsprogramm oder einer Verordnung gemäß §11 Abs6 oder
3.
dem örtlichen Entwicklungskonzept oder
4.
sonstigen gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere den Verfahrensbestimmungen, widerspricht oder
5.
die geordnete wirtschaftliche, soziale und kulturelle Entwicklung anderer Gemeinden oder des Landes wesentlich beeinträchtigen würde.
(3) Vor Versagung der Genehmigung hat die Landesregierung der Gemeinde den Versagungsgrund mitzuteilen und ihr Gelegenheit zu geben, hiezu binnen einer angemessenen, jedoch mindestens sechs Wochen betragenden Frist Stellung zu nehmen.
...
(5) Innerhalb von zwei Wochen nach Einlangen des genehmigten Planes bei der Gemeinde oder nach Fristablauf ist der Plan kundzumachen. Bei Versagung der Genehmigung hat eine Kundmachung des Planes zu unterbleiben ...
...
Änderung des Flächenwidmungsplanes und des
Bebauungsplanes
§36. (1) Flächenwidmungspläne (einschließlich dem örtlichen Entwicklungskonzept) und Bebauungspläne sind
1.
bei Änderung der maßgeblichen Rechtslage oder
2.
wenn es das Gemeinwohl erfordert,
zu ändern.
(2) Flächenwidmungspläne und Bebauungspläne können geändert werden, wenn
1. öffentliche Interessen, die nach diesem Landesgesetz bei der Erlassung von solchen Plänen zu berücksichtigen sind, dafür sprechen oder
2. diese Änderung den Planungszielen der Gemeinde nicht widerspricht und
3. Interessen Dritter nicht verletzt werden.
...
(4) Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des §33 und des §34, ...
(5) Auf Nutzungen, die der bisherigen Widmung entsprechen, ist bei Änderung der Flächenwidmungspläne und der Bebauungspläne möglichst Rücksicht zu nehmen.
(6) Die Änderung eines Flächenwidmungsplanes oder eines Bebauungsplanes ist durch den Gemeinderat zu begründen; bei der Änderung von Flächenwidmungsplänen muß der Begründung oder den Planungsunterlagen überdies die erforderliche Grundlagenforschung und Interessenabwägung zu entnehmen sein."
Der Verwaltungsgerichtshof vertritt die Auffassung, daß Maßstab für die Prüfung der Rechtmäßigkeit des bei ihm angefochtenen Bescheides aufgrund der Regelung des §36 O.ö. ROG 1994 die das Grundstück Nr. 601/12, KG Katzgraben, betreffende Änderung der Flächenwidmung durch den Flächenwidmungsplan 2, Südblatt, sei.
2.2. Als Maßstab für die Beurteilung der Gesetzmäßigkeit des Flächenwidmungsplanes 2, Südblatt, zieht der Verwaltungsgerichtshof das Oberösterreichische Raumordnungsgesetz 1972, LGBl. Nr. 18/1972 (O.ö. ROG 1972), das im Zeitpunkt der Erlassung des Flächenwidmungsplanes 2, Südblatt, in Geltung stand, heran.
§16 O.ö. ROG 1972, überschrieben mit "Bauland", normierte im Abs2, daß im Bauland nach Erfordernis und Zweckmäßigkeit gesondert auszuweisen sind: Wohngebiete, Dorfgebiete, Kur- und Fremdenverkehrsgebiete, Kerngebiete, gemischte Baugebiete, Betriebsbaugebiete, Industriegebiete, Ländeflächen, Gebiete, die nur für Bauten bestimmt sind, die einem zeitweiligen Wohnbedarf dienen, und Gebiete für Geschäftsbauten.
§18 O.ö. ROG 1972 bestimmte unter dem Titel "Grünland" im Abs1, daß alle nicht als Bauland oder Verkehrsflächen gewidmeten Flächen als Grünland auszuweisen sind.
Eine Widmung "Grünflächen im Bauland" sei im O.ö. ROG 1972 für Flächenwidmungspläne nicht vorgesehen gewesen.
Grundsätzlich könne zwar dem Verordnungsgeber im Rahmen der Erstellung eines Flächenwidmungsplanes die Befugnis zur weiteren Differenzierung der in den raumordnungsrechtlichen Vorschriften enthaltenen Widmungskategorien nicht abgesprochen werden (vgl. VfSlg. 12650/1991), der Verwaltungsgerichtshof hege jedoch im gegebenen Sachzusammenhang gegen den Flächenwidmungsplan 2, Südblatt, bezüglich des Grundstückes Nr. 601/12, KG Katzgraben, das Bedenken, daß die Widmung "Grünflächen im Bauland" im §16 O.ö. ROG 1972, der die Widmungskategorie "Bauland" näher regelt, keine gesetzliche Grundlage habe.
Einerseits werde im §18 O.ö. ROG 1972 das "Grünland" als die nach Widmung des Baulandes und der Verkehrsflächen verbleibende Fläche des Gemeindegebietes verstanden, andererseits würden im §16 O.ö. ROG 1972 die möglichen Sonderwidmungen im Bauland aufgezählt. Eine besondere Ausgestaltung des Baulandes als Grünfläche sei im O.ö. ROG 1972 nicht vorgesehen.
Eine weitere Konkretisierung der im §16 O.ö. ROG 1972 aufgezählten Widmungskategorien durch den Verordnungsgeber mit "Grünflächen im Bauland" setze sich mit der im §15 Abs4 O.ö. ROG 1972 normierten klaren Trennung zwischen Bauland und Grünland und der im §18 O.ö. ROG 1972 für Grünland enthaltenen Definition ("nicht als Bauland oder Verkehrsflächen gewidmete Flächen") in Widerspruch. Verschiedene Flächenwidmungen müßten bei der Planung dergestalt festgelegt und einander zugeordnet werden, daß aus der widmungsgerechten Flächennutzung eine wechselseitige Beeinträchtigung soweit wie möglich hintangehalten werde (vgl. VfSlg. 10377/1985).
2.3. Vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zu Art18 B-VG (vgl. VfSlg. 10037/1984) bestehe das weitere Bedenken, daß die Bedeutung dieser Widmung unklar und damit unbestimmt sei. Auf Grund der dargestellten Sach- und Rechtslage komme im vorliegenden Falle hinzu, daß - entgegen der Legende im Flächenwidmungsplan 2, Südblatt - die im Plan festgesetzte und mit einer schraffierten Fläche gekennzeichnete Widmungskategorie "Grünflächen im Bauland" bezüglich des gegenständlichen Grundstückes nicht mit einer schwarzen Linie klar umrissen und damit der Umfang dieser Widmungskategorie unbestimmt sei. Letztlich träfen laut Plan auf dem gegenständlichen Grundstück zwei - nicht vereinbare - Widmungskategorien aufeinander, da aufgrund der planlichen Darstellung das Grundstück Nr. 601/12, KG Katzgraben, im überwiegenden Umfang sowohl als Bauland-Wohngebiet als auch als Bauland-Grünfläche im Bauland ausgewiesen sei.
3. Die Oberösterreichische Landesregierung hat unter Aktenvorlage eine Äußerung erstattet und darin ersucht, dem Antrag des Verwaltungsgerichtshofes nicht stattzugeben.
3.1. Das O.ö. ROG 1972 biete zwar keine ausdrückliche gesetzliche Grundlage für eine Widmungskategorie "Grünfläche im Bauland", doch habe der Verfassungsgerichtshof in seiner Judikatur zum zulässigen Inhalt von Bebauungsplänen (VfSlg. 13803/1994, 14142/1995) ausgesprochen, daß es rechtlich nicht ausgeschlossen sei, selbst eine (im Bauland gelegene) Grundfläche, auf der sich (sogar) bereits baubehördlich bewilligte Gebäude befinden, zur Freifläche zu erklären.
Im übrigen habe der Gesetzgeber des O.ö. ROG 1994 - neben dem weiterhin geltenden Gebot, die Lage von einzelnen Widmungen so aufeinander abzustimmen, daß sie sich gegenseitig möglichst nicht beeinträchtigen (funktionale Gliederung) - in §21 Abs2 leg.cit. den Satz hinzugefügt, daß in den jeweiligen Gebieten Schutzzonen zur Erreichung eines möglichst wirksamen Umweltschutzes vorzusehen sind. Die Darstellung derartiger Schutzzonen sei in der Anlage 1 Punkt 1.1.17 zur Planzeichenverordnung für Flächenwidmungspläne, LGBl. Nr. 76/1994, näher geregelt. Damit erhalte die in Prüfung gezogene Bestimmung des Flächenwidmungsplanes 2, Südblatt, der im Sinne der Übergangsbestimmung des §39 Abs1 O.ö. ROG 1994 als Flächenwidmungsplan im Sinne dieses Gesetzes gelte, zumindest nachträglich eine gesetzliche Deckung.
Die Behauptung des Verwaltungsgerichtshofes, daß mit der Widmung "Grünfläche im Bauland" das Gebot einer soweit wie möglichen Hintanhaltung wechselseitiger Beeinträchtigung (vgl. VfSlg. 10377/1985) nicht eingehalten werde, treffe nicht zu, da die im Flächenwidmungsplan festgelegte Grünfläche geradezu den Zweck verfolge, "eine Beeinträchtigung zwischen Bauland, Wohngebiet und Wald dadurch zu vermeiden, daß die an das Grünland (Forst) angrenzenden Grundstücke zwar grundsätzlich als Bauland (Wohngebiet) genutzt werden ... und als Bauplätze im Sinne der O.ö. Bauordnung bewilligt werden können, doch die Situierung der Gebäude so zu erfolgen hat, daß ein nicht bebaubarer Sicherheitsabstand von 10 m zur Waldgrenze einzuhalten ist". Weiters verweist die O.ö. Landesregierung auf die bereits zitierte Bestimmung des §21 Abs2 letzter Satz O.ö. ROG 1994.
3.2. Den Bedenken des Verwaltungsgerichtshofes hinsichtlich der Klarheit und Bestimmtheit der Widmung hält die Oberösterreichische Landesregierung entgegen, daß "sich aus der maßstabgetreuen Darstellung des Streifens im Durchschnitt klar eine Breite von 10 m, gemessen von der exakt dargestellten Waldgrenze, ergibt". Die Bedenken im Hinblick auf eine mögliche inhaltliche Unklarheit würden gerade im Hinblick auf VfSlg. 12650/1991 nicht geteilt, da der Schutzzweck der Bestimmung im Sinne des zitierten Erkenntnisses jedenfalls klar genug erkennbar sei.
4. Die vor dem Verwaltungsgerichtshof beschwerdeführende Gemeinde Altenberg erstattete eine Äußerung. Sie hält den Antrag des Verwaltungsgerichtshofes mangels Präjudizialität für unzulässig, im Falle seiner Zulässigkeit jedoch als inhaltlich unbegründet.
4.1. Der Flächenwidmungsplan 2, Südblatt, sei im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht präjudiziell. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheides der O.ö. Landesregierung, mit welchem der Flächenwidmungsplanänderung die aufsichtsbehördliche Genehmigung verweigert wurde, sei der (noch) geltende Flächenwidmungsplan nicht maßgeblich und daher nicht anzuwenden. Ob nämlich die vom Gemeinderat der Gemeinde Altenberg beschlossene Flächenwidmungsplanänderung gesetzeskonform sei, messe sich nicht am Inhalt der Widmung, die durch die geplante Flächenwidmungsplanänderung beseitigt werden solle. Das O.ö. ROG 1994 nehme in seinen Bestimmungen über die Änderung von Flächenwidmungsplänen lediglich in §36 Abs5 leg.cit. auf geltende Flächenwidmungspläne Bezug, wonach "(a)uf Nutzungen, die der bisherigen Widmung entsprechen, ... bei Änderung der Flächenwidmungspläne und der Bebauungspläne möglichst Rücksicht zu nehmen (ist)". Da das Grundstück Nr. 601/12, KG Katzgraben, bislang nicht als Bauland genutzt worden sei, habe §36 Abs5 O.ö. ROG 1994 im Verfahren keine Bedeutung.
4.2. Die Ausweisung einer Teilfläche des Grundstücks Nr. 601/12, KG Katzgraben, im Flächenwidmungsplan 2, Südblatt, als "Grünfläche im Bauland" sei durch keinen Beschluß des Gemeinderates gedeckt und bestehe "sohin ohnehin rechtens nicht".
4.3. Das Vorbringen des Verwaltungsgerichtshofes, daß das O.ö. ROG 1972 eine Widmungskategorie "Grünfläche im Bauland" nicht gekannt habe, treffe nicht zu, weil die Aufzählung der Widmungskategorien im §16 Abs2 O.ö. ROG 1972 eine Ausweisung von "Grünflächen im Bauland" nicht ausschließe, sondern lediglich feststelle, welche Widmungskategorien jedenfalls "gesondert" auszuweisen "sind".
4.4. Die vom Verwaltungsgerichtshof behauptete Unklarheit der Widmungskategorie "Grünflächen im Bauland" mangels Abgrenzung zur Baulandwidmung mit einer schwarzen Linie stelle keine relevante Fehlerhaftigkeit des Flächenwidmungsplanes dar. Durch die Endpunkte der Schraffierungslinien lasse sich nämlich "in exakter Weise eine Linie legen, die den Grenzverlauf der Widmungskategorien in unzweifelhafter Weise bestimmt. Daß diese Linie nicht - sozusagen 'ausdrücklich' - eingezeichnet ist, ändert daran nichts, weil der Verlauf der Linie durch die Spitzen der Schraffierungslinien eindeutig bestimmt ist." Auch die Bedenken des Verwaltungsgerichtshofes, daß im Flächenwidmungsplan 2, Südblatt, die Darstellungselemente "Schraffierung" (für Grünflächen im Bauland) über die Darstellungselemente "gepunktete Flächen" (für Bauland) übereinandergelegt seien, sodaß nicht bestimmt sei, ob die davon betroffenen Flächen nun "Bauland" ieS oder aber "Grünflächen im Bauland" seien, träfen nicht zu. Die Auslegung des Flächenwidmungsplanes, insbesondere auch durch seine Entstehungsgeschichte, lasse keinen Zweifel daran, daß die schraffierten Flächen als "Grünflächen im Bauland" gewidmet sein sollten.
II. Der Verfassungsgerichtshof hat erwogen:
1. Der Verfassungsgerichtshof ist nicht berechtigt, durch seine Präjudizialitätsentscheidung den antragstellenden Verwaltungsgerichtshof an eine bestimmte Rechtsauslegung zu binden, weil er damit indirekt der Entscheidung dieses Gerichtes in der Hauptsache vorgreifen würde. Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes darf daher ein Antrag im Sinne des Art139 B-VG nur dann wegen mangelnder Präjudizialität zurückgewiesen werden, wenn es offenkundig unrichtig (denkunmöglich) ist, daß die - angefochtene - generelle Norm eine Voraussetzung der Entscheidung des antragstellenden Gerichtes im Anlaßfall bildet (so zB VfSlg. 7999/1977, 9811/1983, 10296/1984).
Anders als die vor dem Verwaltungsgerichtshof beschwerdeführende und im verfassungsgerichtlichen Verfahren beteiligte Partei Gemeinde Altenberg in ihrer Äußerung meint, ist es jedenfalls nicht denkunmöglich, daß der Verwaltungsgerichtshof bei seiner Entscheidung über die bei ihm anhängige Beschwerde gegen die Verweigerung der aufsichtsbehördlichen Genehmigung für die Änderung Nr. 13 des Flächenwidmungsplanes 3 der Gemeinde Altenberg, betreffend die Verringerung des Waldabstandes auf Grundstück Nr. 601/12, KG Katzgraben, auch die derzeit geltende, im Plandokument des Flächenwidmungsplanes 2, Südblatt, ausgewiesene Widmung des Grundstücks Nr. 601/12, KG Katzgraben, anzuwenden hat. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Genehmigungsbescheides, damit aber auch der Rechtswidrigkeit der von der Gemeinde Altenberg beschlossenen Änderung Nr. 13 des Flächenwidmungsplanes 3 betreffend das Grundstück Nr. 601/12, KG Katzgraben, ist nämlich auch die geltende Flächenwidmung dieses Grundstücks von Belang, weil im Hinblick auf diese Widmung die Änderungsvoraussetzungen gemäß §36 O.ö. ROG 1994 vorliegen müssen.
Der Antrag des Verwaltungsgerichtshofs ist sohin zulässig.
2. Er ist auch in der Sache berechtigt:
Der Verfassungsgerichtshof kann es hier dahingestellt sein lassen, ob die vom Verwaltungsgerichtshof angefochtene Widmung des Grundstücks Nr. 601/12, KG Katzgraben, als "Bauland - Grünflächen im Bauland" mit Rücksicht auf §39 Abs1 O.ö. ROG 1994 in der Fassung der O.ö. Raumordnungsgesetz-Novelle 1997, LGBl. Nr. 83, eine nachträgliche inhaltliche Rechtsgrundlage erhalten hat. Nach dieser Bestimmung gelten nämlich für die in Flächenwidmungsplänen, die am 31. Dezember 1993 rechtswirksam bestanden haben, enthaltenen Festlegungen die entsprechenden Umschreibungen und Bestimmungen des O.ö. ROG 1994. §21 Abs2 letzter Satz dieses Gesetzes sieht ferner vor, daß "in den jeweiligen Gebieten (erg. des Baulandes) Schutzzonen zur Erreichung eines möglichst wirksamen Umweltschutzes vorzusehen (sind)".
Dem Verwaltungsgerichtshof ist nämlich jedenfalls dahin Recht zu geben, daß die im Flächenwidmungsplan 2, Südblatt, für das Grundstück Nr. 601/12, KG Katzgraben, festgesetzte und mit einer schraffierten Fläche gekennzeichnete Widmungskategorie "Grünflächen im Bauland" keinesfalls mit der aus rechtsstaatlichen Gründen erforderlichen Präzision bezeichnet ist. Sowohl nach der vom Verwaltungsgerichtshof herangezogenen Legende zum Flächenwidmungsplan 2, Südblatt, als auch auf Grund der in Durchführung des O.ö. ROG 1994 ergangenen Planzeichenverordnung, Anlage 1, Punkt 1.1.17 ist für "Grünflächen im Bauland" (in der Legende zum Flächenwidmungsplan 2) bzw. für eine "Schutzzone im Bauland" (in der Planzeichenverordnung LGBl. Nr. 76/1994) vorgesehen, daß die betreffende Widmung nicht nur durch eine Schraffur kenntlich gemacht, sondern vor allem auch durch eine 0,3 bis 0,4 mm starke schwarze Linie zu begrenzen ist. Eine derartige Begrenzungslinie bildet keinen lediglich aus Darstellungsgründen erwünschten Formalismus, sondern soll normativ klarstellen, in welchem Umfang ein als Bauland gewidmetes Grundstück auch tatsächlich verbaut werden darf, bzw. umgekehrt als Grünfläche (oder Schutzzone) von einer Verbauung freizuhalten ist. Mangels einer derartigen linienförmigen Begrenzung erfüllt die im Flächenwidmungsplan 2, Südblatt, auf der Parzelle Nr. 601/12, KG Katzgraben, eingezeichnete Schraffur nicht die von einem Flächenwidmungsplandokument zu fordernden rechtsstaatlichen Ansprüche an die Erkennbarkeit planerisch-normativer Anordnungen, weil die Bebaubarkeit des Grundstückes durch die Schraffur nicht mit hinlänglicher Genauigkeit deutlich wird. (Vgl. in diesem Sinn auch bereits VfSlg. 13716/1994 zum Verstoß gegen das rechtsstaatliche Prinzip bei einer mangelhaften planlichen Darstellung der Abgrenzung zwischen Bauland und Grünland nach dem O.ö. ROG 1972; VfSlg. 14270/1995 zum Vorarlberger Raumplanungsrecht sowie E. v. 14.6.1997, V117/96, zur Kärntner Wasserschongebietsverordnung).
Es reicht auch nicht aus, daß sich, wie die O.ö. Landesregierung meint, "aus der maßstabgetreuen Darstellung des Streifens im Durchschnitt (Hervorhebung v. VfGH) klar eine Breite von 10 m, gemessen von der exakt dargestellten Waldgrenze, ergibt". Der Notwendigkeit einer exakten Abgrenzung des bebaubaren Baulandes vom nicht bebaubaren Grünland genügt nämlich eine auf den "Durchschnitt" der Entfernung von der Waldgrenze abstellende Betrachtungsweise der Schraffur nicht. Schon gar nicht aber reicht es aus, "den Grenzverlauf der Widmungskategorien" dadurch zu bestimmen, daß durch die Endpunkte der Schraffierungslinien vom Interpreten eine Linie gelegt wird, wie dies die mitbeteiligte Partei in ihrer Äußerung fordert. Vielmehr hat diese Abgrenzung des unverbaubaren Teiles des Baulandes im Flächenwidmungsplan selbst nicht nur durch die Schraffur, sondern auch durch eine entsprechende Begrenzungslinie zu erfolgen.
Die Widmung des Grundstücks Nr. 601/12, KG Katzgraben, im Flächenwidmungsplan 2, Südblatt, als "Bauland- Grünflächen im Bauland" ist daher schon aus rechtsstaatlichen Gründen wegen der wie gezeigt mangelhaften Abgrenzung des als Grünland unverbaubaren vom verbaubaren Bauland gemäß Art139 Abs1 B-VG aufzuheben, ohne daß angesichts dieses Verfahrensergebnisses auf die sonstigen, vom Verwaltungsgerichtshof vorgetragenen Bedenken einzugehen ist.
3. Der von der verfahrensbeteiligten Gemeinde vorgetragenen Einwendung, "daß die im Plan durch Schraffierung eingezeichnete Ausweisung 'Grünfläche im Bauland' durch keinen Beschluß des Gemeinderates gedeckt ist und sohin ohnehin rechtens nicht besteht", konnte vom Verfassungsgerichtshof nicht nachgegangen werden, weil dieser im Verfahren nach Art139 Abs1 B-VG an die vom Verwaltungsgerichtshof als antragstellendem Gericht vorgetragenen Bedenken gebunden ist (VfSlg. 9089/1981, 9911/1983, 10640/1985, 11580/1987, 4.3.1997, V55/95). Die Geltung dieser Flächenwidmung ist gleichwohl schon deswegen nicht zu bezweifeln, weil sie im kundgemachten Flächenwidmungsplan 2, Südblatt, auch aufscheint.
4. Dies konnte vom Verfassungsgerichtshof gemäß §19 Abs4 erster Satz VerfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.
Die Verpflichtung zur Kundmachung ergibt sich aus Art139 Abs5 B-VG.
Schlagworte
VfGH / Präjudizialität, Raumordnung, Flächenwidmungsplan, RechtsstaatsprinzipEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1997:V160.1995Dokumentnummer
JFT_10028992_95V00160_00