TE Vwgh Erkenntnis 2000/1/14 99/19/0208

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Veröffentlicht am 14.01.2000
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
19/05 Menschenrechte;
40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AVG §56;
FrG 1997 §10 Abs1 Z2;
FrG 1997 §10 Abs4;
FrG 1997 §14 Abs2;
FrG 1997 §23 Abs1;
MRK Art8;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Zens und Dr. Bayjones als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Zeller, über die Beschwerde des am 19. März 1947 geborenen Miodrag Stojiljkovic in Wien, vertreten durch Dr. Alois Obereder, Rechtsanwalt in 1080 Wien, Alser Straße 21, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 24. November 1998, Zl. 304.264/3-III/11/98, betreffend Niederlassungsbewilligung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 24. November 1998 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 6. Mai 1998 auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 des Fremdengesetzes 1997 (FrG 1997) abgewiesen.

Begründend führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer habe sich zwischen März 1992 und Dezember 1994 rechtmäßig in Österreich aufgehalten. Sein verspätet gestellter Verlängerungsantrag sei mit einem in Rechtskraft erwachsenen Bescheid abgewiesen worden.

Danach habe sich der Beschwerdeführer etwa neun Monate lang unrechtmäßig in Österreich aufgehalten. Sodann habe er neuerlich einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung eingebracht, welcher ebenfalls mit einem im Instanzenzug ergangenen Bescheid abgewiesen worden sei.

Sodann habe der Beschwerdeführer das Bundesgebiet im April 1997 verlassen. Am 25. März 1998 sei dem Beschwerdeführer ein Reisevisum der französischen Botschaft in Belgrad mit Geltungsdauer vom 29. März 1998 bis 21. April 1998 ausgestellt worden. Mit diesem Visum sei der Beschwerdeführer in das Bundesgebiet eingereist.

Der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung vom 6. Mai 1998 sei, weil die Voraussetzungen für die Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels nicht vorlägen, als solcher auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels zu werten.

Der beantragte Aufenthaltstitel solle zeitlich an den durch ein Reisevisum ermöglichten Aufenthalt anschließen und nach der Einreise erteilt werden. Der Versagungsgrund des § 10 Abs. 1 Z. 2 FrG 1997 liege vor.

Die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung sei ausgeschlossen. Eine auf den genannten Versagungsgrund gestützte Abweisung eines Antrages auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung stelle einen zulässigen Eingriff in das durch Art. 8 MRK geschützte Grundrecht dar.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof. Dieser Gerichtshof lehnte die Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom 13. Oktober 1999, B 124/99-10, ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

§ 10 Abs. 1 Z. 2 und Abs. 4 sowie § 23 Abs. 1 FrG 1997 lauten (auszugsweise):

"§ 10. (1) Die Erteilung eines Einreise- oder Aufenthaltstitels ist zu versagen, wenn

...

2. der Aufenthaltstitel zeitlich an den durch ein Reise- oder Durchreisevisum ermöglichten Aufenthalt anschließen und nach der Einreise erteilt werden soll;

...

(4) Die Behörde kann Fremden trotz Vorliegens eines Versagungsgrundes gemäß Abs. 1 Z 2, 3 und 4 ... in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen aus humanitären Gründen von Amts wegen eine Aufenthaltserlaubnis erteilen. ...

...

§ 23. (1) Fremden, die nach Ablauf der Gültigkeitsdauer ihrer Niederlassungsbewilligung auf Dauer niedergelassen bleiben, ist - sofern die Voraussetzungen des 2. Abschnittes weiterhin gesichert scheinen - auf Antrag eine weitere Niederlassungsbewilligung mit demselben Zweckumfang zu erteilen. ..."

Der Beschwerdeführer tritt den Feststellungen im angefochtenen Bescheid nicht entgegen.

Er bringt jedoch vor, er habe den in Rede stehenden Antrag vom 6. Mai 1998 ausdrücklich als Antrag auf Erteilung einer weiteren Niederlassungsbewilligung bezeichnet. Die Behörde hätte ihm daher gemäß § 23 Abs. 1 FrG 1997 eine weitere Niederlassungsbewilligung zu erteilen gehabt.

Diesen Ausführungen ist jedoch entgegenzuhalten, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer weiteren Niederlassungsbewilligung an den Beschwerdeführer gemäß § 23 Abs. 1 FrG 1997 nicht vorlagen. Hiefür wäre es nämlich erforderlich, dass der Fremde nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der ihm zuletzt erteilten Niederlassungsbewilligung (welcher eine Aufenthaltsbewilligung gleichzuhalten wäre) weiterhin - wenn auch unter Umständen unrechtmäßig - ununterbrochen niedergelassen bleibt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 10. September 1999, Zl. 98/19/0291).

Da diese Voraussetzung beim Beschwerdeführer, der Österreich im April 1997 verlassen hatte und erst etwa ein Jahr später mit einem Reisevisum wiederum einreiste, nicht vorlag, wertete die belangte Behörde seinen Antrag ungeachtet der Bezeichnung zutreffend als solchen auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung.

Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 12. Februar 1999, Zl. 98/19/0238, mit näherer Begründung, auf die gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, ausgeführt hat, ist für die Beurteilung der Frage, ob der Versagungsgrund des § 10 Abs. 1 Z. 2 FrG 1997 vorliegt, ausschließlich maßgeblich, dass sich der Fremde im Zeitpunkt der Bescheiderlassung im Anschluss an eine mit einem Reisevisum erfolgte Einreise im Bundesgebiet aufhält. Dies war hier der Fall.

Dass der in Rede stehende Versagungsgrund dann nicht zur Anwendung zu kommen hätte, wenn ein Fremder in der Vergangenheit schon einmal im Bundesgebiet niedergelassen war, diese Niederlassung aber in der Folge aufgab und sodann eine neuerliche Niederlassung anstrebt, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen.

Vielmehr ging der Gesetzgeber in jenen Fällen, in denen ein Fremder seine Niederlassung im Bundesgebiet aufgegeben hatte, davon aus, dass dieser Fremde im Falle einer beabsichtigten neuerlichen Zuwanderung in Entsprechung des § 14 Abs. 2 erster Satz FrG 1997 seinen Antrag vor der neuerlichen Einwanderung in das Bundesgebiet vom Ausland aus zu stellen hat (vgl. auch hiezu das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 10. September 1999).

Insoweit der Beschwerdeführer schließlich auf seine privaten und familiären Interessen im Bundesgebiet (Aufenthalt seiner Ehegattin, deren Pflege der Beschwerdeführer nach seiner Behauptung bedarf) verweist, vermag er damit keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen, weil eine Bedachtnahme auf die durch Art. 8 MRK geschützten Interessen des Fremden bei einer auf § 10 Abs. 1 Z. 2 FrG 1997 gestützten Entscheidung nicht zu erfolgen hat (vgl. auch hiezu das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 12. Februar 1999). Aus Anlass des Beschwerdefalles sind beim Verwaltungsgerichtshof, ebenso wie beim Verfassungsgerichtshof, keine Bedenken dahingehend entstanden, dass § 10 Abs. 1 Z. 2 FrG 1997 im Hinblick auf seine absolute Formulierung infolge Verstoßes gegen Art. 8 MRK verfassungswidrig wäre. Ein Eingriff in ein gedachtes, durch Art. 8 MRK geschütztes Recht des Beschwerdeführers auf neuerliche Zuwanderung zur Wahrung seiner persönlichen Interessen im Bundesgebiet wäre gemäß Art. 8 Abs. 2 MRK im Interesse der öffentlichen Ordnung und des damit verbundenen Rechtes des Staates auf Regelung der Neuzuwanderung bzw. der neuerlichen Zuwanderung gerechtfertigt. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob dem Beschwerdeführer ein solches Recht überhaupt zusteht.

Schließlich stand der Abweisung des hier gegenständlichen Antrages die in § 10 Abs. 4 FrG 1997 vorgesehene Möglichkeit, unter näher umschriebenen Voraussetzungen trotz Vorliegens des in Rede stehenden Versagungsgrundes von Amts wegen eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, nicht entgegen. Ein subjektives Recht des Fremden auf Erteilung eines solchen Aufenthaltstitels besteht freilich nicht (vgl. auch hiezu das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 12. Februar 1999).

Da schon der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Bei diesem Ergebnis erübrigt sich ein Abspruch des Berichters über den Antrag des Beschwerdeführers, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Wien, am 14. Jänner 2000

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999190208.X00

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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