Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
19.06.2018Norm
KFG 1967 §102 Abs1aRechtssatz
Lenker iSd § 102 Abs. 1a KFG ist jede Person, die das Fahrzeug, sei es auch nur für kurze Zeit, selbst lenkt oder sich in dem Fahrzeug befindet, um es gegebenenfalls lenken zu können. Eine Einschränkung des Anwendungsbereiches stünde im Widerspruch zu dem mit den angeführten Bestimmungen verfolgten Ziel einer Verbesserung der Sicherheit im Straßenverkehr (vgl. VwGH 2005/02/0015, sowie VwGH 2003/02/0269).
Schlagworte
Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; Verwaltungsstrafe; Lenker; SchaublattEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.S.1758.001.2017Zuletzt aktualisiert am
13.08.2018